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Urteil

9 K 902/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0123.9K902.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Voll- streckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger wendet sich gegen die Kursabschlussnote im Leistungskurs Deutsch der Jahrgangsstufe 12/II. 3 Der am 00.00.1989 geborene Kläger war seit dem Schuljahr 1999/2000 Schüler der beklagten Schule. Am 13. Juni 2008 erhielt er das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Dieses weist als "Leistungen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (Qualifikationsphase)" für das Leistungskursfach Deutsch folgende Punktzahlen aus: 4 12/I 12/II 13/I 13/II 07 04 05 08 5 Die Leistung in der schriftlichen Abiturprüfung Leistungskursfach Deutsch, schriftlich ist mit 9 Punkten angegeben. Der Kläger erreichte eine Gesamtpunktzahl von 384 Punkten und damit die Durchschnittsnote 3,3. 6 Der Leistungskurs Deutsch wurde im Schuljahr 2006/2007 vom Beklagten mit 29 Schülern eingerichtet und bis Januar 2008 von Frau Studiendirektorin I. unterrichtet, die - nach Angaben des Beklagten - aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeit nicht fortsetzen konnte. Im letzten Schulhalbjahr des Klägers übernahm der Lehrer Herr T. den Kurs. 7 Bereits im Schulhalbjahr 12/I war es zwischen dem Kläger bzw. dessen Eltern und Frau I. zu Auseinandersetzungen über die Notengebung gekommen. Die Eltern des Klägers hatten mit Schreiben vom 29. Januar 2007 Beschwerde gegen die - ur-sprüngliche - Bewertung der Leistungen ihres Sohnes im Schulhalbjahr 12/I mit ausreichend + (6 Punkte) erhoben. In der Folgezeit beklagten die Eltern in unterschiedlichen Formen - aus ihrer Sicht - schikanöses Verhalten der Frau I. gegenüber dem Kläger. Ein im Beisein des Schulleiters des beklagten Gymnasiums am 12. Februar 2007 geführtes Gespräch der Eltern des Klägers mit Frau I. anlässlich der Deutschstunde vom 09. Februar 2007 eskalierte. Laut dem vom Schulleiter zum Gespräch gefertigten Aktenvermerk vom 12. Februar 2007 sollen die Eltern des Klägers der Lehrerin Frau I. Mogelei bei den Noten und Fälschung der Bewertung im Nachhinein unterstellt haben; weiter soll der Vater des Klägers Frau I. gedroht haben, er werde dafür sorgen, dass sie (Frau I. ) bis an ihr berufliches Ende in dienstlicher Hinsicht die Hölle durchmachen werde. Frau I. war im Anschluss an das Gespräch bis 21. Februar 2007 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 01. März 2007 hob sie die Kursabschlussnote des Klägers für das Schulhalbjahr 12/I um einen Punkt auf 3 - (7 Punkte) an. Der Kläger erhielt eine entsprechende neue Bescheinigung über die Schullaufbahn. 8 Mit Schreiben vom 22. März 2007 legten die Eltern des Klägers - verbunden mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde - Widerspruch bei der Bezirksregierung Köln gegen die Bewertung der dritten Klausur vom 23. Februar 2007 im Halbjahr 12/II mit ausreichend ein. Frau I. habe während der Klausur bewusst widrige Umstände für den Kläger herbeigeführt und ihn fortlaufend schikaniert. Die vom Beklagten veranlasste Zweitkorrektur der Klausur kam zu der Bewertung "im unteren Bereich von ausreichend (4 P)." Frau I. wies die gegen sie erhobenen Anschuldigungen in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2007 zurück. 9 Mit Schreiben vom 23. März 2007 legten die Eltern des Klägers - erneut verbunden mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde - Widerspruch bei der Bezirksregierung Köln gegen die Note mangelhaft als Quartalsnote im Halbjahr 12/II (erstes Quartal) ein. Frau I. hat hierzu mit Schreiben vom 30. März 2007 Stellung genommen. 