OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 132/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:1229.5K132.07.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. August 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Januar 2007 verpflichtet, der Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen, durch welchen mit Bindungswirkung festgestellt wird, dass der geplante Schweinemaststall - ungeachtet der dem Baugenehmigungsverfahren vorbehaltenen Fragen, ob die von ihm ausgehenden Immissionen mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren sind und seine Erschließung gesichert ist - an der vorgesehenen Stelle bauplanungsrechtlich als Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin - eine von zwei Landwirten gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts - begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Schweinemaststalles mit Güllebehälter. 3 Bei den Gesellschaftern der Klägerin handelt es sich um zwei Landwirte, die ihre Höfe ursprünglich im Bereich des Braunkohletagebaus J. hatten und von ihren ehemaligen Hofflächen Anfang des Jahres 1983 in den zur Ortschaft O. gehörenden Weiler M. umgesiedelt wurden. In dem - anlässlich der Umsiedlung aufgestellten - Bebauungsplan der Beigeladenen Nr. Sch 16 werden der Weiler M. als Sondergebiet für landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe und die ihn östlich und südlich umgebenden Flächen als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen weist diesen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft aus. 4 Am 13. Juni 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Schweinemaststalles mit 1.320 Mastplätzen sowie eines Güllebehälters auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 8, Flurstück 65, das im Eigentum des Mitgesellschafters X. C. steht. Das im Außenbereich befindliche Grundstück grenzt unmittelbar an diejenigen Flächen an, die im Bebauungsplan Nr. Sch 16 als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen werden. Es liegt auf dem rekultivierten Gelände des Tagebaus "Zukunft". 5 Der Regionalplan (ehemals: Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk L. , Teilabschnitt Region B. , 1. Auflage 2003 mit Änderungen, Stand: April 2008 (im Folgenden: Regionalplan) weist in seiner zeichnerischen Version den Bereich der Gemarkung M. , Flur 8, als "Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich" (im Folgenden auch: AFAB) sowie den sich östlich hieran anschließenden Bereich des "T.--------grabens " (Gemarkung O. , Flur 16) als Waldbereich mit der Freiraumfunktion "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" aus. Die textliche Darstellung lautet unter 2.1.1 auszugsweise wie folgt: 6 "... Soweit die vorstehenden Ziele des LEP NRW im folgenden nicht ... durch textliche Darstellungen im Gebietsentwicklungsplan konkretisiert oder differenziert sind, gelten sie für die AFAB unmittelbar. Dies gilt ebenfalls für Ziele ohne Raumbezug: 7 Ziel 1 In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden; den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich. 8 Ziel 2 Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß den Regelungen des LEP NRW für den Freiraum - B.III.1.23 bis 1.25 - ist die Bedeutung besonders guter natürlicher Produktionsbedingungen, einer besonders guten Agrarstruktur oder einer besonders spezialisierten Intensivnutzung zu beachten. In den Agrarbereichen mit spezialisierter Intensivnutzung ist die Inanspruchnahme der entsprechend genutzten Flächen für andere Nutzungen auszuschließen. 9 Ziel 3 In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sind die Arbeits- und Produktionsbedingungen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe zu erhalten und der fortschreitenden Entwicklung anzupassen, so dass sie eine gleichermaßen ökonomisch wie ökologisch orientierte, auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Landwirtschaft ermöglichen. Vorrangiges Ziel ist es, die existenz- und entwicklungsfähigen Betriebe im Plangebiet zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern, um die Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes im Spannungsfeld der vielfältigen Raumansprüche sicherzustellen. 10 Ziel 5 In den im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich gelegenen dörflich geprägten Orten bzw. Ortsteilen sind bei der Bauleitplanung solche Darstellungen bzw. Festsetzungen zu vermeiden, die die Funktionsfähigkeit bzw. Entwicklungsmöglichkeit leistungs- und konkurrenzfähiger landwirtschaftlicher Betriebe an ihrem Standort beeinträchtigen." 11 Außerdem enthält der Regionalplan u.a. folgende Erläuterung: "(2): ... Merkmale einer besonders guten Agrarstruktur sind z.B. arbeitswirtschaftlich optimale Flächengrößen, gute Erschließung, funktionsoptimierte Vermarktungseinrichtungen und andere, wie sie auch bei der Rekultivierung von Braunkohletagebauen angestrebt werden. Bereichsteile, die nach einem Braunkohleplan landwirtschaftlich rekultiviert wurden oder werden, weisen überwiegend eine optimale Agrarstruktur auf bzw. werden mit der Rekultivierung eine solche erhalten. Dies gilt für die Gebiete in dem Tagebau J. . Die betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie die hinsichtlich ihrer Agrarstruktur vergleichbaren Flächen außerhalb der Rekultivierungsgebiete, sollen nach Möglichkeit erhalten werden. Gleiches gilt für landwirtschaftliche Flächen mit besonders hoher Bodenqualität. Ihre Inanspruchnahme für andere Zwecke ist an die in Ziel 1 genannten besonderen Anforderungen gebunden. Bereichsteile mit spezialisierter Intensivnutzung sind gekennzeichnet durch hohe Investitionen des Landbewirtschaftenden für Gewächshäuser, Frühbeete, Beregnungs- und Beheizungsanlagen, mehrjährige Obstkulturen usw., die eine besonders hohe Produktivität ermöglichen. 