Beschluss
16 K 1695/08.PVL
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:1030.16K1695.08PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. wird ersetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten um die Ersetzung des Zustimmung des Personalrats zu einer außerordentlichen Kündigung, die der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten zu 2. auszusprechen gedenkt. 4 Der Beteiligte zu 2. ist 49 Jahre alt. Er ist seit 1985 bei der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Stadttheater und Musikdirektion" der Stadt B. als Beleuchter beschäftigt. Seit dem Jahre 1993 ist er ordentliches Mitglied des Personalrats. Er ist geschieden und gegenüber drei Kindern unterhaltspflichtig. Nach eigenem Bekunden ist er alkoholkrank. Ca. einen Monat nach dem Ende einer im Juni 2007 begonnenen ersten Entzugstherapie wurde er rückfällig. Seit dem 11. August 2008 befindet er sich zu einer - zweiten - freiwilligen stationären Entzugs- und Rehabilitationsbehandlung in der Klinik "St. N. " in F. . Die Behandlung wird nach Angaben der Klinik voraussichtlich am 28. November 2008 enden. Der leitende Sozialarbeiter der Klinik führte unter dem 13. Oktober 2008 aus, dass bei weiterhin gutem Therapieverlauf von einer günstigen Prognose bezogen auf ein künftiges Leben des Beteiligten zu 2. ohne Suchtmittel auszugehen sei. 5 Der Absicht des Antragstellers, die außerordentliche Kündigung auszusprechen, liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 6 Der Beteiligte zu 2. verwaltet seit Jahren, mindestens seit dem Jahre 2002, verschiedene Guthaben der Kolleginnen und Kollegen. So war er seit Juni 2002 für ein Sparbuch verantwortlich, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 892,- EUR befand. Der Betrag rührte daher, dass Regisseure und Bühnenbildner der Gruppe der Beleuchter gelegentlich anlässlich von Premieren Geldgeschenke zukommen ließen. Dieses Geld wurde auf das Sparbuch eingezahlt und sollte dazu dienen, Gemeinschaftsausgaben der Beleuchtergruppe zu finanzieren. Tatsächlich wurden in der Zeit vom 24. Juli bis 15. Oktober 2002 insgesamt 850,- EUR von dem Sparbuch abgehoben, ohne dass ein Nachweis geführt werden könnte, dass dieser Betrag für die vorgesehenen Gemeinschaftsaufgaben verwendet worden wäre. Der Beteiligte zu 2. hat anlässlich seiner Anhörung angegeben, das Geld im Laufe der Zeit für private Zwecke ausgegeben zu haben. Dies gelte auch für diejenigen Gelder, die der Beleuchtungsgruppe in der Zeit nach dem 15. Oktober 2002 zugewendet, von ihm aber nicht mehr auf das Sparbuch eingezahlt worden seien. 7 Ein zweites Sparbuch betrifft die private Verabredung von Mitgliedern der Beleuchtungsgruppe, gemeinsam an dem sog. "PS-Sparen" teilzunehmen. In diesem Rahmen hob der Kläger nach eigenem Bekunden in der Zeit von Oktober 2007 bis Juni 2008 monatlich jeweils ca. 50,- EUR ab und verwendete das Geld für private Zwecke. 8 Schließlich existiert nach Angaben des Beteiligten zu 1. ein Guthaben in Höhe von ca. 750,- EUR zugunsten des Personalrats, welches der Beteiligte zu 2. ebenfalls mit Hilfe eines Sparbuchs verwalten sollte. Auch dieses Geld bzw. das Sparbuch und Unterlagen hierüber fehlten, als der Beteiligte zu 1. es zurückforderte. 9 Einen Teil des Geldes hat der Beteiligte zu 2. inzwischen zurückgezahlt. 10 Nachdem der Antragsteller am 29. Juli 2008 gesprächsweise von den möglichen Unterschlagungen/der Untreue erfahren hatte, hörte er den Beteiligten zu 2. unter dem 4. August 2008 zu den Vorwürfen und einer möglichen außerordentlichen Kündigung an. In einem weiteren Gespräch vom 7. August 2008 gab der Beteiligte zu 2. an, er habe mit dem Vorsitzenden des Personalrats vereinbart, das Sparbuch aufzulösen und den Betrag abzugeben. Demgegenüber teilte der Vorsitzende des Personalrats am Nachmittag des gleichen Tages mit, dass der Beteiligte zu 2. das Sparbuch nicht vorgelegt, allerdings einen Betrag von 750,- EUR übergeben habe. 11 Unter dem 11. August 2008 bat der Antragsteller den Beteiligten zu 1. um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. Geplant sei eine sog. "Verdachtskündigung". Der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung sei ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, weil das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen in die Rechtschaffenheit des Arbeitnehmers zerstört sei. Der Beteiligte zu 2. werde verdächtigt, über einen Zeitraum von sechs Jahren Vermögensdelikte zum Nachteil seiner Arbeitskollegen und des Personalrats begangen zu haben. Anhand der Kopien des Abteilungssparbuchs und des Sparbuchs betreffend das "PS-Sparen" sei erkennbar, dass beide Sparbücher systematisch bis auf Minimalbeträge "abgeräumt" worden seien. Aufgrund seiner Einlassung, wonach er die entsprechenden Beträge abgehoben und für private Zwecke verbraucht habe, ergebe sich ein dringender Tatverdacht von