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Urteil

4 K 2328/05

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:0122.4K2328.05.00
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Tenor

Der Duldungsbescheid des Beklagten vom 15. September 2005 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Duldungsbescheid des Beklagten vom 15. September 2005 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück Gemarkung I. Flur 40 Flurstück 72. Das Grundstück liegt an der Straße "B. B1. " (Nr. 40) im Ortsteil X. der Gemeinde I. . Am 11. Oktober 2000 erfolgte die Bekanntmachung, dass unter anderem die Straße "B. B1. " von Haus Nr. 23 bis Haus Nr. 44 mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung versehen sei und der Anschlusszwang wirksam werde. Zu diesem Zeitpunkt war Frau T. Q. als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 15. Mai 2003 wurde die Parzelle 72 zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt Herr N. E. . Am 11. Dezember 2003 wurde das Eigentum auf die Klägerin umgeschrieben. Die in der Zwangsversteigerung angemeldeten Forderungen der Gemeinde I. wurden aus dem Versteigerungserlös befriedigt. Mit Bescheid vom 3. September 2004 zog der Beklagte Frau Q. zur Zahlung eines Kanalanschlussbeitrages von 5.284,59 EUR heran. In der Folgezeit versuchte er vergeblich, die seit dem 6. Oktober 2004 fällige Beitragsforderung beizutreiben. Mit Duldungsbescheid vom 15. September 2005 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von 5.284,59 EUR auf und wies sie darauf hin, dass sie bei Nichtzahlung zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verpflichtet sei. Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs berief sich die Klägerin auf Verjährung und trug vor, die Beitragspflicht hätte im Jahr 2000 mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung geltend gemacht werden müssen. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus, die Inanspruchnahme der persönlichen Beitragsschuldnerin sei erfolglos geblieben und eine Realisierung der Forderung sei auch in Zukunft nicht zu erwarten. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, weil die persönliche Beitragsschuldnerin im September 2004 herangezogen worden sei. Nach § 56 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) trage der Ersteher mit dem Zuschlag die Lasten des Grundstücks. Diese Verpflichtung sei auf die Klägerin übergegangen. Sie könne deshalb gemäß §§ 77 und 191 der Abgabenordnung in Anspruch genommen werden. In Bezug auf erst nach dem Zuschlag fällige Beiträge sei der Ersteher nicht schutzwürdig, weil er die Möglichkeit habe, bei der zuständigen Behörde nachzufragen, ob noch Forderungen bestünden. Duldungsansprüche unterlägen nicht der Festsetzungsverjährung. Die Klägerin hat am 3. November 2005 Klage erhoben. Sie lässt vortragen, die Gemeinde hätte ihre Beitragsforderung im Zwangsversteigerungsverfahren anmelden müssen. Da sie dies versäumt habe, sei die öffentliche Last nicht in das geringste Gebot aufgenommen worden. Dies habe nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1993 - 2 B 4984/92 - zur Folge, dass sie nach dem Zuschlag nicht mehr in Anspruch genommen werden könne. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1984 - 8 C 30.82 - ergebe sich, dass § 56 Satz 2 ZVG nicht anwendbar sei. Der Beitrag hätte vielmehr in der Zwangsversteigerung angemeldet werden müssen. Da eine Anmeldung der sachlichen Beitragspflicht vor dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht erfolgt sei, sei die öffentliche Last mit dem Zuschlag untergegangen. Zudem hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, den Beitrag gegenüber der Voreigentümerin vor dem Versteigerungstermin festzusetzen und dann die Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden. Die Forderung hätte dann aus dem Erlös befriedigt werden können. Schließlich sei der Bescheid auch wegen Nichtgebrauchs des Ermessens rechtswidrig. Die Klägerin beantragt, den Duldungsbescheid des Beklagten vom 15. September 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er lässt vortragen, die öffentliche Last sei zwar am 11. Oktober 2000 entstanden, eine Inanspruchnahme hieraus sei aber erst zulässig gewesen, nachdem eine persönliche Beitragspflicht durch Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides an die Voreigentümerin entstanden sei. Der Heranziehungsbescheid habe an Frau Q. gerichtet werden müssen, weil nach der Satzung beitragspflichtig sei, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks sei. Die öffentliche Last sei nicht im Rahmen der Zwangsversteigerung untergegangen. Nach § 56 Satz 2 ZVG sei sie vielmehr bestehen geblieben und vom Erwerber zu tragen. Eine Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren sei nicht möglich gewesen, weil die Forderung zu diesem Zeitpunkt nicht fällig gewesen sei. Anhaltspunkte für eine Verwirkung lägen nicht vor und ein etwaiges Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 1984 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil diese Entscheidung die Grundsteuer und damit eine wiederkehrende Leistung betreffe. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um den Fortbestand einer öffentlichen Last aus einem einmaligen Kanalanschlussbeitrag. In einem Folgeurteil vom 14. August 1992 - 8 C 15/90 - habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Anwendungsvorrang des § 56 Satz 2 vor § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG bestehen könne. Ein solcher folge hier aus §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 7 und 47 S. 2 ZVG. Aus diesen Vorschriften ergebe sich, dass nur fällige Ansprüche anmeldefähig und damit im geringsten Gebot zu berücksichtigen seien. Eine einmalige öffentliche Last, die infolge Fälligkeit erst nach dem Zuschlag der Ersteher trage, werde deshalb nicht in das geringste Gebot aufgenommen. Dies habe zur Folge, dass sie nicht nach § 52 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZVG erlösche, sondern nach § 56 S. 2 ZVG fortbestehe. Bei Erlass des angefochtenen Bescheides habe er sein Ermessen ausgeübt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides sei die Zwangsversteigerung bereits erfolgt gewesen. Die Voreigentümerin habe als persönlich Beitragspflichtige herangezogen werden müssen, weil sie im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Im Rahmen des Duldungsbescheides habe nur die Klägerin herangezogen werden können, weil sie zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin des mit der öffentlichen Last belegten Grundstücks gewesen sei. Die Duldung habe daher nur ihr gegenüber angeordnet werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als Rechtsgrundlage für den vom Beklagten erlassenen Duldungsbescheid kommt nur der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) anzuwendende § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d KAG NRW in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer wegen einer Abgabe, die als öffentliche Last auf seinem Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Nach § 8 Abs. 9 KAG NRW ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die genannten Vorschriften rechtfertigen im vorliegenden Fall nicht die Inanspruchnahme der Klägerin. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass mit der am 11. Oktober 2000 erfolgten Bekanntgabe der Betriebsfertigkeit der in der Straße "B. B1. " verlegten Abwasserleitung gemäß § 5 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I. vom 24. Juni 1981 (BGS) die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin entstanden ist. Die damit nach § 8 Abs. 9 KAG NRW entstandene öffentliche Last ist jedoch gemäß § 91 Abs. 1 ZVG mit dem Zuschlag erloschen. Nach der genannten Vorschrift erlöschen durch den Zuschlag unter der im § 90 Abs. 1 ZVG bestimmten Voraussetzung - keine rechtskräftige Aufhebung des Beschlusses im Beschwerdewege - die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen. Welche Rechte dies sind, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 ZVG, wonach ein Recht nur insoweit bestehen bleibt, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist; im übrigen erlöschen die Rechte. Zu berücksichtigen ist nach § 45 Abs. 1 ZVG ein Recht, das nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist, nur dann, wenn es rechtzeitig - spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten (§ 37 Nr. 4 ZVG) - angemeldet wird. Dies ist hier nicht geschehen, denn eine Anmeldung der außerhalb des Grundbuchs entstandenen öffentlichen Last - die mit der sachlichen Kanalanschlussbeitragspflicht für das Grundstück Gemarkung I. Flur 40 Flurstück 72 entstandene dingliche Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers, wegen dieses Beitrages die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden - ist unstreitig nicht erfolgt. Aus § 56 Satz 2 ZVG, wonach der Ersteher von dem Zuschlag an die Lasten des Grundstücks zu tragen hat, ergibt sich nichts anderes. Da die vor dem Zuschlag entstandene dingliche Belastung des Grundstücks mit der öffentliche Last im Sinne der §§ 8 Abs. 9 KAG NRW, 77 Abs. 2 Satz 1 AO mit dem Zuschlag erloschen ist, kann sie zwangsläufig nicht mehr zu den Lasten zählen, die der Erwerber zu tragen hat, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 25.3.93 - 2 B 4984/92 -; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar (Stand: September 2008) § 8 Rn. 187. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 1992 - 8 C 15.90 - (Kommunale Steuerzeitschrift 1993, S. 11 - 12 = Neue Juristische Wochenschrift 1993, S. 871 - 872) nichts anderes. Soweit dort ausgeführt wird, die in § 56 Satz 2 ZVG angeordnete Lastentragung beziehe sich auch auf die Haftung und es sei nicht einsichtig, weshalb der Ersteher von dem Zuschlag an lediglich schulden, nicht dagegen auch, sofern die Voraussetzungen erfüllt seien, dinglich haften solle, gibt dies für die vorliegende besondere Fallgestaltung nichts her. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BGS beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der (sachlichen) Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Folge ist, wenn die Heranziehung nach dem Zuschlag erfolgt, dass die persönliche Beitragspflicht allein in der Person des Voreigentümers entsteht und damit - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - obligatorische und dingliche Verpflichtung auseinanderfallen. Soweit nach dem genannten Urteil der Erwerber im Zwangsversteigerungsverfahren dinglich auch für die Grundsteuer haftet, die auf die Zeit vom Zuschlag bis zum Ende des Kalenderjahres entfällt, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Seine Entscheidung begründet das Bundesverwaltungsgericht mit der Erwägung, § 52 ZVG liefere im Unterschied zu § 56 nicht mehr als eine Regelungshülse, ein Anwendungsvorrang des § 56 Satz 2 vor § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG bestehe deshalb, weil § 47 Satz 1 ZVG für regelmäßig wiederkehrende Leistungen materiell bestimme, dass diese bis zum Zuschlag im geringsten Gebot zu berücksichtigen seien. Bei dem vorliegenden Kanalanschlussbeitrag handelt es sich indes, worauf der Beklagte in anderem Zusammenhang auch ausdrücklich hingewiesen hat, um eine einmalige Leistung und solche Leistungen werden nach § 47 Satz 2 ZVG (nur) mit den Beträgen berücksichtigt, die vor dem Ablauf der Zweiwochenfrist des Satzes 1 zu entrichten sind. Hieraus folgt, dass nach dem materiellen Inhalt dieser Vorschrift für nicht wiederkehrende Forderungen, die zwei Wochen nach dem Zuschlag entstanden sind, keine dingliche Haftung bestehen soll. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 7 ZVG keine Rechtfertigung für einen Anwendungsvorrang des § 56 Satz 2 vor § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG. Aus diesen Vorschriften folgt lediglich, dass Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge (Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 1. Halbsatz) bzw. Ansprüche dieser Art wegen älterer Rückstände (Abs. 1 Nr. 7) einen besseren Rang haben, als andere Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück (Abs. 1 Nr. 4) bzw. Ansprüche dieser Rangklasse wegen älterer Rückstände (Abs. 1 Nr. 8). Für das Verhältnis des § 56 Satz 2 zu § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG lässt sich aus dem Rangordnungsverhältnis von öffentlichrechtlichen zu privatrechtlichen Ansprüchen auf Befriedigung aus dem Grundstück indes nichts ableiten. Hiervon unabhängig hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. September 1984 - 8 C 30.82 - (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts 1970, S. 91 - 96 = Neue Juristische Wochenschrift 1985, S. 124 - 126) in einer mit der vorliegenden Fallgestaltung eher vergleichbaren Sonderkonstellation - nachträgliche Erhöhung der Grundsteuer für einen Zeitraum vor dem Zuschlag durch einen nach diesem Zeitpunkt an den Erwerber gerichteten Festsetzungsbescheid - entschieden, ein in der Zwangsversteigerung erworbenes Grundstück hafte nicht dinglich für einen vor dem Zuschlag entstandenen Anspruch der Gemeinde auf höhere Grundsteuer, den die Gemeinde zum Versteigerungstermin nicht angemeldet habe und möglicherweise auch nicht habe anmelden können, weil das Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt den höheren Grundsteuermessbetrag noch nicht festgesetzt habe. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem folgendes ausgeführt: "Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG bleiben in der Zwangsversteigerung dingliche Rechte nur insoweit bestehen, als sie bei der Feststellung des geringsten Gebots zu berücksichtigen (vgl. § 45 Abs. 1 ZVG) und berücksichtigt worden sind. Diese Voraussetzungen sind für die hier streitige öffentliche Last nicht erfüllt. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ist das Recht wegen der Grundsteuernachforderung für die Jahre 1973, 1974 und 1975 im geringsten Gebot nicht berücksichtigt worden, weil die Beklagte dieses Recht nicht zum Versteigerungstermin angemeldet hat (vgl. §§ 45 Abs. 1, 37 Nr. 4 ZVG). Etwas anderes folgt nicht aus dem Vortrag der Beklagten, sie habe das dingliche Recht zum Versteigerungstermin nicht anmelden können, weil ihr im Zeitpunkt des Versteigerungstermins der durch die öffentliche Last gesicherte Grundsteueranspruch, zumindest aber dessen Höhe, nicht bekannt gewesen sei. Die - insoweit auch vor Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unbedenkliche - Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG stellt für das Erlöschen der öffentlichen Last nicht darauf ab, ob das aus ihr folgende dingliche Verwertungsrecht der Gemeinde bekannt war und deshalb von ihr zum Versteigerungstermin hätte angemeldet werden können. Auch das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Der Konflikt der widerstreitenden Interessen des Schutzes des Erstehers und der Steuergläubigerin ist hier zu Lasten der Gläubigerin zu lösen, weil die Gründe für das Erlöschen des dinglichen Verwertungsrechts in deren Sphäre fallen und dies die Schutzwürdigkeit ihrer Interessen vermindert: § 52 Abs. 1 ZVG schützt mit der Regelung, daß nur die im geringsten Gebot berücksichtigten Rechte bestehenbleiben, mithin - abgesehen von besonderen gesetzlichen Vorschriften, die ein Fortbestehen von dinglichen Rechten anordnen - nur ein mit diesen Rechten belastetes Grundstück auf den Ersteher übergeht, den Ersteher davor, daß nach dem Zuschlag Ansprüche gegen das Grundstück geltend gemacht werden, die er nicht kennen und deshalb nicht in seine Kalkulation einbeziehen konnte (vgl. Jäckel/Güthe, Kommentar zum Zwangsversteigerungsgesetz, 7. Aufl., § 44 ZVG Rdn. 5). Demgegenüber kann schon zweifelhaft sein, ob die Gemeinde im Zeitpunkt des Versteigerungstermins den zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres entstandenen zusätzlichen Grundsteueranspruch (§ 9 Abs. 2 GrStG) nach Grund und Höhe nicht zumindest hätte kennen können und deshalb dessen Nichtanmeldung zum Versteigerungstermin von ihr zu vertreten ist. Denn von den Tatsachen (z.B. Änderung am Gebäude) oder den Rechtsgrundlagen - hier die vom 1. Januar 1974 an anzuwendenden höheren Besteuerungsmaßstäbe (vgl. Art. 1 §§ 14, 15 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973, BGBl. I S. 965) -, die zu einem höheren Grundsteueranspruch führen, konnte sie sich Kenntnis verschaffen, und angesichts dessen war ihr auch möglich, die daraus folgende Mehrsteuer der Höhe nach rechnerisch entweder selbst zu ermitteln oder ggf. durch das Finanzamt vor Erlaß des Grundsteuermeßbescheids ermitteln zu lassen. Das alles mag indessen dahinstehen. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß die Gemeinde nichts tun konnte, den Rechtsverlust abzuwenden, also die Nichtanmeldung ihres Rechts zum Versteigerungstermin weder verschuldet noch zu vertreten hat, kann doch nicht außer Betracht bleiben, daß die bestehenden Hindernisse nicht etwa auf Gründen beruhen, die in der Sphäre des Erstehers liegen, sondern daß sie sich aus der Eigenart und damit "Schwäche" des der Gemeinde zustehenden Rechtes ergeben. Das kann nicht zu Lasten des Erstehers gehen, und deshalb kann das Gläubigerinteresse der Gemeinde nicht so hoch bewertet werden wie die ihm entgegenstehenden Schutzinteressen des Erstehers." Stellt man im Anschluss an diese Entscheidung auch bei vorliegender Fallgestaltung darauf ab, welche Interessen schutzwürdiger sind und in wessen Sphäre die Gründe für das Erlöschen des dinglichen Verwertungsrechts fallen, ist vom Vorrang des § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG auszugehen. Dafür spricht, dass sich nicht aus dem Grundbuch ergebende dingliche Rechte Dritter die Ausnahme darstellen und im Regelfall der Erwerber in der Zwangsversteigerung darauf vertrauen kann, unbelastetes Eigentum zu erhalten, wenn sich aus dem Grundbuch nichts anderes ergibt. Die Interessen der Gemeinde erscheinen demgegenüber weniger schutzwürdig, denn sie hat es in der Hand, nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht den Beitragsbescheid zeitnah, zumindest aber rechtzeitig vor einer Zwangsversteigerung, zu erlassen und so die Möglichkeit zu eröffnen, den Anspruch bis zum Versteigerungstermin anzumelden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob im Falle nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen eine öffentliche Last im Sinne des § 8 Abs. 9 KAG NRW wegen §§ 47 Satz 2, 56 Satz 2 ZVG nicht durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung erlischt, wenn die sachliche Beitragspflicht zwar vor dem Versteigerungstermin entstanden war, die Leistung aber (hier: die nach dem Zuschlag entstandene persönliche Beitragspflicht) erst nach diesem Termin fällig geworden ist, vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage, München 2006, § 10 Anm. 6.4; Böttcher, ZVG, 4. Auflage, München 2005, § 10 Rz. 28; Steiner u. a., Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, München 1984, § 10 Rz. 73; Hintzen u. a., ZVG, 13. Auflage, Bielefeld 2008, § 56 Rz. 9; für die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunkts bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen BVerwG, Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 15/90 - KStZ 1993, 11; grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat und das Oberverwaltungsgericht diese Frage noch nicht geklärt hat.