12 (3) Der Erhalt einer ausreichenden Zahl existenzfähiger Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe und der landwirtschaftlichen Nutzflächen als wesentliches Strukturmerkmal des Freiraumes sowie eine funktionsfähige und zugleich umweltschonende Landwirtschaft sind Voraussetzung dafür, dass die Bodenfruchtbarkeit, der Charakter und die Erholungseignung der Landschaft erhalten sowie die Freihaltung und Pflege der Landschaft und ein ausgewogenes Verhältnis von Freiraum und Siedlungsraum gesichert werden. ..." 13 Die Vorgaben des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), auf die sich die vorstehenden textlichen Darstellungen des Gebietsentswicklungsplans beziehen, lauten auszugsweise wie folgt: 14 "B.III.1.21 Ziele 15 1.21 Der durch Agrargebiete ... bestimmte Freiraum ist als Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum für Menschen, Fauna und Flora zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung, Regeneration und Regulation ... der Land- und Forstwirtschaft und der landschaftsorientierten Erholung dienen. 16 1.23 Freiraum darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist dann der Fall, - wenn Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes ... gedeckt werden kann oder - wenn der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der ortsüblichen Siedlungsstruktur für die absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht." 17 Am 27. Juli 2006 fasste der Bauverwaltungsausschuss der Beigeladenen den Beschluss, den bestehenden Flächennutzungsplan zu ändern und den Bebauungsplan 45 N - Multithemenanlage - aufzustellen sowie dem Rat der Beigeladenen nahezulegen, den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre zu beschließen. In der Beschlussvorlage heißt es zur Begründung u.a.: 18 "Zu a) : Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 bittet die H. mbH - im Auftrag der S. GmbH & CoKG um Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gemäß § 11 BauGB zur Änderung der Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes. Ziel der Bauleitplanung soll es sein, auf einer ca. 42,2 ha großen Fläche in der Gemarkung M. , Flur 8, und in der Gemarkung O. , Flur 16, für ca. 800 Feriengäste eine Erholungs- und Freizeitanlage mit Hotel, Bungalow-Park, Wellnessbereichen mit Thermalbädern, Sauna, Solarien und Praxen, Gastronomiebetrieben, Konferenz- und Mehrzweckräumen, Verwaltungsbereichen sowie Shops zur Deckung des Bedarfs der Feriengäste vorzubereiten. Das besondere Qualitätsmerkmal der Erholungs- und Freizeitanlage werden die Bauweise, die Gestaltung sowie die Ausstattung der Anlage sein, in der als "Multithemenanlage" mediterrane Reiseziele nachgebildet werden. Die Multithemenanlage S. -Park" soll als geschlossene Anlage in einen naturnah gestalteten Landschaftspark eingebettet werden. Aus diesem Grunde soll ein ca. 33,4 ha großer Bereich des "T.--------grabens " in die Bauleitplanung mit einbezogen werden. ... Zu c): Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Schweinemaststalles mit 1.300 Schweinemastplätzen im Planbereich vor. Da die Errichtung eines Schweinemaststalles in unmittelbarer Nähe der Multithemenanlage zu erheblichen Immissionsbeeinträchtigungen führt und zudem den Festsetzungen des zukünftigen B-Planes widerspricht, sollte zur Sicherung der Planung gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre für das Plangebiet mit dem Inhalt beschlossen werden, dass 1. 19 Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen und 2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zulassungs- oder anzeigepflichtig sind, 3. 20 nicht vorgenommen werden dürfen. ..." 21 Ausweislich der der Beschlussvorlage beigefügten Zeichnungen soll im Bebauungsplangebiet die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) mit der Zweckbestimmung "Gebiet für Fremdenverkehr und die Fremdenbeherbergung, Freizeitpark" sowie einer Wasserfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 des Baugesetzbuches (BauGB), einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" bzw. "Spielplatz" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB, einer Waldfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 b) BauGB und von Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 a) BauGB - in diesem Bereich befindet sich u.a. das Grundstück der Klägerin - erfolgen. 22 Noch am 27. Juli 2006 fasste der Bürgermeister der Beigeladenen gemeinsam mit vier weiteren Ratsmitgliedern den folgenden Dringlichkeitsbeschluss: 23 "Die Empfehlungen des Bauverwaltungsausschusses vom 27. Juli 2006 ... für die 34. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes 45 N sowie zum Satzungsbeschluss gemäß § 16 BauGB zur Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB werden beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, die beschlossene Satzung ortsüblich bekanntzumachen." 