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Urteil

6 K 343/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0904.6K343.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungs- betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist ebenso wie der Beigeladene Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. 3 Mit Vertrag vom 1. Dezember 1983 pachtete der Vater des Beigeladenen, der den landwirtschaftlichen Betrieb seinerzeit führte, von Frau T. (damals: Frau T1. ) landwirtschaftliche Flächen in der Gemarkung I. und N. . Die Gesamtgröße der Flächen wurde mit 5 ha bezeichnet. Im Pachtvertrag wurde eine Laufzeit von zwölf Jahren vereinbart. 4 Unter dem 16. November 1985 erklärte Frau T. gegenüber dem Vater des Beigeladenen: "Hiermit bescheinige ich, ..., dass ich bezüglich des Pachtvertrags vom 01.12.1983 auf die Milch aus der Milch-Garantiemengen-Verordnung verzichte und keine Ansprüche stelle." 5 Im Jahre 1990 verstarb der Vater des Beigeladenen. Seine Mutter führte den Betrieb fort. Sie trat in das mit Frau T. bestehende Pachtverhältnis ein. 6 Am 7. Januar 1997 schloss die Mutter des Beigeladenen mit dem Beigeladenen für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 einen Pachtvertrag über den bis dahin von ihr geführten Betrieb mit einer Gesamtgröße von 46,679 ha. 7 Mit Vertrag vom 15. Januar 1997 pachtete der Beigeladene von Frau T. für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 die in der Gemarkung I. und N. gelegenen Flächen. 8 In einer die Unterschrift von Frau T. tragenden gesonderten Erklärung ebenfalls vom 15. Januar 1997 heißt es: "Hiermit verzichte ich auf meine Milchquote und überlasse diese Herrn B. T2. , da ich selbst keine Landwirtschaft betreibe und dies in Zukunft auch nicht tun werde. Die gleiche Erklärung bestand schon im Vertrag mit dem Vater, Herrn X. T2. , vom 01.12.1983, sowie der Mutter, Frau N1. T2. , die den Betrieb 1990 übernahm." Die Erklärung wurde auch von dem Beigeladenen unterschrieben. 9 In einem von Frau T. unterschriebenen Formular über eine "Bescheinigung zur Vorlage bei der Alterskasse der rhein. Landwirtschaft, Düsseldorf" (Blatt 29 der Beiakte I) wird ausgeführt: "Es wird hiermit bescheinigt, dass Frau N1. T2. in I. von mir in der Zeit bis 31.12.1996 5 ha landw. Nutzfläche gepachtet hatte. Im gegenseitigen Einvernehmen scheidet der Pächter aus dem Pachtverhältnis aus. Ab diesem Zeitpunkt tritt Herr B. T2. in I. in das Pachtverhältnis ein und übernimmt alle sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten (Vertragsübernahme)." 10 Am 17. Februar 1997 beantragte der Beigeladene beim Rechtsvorgänger des Beklagten mit Blick auf die Pachtung des landwirtschaftlichen Betriebs mit einer nunmehrigen Gesamtgröße von 51,679 ha, ihm den Übergang einer Referenzmenge in Höhe von 487.122 kg zu bescheinigen. 11 Mit Bescheid vom 12. März 1997 bescheinigte der Rechtsvorgänger des Beklagten wegen der Rückgewähr der gepachteten Teilfläche mit einer Größe von 5 ha den Übergang einer Referenzmenge von 47.130 kg von der Mutter des Beigeladenen auf Frau T. . 12 Mit weiterem Bescheid vom 12. März 1997 bescheinigte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Beigeladenen den flächengebundenen Übergang einer Referenzmenge von 47.130 kg von Frau T. auf den Beigeladenen zum 1. Januar 1997 aufgrund der Pacht der Teilfläche von 5 ha. 13 Gleichfalls mit Bescheid vom 12. März 1997 bescheinigte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Beigeladenen den flächengebundenen Übergang einer Referenzmenge von insgesamt 439.992 kg durch Pacht eines ganzen Betriebs von seiner Mutter auf den Beigeladenen mit Wirkung vom 1. Januar 1997. 14 Mit notariellem Vertrag vom 10. Mai 2002 kaufte der Kläger die an den Beigeladenen verpachteten Flächen in der Gemarkung N. von Frau T. . Unter Ziffer II. des Vertrags wurde vereinbart: "Mitverkauft sind etwaige auf den vorgenannten Grundstücken ruhende Milch- und Rübenkontingente." Der Kläger trat in den mit dem Beigeladenen bestehenden Pachtvertrag ein. 15 Mit Schreiben vom 30. September 2002 kündigte der Kläger gegenüber dem Beigeladenen das Pachtverhältnis über die landwirtschaftliche Nutzfläche in der Gemarkung N. , Flur 6, Flurstücke Nr. 6, 5, 4, 3, 2, Flur 5, Flurstücke Nr. 14 und 13 sowie Flur 4, Flurstück Nr. 18, zum 31. Oktober 2004. 16 Am 8. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Rechtsvorgänger des Beklagten, ihm den Übergang einer Referenzmenge anlässlich der Rückgewähr der Pachtfläche vom 1. November 2004 zu bescheinigen. Für den Fall, dass es sich um eine Altpachtflächenrückübertragung handele, gab der Kläger vorsorglich an, auf die Referenzmenge angewiesen zu sein. 17 Mit Bescheid vom 4. März 2005 bescheinigte der Beklagte dem Kläger, dass mit Wirkung vom 1. November 2004 durch Rückgewähr einer für die Milcherzeugung genutzten Teilfläche von 5 ha eine Referenzmenge auf ihn übergehe. Der Übergang erfolge von dem Beigeladenen, der eine Referenzmenge von 47.130 kg abgebe. 18 Dagegen erhob der Beigeladene Widerspruch und machte zur Begründung geltend: Es handele sich um die Übergabe einer Altpachtfläche. Die ehemalige Verpächterin, Frau T. , habe bereits mit Vertrag vom 15. Januar 1997 wirksam auf die Referenzmenge verzichtet. An diesen Verzicht sei der neue Eigentümer gebunden, weil er in den Pachtvertrag eingetreten sei. Im Übrigen stelle diese von der damaligen Verpächterin mitunterzeichnete Vereinbarung auch jetzt noch eine abweichende Vereinbarung im Rahmen des Pächterschutzes dar, die nach § 7 Abs. 4 Satz 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) zugelassen sei. Die damaligen Vertragsparteien hätten sich entschlossen, anstelle der Unterverpachtung einen neuen Pachtvertrag direkt mit dem Beigeladenen abzuschließen. In diesem Zusammenhang habe die Verpächterin die Verzichtserklärung abgegeben. 19 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der Verzicht vom 15. Januar 1997 sei allenfalls für den Fall der Flächenrückgewähr vereinbart worden. Eine wirksame Verzichtsausübung sei aber zum Zeitpunkt der Rückgabe unter der Geltung der maßgeblichen Vorschriften der Zusatzabgabenverordnung nicht mehr möglich. Es sei nicht einmal der mit der Mutter des Beigeladenen vereinbarte Verzicht umgesetzt worden. Vielmehr habe der Rechtsvorgänger des Beklagten anders bescheinigt. Entsprechend handele es sich bei dem zwischen Frau T. und dem Beigeladenen abgeschlossenen Pachtvertrag vom 15. Januar 1997 um einen Neupachtvertrag. 20 Unter dem 1. September 2005 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, die drei Bescheinigungen vom 12. März 1997 dahingehend abzuändern, dass ihm nunmehr der Übergang der gesamten Referenzmenge auf der Grundlage der Überlassung des Betriebs mit den gepachteten 5 ha bescheinigt werde. 21 Mit seiner am 2. September 2005 beim Verwaltungsgericht Aachen erhobenen und unter dem Aktenzeichen 3 K 1947/05 geführten Klage begehrte der Beigeladene die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 4. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2005. 22 Mit Beschluss vom 7. September 2005 lud das Gericht den Kläger zu dem Verfahren 3 K 1947/05 bei. 23 Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 im Verfahren 3 K 1947/05 teilte der Beklagte mit, dass er seinen Bescheid vom 12. März 1997, soweit dieser zum 1. Januar 1997 aufgrund der Pachtung von 5 ha durch den Beigeladenen von der Verpächterin, Frau T. , einen flächengebundenen Referenzmengenübergang von 47.130 kg bescheinige, insoweit aufhebe, als damit ein flächengebundener Übergang nach § 7 Abs. 2 Satz 1 MGV und nicht ein flächenloser Referenzmengenübergang nach § 7 Abs. 2 a) Satz 2 Nr. 1 MGV bescheinigt worden sei. Darüber hinaus hebe der Beklagte den Bescheid vom 4. März 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 auf. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der genannte Bescheid vom 12. März 1997 sei insoweit zu ändern gewesen, als dass unrichtig von einem flächengebundenen Referenzmengenübergang anlässlich des abgeschlossenen Pachtvertrags zwischen der Verpächterin und dem Beigeladenen im Jahre 1997 ausgegangen worden sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Bescheinigung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Milchabgabenverordnung (MilchAbgV). Denn es liege kein Übergang einer Referenzmenge gemäß § 12 Abs. 2 MilchAbgV in Verbindung mit § 7 Abs. 4 bzw. Abs. 5 MGV vor. Ein Referenzmengenübergang nach § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3 MGV sei nicht gegeben, weil es an der Rückgewähr einer Altpachtfläche fehle. Der Beigeladene habe das bereits bestehende Pachtverhältnis nicht fortgesetzt. Vielmehr habe er mit Frau T. einen neuen Pachtvertrag geschlossen, der ab dem 