Urteil
4 K 1453/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0122.4K1453.07.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit dem 22. September 1992 Oberfeldarzt der Reserve. Er hatte nach Ableistung seines Wehrdienstes (1. Oktober 1971 bis 31. März 1974) mehrfach an Wehrübungen teilgenommen. 3 Mit Schreiben vom 28. August 2007 teilte ihm das Personalamt der Bundeswehr in L. mit, dass er für die Zeit vom 27. September bis 29. September 2007 im Rahmen der Aus- und Weiterbildung für seine Beorderungsverwendung für einen Lehrgang an der Sanitätsakademie in München ("Fortbildung SanOffz u. OffzTrDst d. R. in FüVerw an der SanAkBW - I. Insp. in N. ") vorgesehen sei. Das Personalamt bat den Kläger um Mitteilung, ob er an dem Lehrgang teilnehmen könne. Darüber hinaus wies es ihn darauf hin, dass er für den Fall, dass er für eine Teilnahme eingeplant werde, zeitgerecht (in der Regel mehrere Monate vor Lehrgangsbeginn) den Einberufungsbescheid von seinem Kreiswehrersatzamt bekommen werde. Sei eine Einplanung trotz seiner Zusage nicht möglich, werde er benachrichtigt. Ein Rechtsanspruch auf Lehrgangsteilnahme bestehe ausdrücklich nicht. Nach seinem Vorbringen bestätigte der Kläger die Möglichkeit einer Teilnahme an dem Lehrgang per Fax, erhielt jedoch keinen Einberufungsbescheid. Dennoch reiste er zu dem Lehrgang an und nahm an diesem teil. 4 Unter dem 10. Oktober 2007 wandte sich der Kläger mit einem Schreiben, das er als "Widerspruch zur Nichterteilung eines Einberufungsbescheides" bezeichnete, an das Kreiswehrersatzamt K. . Er führte im Wesentlichen aus, er sei zu dem Lehrgang gefahren, weil er keine Benachrichtigung darüber erhalten habe, dass die Wehrübung bzw. die Teilnahme an der Wehrübung nicht möglich sei. Unter Vorlage des Schreibens vom 28. August 2007 sei ihm Zutritt in die Kaserne der Sanitäts-akademie gewährt worden. Erst am Meldekopf der Sanitätsakademie sei bei Durchsicht seiner Unterlagen das Fehlen eines Einberufungsbescheides aufgefallen. Auf seine Frage, ob er nunmehr an dem Lehrgang nicht teilnehmen könne, habe man ihm mitgeteilt, dass der fehlende Einberufungsbescheid am Folgetag beim zuständigen Kreiswehrersatzamt nachgefordert werde. Am nächsten Tag habe man ihn informiert, dass beim zuständigen Kreiswehrersatzamt niemand erreicht worden sei und man erst am folgenden Montag alles regeln könne. Bei der Ausgabe der Lehrgangsbescheinigung am Samstag, dem 29. September 2007 habe er nochmals auf den fehlenden Einberufungsbescheid hingewiesen, woraufhin ihm wiederum versichert worden sei, dass man die Angelegenheit am folgenden Montag in Ordnung bringen werde. Erst durch einen Anruf beim Personalamt in L. habe er erfahren, dass sein Fax, das er am 3. September 2007 übersandt und in dem er sein Einverständnis zur Wehrübung mitgeteilt habe, dort nicht angekommen sei. Weitere Recherchen hätten ergeben, dass das Fax zwar angekommen, aber nicht bearbeitet worden und somit auch keine Nachricht an das Kreiswehrersatzamt K. erfolgt sei. Er benötige nunmehr einen Einberufungsbescheid oder ein adäquates Schreiben, um seine Kosten gegenüber der Unterhaltssicherungsbehörde geltend machen zu können; seine Praxis sei für die Dauer des Lehrgangs geschlossen gewesen. 5 Mit Bescheid vom 26. Oktober 2007 lehnte das Kreiswehrersatzamt K. den nachträglichen Erlass eines Einberufungsbescheides zur Teilnahme an dem von dem Kläger besuchten Lehrgang ab. Zur Begründung machte es geltend, das Wehrdienstverhältnis beginne bei einem Soldaten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Soldatengesetz (SG) mit dem Zeitpunkt, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes für den Dienstantritt festgesetzt werde. Da er zu dem vorbezeichneten Lehrgang nicht einberufen worden sei, sei auch ein Wehrdienstverhältnis nicht begründet worden. Eine rückwirkende Einberufung sei nicht zulässig, weil Wehrdienstverhältnisse nicht rückwirkend begründet werden könnten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung X. mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 zurück. Unter Wiederholung der Begründung des ablehnenden Bescheides des Kreiswehrersatzamtes K. wies sie nochmals darauf hin, dass es grundsätzlich rechtlich unzulässig sei, einen Einberufungsbescheid nach Beginn einer Wehrdienstleistung nachträglich zu erlassen. Da dem Kläger kein Einberufungsbescheid für die Wehrübung zugestellt worden sei, habe somit kein - auch kein sog. faktisches - Wehrdienstverhältnis begründet werden können. 