24 Der Aufstellungsbeschluss des Bauverwaltungsausschusses und dessen Beschluss über die Änderung der Flächennutzungsplans wurden in den K. Nachrichten und der K. Zeitung am 31. Juli 2006 bekannt gemacht. Am 2. August 2006 wurde in denselben Tageszeitungen bekannt gemacht, dass aufgrund des § 14 in Verbindung mit § 16 BauGB sowie in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Bereich des Bebauungsplanes 45 N - Multithemenanlage - beschlossen worden sei. 25 Der Rat der Beigeladenen genehmigte in seiner Sitzung vom 23. August 2006 die am 27. Juli 2006 gefassten Dringlichkeitsbeschlüsse. 26 Nachdem die Beigeladene dem Beklagten unter dem 1. August 2006 mitgeteilt hatte, dass sie ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB verweigere, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2006 die Bauvoranfrage der Klägerin ab. Zur Begründung verwies er auf § 2 a) der Satzung über die Veränderungssperre, wonach in deren räumlichen Geltungsbereich Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürften. Bei dem von der Klägerin geplanten Schweinemaststall mit Güllebehälter handele es sich um ein Vorhaben nach § 29 BauGB. Die geplante bauliche Anlage habe eine gewisse bauplanungsrechtliche Relevanz. Eine nach § 14 Abs. 2 BauGB mögliche Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht erteilt werden, da die Beigeladene ihr hierzu erforderliches Einvernehmen nicht erteilt habe. 27 Die Klägerin legte gegen den Bescheid der Beklagten mit Schreiben vom 13. September 2006 Widerspruch ein. Die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre sei rechtswidrig, weil der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan an Mängeln leide, die schlechterdings nicht behebbar seien. So verstoße er u.a. gegen Ziele der Raumordnung. Das Gebiet Weiler M. sei vor etwa 25 Jahren als Umsiedlungsgebiet für von den Tagebaumaßnahmen betroffene Landwirte geschaffen worden. Die Ausgestaltung als landwirtschaftliche Konzentrationszone sei in Zusammenarbeit von S1. AG (ehemals S2. AG) mit der Landesplanungsbehörde, der Bezirksplanungsbehörde, dem Braunkohlenausschuss und den betroffenen Gemeinden, also auch der Beigeladenen, vorgenommen worden. Dementsprechend sehe der Regionalplan für den streitgegenständlichen Bereich einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich vor. Die in Abschnitt 2.1.1 des Regionalplans für den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich im Einzelnen festgelegten Ziele, "die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlichen genutzten Flächen" zu bewahren, "die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf" zuzulassen sowie "die existenz- und entwicklungsfähigen Betriebe im Plangebiet zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern", würden durch die beabsichtigte Planung der Beigeladenen, Raum für einen Freizeitpark zur Verfügung zu stellen, vereitelt. Die Tatsache, dass der Regionalplan nur wenige Kilometer vom Weiler M. entfernt einen zweckgebundenen Siedlungsbereich für Freizeitanlagen und Tourismus vorsehe, unterstreiche im Übrigen die Zielsetzung des Regionalplanes, den Weiler der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten. Die Ziele 1 und 3 in Abschnitt 2.1.1 des Regionalplanes würden sowohl durch den Braunkohleplan J. /Räumlicher Teilabschnitt J. I (im Folgenden: Braunkohleplan J. ) konkretisiert, der das Planungsziel enthalte, die Weiler-Standorte als Konzentrationszone für die Umsiedlung solcher landwirtschaftlicher Betriebe zu errichten, die aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht in unmittelbarer Nähe eines Ortes angesiedelt werden konnten, als auch durch den Bebauungsplan Nr. Sch 16 gestützt. Dieser weise den Weiler M. nämlich als Sondergebiet mit der Nutzungseinschränkung "landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe" aus und sehe vor, dass abgesehen von Hofstellen nur Wirtschaftsgebäude errichten werden dürften. Schließlich würden die Ziele des Regionalplanes auch durch die von der Bezirksregierung L. herausgegebene "Umsiedler-Fibel" unterstrichen, in der die Weiler als ideale Standorte für emittierende Betriebe ausgewiesen würden. Die Veränderungssperre der Beigeladenen sei im Übrigen auch deshalb rechtswidrig, weil es sich um eine reine Verhinderungsplanung handele, die unzulässig sei. 28 Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 10. Januar 2007, zugestellt am 12. Januar 2007, zurück. Der Beklagte habe die Bauvoranfrage zu Recht abschlägig beschieden. Die geplante Errichtung eines Schweinemaststalles mit Güllebehälter an dieser Stelle verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 45 N - Multithemenanlage - sei formell rechtmäßig beschlossen werden. Ob sie materiell rechtmäßig sei, könne dahinstehen, denn der Bezirksregierung L. und dem Beklagten stehe keine Satzungsverwerfungskompetenz zu. 29 Die Klägerin hat am 12. Februar 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Die in Aufstellung befindlichen Bauleitpläne stünden in unauflösbaren Widerspruch zum Regionalplan. Dessen Ziele 1, 3 und 5 in Abschnitt 2.1.1 seien aufeinander abgestimmt und im Zusammenhang betrachtet als Ziele der Raumordnung anzusehen. Bei Ziel 3 in Abschnitt 2.1.1 des Regionalplanes handele es sich nicht um eine Soll-Vorschrift, sondern um eine zwingende Regelung, die ausführe, dass eine nachhaltige Landwirtschaft ermöglicht, geschützt und gefördert werden solle. Der Vorrang der landwirtschaftlichen Nutzung gegenüber allen anderen Nutzungen sei damit festgeschrieben. Ziel 5 in Abschnitt 2.1.1 des Regionalplanes enthalte gleichfalls ein verbindliches Ziel angesichts der Tatsache, dass bereits Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Betriebe zu vermeiden seien. An der Verbindlichkeit der Zielsetzung könne deren sprachliche Formulierung als Verbotsregelung nichts ändern. 