OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 K 1763/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0901.5K1763.08.00
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge des Beigeladenen gegen die Kostenentscheidung im Beschluss der Kammer vom 12. August 2008 - 5 K 1156/08 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge trägt der Beigeladene. 1 G r ü n d e: 2 Die gemäß § 152 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die - nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbare - Kostenentscheidung im Beschluss der Kammer vom 12. August 2008 - 5 K 1156/08 - gerichtete Anhörungsrüge ist zulässig, aber nicht begründet. 3 Nach § 152 a VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzusetzen, wenn - wie hier - ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die danach statthafte, auch fristgerecht erhobene Anhörungsrüge bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Gericht hat mit dem in dem Verfahren 5 K 1156/08 ergangenen Beschluss vom 12. August 2008, mit dem es im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung eine Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen verneint hat, den Anspruch des Beigeladenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. 4 Das in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs erfordert es, dass das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem vom Gericht vertretenen Rechtsstandpunkt ohnehin unerheblich war. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch zu folgen, 5 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. November 2004 - 1 BvR 179/03 -, NVwZ 2005, 204; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - 5 B 17.08 -, vom 1. Juli 2008 - 9 KSt 3.08 - und vom 25. Juli 2008 - 8 B 51.08 -, alle (juris); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), u.a. Beschluss vom 25. Juni 2008 - 13 C 179/08 - (juris). 6 Der Beigeladene beruft sich zur Begründung seiner Anhörungsrüge darauf, die Kammer habe in ihrer Kostenentscheidung den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Juli 2008 einen Klageabweisungsantrag gestellt habe. Durch die Antragstellung habe er sich aber einem eigenen Kostenrisiko unterworfen und damit nach der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten erfüllt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Verletzung rechtlichen Gehörs habe sich daher in entscheidungserheblicher Weise ausgewirkt. 7 Die Kammer hat den Anspruch des Beigeladenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs jedoch nicht verletzt. Entgegen der Annahme des Beigeladenen hat die Kammer den Umstand der Sachantragstellung mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 sogar ausdrücklich zur Kenntnis genommen und im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung gewürdigt. Sie hat es bei der Würdigung der gegenläufigen Kosteninteressen jedoch - anders als der Beigeladene - für billig gehalten, dem Umstand entscheidende Bedeutung beizumessen, dass dieser Sachantrag erst nach der durch Klagerücknahme bewirkten Beendigung des Verfahrens zur Akte gelangt ist. Damit hat die Kammer aber, anders als es der Beigeladene interpretiert, die mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 erfolgte Antragstellung nicht missachtet, sondern ihr im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung vielmehr lediglich nicht den Stellenwert beigemessen, der ihr nach Auffassung des Beigeladenen zukommen müsste. Die Gehörsrüge des Beigeladenen richtet sich daher im Ergebnis gegen die Kostenentscheidung selbst. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nach den eingangs dargestellten Anforderungen, die Art. 103 Abs. 1 GG auch an gerichtliche Entscheidungen stellt, hierin jedoch nicht liegen. 8 Der Sache nach handelt es sich bei der erhobenen Anhörungsrüge daher wohl auch eher um eine "Gegenvorstellung", gerichtet auf eine nochmalige Überprüfung der Richtigkeit der "angefochtenen" Entscheidung. Legte man die - unbegründete - Anhörungsrüge in dieser Weise aus bzw. deutete man sie in eine Gegenvorstellung um, so führte jedoch auch dies nicht zum Erfolg des Begehrens des Beigeladenen. Denn die Kammer bleibt bei ihrer Einschätzung, dass die getroffene Kostenentscheidung, insbesondere die Verneinung einer Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der Billigkeit entspricht. Dabei geht die Kammer, wie auch der Beigeladene, davon aus, dass dem Umstand der Antragstellung maßgebliche, wenngleich auch nicht ausschließliche, Bedeutung für die Frage der Billigkeit einer Erstattungsfähigkeit zukommt. Eine Antragstellung während der Anhängigkeit des Klageverfahrens ist jedoch nicht erfolgt. Die mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 vorgenommene Antragstellung war in diesem Sinne "verspätet". Nach Auffassung der Kammer muss ein Kläger, der - wie hier die Kläger nach dem ablehnenden Beschluss der Kammer vom 30. Juni 2008 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 5 L 263/08 - die voraussichtliche Erfolglosigkeit seiner Klage erkennt, hierauf im Vertrauen darauf, dass mangels Antragstellung des Beigeladenen (bislang) keine zusätzlichen außergerichtlichen Kosten entstanden sind, zur Vermeidung dieser weiteren Kosten mit einer Klagerücknahme reagieren können. Auf der anderen Seite ist in die Billigkeitsentscheidung nicht zugunsten des Beigeladenen einzustellen, dass ihm durch eine (vorzeitige) Klagerücknahme die Möglichkeit genommen wurde, einen Sachantrag zu stellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beiladungsbeschluss dem Beigeladenen vorliegend am 12. Juni 2008 zugestellt worden ist, die Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme jedoch erst nahezu sechs Wochen später erfolgte. Während dieses Zeitraums war der Beigeladene überdies beteiligt an dem - auf eine schnelle Entscheidung angelegten - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Der Beigeladene hatte daher bis zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung ausreichend Zeit und Gelegenheit - und mit Blick auf das anhängige Eilverfahren auch Anlass -, sich am Verfahren zu beteiligen und gegebenenfalls einen Sachantrag zu stellen. 9 Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen bleibt die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung bei ihrer Kostenentscheidung. Auch eine Auslegung bzw. Umdeutung der Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung führte daher nicht zum Erfolg. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf Nr. 5400 der Anlage I zum Gerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis) nicht erforderlich. 11 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. 12 Küppers-Aretz Weyers Hammer 13