10 Die Eltern des Klägers erhoben weiter - nunmehr anwaltlich vertreten - folgende Widersprüche: - mit Schreiben vom 30. Mai 2007 gegen die Bewertung der vierten Deutschklausur vom 20. April 2007 mit ausreichend -, - mit Schreiben vom 15. Juni 2007 gegen die Leistungsbenotung mangelhaft + (3 P) für das vierte Quartal (12/II), - mit Schreiben vom 13. Juli 2007 gegen die Kursabschlussnote mangelhaft + (3 P) in der Bescheinigung über die Schullaufbahn für die Jahrgangsstufe 12/II. 11 Den Widerspruch gegen die vierte Deutschklausur vom 20. April 2007 begründete der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2007 und führte u.a. aus: Die Klausur sei ohne ausreichende Vorbereitung geschrieben worden und könne daher nur als Prüfversuch gewertet werden; in die Bewertung dürfe sie jedoch nicht einfließen. Frau I. habe "Lieblingsschüler", die sie besser bewerte; dies sei seinen Eltern klar geworden, nachdem sie Arbeiten von Mitschülern gelesen hätten. Frau I. sei nicht ausreichend kompetent, insbesondere die Zeichensetzung werde von ihr nicht beherrscht und lasse keine Linie erkennen. Seine Analyse des Textauszugs aus Anouilhs Antigone sei jedenfalls besser als von Frau I. bewertet. Teil 2 der Aufgabenstellung, der Vergleich der Antigone von Sophokles mit der von Anouilh, sei von ihm kurz gefasst worden, weil Frau I. zu Beginn der Klausur - nach von den Schülern geäußerten Bedenken gegen den Umfang der Klausur - darauf hingewiesen habe, der Vergleich müsse nur ganz kurz gefasst werden. Frau I. habe ein subjektiv negatives Verhältnis zu seiner Person, es gehe ihr darum, ihn zu vernichten. 12 Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 nahm Frau I. zu den Widersprüchen vom 30. Mai und vom 15. Juni 2007 Stellung. 13 Die Bezirksregierung Köln wies die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau I. mit Schreiben vom 2. Mai 2007 zurück, ein dienstrechtlicher Vorwurf im Sinne einer "Schikane" durch Frau I. sei nicht berechtigt. 14 Die Widersprüche vom 22. März 2007 gegen die dritte Klausur und vom 23. März 2007 gegen die Quartalsnote mangelhaft im ersten Quartal des Halbjahres 12/II wertete die Bezirksregierung Köln als Beschwerden und nahm im Schreiben vom 14. Juni 2007 eine fachaufsichtliche Überprüfung vor. Bezogen auf die Benotung der Deutschklausur vom 23. Februar 2007 wies sie die Beschwerde insbesondere im Hinblick auf die Zweitkorrektur zurück, hinsichtlich der sonstigen Mitarbeit im Halbjahr 12/II, 1. Quartal hob sie die Note auf ausreichend (5 Punkte) an; die Bewertungspraxis sei in diesem Bereich nicht regelungskonform erfolgt, da Frau I. jede Stunde, in der der Schüler sich nicht beteiligte, mit "ungenügend" bewertet habe. 15 Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 wies die Bezirksregierung Köln die Beschwerden gegen die Bewertung der vierten Klausur vom 20. April 2007 sowie gegen die Benotung der sonstigen Mitarbeit des Klägers im 2. Quartal der Jahrgangsstufe 12/II zurück. Sowohl die Klausurnote "ausreichend" als auch die Bewertung der sonstigen Mitarbeit mit mangelhaft seien angemessen. Zur Benotung der sonstigen Mitarbeit führte sie u.a. aus, Frau I. beziehe in ihre Bewertung gemäß den Richtlinien Deutsch, Sekundarstufe II die relevanten Beiträge ein, sie begründe mit Hinweis auf genau datierte unterrichtliche Situationen die Einzelbewertungen der sonstigen Mitarbeit; besonders schwer wiege die fehlende Bereitschaft des Schülers, erbrachte Leistungen einer Bewertung unterziehen zu lassen. Zur Bewertung der o.g. Klausur führte die Bezirksregierung im wesentlichen aus: Die Aufgabenstellung entspreche den Vorgaben für das Zentralabitur. Ausweislich des Kursheftes sei eine ausreichende Vorbereitung erfolgt. Das Grundproblem des Dramas von Anouilh werde nicht erkannt. Die Form der Korrektur sei nicht zu beanstanden. Insgesamt sei die Note eher wohlwollend erteilt. 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007, zugestellt am 3. August 2007, hob die Bezirksregierung Köln die Kursabschlussnote im Leistungskurs Deutsch in der Jahrgangsstufe 12/II von 3 Punkten auf 4 Punkte an. Der Beklagte stellte eine entsprechend abgeänderte Bescheinigung über die Schullaufbahn für die Jahrgangsstufe 12/II aus. 17 Der Kläger hat am 1. September 2007 Klage erhoben. Er verweist wiederholend auf die seiner Auffassung nach schikanöse Behandlung durch Frau I. ; er rügt, dass der Schulleiter eine Bewertung seiner Person durch die Fachlehrer der Bezirksregierung Köln mitgeteilt habe und damit Stimmung gegen ihn mache; er kritisiert das an der Schule des Beklagten praktizierte Dalton-System generell und macht insbesondere geltend, dass