30 Die Klägerin beantragt, 31 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. August 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Januar 2007 zu verpflichten, ihr einen Bauvorbescheid zu erteilen, durch welchen mit Bindungswirkung festgestellt wird, dass der geplante Schweinemaststall mit Güllebehälter - ungeachtet der dem Baugenehmigungsverfahren vorbehaltenen Fragen, ob die von ihm ausgehenden Immissionen mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren sind und seine Erschließung gesichert ist - an der vorgesehenen Stelle bauplanungsrechtlich als Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig ist. 32 Der Beklagte beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Er wiederholt und vertieft den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 35 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hält die Veränderungssperre für wirksam. Diese habe zum - für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen - Zeitpunkt ihres Erlasses insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen. Eine Veränderungssperre sei mit Blick auf das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB allenfalls dann ungültig, wenn die Planung, die durch ihren Erlass gesichert werden solle, von vornherein offensichtlich fehlerhaft sei, weil sie zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen, nämlich einer fehlenden Anpassung an die die Gemeinde bindenden Ziele der Raumordnung scheitern müsse. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Zum einen habe sie im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre davon ausgehen können, dass der Regionalrat ihrem Antrag auf Änderung des Regionalplanes stattgeben werde. Zum anderen handele es sich bei den in Abschnitt 2.1.1 des Regionalplanes genannten "Zielen" nicht um Ziele im Sinne des § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) - Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 148/04.NE - erreichten Planansätze in Form einer Soll-Vorschrift, die eine Regel-Ausnahmestruktur aufwiesen, nur dann die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlege, so dass der Gemeinde die Identifizierung eines raumordnerischen Ausnahmefalls ermöglicht werde. Hieran fehle es bei dem in Abschnitt 2.1.1 des Regionalplanes genannten Ziel 1. Bei Ziel 3 in Abschnitt 2.1.1 scheitere die Zielqualität an den in der Vorschrift enthaltenen unbestimmten Begrifflichkeiten ("der fortschreitenden Entwicklung anzupassen", "dörflich geprägt", "leistungs- und konkurrenzfähiger landwirtschaftlicher Betrieb", "existenz- und entwicklungsfähiger wirtschaftlicher Betrieb" sowie "Funktionsfähigkeit bzw. Entwicklungsmöglichkeit am Standort"). Ziel 5 in Abschnitt 2.1.1 genüge als Vermeidungsgebot ebenfalls nicht den an ein Ziel der Raumordnung zu stellenden Anforderungen. 36 Die Beigeladene hat am 22. November 2007 beschlossen, den Flächennutzungsplan der Gemeinde neu aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 8. April 2008 bekannt gemacht. In dem Planentwurf ist der Bereich, in dem nach Auffassung der Beigeladenen die Multithemenanlage angesiedelt werden soll, als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen. 37 Der Rat der Gemeinde B1. hat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2008 einen Dringlichkeitsbeschluss gefasst, wonach die Geltungsdauer der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert wird. Der Beschluss wurde am 15. Juli 2008 in der K. Zeitung und den K. Nachrichten bekannt gemacht. 38 Der Regionalrat hat in seiner Sitzung vom 19. September 2008 den Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Regionalplanes einstimmig abgelehnt und beschlossen, die Städteregion B. , den Kreis E. und den Kreis I. aufzufordern, ein "Regionales Einwicklungskonzept mit dem Schwerpunkt Freizeitplanung und Freizeitparkplanung freizeitlicher Nutzung vorhandener Gewässer und unter Berücksichtigung für die Zukunft geplanter Gewässer (u.a. Restsee J. ) zu erarbeiten". 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten, der Beigeladenen und der Bezirksregierung L. vorgelegten Verwaltungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen Bezug genommen. 40 Entscheidungsgründe: 41 Die zulässige Klage ist begründet. 42 Der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Januar 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Sie hat Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides gemäß §§ 71, 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Der von der Klägerin geplante Schweinemaststall mit Güllebehälter ist auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 8, Flurstück 65 bauplanungsrechtlich mit etwa der Situierung, Gestaltung und Bauart, wie sie sich aus den eingereichten Plänen und Unterlagen ergibt, planungsrechtlich zulässig. 