1. Januar 1997 gelte. Im Übrigen wäre, selbst wenn durchgehend eine Altverpachtung angenommen würde, der Übertragungsbescheid jedenfalls in einer 26.050 kg übersteigenden Höhe rechtswidrig, weil selbst bei einem Angewiesensein des Klägers auf die Referenzmenge maximal 5.000 kg/ha übergehen würden. Unter der Annahme einer Neuverpachtung habe der Kläger keinen Anspruch auf Bescheinigung eines Übergangs, der nach § 7 Abs. 5 MGV erfolgt wäre. Bei einer Neuverpachtung gehe nur die Referenzmenge über, deren Übergang bei der Überlassung der Pachtsache nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV bescheinigt worden sei. Die vormals ausgestellte Bescheinigung vom 12. März 1997 hinsichtlich des Übergangs einer Referenzmenge - flächengebunden wegen der Verpachtung dieser 5 ha - sei aber insoweit aufzuheben gewesen, als hierbei auf § 7 Abs. 2 Satz 1 MGV - also auf einen flächengebundenen Übergang - abgestellt worden sei. In dem abgeschlossenen Neupachtvertrag sei die Überlassung der Referenzmenge nicht mitvorausgesetzt worden. Vielmehr sei die Überlassung der Referenzmenge in einer gesonderten Vereinbarung zwischen Frau T. und dem Beigeladenen - die als "Verzichtserklärung" bezeichnet werde - aufgeführt. Die flächenlose Weiterverpachtung der Referenzmenge bzw. die Weitergabe der Fläche ohne Referenzmenge sei nur dann nicht möglich, wenn die Referenzmenge nach § 7 Abs. 4 Satz 2 MGV zurückgewährt worden wäre, also die Mutter des Beigeladenen Pächterschutz hätte geltend machen können. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall, weil sie selbst die Milcherzeugung aufgegeben habe. Die Bescheinigung, die den Übergang der Referenzmenge flächengebunden bei der Neuverpachtung festlege, sei somit aufzuheben. Die Bescheinigung sei in eine Bescheinigung flächenlosen Übergangs zu ändern, weil sich die Verzichtserklärung vom 15. Januar 1997 als solche Überlassungsvereinbarung darstelle. Da nach § 7 Abs. 5 MGV bei Rückgewähr der Referenzmenge der Kläger als letzter Verpächter der Fläche nur die Referenzmenge erhalten könne, die bei Überlassung der Pachtsache auf dem Hinweg bescheinigt worden sei, sei der streitgegenständliche Bescheid vom 4. März 2005 mangels entsprechender Bescheinigung der Hinübertragung aufzuheben. 24 In der Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 1947/05 ist auf Blatt 23 R vermerkt: "Schreiben vom 16.12.2005 wurde dem Beigeladenen zugeschickt durch Beklagten." 25 Der Beigeladene und der Beklagte erklärten das Verfahren 3 K 1947/05 in der Hauptsache für erledigt. 26 Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2006 zeigten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Gericht dessen Interessenwahrnehmung im Verfahren 3 K 1947/05 an. Sie trugen vor, dass der Kläger erfahren habe, dass bereits eine Entscheidung durch das Gericht ergangen sei. Er habe aber weder eine Stellungnahme des Beklagten erhalten noch sei ihm eine Entscheidung bekannt. 27 Unter dem 17. Januar 2006 teilte das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass das Verfahren 3 K 1947/05 nach Erledigung der Hauptsache eingestellt worden sei. 28 Mit Schreiben vom 6. Februar 2006, bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 7. Februar 2006, teilte der Beklagte mit, dass er "mit Schreiben vom 16.12.2005 wie folgt entschieden habe": Den mit der Klage 3 K 1947/05 angefochtenen Bescheid vom 4. März 2005, mit dem bescheinigt worden sei, dass mit Wirkung vom 1. November 2004 eine Referenzmenge von 47.130 kg von dem Beigeladenen auf den Kläger übergehe sowie den den Widerspruch des Beigeladenen zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 habe der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Der am 8. Dezember 2004 durch den Kläger gestellte Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung wegen Rückgewähr einer Referenzmenge werde zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte unter dem Punkt "Rechtliche Wertung" aus, seinen Bescheid vom 12. März 1997, soweit dieser zum 1. Januar 1997 aufgrund der Pachtung von 5 ha durch den Beigeladenen von der Verpächterin, Frau T. , einen flächengebundenen Referenzmengenübergang von 47.130 kg bescheinige, habe er mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 insoweit aufgehoben, als damit ein flächengebundener und nicht ein flächenloser Referenzmengenübergang bescheinigt worden sei. Die