die in den Dalton-Stunden erbrachten Leistungen - die Stunden umfassen nach seinen Angaben 40 % der Deutschstunden - von Frau I. weder beachtet noch in irgendeiner Form bewertet worden seien. Frau I. habe bis heute ihre Benotung nicht schlüssig begründet. Aufgabenstellung, Umfang und Vorbereitung der angegriffenen Klausur hätten nicht den lehrplanmäßigen Vorgaben entsprochen. Seit dem Lehrerwechsel im Januar 2008 sei seine Leistungsbenotung wieder erheblich besser ausgefallen. Frau I. sei aus dem Leistungskurs Deutsch herausgenommen worden und nicht etwa arbeitsunfähig erkrankt. Der Unterricht von Frau I. im Leistungskurs Deutsch habe nicht den Lehrplänen und den Vorgaben zum Zentralabitur entsprochen, auch andere Eltern hätten sich insoweit beim Schulleiter beklagt und ebenfalls Beschwerde gegen die Benotung ihres Kindes durch Frau I. erhoben. Daraufhin sei ihr der Leistungskurs entzogen worden. Die Bewertungen durch Frau I. hätten sich ganz erheblich ausgewirkt auf die Endnote im Abitur, was der Grund der Beschwerden und des Widerspruchsverfahrens sei. 18 Der Kläger beantragt, 19 unter Aufhebung a) der Benotung der Klausur vom 20. April 2007 b) der Benotung der sonstigen Mitarbeit im 2. Quartal des Schulhalbjahres 12/II c) der Kursabschlussnote im Leistungskurs Deutsch in der Jahrgangsstufe 12/II unter Einbeziehung des Beschwerdebescheides und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 31. April 2007 das Gymnasium B. zu verurteilen, in allen drei Fällen eine höhere Benotung vorzunehmen. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er verweist auf die ergangenen Bescheide der Bezirksregierung Köln und führt ergänzend aus: Frau I. habe aufgrund erheblicher gesundheitlicher Belastungen den Kurs nicht weiterführen können. Der Unterricht sei aber organisatorisch unverändert weitergeführt worden. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe 25 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entschieden werden kann (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. 26 Der schriftsätzliche Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 31. April 2007 den Beklagten zu verpflichten, aufgrund einer Neubewertung der Klausur vom 20. April 2007 sowie seiner sonstigen Mitarbeit im 2. Quartal der Jahrgangsstufe 12/II erneut über die Kursabschlussnote im Leistungskurs Deutsch Jahrgangsstufe 12/II zu entscheiden. 27 Der so zu verstehende Klageantrag ist zulässig, aber nicht begründet. 28 Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Absatz 1, 2. Alternative VwGO) in der Form der Bescheidungsklage, denn der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung eines Verwaltungsaktes, hier der Kursabschlussnote. 29 Während vorliegend die einzelne Klausurnote sowie die Benotung der sonstigen Mitarbeit rechtlich gesehen keine selbständige Bedeutung haben, sondern nur die Grundlage für die Berechnung der Kursabschlussnote bilden, ist die Kursabschlussnote selbst ein Verwaltungsakt. Sie erfüllt die nach § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG NRW - erforderlichen Merkmale, insbesondere trifft sie eine Einzelfallregelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. 30 In welchen Fällen eine Note nach ihrem objektiven Sinngehalt 31 vgl. zu diesem Beurteilungsmaßstab: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, Amtliche Entscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE) 60, 144 (145) und 8. Dezember 1972 - VI C 8.70 -, BVerwGE 41, 253 (258), 32 eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen darstellt, lässt sich nicht abstrakt feststellen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) führt in seinem insoweit maßgeblichen Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 A 1901/00 -, juris, aus, dies hänge entscheidend davon ab, ob die Note nach der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung rechtlich gesehen selbstständige Bedeutung habe und ob nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder der tatsächlichen Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung durch die Schule unmittelbar durch die in Rede stehende Note Rechtspositionen des Prüflings bzw. Schülers