6 Der Kläger hat am 18. Dezember 2007 Klage erhoben. Er weist erneut darauf hin, dass er zu dem Lehrgang nach N. gefahren sei, weil er keine negative Mitteilung erhalten und man ihm auch nicht angekündigt habe, dass die Wehrübung nicht möglich sei. Im Übrigen habe man ihm in der Sanitätsakademie mitgeteilt, dass er nicht der Einzige sei, bei dem es das Kreiswehrersatzamt versäumt habe, den Einberufungsbescheid rechtzeitig zu erstellen. Auf die seiner Ansicht nach für die Beklagte bindende Zusage, dass durch die Sanitätsakademie und die dortige Verwaltung der Einberufungsbescheid angefordert werde, habe er sich verlassen dürfen. Unabhängig hiervon komme es im Hinblick darauf, dass die Sanitätsakademie ihn auch ohne Einberufungsbescheid zu dem Lehrgang zugelassen habe, auf die Zusage, dass der Einberufungsbescheid beschafft werde, nicht mehr an. Er wies desweiteren darauf hin, dass es nicht zu seinen Lasten gehen könne, wenn eine Zusage nicht eingehalten werde, weil man im zuständigen Kreiswehrersatzamt niemanden habe erreichen können. Zumindest habe er aufgrund dieses Sachverhalts einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten aufgrund einer ihm erteilten verwaltungsrechtlichen Zusage und deren Nichteinhaltung. 7 Unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt der Kläger, 8 1. den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes K. vom 26. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X. vom 22. November 2007 aufzuheben, 9 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Bescheinigung zu erteilen, die ihn berechtigt, USG-Leistungen für die Teilnahme am Lehrgang an der Sanitätsakademie in N. in der Zeit vom 27. bis 29. September 2007 zu beantragen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und führt darüber hinaus aus, dem Kläger habe schon allein aufgrund des Inhalts des Schreibens vom 28. August 2007 klar sein müssen, dass die Teilnahme an dem streitgegenständlichen Lehrgang einen Einberufungsbescheid voraussetze. Aus dem Schreiben gehe auch hervor, dass für den Erlass eines solchen Einberufungsbescheides ausschließlich das Kreiswehrersatzamt und nicht die Sanitätsakademie zuständig sei. Aus diesem Grund habe die Sanitätsakademie keine verbindliche Zusage für eine Einberufung geben können. Der von dem Kläger geschilderte Dialog in der Sanitätsakademie werde ausdrücklich bestritten. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Hinsichtlich der Klagerücknahme ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 16 Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung X. vom 22. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträglichen Erlass eines Einberufungsbescheides. Denn ein Einberufungsbescheid wirkt nur für die Zukunft und kann nicht rückwirkend erlassen werden. Ein auf ein zurückliegendes Datum datierter Einberufungsbescheid ist selbst dann unwirksam, wenn der Wehrpflichtige zugestimmt hat. 18 Vgl. Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum Soldatengesetz (SG), § 2 Rdnr. 10. 19 Zwar enthält das Wehrpflichtgesetz keine dahingehende ausdrückliche Regelung. Bei dem Einberufungsbescheid handelt es sich jedoch um einen u. a. statusbegründenden bzw. -gestaltenden Verwaltungsakt, der unabhängig von der Mitwirkung des Wehrpflichtigen zu einem festgesetzten Zeitpunkt des Dienstantritts das Wehrdienstverhältnis begründet. 20 Vgl. u. a.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. April 2007 - 6 C 25.06 -, juris, und Verwaltungsgericht N. (VG N. ), Urteil vom 11. Februar 2008 - M 15 K 06.3714 -, juris (Nr. 20). 