angefochtenen Bescheide seien aufgehoben worden, da sie rechtswidrig seien. Der "im vorigen Absatz geänderte Bescheid" sei insoweit zu ändern gewesen, als dass von einem flächengebundenen Referenzmengenübergang anlässlich des abgeschlossenen Pachtvertrags zwischen der Verpächterin und dem Beigeladenen im Jahre 1997 ausgegangen worden sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Bescheinigung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 MilchAbgV, weil kein Übergang nach § 12 Abs. 2 MilchAbgV in Verbindung mit § 7 Abs. 4 bzw. Abs. 5 MGV erfolgt sei. 29 Der Kläger erhob am 7. März 2006 Widerspruch "gegen den Bescheid vom 06.02.2006". Zur Begründung trug er vor, Frau T. habe gegenüber dem Beigeladenen keine Verzichtserklärung abgegeben. Dazu legte er eine mit dem Unterschriftszug der Frau T. versehene "Bescheinigung" (siehe Blatt 154 der Beiakte II) mit folgendem Inhalt vor: "Hiermit bescheinige ich, Wilma T. , ..., dass ich gegenüber Herrn B. T2. keine Verzichtserklärung bezüglich Milchquote ausgesprochen habe. Mir ist beim Verkauf der Gemarkung N. , Flur 6 Nr. 2+3+4+5+6, Flur 5 Nr. 13+14 und Flur 4 Nr. 8 bewusst gewesen, dass auch die dazugehörige Milchquote von 47.130 kg auf Herrn H. N. übergeht." 30 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 und vom 17. August 2007 habe der Beklagte Frau T. um Auskunft zu dem durch den Kläger vorgelegten Schreiben gebeten, jedoch keine Antwort erhalten. Die Echtheit der Erklärung der Frau T. vom 15. Januar 1997 stehe nicht in Frage. Der nunmehr vorgelegten Erklärung stünden erhebliche Zweifel entgegen. Diese sei auf dem Briefkopf des Klägers gefertigt. Die auf dem Schreiben befindliche Unterschrift der Frau T. weise eine Blau-Lila-Färbung auf und könne ebenso gut durchgepaust sein. Des Weiteren sei der Inhalt der Erklärung dem Anschein nach von dem Kläger vorformuliert worden. Würde überdies die Verzichtserklärung als schriftliche Vereinbarung zum Übergang der Referenzmenge entfallen, entfiele zwar die flächenlose Übertragung der Referenzmenge zwischen Frau T. und dem Beigeladenen. Denn ein solches Neupachtverhältnis über eine Referenzmenge sei damals gerade nicht vereinbart worden. Dies bedeute aber, dass der Kläger aus einem Wegfall der Verzichtserklärung gleichwohl keine Rechte herleiten könne. In einem solchen Fall wäre eine Referenzmenge mit der zum 1. Januar 1997 erneut verpachteten Fläche gerade nicht mit übergegangen. Mangels Hinübertragung scheide auch eine Rückübertragung auf den Verpächter im Zeitpunkt der Rückgewähr der Fläche aus. 31 Der Kläger hat am 21. Februar 2008 Klage erhoben. 32 Zur Begründung trägt er ergänzend vor, Frau T. habe ihm gegenüber erklärt, sich nicht an die Abgabe der Verzichtserklärung vom 15. Januar 1997 erinnern zu können. Auch sei die Unterschrift auf der Verzichtserklärung für sie nicht typisch. Sie könne nicht bestätigen, dass dies ihre eigene Unterschrift sei. Frau T. habe die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Erklärung, sie habe keine Verzichtserklärung abgegeben, eigenhändig unterschrieben. Es werde darüber hinaus in Frage gestellt, ob eine Verzichtserklärung über die Referenzmenge überhaupt möglich gewesen sei. Die Milchquote sei zum damaligen Zeitpunkt flächengebunden gewesen. Insoweit fehle eine rechtliche Grundlage für einen Verzicht. Soweit der Beklagte der Auffassung sei, der Beigeladene und Frau T. hätten kein Neupachtverhältnis über eine Referenzmenge geschlossen, verkenne er ebenfalls die Flächenbindung der Referenzmenge. Die Parteien seien sich auch darüber einig gewesen, dass die auf den Flächen ruhenden Referenzmengen übergehen sollten. Es sei nicht ersichtlich, warum Frau T. einen Teil der Referenzmengen unentgeltlich auf den Beigeladenen hätte übertragen sollen. Bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags vom 10. Mai 2002 sei das Thema der Veräußerung der Milchquote ausdrücklich angesprochen worden. Frau T. habe dem Kläger und dem Notar erklärt, sie sei sich bewusst, dass eine Übertragung auch die Milchquote umfasse. Dies sei gerade der Grund dafür gewesen, dass für die Futterfläche ein erhöhter Kaufpreis vereinbart worden sei. Die Übertragung der Milchquote sei durch die Erhöhung des Kaufpreises kompensiert worden. Der bestandskräftige Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2005 entfalte gegenüber dem Kläger keine Bindungswirkung. Der Änderungsbescheid sei lediglich dem Beigeladenen bekannt gegeben worden. Der Kläger habe von ihm Anfang 2006 lediglich zufällig Kenntnis erhalten. Für eine Verwirkung sei kein Raum. Er, der Kläger, habe unmittelbar nach Kenntnis des Änderungsbescheids zum Ausdruck gebracht, dass er die Übertragung auf den Beigeladenen nicht akzeptieren werde. 