betroffen seien. Eine Note habe rechtlich gesehen keine selbstständige oder nur mittelbare Bedeutung, wenn nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine gesonderte behördliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ausbildung oder Prüfung bzw. einer Versetzung vorgesehen sei und die Note (lediglich) Grundlage dieser Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen sei. In diesen Fällen enthalte allein der Bescheid der Behörde, mit dem dem Schüler bzw. Prüfling mitgeteilt werde, er habe die Prüfung in bestimmter Weise bestanden oder nicht bestanden bzw. er werde nicht versetzt, eine rechtliche Regelung und sei daher nur dieser Bescheid ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt. 33 Nach der hier einschlägigen Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) fließt die Kursabschlussnote 12/II zwar nach den in den §§ 28, 29 APO-GOSt festgelegten Berechnungsgrundsätzen in die Endnote und die Entscheidung über das Bestehen der Allgemeinen Hochschulreife ein, und eine Änderung der Leistungskursnote 12/II hat zumindest eine Änderung der im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ausgewiesenen Gesamtpunktzahl, u.U. auch eine Änderung der Durchschnittsnote, zur Konsequenz. Die Kursabschlussnoten werden aber gesondert in der gemäß § 18 APO-GOSt für die Jahrgangsstufen 12/I, 12/II und 13/I zu erteilenden Bescheinigung über die Schullaufbahn ausgewiesen und sie werden auch im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einzeln benannt, so dass sie rechtlich gesehen selbständige Bedeutung haben. Es ist auch davon auszugehen, dass die Kursabschlussnoten weiterhin für die Schullaufbahn bedeutend bleiben, denn es ist naheliegend und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese Noten im Zuge einer Bewerbung mit herangezogen werden, um die Qualifikation eines Bewerbers zu beurteilen. 34 Vgl. Jehkul in Gesamtkommentar zum Schulgesetz NRW, Stand Juli 2007, § 48 Rdnr. 2.5.; Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Stand Januar 2007, § 49 Rdnr. 5. 35 Die angegriffene Kursabschlussnote hat damit im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW unmittelbare Rechtswirkung auf die Berufsfreiheit des Klägers, denn sie verbessert bzw. verschlechtert - möglicherweise - seine Chancen im Berufsleben, weil sie sowohl für den Zugang zu einem Beruf als auch für das weitere berufliche Fortkommen erheblich sein kann. 36 Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rdnr. 18. 37 Dem Kläger fehlt auch nicht das für jede Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses wird insbesondere verneint, wenn die Klage die Rechtsstellung des Klägers nicht mehr verbessern kann, bezogen auf eine Prüfungsentscheidung, wenn die erstrebte Notenverbesserung die weitere schulische Laufbahn nicht günstig beeinflussen kann. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 1983 - VII B 179.82 -, Die Öffentliche Verwaltung 1983, 819, Urteil der Kammer vom 11. August 2006 - 9 K 3901/04. 39 Wie bereits oben ausgeführt lässt sich nicht ausschließen, dass die Kursabschlussnote 12/II im Leistungskursfach Deutsch ungünstige Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des Klägers haben wird. Offen bleiben kann insoweit, ob der Kläger mit seiner Klage auch eine Anhebung der Gesamtpunktzahl im zwischenzeitlich bestandskräftigen Abiturzeugnis erreichen könnte. 40 Die Klage ist jedoch unbegründet. 41 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seine Kursabschlussnote im Leistungskurs Deutsch Jahrgangsstufe 12/II, denn weder die Benotung der Klausur vom 20. April 2007 noch die Bewertung der sonstigen Mitarbeit im 2. Quartal des Halbjahres 12/II begegnet rechtlichen Bedenken 42 Vgl. zur Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf die angegriffenen Prüfungsbestandteile: BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5/93, juris, Rdnr. 22, 23. 43 Bei der Bewertung schulischer Leistungen steht den Lehrern ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 44 Vgl. zur Kontrolldichte: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 - und - 1 BvR 213/83 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 84, 34 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, 1381 ff.; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94.