43 Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens der Klägerin ist § 35 BauGB maßgeblich. Nach dieser Vorschrift sind Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und wenn das Vorhaben ein nach Abs. 1 Nr. 1 bis 7 privilegiertes ist. 44 Als emittierendes Vorhaben ist ein Schweinemastbetrieb nebst Güllebehälter nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Denn er kann wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung in Form von Geruch und Lärm nur im Außenbereich errichtet werden. 45 Die Frage der gesicherten Erschließung des Bauvorhabens brauchte die Kammer ebenso wenig zu klären, wie die Frage, ob die vom ihm ausgehenden Emissionen mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren sind. Die Klägerin hat durch die Präzisierung ihres Antrages in der mündlichen Verhandlung die vorgenannten - grundsätzlich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens mitbestimmenden - Aspekte in zulässiger Weise von der Prüfung ausgeklammert, 46 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 -, BauR 1987, 538 ff., 47 so dass Gegenstand der Bauvoranfrage nur die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Schweinemaststall mit Güllebehälter ist, der nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und dessen Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt. 48 Dem Bauvorhaben steht auch die vom Bauverwaltungsausschuss der Beigeladenen am 27. Juli 2006 beschlossene Veränderungssperre nicht entgegen. Denn diese ist nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ungültig. 49 Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. 50 Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre ist daher, dass ein entsprechender Planaufstellungsbeschluss gefasst und - spätestens gleichzeitig mit der Satzung über die Veränderungssperre - öffentlich bekannt gemacht worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans 45 N - Multithemenanlage - ist am 31. Juli 2006 und die Satzung über die Veränderungssperre am 2. August 2006 in den Tageszeitschriften K. Nachrichten und K. Zeitung bekannt gemacht worden. 51 Unschädlich ist auch, dass der - allein öffentlich bekannt gemachte - Aufstellungsbeschluss am 27. Juli 2006 durch den Bauverwaltungsausschuss und nicht durch den Rat gefasst wurde. Das Bundesrecht gibt nicht - auch nicht in §§ 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 BauGB - vor, dass der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Gemeindevertretung gefasst werden muss; vielmehr regelt das Landesrecht, nämlich die Gemeindeordnung i.V.m. dem Ortsrecht, die Zuständigkeit der Gemeindeorgane für die Bauleitplanung oder für einzelne Verfahrensabschnitte, 52 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21. 53 So kann der Rat nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW - außer in den in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW genannten Angelegenheiten, zu denen auch die abschließenden Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuches gehören, um die es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht geht - die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Von dieser Ermächtigung hat der Rat der Beigeladenen mit der Zuständigkeitsordnung für die Gemeinde B1. vom 9. November 1999 Gebrauch gemacht. Nach § 7 Abs. 2 Buchstabe f) dieser Zuständigkeitsordnung ist der Bauverwaltungsausschuss zuständig für die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen mit Ausnahme von Feststellungs- und Satzungsbeschlüssen. Dementsprechend war der Bauverwaltungsausschuss zum Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 27. Juli 2006 befugt. 54 Eine Ungültigkeit der strittigen Veränderungssperre folgt auch nicht bereits daraus, dass bei ihrem Erlass die Bauleitplanung, die sie sichern sollte, nicht hinreichend konkretisiert war. 55 Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - aber nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt, 56 vgl. zu dem Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138 ff.; OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 4/03.NE -, juris. 57 Gemessen an diesen Grundsätzen unterliegt die strittige Veränderungssperre keinen Bedenken. Sie sollte zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht lediglich die Errichtung des von der Klägerin geplanten Schweinemaststalles verhindern. Ihr lag vielmehr bereits ein sehr differenziertes Plankonzept zugrunde, wonach im Bereich der Gemarkung M. , Flur 8, ein ca. 42,2 ha großes Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Gebiet für den Fremdenverkehr und die Fremdenbeherbergung, Freizeitplanung" ausgewiesen werden sollte. Das hier interessierende Flurstück 65 sowie weitere im Außenbereich befindliche landwirtschaftlich genutzte Flächen in einer Größe von insgesamt 99 ha sollten in den Änderungsbereich des Bebauungsplans miteinbezogen werden, um Konflikte durch Immissionen zu vermeiden. Dieser Bereich sollte als Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB festgesetzt und überlagernd als Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gekennzeichnet werden. 58 Gleichwohl ist die Satzung über die Veränderungssperre wegen ersichtlicher Verletzung des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB ungültig. 