33 Der Kläger beantragt, 34 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2008 zu verpflichten, ihm den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 47.130 kg zu bescheinigen. 35 Der Beklagte beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Der Beigeladene beantragt, 38 die Klage abzuweisen. 39 Er trägt vor, es stehe für das vorliegende Verfahren mit bindender Wirkung fest, dass auf den Flächen - selbst wenn es sich um ein Altpachtverhältnis gehandelt haben sollte - keine Referenzmenge mehr geruht habe. In dem Verfahren 3 K 1947/05 habe der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 die teilweise Aufhebung der Übertragungsbescheinigung vom 12. März 1997 verfügt und zwar insoweit, als mit dieser Bescheinigung eine flächengebundene Übertragung der Referenzmenge anstelle einer flächenlosen Referenzmengenübertragung bescheinigt worden sei. Dieser Aufhebungs- und Abänderungsbescheid sei bestandskräftig geworden, da weder der Kläger noch Frau T. dagegen Rechtsmittel eingelegt hätten. Es liege somit ein bestandskräftiger Bescheid darüber vor, dass die streitgegenständliche Referenzmenge von 47.130 kg flächenlos und endgültig von Frau T. auf den Beigeladenen übergegangen sei. Bei Rückgabe der Flächen habe daher kein Referenzmengenübergang mehr erfolgen können. Im Übrigen habe Frau T. die Erklärung vom 15. Januar 1997 abgegeben. Sie habe niemals ein Interesse an der Referenzmenge gehabt und deshalb schon im Jahr 1985 gegenüber dem Vater des Beigeladenen einen diesbezüglichen Verzicht erklärt. Die Unterschrift der Frau T. unter dem Schriftstück stimme auch in jeder Hinsicht mit der Unterschrift unter dem notariellen Kaufvertrag, den der Kläger mit Frau T. geschlossen habe, überein. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Bezug genommen wird überdies auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 1947/05. 41 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 42 Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden. 43 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 44 Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Abs. 1 VwGO). 45 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Übergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 47.130 kg von dem Beigeladenen auf ihn wegen der Rückgewähr der in der Gemarkung N. gelegenen Pachtflächen am 1. November 2004. 46 Zur Entscheidung des Rechtsstreits sind diejenigen Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts heranzuziehen, die sich für den Zeitpunkt des umstrittenen Referenzmengenübergangs - hier den Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtflächen am 1. November 2004 - Geltung beilegen; denn der Übergang wird nicht durch die angefochtene Bescheinigung bewirkt, sondern erfolgt unabhängig von ihr. 47 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. Oktober 2007 - 3 C 12.07 -, juris Rn. 11, vom 16. März 2005 - 3 C 18.04 -, juris Rn. 17, vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, juris Rn. 13 und vom 22. Januar 1998 - 3 C 50.96 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 106, 314 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, 547 = juris Rn. 19. 48 Anzuwenden ist damit die sich am 1. November 2004 Geltung beimessende Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV) vom 26. März 2004 mit Wirkung vom 1. April 2004 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 462) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143). 