- und vom 30. August 1996 - 19 A 3437/94 -, juris. 45 Das Verwaltungsgericht ist danach abgesehen von bloßen rechnerischen Korrekturen nicht befugt, die Leistungen eines Schülers selbst zu bewerten. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. März 2006 - 19 A 3643/05 -, mit weiteren Nachweisen. 47 Nach diesen Grundsätzen sind die gerügten Bewertungen nicht zu beanstanden. 48 Dies gilt zunächst für die Benotung der vierten Klausur vom 20. April 2007. 49 Soweit der Kläger hier die - aus seiner Sicht mangelhafte - Vorbereitung der Klausur rügt, würde es sich ohnehin um einen Fehler im Vorfeld der Leistungserbringung handeln, der nur eine Wiederholung der Prüfungsleistung zur Folge hätte. Der aus Art. 3 Absatz 3 Grundgesetz folgende Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren schließt es nämlich aus, zu Gunsten eines Schülers den Bewertungsmaßstab zu ändern, um so einen Fehler im Vorfeld auszugleichen. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 1980 - 7 B 58.80 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1980, 2208, und Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, 492. 51 Unabhängig davon ist auch kein rechtlich relevanter Fehler in der Klausurvorbereitung feststellbar. Allein der Umstand, dass das in der Klausur zu analysierende Drama "Antigone" von Anouilh zuvor nur in einer Unterrichtsstunde angesprochen worden sein soll, begründet keine fehlerhafte Klausurvorbereitung. Sogar die Prüfung eines dem Schüler aus dem Unterricht nicht bekannten Stoffes ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Stoff durch die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten erschließen lässt. 52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1995 - 19 A 2008/91. 53 Dass und warum dies hier nicht der Fall gewesen sein sollte, ist weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert begründet. 54 Die Begründung der angegriffenen Klausurnote durch die schriftlichen Kommentierungen von Frau I. sowie die Ausführungen im Rahmen der fachaufsichtlichen Überprüfung durch die Bezirksregierung Köln ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die maßgeblichen Gründe, die zur Bewertung geführt haben sowie die zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe sind erkennbar und nachvollziehbar dargelegt. Die Begründung ist in sich schlüssig und trägt die Benotung. Insbesondere fällt bei der Lektüre der Klausur auf, dass der Kläger über weite Strecken Textstellen wörtlich wiedergibt oder paraphrasiert, während er diese nur in sehr geringem Umfang erläutert oder gar analysiert - ein Hauptmangel, der sowohl von der Lehrerin Frau I. als auch im Rahmen der fachaufsichtlichen Überprüfung zu Recht gerügt wird. 55 Soweit die persönlichen Vorwürfe des Klägers gegen Frau I. wohl im Ergebnis deren Befangenheit begründen sollen und damit eine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit, eines allgemeingültigen Bewertungsgrundsatzes, kann dem nicht gefolgt werden. Das Gebot der Sachlichkeit verpflichtet den Fachlehrer, Leistungen mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis zu nehmen. Da in die Leistungsbeurteilung allerdings die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen des Fachlehrers einfließen - dieser Umstand hat in Gestalt des Beurteilungsspielraums seine Anerkennung gefunden -, wird eine Bewertung letztlich nie frei von der Persönlichkeit des jeweiligen Lehrers erfolgen. Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es gemessen an den gegen ihre Person gerichteten Angriffen der Eltern des Klägers nicht verwundern darf, wenn ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen Frau I. und dem Kläger bestand. Die Bewertungen der angegriffenen Klausur wie auch der Klausur vom 23. Februar 2007 (1. Quartal 12/II) sind jeweils nach fachaufsichtlicher Prüfung mit ausführlicher Begründung, auf die im einzelnen verwiesen wird, als wohlwollend beurteilt worden. Daher ist insgesamt nicht erkennbar, dass es Frau I. an der gebotenen Sachlichkeit und Fairness gegenüber dem Kläger gefehlt hätte. Insbesondere ist die bessere Bewertung der Leistungen von Mitschülern grundsätzlich nicht geeignet, eine fehlerhafte Bewertung der Leistungen des Klägers zu belegen. 