Urteil
1 K 1179/07
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Polizeivollzugsbeamter kann Kosten einer nicht genehmigten, matrixassoziierten autologen Chondrozytenimplantation nur verlangen, wenn die Behandlung notwendig, angemessen und entweder vorher genehmigt oder als dringender Fall im Sinne von § 6 Abs. 2 FHVOPol einzustufen ist.
• Die Verpflichtung zur freien Heilfürsorge ist vorrangig als Sachleistung ausgestaltet; eine nachträgliche Kostenerstattung für eine nicht genehmigte Krankenhausbehandlung ist ausgeschlossen, wenn der Beamte vorab von der Kostenübernahme ausgeschlossen wurde und keine dringende Notfallsituation vorlag.
• Folgekosten der gewählten, nicht erstattungsfähigen Behandlungsart (z. B. Motorschiene, spezielle Knieschiene) sind nicht erstattungsfähig, wenn die Hauptbehandlung nicht übernommen wird.
• Die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur autologen Chondrozytenimplantation ist für Beamtenheilfürsorge nicht bindend, kann aber die Frage der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung und damit die Dringlichkeit und Zumutbarkeit eines Eilverfahrens beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für nicht genehmigte matrixassoziierte Chondrozytenimplantation • Ein Polizeivollzugsbeamter kann Kosten einer nicht genehmigten, matrixassoziierten autologen Chondrozytenimplantation nur verlangen, wenn die Behandlung notwendig, angemessen und entweder vorher genehmigt oder als dringender Fall im Sinne von § 6 Abs. 2 FHVOPol einzustufen ist. • Die Verpflichtung zur freien Heilfürsorge ist vorrangig als Sachleistung ausgestaltet; eine nachträgliche Kostenerstattung für eine nicht genehmigte Krankenhausbehandlung ist ausgeschlossen, wenn der Beamte vorab von der Kostenübernahme ausgeschlossen wurde und keine dringende Notfallsituation vorlag. • Folgekosten der gewählten, nicht erstattungsfähigen Behandlungsart (z. B. Motorschiene, spezielle Knieschiene) sind nicht erstattungsfähig, wenn die Hauptbehandlung nicht übernommen wird. • Die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur autologen Chondrozytenimplantation ist für Beamtenheilfürsorge nicht bindend, kann aber die Frage der allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung und damit die Dringlichkeit und Zumutbarkeit eines Eilverfahrens beeinflussen. Der 48-jährige Kläger, Polizeivollzugsbeamter, erlitt eine Knieverletzung und ließ im Krankenhaus zunächst Knorpelstanzen zur autologen Chondrozytenimplantation entnehmen. Die anschließende matrixassoziierte Chondrozytenimplantation wurde vom Dienstherrn vorab nicht zur Kostenübernahme genehmigt; der Kläger ließ die Operation dennoch durchführen und beantragte nachträglich Erstattung. Weitere Anträge auf Übernahme der Kosten für eine Motorschiene und eine spezielle Knieschiene wurden ebenfalls abgelehnt. Der Kläger legte Widerspruch ein und führte medizinische Stellungnahmen an, behauptete Dringlichkeit und berief sich auf Fachmeinungen sowie Abrechnungsfähigkeit im Krankenhausentgeltrecht. Das Polizeipräsidium verweigerte die nachträgliche Kostenübernahme mit der Begründung, die Methode gehöre nicht zum anerkannten Leistungskatalog der freien Heilfürsorge; ein Widerspruchsbescheid blieb erfolglos. Der Kläger klagte auf Verpflichtung zur Kostenübernahme; das Gericht hielt ein Eilverfahren für möglich, eine solche Entscheidung wurde aber nicht getroffen. • Rechtliche Grundlage ist § 189 LBG i.V.m. § 2 Abs. 1, § 6 FHVOPol und § 13 Abs. 1 FHVOPol; Heilfürsorge ist primär als Sachleistung ausgestaltet, Erstattung nur möglich, wenn die Dienstvorgesetztenpflichten eingehalten sind. • § 6 Abs. 2 FHVOPol verlangt grundsätzlich eine vorherige Kostenübernahmeerklärung des Dienstherrn für Krankenhausbehandlungen; in dringenden Fällen sind besondere Hinweise und nachträgliche Nachreichung möglich. • Der Kläger wurde vor der Operation ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kostenübernahme für eine Chondrozytenimplantation abgelehnt ist; er hat dennoch die Behandlung durchführen lassen und damit die ihm zustehende Sachleistung nicht in Anspruch genommen, sodass eine nachträgliche Erstattung ausscheidet. • Ein Anspruch bestünde nur, wenn ein dringender Fall im Sinne des § 6 Abs. 2 FHVOPol vorläge. Dafür hat der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen; ärztliche Stellungnahmen lassen andere Behandlungsoptionen zu und rechtfertigen nicht die Annahme, dass keine rechtlichen Schritte mehr möglich gewesen wären. • Die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist für die Beamtenheilkunde nicht bindend, kann aber die Frage der medizinischen Anerkennung und die Bewertung eines Eilverlangens beeinflussen; dem Kläger stand der Rechtsweg offen, einschließlich des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz. • Folgekosten der gewählten, nicht genehmigten Therapie sind nicht erstattungsfähig, weil sie ursächlich mit einer grundsätzlich nicht übernahmefähigen Hauptbehandlung verbunden sind. • Ein Anspruch auf fiktive Mehrkosten für eine andere, erstattungsfähige Behandlung besteht nicht; Fürsorgeleistungen des Dienstherrn umfassen nur tatsächlich entstandene und rechtlich übernahmefähige Kosten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der am 22.03.2007 durchgeführten matrixassoziierten autologen Chondrozytenimplantation, der Motorschiene oder der Genu-Vario-Immobil Knieschiene. Die Ablehnungsbescheide und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig, weil der Kläger entgegen der Vorgaben der FHVOPol ohne vorherige Kostenübernahmeerklärung eine nicht genehmigte Behandlung durchführen ließ und nicht dargelegt hat, dass ein dringender Fall i.S.v. § 6 Abs. 2 FHVOPol vorlag. Folgekosten der gewählten, nicht erstattungsfähigen Behandlung sind ebenfalls nicht erstattungsfähig; ein Anspruch auf fiktive Kosten für eine andersartige Operation besteht nicht. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.