49 Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 MilchAbgV auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung. 50 Nach dieser Vorschrift hat der Milcherzeuger dem Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung in den Fällen des Übergangs von Anlieferungs-Referenzmengen - außer im Falle des § 10 a Abs. 1 Satz 1 MilchAbgV in Verbindung mit § 11 Abs. 6 MilchAbgV - nachzuweisen, welche Anlieferungs-Referenzmengen, von welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn übergegangen sind. 51 Der Beklagte ist bereits deshalb daran gehindert, dem Kläger wegen der Rückgabe der in der Gemarkung N. belegenen Pachtflächen nach der vorgenannten Bestimmung den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 47.130 kg von dem Beigeladenen auf ihn zu bescheinigen, weil der Beklagte mit Bescheid vom 12. März 1997 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2005 mit für ihn - den Beklagten - bindender Wirkung wirksam bescheinigt hat, dass die Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 47.130 kg flächenungebunden auf den Beigeladenen übergegangen, ihm also ohne Bindung an die Pachtfläche zugeordnet worden ist. 52 Zwar ist der Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2005 dem Kläger gegenüber nicht in Bestandskraft erwachsen. 53 Formelle Bestandskraft tritt mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ein, mithin wenn in der durch den Verwaltungsakt geregelten Sache nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften keine ordentlichen Rechtsbehelfe mehr gegeben sind, sei es, weil alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe bereits ausgeschöpft wurden, oder sei es, weil die Betroffenen die dafür vorgesehenen Fristen nicht genutzt haben. 54 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 43 Rn. 29; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 43 Rn. 20; Erichsen/Knoke, Bestandskraft von Verwaltungsakten, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1983, 185, 186. 55 Die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes kann dabei je nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an verschiedene Betroffene zu unterschiedlichen Zeitpunkten - also relativ - eintreten. 56 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 43 Rn. 30; Erichsen/Knoke, Bestandskraft von Verwaltungsakten, NVwZ 1983, 185, 186. 57 Daran gemessen konnte der Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2005 im Verhältnis zu dem Kläger nicht in formeller Bestandskraft erwachsen, weil er ihm nicht bekannt gegeben wurde. Denn die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO knüpft an eine Bekanntgabe des Verwaltungsakts an den Beschwerten an, ohne die eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt wird. 58 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 70 Rn. 6 g. 59 Unter einer Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist die Eröffnung des Verwaltungsaktes, das heißt der Tatsache des Ergehens und des Inhalts des Verwaltungsakts, mit Wissen und Willen der Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, zu verstehen. 60 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 41 Rn. 7. 61 In der Übersendung des Schriftsatzes vom 16. Dezember 2005, in dem der Änderungsbescheid enthalten ist, im Verfahren 3 K 1947/05 durch den Beklagten an das Gericht liegt keine Bekanntgabe des Änderungsbescheids an den Kläger. Mit der Übermittlung des Schriftsatzes wollte der Beklagte nicht dem Kläger die Tatsache des Ergehens des Änderungsbescheids eröffnen. Vielmehr ging es dem Beklagten darum, zu dem vorangegangenen Schriftsatz des Beigeladenen vom 24. Oktober 2005 Stellung zu nehmen und dem Klagebegehren des Beigeladenen nachzukommen. Dass der Beklagte den Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 und den darin eingeschlossenen Änderungsbescheid ohne auf den Kläger bezogenen Bekanntgabewillen an das Gericht versandte, zeigt zudem die in der Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 1947/05 auf Blatt 23 R vermerkte Auskunft des Beklagten, dass der Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 dem Kläger gesondert durch den Beklagten übersandt worden sei. 62 Eine solche gesonderte Übersendung lässt sich in den Akten jedoch nicht feststellen, so dass auch auf diesem Wege keine Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2005 an den Kläger nachzuweisen ist. 63 Vgl. zum Nachweis der Bekanntgabe: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 41 Rn. 24 f. 64 Schließlich ist auch in der Bekanntgabe des Bescheids vom 6. Februar 2006 an den Kläger, dessen Prozessbevollmächtigten dieser am 7. Februar 2006 zuging, keine Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2005 zu sehen. 65 Gegenstand der Bekanntgabe ist nach § 41 VwVfG NRW nur der Verwaltungsakt. Gemeint ist damit die Bekanntgabe des verfügenden Teils des Verwaltungsakts, also die Regelung im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Demgegenüber gehört die Begründung nicht zwingend zum bekannt zu gebenden Verwaltungsakt. 