21 So beginnt das Wehrdienstverhältnis gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SG im Falle der Einberufung mit dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt. Auch aus den Rechtsgedanken des § 5 Abs. 4 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG - "Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam") und des § 41 Abs. 2 SG (Form der Begründung und Umwandlung eines Dienstverhältnisses: "Die Begründung und die Umwandlung werden mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist") ergibt sich, dass statusbegründende Verwaltungsakte nicht auf einen zurückliegenden Zeitpunkt erlassen werden können bzw. dürfen. 22 Vgl. Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum Soldatengesetz, § 2 Rdnr. 10 und VG N. , Urteil vom 11. Februar 2008, s. o. (Nr. 20), juris. 23 Ein Einberufungsbescheid wurde auch nicht durch eine "Zusage" der Sanitätsakademie ersetzt. Unabhängig davon, ob dem Kläger in der Sanitätsakademie zugesagt worden war, dass man sich um einen Einberufungsbescheid kümmern werde, hätte eine solche "Zusage" nicht die Wirkung des § 2 Abs. 1 Nrn. 1-3 SG auslösen bzw. einen Einberufungsbescheid ersetzen können. Denn eine solche "Zusage" kann schon allein deshalb nicht die Wirkung eines Einberufungsbescheides entfalten, weil ein Einberufungsbescheid gem. § 44 WPflG der Zustellung und damit der Schriftform bedarf, d. h. der Einzuberufende schriftlich von dem Verwaltungsakt benachrichtigt worden sein muss. Darüber hinaus muss auch eine "Zusage" wie eine Zusicherung von der zuständigen Behörde - hier des Kreiswehrersatzamtes K. - erteilt werden. 24 Vgl. Jahn Ziekow, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, § 38 Rdnr. 5. 25 Auch der Antrag des Klägers, den Beklagte zu verurteilen, ihm eine Bescheinigung zu erteilen, die ihn berechtigt, USG-Leistungen für die Teilnahme am Lehrgang an der Sanitätsakademie in N. in der Zeit vom 27. bis 29. September 2007 zu beantragen, hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass eine derartige "Bescheinigung" vom Gesetz nicht vorgesehen ist und es für deren Erteilung keine Rechtsgrundlage gibt, so dass die Klage schon aus diesem Grund keinen Erfolg hat, stellt die "Einladung" zu einer dienstlichen Veranstaltung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 SG - die erst bei tatsächlichem Dienstantritt beginnt - keine Rechtsgrundlage zur Beantragung von USG-Leistungen dar. Denn unabhängig davon, ob der Kläger eine derartige Einladung im Sinne des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 SG erhalten hat, die es Reservisten ermöglicht, außerhalb von Wehrübungen herangezogen zu werden, und für die es keines formellen Einberufungsbescheides bedarf, verpflichtete eine derartige "Bescheinigung" den Beklagten nicht dazu, USG-Leistungen für die Teilnahme an dem Lehrgang an der Sanitätsakademie in N. zu bewilligen. Für dienstliche Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 SG gelten nämlich mangels gesetzlicher Grundlage die Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht, sodass der Kläger für die Zeit des Lehrgangs auch keine Dienstausfallentschädigung erhalten könnte (vgl. § 1 Abs. 1 USG: "Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige ... erhält Leistungen zur Sicherung seines Lebensbedarfs - Unterhaltssicherung - nach Maßgabe dieses Gesetzes."). 26 Boehm-Tettelbach, Kommentar zum Wehrpflichtgesetz, Anhang 4 Rdnr. 1 - und Walz/Eichen/Sohm, § 81 Rdnr. 32 f, 39. 27 Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer "Bescheinigung" aufgrund einer "Zusage" der Sanitätsakademie, man werde sich um einen Einberufungsbescheid kümmern. Wie oben bereits dargelegt konnte eine solche "Zusage" nicht die Wirkung eines Einberufungsbescheides entfalten, da ein solcher zu seiner Wirksamkeit gem. § 44 WPflG der Zustellung und damit der Schriftform bedarf. Auch sonstige Ansprüche konnte eine "Zusicherung" oder "Zusage" im obigen Sinne nicht auslösen, da sowohl eine Zusicherung wie auch eine Zusage - unabhängig von der erforderlichen Schriftform -, von der zuständigen Behörde erteilt werden muss, was hier unstreitig nicht geschehen ist. 28 Vgl. Jahn Ziekow, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, § 38 Rdnr. 5. 29 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Klagerücknahme aus § 155 Abs. 2 VwGO und sonst aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 Sätze 1 und 2 ZPO.