59 In diesem Zusammenhang weist die Beigeladene zwar zutreffend darauf hin, dass es für die im vorliegenden Verfahren allein interessierende Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der strittigen Veränderungssperre nicht darauf ankommt, ob das Ergebnis der Planung, deren Abwicklung die Beigeladene mit der Veränderungssperre sichern wollte, den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB genügt. Die Vereinbarkeit der von der Gemeinde verfolgten Flächennutzungsplanänderung und der darauf beruhenden Bebauungsplanung, die mit der Veränderungssperre gesichert werden sollte, mit den Zielen der Raumordnung ist bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Veränderungssperre nur insoweit von Bedeutung, als mit einer Veränderungssperre keine Planung gesichert werden kann, die von vornherein erkennbar rechtswidrig ist, 60 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 ff. 61 Letzteres ist nicht bereits dann zwangsläufig der Fall, wenn die in dem Aufstellungsbeschluss getroffenen Festsetzungen mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. Zielfestsetzungen wirken gegenüber Festsetzungen des Bebauungsplans, die ihnen widersprechen, nicht als absolute Sperre. Ein etwaiger Konflikt lässt sich vielmehr durch ein Zielabweichungs- bzw. Zieländerungsverfahren auflösen, 62 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 28. November 2007 - 8 A 4744/06 - , BauR 2008, 643 ff., und vom 28. Januar 2005 - 7 D 4/03.NE -, juris. 63 Unabhängig hiervon wird eine Veränderungssperre nach allgemeiner Ansicht, 64 vgl. hierzu u.a.: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Juli 1990 - 1 N 89.2827 -, BRS 50 Nr. 100; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2008, § 1 Rdnr. 69, 65 allerdings ex nunc unwirksam, sobald aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage feststeht, dass das zugrundeliegende Bebauungsplanverfahren innerhalb der möglichen Geltungsdauer der Sperre nicht mehr rechtmäßig abgeschlossen werden kann. Während die Gemeinde ihre Bauleitpläne (nur) nach dem Maßstab der städtebaulichen Erforderlichkeit veränderten Gegebenheiten anpassen muss, bedarf die Veränderungssperre - als einschneidendes, grundsätzlich einen Stillstand des Baugeschehens bewirkendes Sicherungsmittel - der fortlaufenden Rechtfertigung durch das Voranschreiten des (rechtmäßigen) Planungsvorgangs, für den sie freien Raum schafft. Dabei ist - was das Voranschreiten der Planung und deren Verwirklichung anbelangt - kein allzu strenger Maßstabe anzulegen. Steht jedoch fest, dass die Planung jedenfalls aufgrund einer nachträglichen Änderung der sachlichen oder rechtlichen Gegebenheiten nicht mehr realisiert werden kann, so wird die Veränderungssperre unwirksam. Die Gemeinde ist gemäß § 17 Abs. 4 BauGB gehalten, dem Rechnung zu tragen und die Satzung (ganz oder teilweise) außer Kraft zu setzen. 66 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nachdem die Beigeladene ein Zielabweichungsverfahren nicht eingeleitet und der Regionalrat in seiner Sitzung vom 19. September 2008 den Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Regionalplanes einstimmig abgelehnt hat, steht nunmehr fest, dass eine landesplanerische Vorgabe, nämlich die Festlegung eines allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches, die Realisierung der beabsichtigten Ausweisung der Multithemenanlage als "Gebiet für den Fremdenverkehr und die Fremdenbeherbergung, Freizeitpark" ausschließt. Von einer mangelnden Realisierbarkeit des Vorhabens geht offensichtlich auch die Beigeladene aus, die zum einen in dem am 8. April 2008 bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan den Bereich, in dem nach ihrer Auffassung die Mulitthemenanlage angesiedelt werden soll(te), als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen hat, und sich zum anderen nach ihren eigenen Angaben im Schriftsatz vom 26. November 2008 nunmehr entschlossen hat, gemeinsam mit der Stadt F. und dem "Indeland" ein Konzept zu entwickeln, welches "den Bedarf, die Realisierungschancen und die Wirtschaftlichkeit einer gemeinsamen Flächenplanung nicht zuletzt zur Verwirklichung einer Multithemenanlage" untersuchen und im Frühjahr einen entsprechenden Vorschlag dem Regionalrat zur Prüfung unterbreiten soll. Sie befindet sich daher derzeit in einem Stadium, in der lediglich die Absicht zu planen besteht, mithin die streitgegenständliche Veränderungssperre der (unzulässigen) Sicherung einer Planung dient, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. 67 Anders als die Beigeladene meint, sind die hier interessierenden Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans auch nicht lediglich als "Grundsätze", sondern vielmehr als bindende "Ziele der Raumordnung" zu qualifizieren. 68 Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raum (vgl. § 3 Nr. 2 ROG). Solche Ziele legen in Richtung auf die örtliche Planung Rahmenbedingungen fest, die tendenziell auf weitere Konkretisierung angelegt sind. Sie bieten Lösungen, die auf landes- oder regionalplanerischer Ebene keiner Ergänzung mehr bedürfen, auf der nachgeordneten Planungsstufe der Bauleitplanung jedoch grundsätzlich noch einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung zugänglich sind. Wie groß der Spielraum ist, der der Gemeinde für eigene planerische Aktivitäten verbleibt, hängt vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage ab. Je nachdem, ob ein Ziel eine eher geringere inhaltliche Dichte aufweist, die Raum für eine Mehrzahl von Handlungsalternativen lässt, oder durch eine hohe Aussageschärfe gekennzeichnet ist, entfaltet es schwächere oder stärkere Rechtsbindungen, 69 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr. 12; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2006 - 7 A 1862/06 -, BauR 2007, 661 ff. 70 Die Kammer brauchte nicht zu entscheiden, ob es sich bei Ziel 5 in Abschnitt 2.1.1 des Regionalplanes um ein Ziel der Raumordnung handelt. Denn die Vorschrift ist vorliegend nicht einschlägig. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan betrifft lediglich freies Feld und keinen dörflich geprägten Ort oder Ortsteil. 71 Bei den in Abschnitt 2.1.1 des Gebietsentwicklungsplans für den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich genannten Zielen 1 bis 3 (im Folgenden: Ziele 1 bis 3) handelt es sich indes zweifelsfrei um Ziele der Raumordnung im vorgenannten Sinne. Nach ihrem materiellen Gehalt sind die hierin enthaltenen Regelungen verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmbaren, vom Regionalrat abschließend abgewogenen textlichen Festlegungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. 72 Gemäß Ziel 1 Satz 1 soll in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden. Darüber hinaus sind nach Ziel 3 Satz 1 in diesen Bereichen die Arbeits- und Produktionsbedingungen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe zu erhalten und der fortschreitenden Entwicklung anzupassen, so dass sie eine gleichermaßen ökonomisch wie ökologisch orientierte, auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Landwirtschaft ermöglichen. Diese Bestimmungen enthalten hinreichend bestimmte Vorgaben für die Bauleitplanung der Beigeladenen. Sie ist hiernach gehalten, die in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen gelegenen landwirtschaftlichen Flächen vor einer Inanspruchnahme durch andere, nicht landwirtschaftliche freiraumtypische Zwecke zu schützen und die existenz- und entwicklungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebe im Plangebiet zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern, um die Funktionsfähigkeit des ländlichen Raumes im Spannungsfeld der vielfältigen Raumansprüche sicherzustellen (so auch Ziel 3 Satz 2). 73 Der Annahme eines Ziels der Raumordnung steht auch nicht entgegen, dass Ziel 1 Satz 1 lediglich als Soll-Vorschrift formuliert ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 74 vgl. z.B. das Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 148/04.NE -, BauR 2005,1587 ff. 75 der die Kammer folgt, können nämlich auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG aufweisen. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit die abschließende Abwägung nicht ohne weiteres auf eine andere Stelle verlagert. Vielmehr ist es dem Plangeber grundsätzlich unbenommen, selber zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm geschaffene Ziele Beachtung beanspruchen. Die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe erreichen solche Plansätze allerdings nur, wenn der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt, so dass der planenden Gemeinde die Identifizierung eines raumordnerischen Ausnahmefalls ermöglicht wird. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind, 76 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, a.a.O. 77 Hier hat der Plangeber auch die Ausnahmevoraussetzungen zu dem oben aufgezeigten Regeltatbestand hinreichend bestimmt festgelegt. Er hat sich durch Ziel 2 Satz 1 die im dem LEP NRW unter Punkt B.III.1.23 bis 1.25 aufgenommenen Ziele zu Eigen gemacht (vgl. insoweit auch die Vorbemerkung zu Ziffer 1. des Gebietsentwicklungsplans - Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge -), wonach Freiraum nur in Anspruch genommen werden darf, wenn Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes bzw. für Verkehrsinfrastruktur nicht durch Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann oder wenn der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der ortsüblichen Siedlungsstruktur für die absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung ausreicht, und darüber hinaus bestimmt, dass bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen die Bedeutung besonders guter natürlicher Produktionsbedingungen, einer besonders guten Agrarstruktur oder einer besonders spezialisierten Intensivnutzung zu beachten ist. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Willen des Plangebers für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich (Ziel 1 Satz 2); in den Agrarbereichen mit spezialisierter Intensivnutzung ist sie sogar ausgeschlossen (Ziel 2 Satz 2). Es lässt sich hiernach eine hinreichend bestimmte, vom Träger der Regionalplanung anhand der tatsächlichen (Boden-)Verhältnisse abschließend abgewogene Regelung konstatieren, wonach es für alle Teile des Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs, deren Bodenqualität geringer als besonders gut ist, bei den Festsetzungen des LEP NRW verbleibt, so dass die Inanspruchnahme dieser Freiflächen lediglich eine Erforderlichkeit des Vorhabens und fehlende Siedlungsfläche voraussetzt; dagegen ist eine Inanspruchnahme von Flächen mit besonders guten Agrarbedingungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich bzw. bei Flächen mit spezialisierter Intensivnutzung sogar auszuschließen. 