66 Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 41 Rn. 15 f.; 67 Der verfügende Teil des an den Kläger adressierten Bescheids vom 6. Februar 2006 bezieht sich indes nicht auf die Änderung des Bescheids vom 12. März 1997, sondern lediglich auf die Aufhebung des Bescheids vom 4. März 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2005 sowie auf die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 8. Dezember 2004. Die Änderung des Bescheids vom 12. März 1997, die am 16. Dezember 2005 erfolgt ist, findet erst in der Begründung des Bescheids vom 6. Februar 2006 im Abschnitt "Rechtliche Wertung" Erwähnung. Sie gehört damit nicht zu dem dem Kläger unter dem 6. Februar 2006 bekannt gegebenen Verwaltungsakt. 68 Obwohl der Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2005 dem Kläger gegenüber keine Bestandskraft erlangt hat, ist er aber gleichwohl im Sinne von § 43 Abs. 1 VwVfG NRW mit der innerhalb des Verfahrens 3 K 1947/05 erfolgten Bekanntgabe an den Beigeladenen wirksam geworden. 69 Vgl. zur äußeren Wirksamkeit eines Verwaltungsakts: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, NVwZ 1992, 991 = juris Rn. 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 43 Rn. 5; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 43 Rn. 165. 70 Dies hat zur Folge, dass der Beklagte an den Bescheid vom 12. März 1997 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2005, mit dem die streitgegenständliche Anlieferungs-Referenzmenge von 47.130 kg dem Beigeladenen als flächenungebunden auf ihn übergegangen zugeordnet wird, gebunden ist. 71 Die in der Bescheinigung getroffene Feststellung über die Zuordnung von Referenzmengen ist für Molkereien und Behörden bindend. Die Verbindlichkeit der Feststellung ergibt sich daraus, dass sie Regelungsgehalt der Bescheinigung ist. Auch eine unrichtige Feststellung bleibt wirksam und damit verbindlich, solange und soweit der Verwaltungsakt, dessen Entscheidungssatz die Feststellung ist, nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Gibt eine Bescheinigung einen Referenzmengenübergang unrichtig wieder, dann ändert sich zwar dadurch nicht die materielle Rechtslage, die Beteiligten sind aber gehindert, sich auf die wahre Rechtslage zu berufen, solange die Bescheinigung und mit ihr die Feststellung nicht korrigiert sind. 72 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2.95 -, juris Rn. 22; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG R.-P.), Urteil vom 7. Januar 2004 - 8 A 10866/03 -, juris Rn. 37. 73 Der Bescheid vom 12. März 1997 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2005 ist nicht erledigt. Die in ihm enthaltene Feststellung ist auch nicht korrigiert worden, so dass sie weiterhin Bindungswirkung entfaltet. 74 Der Kläger kann sich auch nicht deswegen auf eine von dem Bescheid vom 12. März 1997 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2005 abweichende, für ihn günstige Rechtslage berufen, weil er gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben hätte, dem gemäß § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO aufschiebende Wirkung mit der Konsequenz zukäme, dass aus dem Bescheid vom 12. März 1997 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2005 für das vorliegende Verfahren keine rechtlichen Folgerungen zu ziehen wären. 75 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. April 2007 - 3 B 6.07 -, juris Rn. 4; OVG R.-P., Urteil vom 7. Januar 2004 - 8 A 10866/03 -, juris Rn. 40; sowie allgemein zu den Rechtsfolgen der aufschiebenden Wirkung: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 39. 76 Denn der Kläger hat gegen den Bescheid vom 12. März 1997 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2005 keinen Widerspruch eingelegt. 77 Der (Verpflichtungs-)Widerspruch des Klägers vom 7. März 2006 richtet sich "gegen den Bescheid vom 06.02.2006". Da der Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2005 aber - wie dargelegt - dem Kläger nicht mit Bescheid vom 6. Februar 2006 bekannt gegeben wurde, kann sich der Widerspruch vom 7. März 2006 unter entsprechender Heranziehung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht auf den Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2005 beziehen. 