einigem Gewicht. Auch für die Veruntreuung von Geldern des Personalrates bestehe ein dringender Tatverdacht. Der Beteiligte zu 2. habe trotz eigener Ankündigung das Sparbuch nicht vorgelegt, sondern allein den von dem Vorsitzenden des Personalrats vorgegebenen Kassenbestand von 750,- EUR in bar ausgehändigt. Hieraus ergebe sich der Verdacht, dass der Beteiligte zu 2. auch Beträge aus den von ihm verwahrten Geldern des Personalrats veruntreut und für eigene Zwecke ausgegeben habe. Mit diesen Taten habe er einen erheblichen und nicht wieder gutzumachenden Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber begangen und in erheblichem Maße zur Störung des Betriebsfriedens beigetragen. Dies sei nicht mehr hinnehmbar und auch nicht durch die bestehende Alkoholerkrankung zu rechtfertigen. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 2. sein schwerwiegendes Fehlverhalten über Jahre fortgesetzt habe und das ihm entgegengebrachte Vertrauen irreparabel geschädigt habe. Er habe nicht nur das Vertrauen des Arbeitgebers, sondern auch das seiner Kollegen enttäuscht und den Betriebsfrieden erheblich gefährdet. Erschwerend komme hinzu, dass der Beteiligte zu 2. seit fünfzehn Jahren Mitglied und lange Zeit stellvertretender Vorsitzender des Personalrats gewesen sei und so eine gewisse Vorbildfunktion auszuüben habe. Zur Wahrung des Betriebsfriedens und unter Wahrnehmung seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Arbeitnehmern müsse er - der Antragsteller - auf derartige Pflichtverletzungen zulasten von Kollegen hart reagieren. 12 Der Beteiligte zu 1. lehnte die begehrte Zustimmung ab und unterrichtete den Antragsteller mit Schreiben vom 13. August 2008 über seine Gründe. Er hält es für "äußerst wahrscheinlich", dass die dem Beteiligten zu 2. vorgeworfenen und von ihm mittlerweile größtenteils zugestandenen Taten ein Ergebnis seiner Alkoholerkrankung sind. Die Erkrankung sei zeitnah mit dem völligen Zusammenbruch seiner privaten Lebensverhältnisse (Zerbrechen der Ehe, Hausverkauf, schwierige finanzielle Lage) einhergegangen, ohne dass klar sei, ob dies für die Erkrankung ursächlich gewesen sei. Die Tatumstände ließen jedoch nicht auf ein nüchternes, logisches Vorgehen schließen. Die Kolleginnen und Kollegen aus der Beleuchtungsabteilung seien jedenfalls bereit, mit dem Beteiligten zu 2. auch zukünftig zusammenzuarbeiten. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein ausdrücklicher Beschluss, wonach der Beteiligte zu 2. die Gelder des Personalrats auf ein Sparbuch anlegen sollte, fehle. Schließlich scheine für den Therapieerfolg wichtig zu sein, ob der Beteiligte zu 2. nach Beendigung der Kur eine Lebensperspektive vor sich sehe oder vor den Trümmern seiner Existenz stehe. Demnach solle ihm eine zweite Chance gegeben werden. 13 Der Antragsteller hat am 14. August 2008 das vorliegende Verfahren eingeleitet. Er wiederholt die Ausführungen, die er gegenüber dem Personalrat schriftsätzlich unter dem 11. August 2008 vorgetragen hat und beantragt, 14 die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2. zu ersetzen. 15 Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Hierzu trägt der Beteiligte zu 2. vor: Der Antragsteller habe es pflichtwidrig unterlassen, die Frage aufzuklären, ob er auch von einem Sparbuch des Personalrats Geld abgehoben und veruntreut habe. Gleichwohl werde der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung auf diesen Sachverhalt gestützt, ohne dass er hierzu angehört worden sei. Dies sei unzulässig. Im Übrigen sei das Vertrauensverhältnis zu den Kollegen nicht unwiderbringlich zerstört, wie deren Bereitschaft zu einer weiteren Zusammenarbeit beweise. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorganges verwiesen. 19 II. 20 Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestellt. Die Vorschrift gilt auch für den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Personalrats gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG), weil die beabsichtigte Kündigung des Beteiligten zu 2. nur wegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB erfolgen kann. Der Antragsteller muss bei seiner Kündigung nämlich § 34 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) beachten. Hiernach können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als fünfzehn Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Der Beschäftigte zu 2. ist älter als 40 Jahre und seit 1985 ununterbrochen bei der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Stadttheater und Musikdirektion" der Stadt B. beschäftigt. Mithin ist er nur aus einem wichtigen Grund kündbar. Der Fristbeginn ist vorliegend der 4. August 2008. An diesem Tag ist der Beteiligte zu 2. zu den bekannt gewordenen Vorwürfen angehört worden. Er hat die wesentlichen Grundlagen der ihm zur Last gelegten strafrechtlichen Handlungen bestätigt, sodass ab diesem Zeitpunkt ein hinreichender Tatverdacht für den Antragsteller bestand. Da für den Beteiligten zu 2. der besondere Schutz des § 43 Abs. 2 Satz 1 LPVG gilt, muss die 2-Wochen-Frist, innerhalb derer eine Ersetzung der Zustimmung des Personalrats durch das Verwaltungsgericht schlechterdings nicht erwartet werden kann, jedenfalls auf die Antragstellung im personalvertretungsrechtlichen Verfahren bezogen werden. 