78 Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, dass der Regionalplangeber bei der Formulierung der Ausnahmevoraussetzungen sog. unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. "dörflich geprägt", "leistungs- und entwicklungsfähiger Betrieb, "Funktionsfähigkeit bzw. Entwicklungsmöglichkeit am Standort") verwandt hat. Denn die Ziele der Raumordnung legen - wie bereits ausgeführt - in Richtung auf die örtliche Planung nur Rahmenbedingungen fest, die auf eine weitere Konkretisierung auf gemeindlicher Ebene angelegt sind. Unabhängig hiervon hat der Plangeber aber in den Erläuterungen zu den Zielen 1 bis 3 einen Teil der von ihm verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe auch konkretisiert. So hat er unter Punkt 2 der Erläuterungen u.a. ausgeführt, dass Merkmale einer "besonders guten Agrarstruktur" z.B. arbeitswirtschaftliche optimale Flächengrößen, gute Erschließung, funktionsoptimierte Vermarktungseinrichtungen und andere sind, wie sie auch bei der Rekultivierung von Braunkohletagebauen angestrebt werden. Bereichsteile, die nach einem Braunkohleplan landwirtschaftlich rekultiviert worden seien oder würden, wiesen überwiegend eine optimale Agrarstruktur auf bzw. würden mit der Rekultivierung eine solche erhalten. Dies gelte auch für die Gebiete in dem Tagebau in J. . "Bereichsteile mit spezialisierter Intensivnutzung" seien gekennzeichnet durch hohe Investitionen des Landbewirtschaftenden für Gewächshäuser, Frühbeete, Beregnungs- und Beheizungsanlagen, mehrjährige Obstkulturen usw., die eine besonders hohe Produktivität ermöglichten. Durch diese Festlegungen erhalten die vom Regionalrat formulierten Ziele der Raumordnung eine derart hohe inhaltliche Dichte, dass den betroffenen Gemeinden - hier der Beigeladenen - bei deren Umsetzung nur noch ein sehr enger Spielraum verbleibt. 79 Die mit der Veränderungssperre gesicherte Bauleitplanung des Beklagten verstößt gegen die vorgenannten Ziele des Gebietsentwicklungsplans. Die vom Beklagten geplante Multithemenanlage soll primär auf einer Fläche verwirklicht werden, die im Gebietsentwicklungsplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich ausgewiesen ist. Mit dieser Ausweisung ist das Vorhaben des Beklagten nicht vereinbar. Denn es handelt sich hierbei unzweifelhaft um eine baulich geprägte raumbedeutende Anlage für Freizeitaktivitäten, Erholung und Fremdenverkehr, die landesplanerisch als Bestandteil des Siedlungsraums definiert ist, 80 vgl. hierzu: 1.5.1 und 1.5.2 des Gebietsentwicklungsplans, 81 und daher nach den Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans (Ziele 1 und 2) im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich in Bereichsteilen mit spezialisierter Intensivnutzung ausgeschlossen ist, in Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen nur bei unabweisbaren Bedarf und in Bereichsteilen mit einer weniger guten bzw. guten Agrarstruktur nur unter den Voraussetzungen der Ziffer B.III.1.23 des LEP NRW verwirklicht werden kann. 82 Die Kammer brauchte nicht aufzuklären, ob sich in dem Bereich, in dem die Multithemenanlage im Wesentlichen verwirklicht werden soll, Flächen mit spezialisierter Nutzung befinden und eine Inanspruchnahme dieser Flächen für andere als landwirtschaftliche Zwecke daher von vornherein ausgeschlossen ist. Bei dem Grundstück der Klägerin handelt es sich jedenfalls nicht um eine solche Fläche. Dafür fehlt es an der gemäß Erläuterung (2) im Abschnitt 2.1.1 des Regionalplans notwendigen Kennzeichnung des Gebiets durch hohe Investitionen des Landbewirtschaftenden. Eine Inanspruchnahme des als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich ausgewiesenen Gebiets für die Zwecke der Beigeladenen scheidet vorliegend nämlich schon deshalb aus, weil es sich bei dem in Rede stehenden Bereich um Flächen mit einer besonders guten Agrarstruktur handelt und der für die Inanspruchnahme dieser Flächen für andere als landwirtschaftliche Zwecke erforderliche unabweisbare Bedarf nicht gegeben ist. Eine besonders gute Agrarstruktur der Flächen ist anzunehmen, weil diese sich durchweg im rekultivierten Bereich des ehemaligen Braunkohleabbaugebiets "Zukunft" befinden und nach Erläuterung (2) im Abschnitt 2.1.1 des Regionalplans gerade Rekultivierungsgebiete eine sogar optimale Agrarstruktur aufweisen. Das streitbefangene Grundstück weist darüber hinaus als Merkmal einer besonders guten Agrarstruktur eine optimale Flächengröße aus. Ein unabweisbarer Bedarf, der nur unter sehr engen - die Vorgaben in den Zielen B.III.1.23 bis 1.25 im LEP NRW deutlich übertreffenden - Voraussetzungen angenommen werden kann, ist weder aus der Perspektive der Beigeladenen noch mit Blick auf den geplanten Multithemenpark zu erkennen. Für die Beigeladene handelt es sich nicht um ein überlebensnotwendiges Projekt der Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung. Der Multithemenpark seinerseits ist - wie sich aus den Alternativplanungen der Beigeladenen ergibt - auch nicht einzig und allein an dem geplanten Standort denk- und durchführbar. 83 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Weil die Beigeladene sich mangels Stellung eines Antrages einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. 84 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 d