78 Auch eine Widerspruchseinlegung zu einem späteren Zeitpunkt lässt sich nicht ersehen. Die Widerspruchsbegründungsschreiben des Klägers vom 17. März 2006, vom 5. April 2006 und vom 29. Juni 2006 nehmen auf den Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2005, gegen den der Kläger mittels eines (Dritt-)Anfechtungswider- spruchs hätte vorgehen müssen, nicht Bezug. 79 Dies spiegelt sich auch im zur Entscheidung gestellten Klageverfahren wider, in dem der Kläger den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2008 im Wege der Verpflichtungsklage angreift. Eine Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2005 in Form einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO mit der Begründung, sein diesbezüglicher Widerspruch sei vom Beklagten nicht beschieden worden, hat er nicht erhoben. 80 Ungeachtet des Umstands, dass bereits die Bindungswirkung des Bescheids vom 12. März 1997 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2005 einem Klageerfolg entgegen steht, steht der geltend gemachte Anspruch dem Kläger aber auch deswegen nicht zu, weil kein Fall des Übergangs einer Anlieferungs- Referenzmenge wegen der Rückgabe der in Rede stehenden Pachtflächen am 1. November 2004 vorliegt. 81 Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 MilchAbgV - der allein als Übergangstatbestand in Betracht kommt - gehen, soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, die entsprechenden Anlieferungs- Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2 a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 MilchAbgV genannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. 82 Vorliegend fehlt es bereits an einem Pachtvertrag im Sinne von § 12 Abs. 1 MilchAbgV, der Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 MGV in der in § 7 Abs. 4 MilchAbgV genannten Fassung betrifft. 83 Denn der zwischen dem Beigeladenen und Frau T. am 15. Januar 1997 geschlossene Pachtvertrag über die landwirtschaftlichen Grundstücke in I. und N. für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 betrifft keine Anlieferungs- Referenzmenge. 84 Die zwischen dem Beigeladenen und Frau T. getroffene Vereinbarung ist nach §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass nicht auf Grund des Pachtvertrags (vgl. § 7 Abs. 1 MGV) eine Referenzmenge auf den Pächter übergehen sollte. Frau T. verzichtete in einer von dem Pachtvertrag gesonderten Erklärung vom 15. Januar 1997 vielmehr ausdrücklich auf ihre Milchquote und überließ diese dem Beigeladenen im Wege einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 2 a) Satz 2 MGV. 85 Es ist nicht zweifelhaft, dass Frau T. die Verzichtserklärung vom 15. Januar 1997 abgab. Das Schriftbild der Unterschrift der Frau T. unter der Erklärung vom 15. Januar 1997 entspricht dem Schriftbild ihrer anderen in den Akten enthaltenen Unterschriften unter dem Pachtvertrag mit dem Vater des Beigeladenen vom 1. Dezember 1983 (unter dem Namen T1. ), unter der am 16. November 2005 gegenüber dem Vater des Beigeladenen abgegebenen Verzichtserklärung, unter der "Bescheinigung zur Vorlage bei der Alterskasse der rhein. Landwirtschaft Düsseldorf", unter dem Pachtvertrag vom 15. Januar 1997 und unter dem notariellen Vertrag mit dem Kläger vom 10. Mai 2002. 86 Das Vorbringen des Klägers unter Vorlage einer "Bescheinigung" der Frau T. des Inhalts, dass sie bezüglich der Milchquote keine Verzichtserklärung gegenüber dem Beigeladenen abgegeben habe, vermag diesen Befund nicht zu erschüttern. Gegen die Echtheit dieser "Bescheinigung" sprechen die im Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte. 87 Die Verzichtserklärung der Frau T. vom 15. Januar 1997 steht auch im Einklang mit der objektiven Interessenlage, weil Frau T. , die keine Landwirtschaft betrieb, augenscheinlich kein Interesse an der Referenzmenge hatte. Dies hatte sie schon mit ihrer Verzichtserklärung gegenüber dem Vater des Beigeladenen im Jahre 1985 zum Ausdruck gebracht. 88 Dass es in dem notariellen Kaufvertrag vom 10. Mai 2002 unter II. heißt: "Mitverkauft sind etwaige auf den vorgenannten Grundstücken ruhende Milch- und Rübenkontingente" ändert daran nichts. Denn die Überlassungsvereinbarung im Sinne von § 7 Abs. 2 a) Satz 2 MGV vom 15. Januar 1997 bleibt durch diese Vertragsklausel unberührt. 89 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 90 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.