21 Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 43 Abs. 2 LPVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung des Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen für die Ersetzung sind erfüllt. 22 Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines von ihm nicht für sicher gehaltenen oder erwiesenen strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nötige Vertrauen zerstört. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hat den Beteiligten zu 2. zu den Verdachtsmomenten angehört. Dies gilt auch für die mögliche Unterschlagung/Veruntreuung von Geldern des Personalrats, die Gegenstand des Gespräches am 7. August 2008 war. In seinem Antrag an den Beteiligten zu 1. hat er anschließend die für die Begehung von strafbaren Handlungen sprechenden Elemente im Einzelnen aufgeführt und hieraus seinen dringenden Tatverdacht abgeleitet. Darüber hinaus hat er entscheidend darauf abgestellt, dass die von ihm angenommene Handlungsweise des Beteiligten zu 2. das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört hat. Er hat dies im Einzelnen nachvollziehbar begründet, weil es in aller Regel nicht hinnehmbar ist, dass ein Arbeitnehmer Gelder, die ihm zugunsten seiner Kolleginnen und Kollegen sowie des Personalrats zur Verwahrung anvertraut sind, für eigene Zwecke verwendet. Damit zerstört er jegliches Vertrauensverhältnis in seine Integrität und schafft damit ein Arbeitsklima, welches für den Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar ist. 23 Vgl. dazu: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 06.07.2000 - 2 AZR 454/99 -, RzK I 8c Nr. 54. 24 Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beteiligte zu 1. die Beeinträchtigung des Betriebsfriedens für vernachlässigbar hält, weil die Kollegen bereit seien, noch einmal mit dem Beteiligten zu 2. zusammenzuarbeiten. Die Bewertung der Beeinträchtigung unterliegt nicht allein dem von kollegialer Unterstützung geprägten subjektiven Empfinden des Beteiligten zu 1., sondern ist an Hand von objektiven Maßstäben vorzunehmen. Danach ist es für den Betriebsfrieden unerlässlich, dass alle Kolleginnen und Kollegen ohne Misstrauen zusammenarbeiten können und nicht befürchten müssen, dass einer von ihnen Geld entwendet. 25 Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei denen es offensichtlich ausgeschlossen ist, dass sie der Arbeitgeber hinnimmt, ist eine Abmahnung nicht erforderlich. In solchen Fällen kann eine Wiederherstellung des für ein Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden. 26 BAG, Urteil vom 06.07.2000, a. a. O. 27 Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Antragsteller zu Recht auf die Alkoholerkrankung des Beteiligten zu 2. eingegangen. Er hat ohne Beanstandung ausgeführt, dass sogar die erfolgreich abgeschlossene Therapie aus dem Jahr 2007 nicht dazu geführt hat, dass der Beteiligte zu 2. die zuvor begangenen Taten reguliert hat, noch ihn davon abgehalten hat, weitere Taten zu begehen. 28 Diese Ausführungen belegen zugleich, dass die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Die Gründe, die der Beteiligte zu 1. für die Verweigerung seiner Zustimmung vorgetragen hat, sind sämtlich auf die Hoffnung bezogen, dass der Beteiligte zu 2. für die Zukunft geläutert ist und es ihm gelingt, seine Alkoholerkrankung in den Griff zu bekommen. Dies ist zwar wünschenswert, berücksichtigt aber nicht, dass das Betriebsklima allein auf Grund des dringenden Tatverdachtes schon jetzt in erheblichem Maße beeinträchtigt ist. Veruntreuungen oder Unterschlagungen zulasten der Kolleginnen und Kollegen sind für ein geordnetes Betriebsklima schlechterdings nicht mehr hinnehmbar, weil nämlich die Kolleginnen und Kollegen gegenwärtigen müssen, dass sie von jetzt an jedem der Mitarbeiter mit Misstrauen entgegentreten müssen. 29 Schließlich bedurfte es keiner Beweiserhebung darüber, ob ein Zusammenhang zwischen der Alkoholsucht und dem hier zu bewertenden Verhalten des Beteiligten zu 2. besteht und inwieweit sich seine Alkoholsucht auf seine Verantwortlichkeit auswirkt. Der diesbezügliche Beweisantrag war als unzulässiger Ausforschungsantrag abzulehnen, da er keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte enthält, die auf einen solchen Zusammenhang hindeuten; die allgemeine Vermutung eines Zusammenhangs zwischen einer Alkoholsucht und strafbaren Handlungen reicht zur Beweiserhebung nicht aus. 30 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.