Urteil
9 K 648/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0826.9K648.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin war im Schuljahr 2006/2007 Schülerin der 9. Klasse des T. - Gymnasiums in C. . Bis zum 1. Halbjahr des Schuljahres 2005/2006 hatte sie an dieser Schule den bilingualen Bildungsgang besucht, den sie danach aufgegeben hat. 3 Unter dem 23. März 2007 beantragten die Eltern der Klägerin bei dem Beklagten die Erstattung von Schülerfahrkosten für das 1. Halbjahr des Schuljahrs 2006/2007 in Höhe von 199,10 EUR. 4 Der Beklagte gab dem Antrag mit Bescheid vom 24. April 2007 in Höhe von 157,50 EUR statt und lehnte eine weitere Erstattung mit der Begründung ab, dass Schülerfahrkosten nur für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule übernommen werden könnten. Dies sei für die Klägerin das Gymnasium in N2 , da sie den bilingualen Bildungsgang des T. -Gymnasiums nicht mehr besuche. Nach § 9 Abs. 6 der Verordnung zur Ausführung von § 97 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchfkVO) würden, wenn eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule besucht werde, vom Schulträger der besuchten Schule Schülerfahrkosten nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Eine Erstattung der Schülerfahrkosten der Klägerin könne daher nur in Höhe der Preisstufe für Fahrten zwischen der Wohnung der Klägerin und der nächstgelegenen Schule in N. erfolgen. Die Eltern der Klägerin erhoben mit Schreiben vom 24. Mai 2007 Widerspruch und machten geltend, dass die Schülerfahrkosten vom Beklagten in voller Höhe zu er- statten seien, weil die Klägerin beim Wechsel auf eine weiterführende Schule den bilingualen Bildungsgang gewählt habe. Die spätere Aufgabe dieses Bildungsgangs sei unerheblich. Ein Schulwechsel nur aus finanziellen Gründen sei für die Klägerin nicht zumutbar. 5 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2007 unter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurück und führte darüber hinaus aus, dass für den geltend gemachten Erstattungsanspruch maßgeblich sei, welche Schule im Erstattungszeitraum nächstgelegene Schule gewesen sei. In diesem Zeitraum habe die Klägerin den bilingualen Bildungsgang nicht mehr besucht. 6 Die Klägerin hat am 4. Juli 2007 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der vollen Beförderungskosten zum T. -Gymnasium in C. zustehe. Dieses sei für sie die nächstgelegene Schule, da dem Besuch einer anderen Schule schulorganisatorische Gründe im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO entgegenstünden. Gemäß § 9 Abs. 5 SchfkVO stünden dem Besuch der nächstgelegenen Schule schulorganisatorische Gründe auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies sei bei ihr der Fall. Bis zur Abwahl des bilingualen Bildungsgangs habe sie das T. -Gymnasium bereits dreieinhalb Jahre besucht. Sie habe sich in der Schule eingelebt und Freundschaften geschlossen. Es könne ihr nicht zugemutet werden, nunmehr auf ein anderes Gymnasium zu wechseln. 7 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2007 zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 23. März 2007 Schülerfahrkosten in Höhe von 199,10 EUR statt 157,50 EUR zu erstatten. 9 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. 12 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. November 2007 auf den Einzelrichter übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 24. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf eine über den von diesem gewährten Betrag hinausgehende Erstattung von Schülerfahrkosten für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2006/2007. 17 Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten ist § 97 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung in der für den streitbefangenen Erstattungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 16. April 2005. Nach §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 SchfkVO besteht ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten dem Grunde nach für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO für Schüler der nicht bereits in § 9 Abs. 1 und 2 SchfkVO angeführten Schulen, wenn - wie vorliegend - kein Schuleinzugsbereich gebildet worden ist, die Schule der gewählten Schulform, bei Gymnasien auch die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem gering-sten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. 18 Danach ist vorliegend, da die Klägerin keinen bilingualen Bildungsgang besucht, nächstgelegene Schule das Gymnasium B. in N. . Es ist von der Wohnung der Klägerin in N. mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit zu erreichen. Seinem Besuch stehen auch keine schulorganisatorischen Gründe entgegen. Nach Auskunft des Sekretariats der Schule standen im hier maßgeblichen Schuljahr 2006/2007 der Aufnahme eines Schülers in die Klasse 9 keine Kapazitätsgründe entgegen. 19 Es liegt auch kein Fall des § 9 Abs. 5 SchfkVO vor. Nach dieser Vorschrift stehen schulorganisatorische Gründe dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe. 20 Eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Ausbildung hinsichtlich der Fremdsprachenfolge wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Sie steht auch außer Betracht, da die Fremdsprachenfolge der besuchten Schule mit der des Gymnasiums in N. vereinbar ist. 21 Erforderlich ist nach der vorgenannten Vorschrift, dass etwaige im Fall eines Schulwechsels drohende wesentliche Beeinträchtigungen der schulischen Ausbildung ihre Ursache in dem erreichten Stand der Schullaufbahn finden. Dies ist, ungeachtet der Frage, ob insofern überhaupt von einer wesentlichen Beeinträchtigung der schulischen Ausbildung die Rede sein kann, hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Integration in das Schulleben der besuchten Schule nicht der Fall. Allgemeine Umstellungsprobleme, die sich für den Schüler durch einen Schulwechsel in der Regel ergeben, Schwierigkeiten in seinem persönlichen Umfeld oder andere nicht unterrichtsbezogene Gründe sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Februar 2004 - 19 E 215/04 -, juris; Urteil vom 18. April 1989 - 16 A 952/87 -, NWVBl. 1990, 22; Urteil vom 6. Juni 1990 - 16 A 784/88 -, NVwZ-RR 1991, 482. 23 Besucht die Klägerin danach mit dem T. -Gymnasium in C. eine andere als die nächstgelegene Schule, was ihr freisteht, werden gemäß § 9 Abs. 6 SchfkVO Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule, hier dem Beklagten, nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule, hier des Gymnasiums in N. , anfallen würde. 24 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.