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Urteil

7 K 780/08

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beihilfefähigkeit für Aufwendungen entfällt, wenn der Beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erhält. • Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel gelten beihilferechtlich als Sach- oder Dienstleistungen (§ 3 Abs.3 Sätze 1–2 BVO NRW). • Ansprüche gegen die Krankenkasse wegen unzureichender Kostenerstattung sind der richtige Rechtsweg; daraus folgt kein Anspruch auf Beihilfe durch den Dienstherrn. • Auch wenn die Kostenerstattung die tatsächlichen Kosten nicht vollständig deckt, steht der Ausschluss der Beihilfe nach § 3 Abs.3 BVO NRW dem Beihilfeanspruch entgegen.
Entscheidungsgründe
Kein Beihilfeanspruch bei gesetzlicher Sach- oder Geldleistung für Hilfsmittel • Beihilfefähigkeit für Aufwendungen entfällt, wenn der Beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung erhält. • Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel gelten beihilferechtlich als Sach- oder Dienstleistungen (§ 3 Abs.3 Sätze 1–2 BVO NRW). • Ansprüche gegen die Krankenkasse wegen unzureichender Kostenerstattung sind der richtige Rechtsweg; daraus folgt kein Anspruch auf Beihilfe durch den Dienstherrn. • Auch wenn die Kostenerstattung die tatsächlichen Kosten nicht vollständig deckt, steht der Ausschluss der Beihilfe nach § 3 Abs.3 BVO NRW dem Beihilfeanspruch entgegen. Der Kläger, Ruhestandsbeamter, kaufte für seine querschnittsgelähmte Ehefrau einen Elektrorollstuhl zum Preis von 12.394,60 EUR. Die gesetzliche Krankenkasse der Ehefrau leistete eine Kostenerstattung in Höhe von 3.720 EUR. Die beklagte Gemeinde lehnte die Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe mit Bescheid vom 20.03.2007 ab und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.03.2008 zurück. Der Kläger rügte, die Ehefrau sei nur freiwillig versichert, private Versicherung sei wegen Vorerkrankung nicht möglich gewesen, und die Kostenerstattung decke nicht die vollen Kosten; er begehrte daher Beihilfe in höherer Höhe. Die Klage wurde in Teilen zurückgenommen und hinsichtlich des verbleibenden Anspruchs geführt. • Teilweise Einstellung des Verfahrens wegen konkludenter Rücknahme der Zinsforderung gemäß § 92 Abs.3 VwGO. • Die Klage ist zulässig; die Erweiterung war fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach § 74 Abs.2 VwGO. • Materiell unbegründet: Nach § 3 Abs.3 Sätze 1–2 BVO NRW werden keine Beihilfen gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen erhält; Geldleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel gelten als solche Sach- oder Dienstleistungen. • Die Ehefrau hat gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl nach §§ 2 Abs.2, 33 Abs.1 SGB V; die von ihr gewählte Kostenerstattung nach § 13 Abs.2 SGB V fällt beihilferechtlich unter den Ausschluss des § 3 Abs.3 BVO NRW. • Die Höhe der von der Krankenkasse übernommenen Kosten ändert nichts am Ausschluss: SGB V-Leistungen müssen zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend sein; bei vermeintlicher Unzulänglichkeit ist der Versichert auf den Rechtsweg gegen die Krankenkasse verwiesen. • Der Ausschluss der Beihilfe ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar; besondere Regelungen der BVO (Erhöhungen des Bemessungssatzes) greifen, wenn private Versicherung wegen Vorerkrankungen nicht möglich ist. Die Klage wird insoweit eingestellt, als der Kläger sie zurückgenommen hat, im Übrigen abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe für die Anschaffung des Elektrorollstuhls, weil die gesetzliche Krankenkasse der Ehefrau eine Geldleistung erbracht hat, die beihilferechtlich als Sach- oder Dienstleistung zählt und nach § 3 Abs.3 Sätze 1–2 BVO NRW den Beihilfeanspruch ausschließt. Dass die Kostenerstattung die tatsächlichen Kosten nicht vollständig abdeckt, begründet keinen Anspruch gegen die Gemeinde; der Kläger muss sich gegebenenfalls gegen die Krankenkasse zur Durchsetzung weitergehender Leistungen wenden. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.