56 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 19 A 3326/07, keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht, wenn Klausuren von Mitschülern nicht zum Verfahren beigezogen werden. 57 Mit seinem Vorbringen, die behauptete Art und Weise der Behandlung durch Frau I. habe bei ihm insgesamt zu einem Leistungsabfall geführt, kann der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Neubewertung begründen, weil es der in Artikel 3 GG garantierte Grundsatz der Chancengleichheit verbietet, bei schulischen Leistungsbewertungen von lediglich hypothetischen Leistungen auszugehen. Die bloße Möglichkeit, dass der Kläger unter anderen Bedingungen bessere Leistungen hätte erbringen können, reicht nicht aus. 58 Vgl. insoweit zur Befangenheit: OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 1995 - 19 B 2950/95 - und zur Verletzung von Beratungs- und Fürsorgepflichten: OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2002 - 19 B 2036/02 -, Rechtsprechungsdatenbank NRWE (http://www.nrwe.de); Beschluss vom 4. August 1994 - 19 B 1470/94 -. 59 Auch die Benotung der sonstigen Mitarbeit im 2. Quartal des Schulhalbjahres 12/II mit 2 Punkten (mangelhaft) ist rechtlich fehlerfrei. 60 Gemäß § 15 APO-GOSt gehören zum Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren und der Facharbeit gemäß § 14 Absatz 3. Die Formen der "Sonstigen Mitarbeit" richten sich nach den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe. 61 Offen bleiben kann hier, ob und inwieweit eine Pflicht bestand, Leistungen, die in sogenannten "Dalton-Stunden" vom Kläger erbracht wurden, in die Bewertung der sonstigen Mitarbeit einzubeziehen, ob also insoweit der Bewertung ein unrichtiger, weil unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht die konkrete Ausgestaltung des "Dalton-Unterrichts" am beklagten Gymnasium gegen eine Einbeziehung in die sonstige Mitarbeit. Dalton-Unterricht findet in der 3. und 5. Unterrichtsstunde in der Form statt, dass sich die Schüler Lehrer und Fach frei wählen dürfen und nach einem vom jeweiligen Fachlehrer ausgearbeiteten Lernplan den Unterrichtsstoff selbst erarbeiten müssen. Die Lehrer stehen nur beratend zur Seite. Die in den Dalton-Stunden erbrachten Leistungen könnten daher mit Hausarbeiten zu vergleichen sein, die jedenfalls nicht zwingend in die Bewertung der sonstigen Mitarbeit einzubeziehen sind. 62 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 - 19 A 2850/98, wonach in der gymnasialen Oberstufe keine Pflicht des Fachlehrers zur inhaltlichen Bewertung schriftlicher Hausaufgaben und deren Einbeziehung in die Kursabschlussnote besteht; ähnlich VG Frankfurt, Urteil vom 31. Januar 2002 - 5 E 561/99, juris, Rdnr. 35, wonach es zur Gewinnung einer vollständigen Beurteilungsgrundlage für die mündlichen Leistungen erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn sich der Fachlehrer einen unmittelbaren Eindruck vom Auftreten des Schülers oder der Schülerin verschafft und mit der Stellung von Aufgaben, die innerhalb oder außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten sind, regelmäßig "nur" Übungszwecke verfolgt werden, die den Schüler in die Lage versetzen sollen, die hierauf aufbauenden Anforderungen im Rahmen der mündlichen Mitarbeit oder den Klassenarbeiten erfüllen zu können. 63 Entscheidend ist vorliegend nämlich, dass der Kläger nicht substantiiert vorgetragen hat, welche von ihm erbrachten Leistungen in den Dalton-Stunden von Frau I. zu bewerten gewesen wären. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nur vortragen lassen, dass er es "einmal" gewagt habe, eine Arbeit aus einer Dalton- Stunde Frau I. zur Prüfung und Beurteilung zu übergeben, er habe jedoch bis heute nichts von der Arbeit gehört. Weitere Arbeiten hat der Kläger weder konkret benannt noch inhaltlich umschrieben. Dass einzelne Lehrer in den Dalton-Stunden gefertigte Arbeiten einsammeln, spricht nicht gegen die grundsätzliche Konzeption der Schule, wonach in diesen Stunden erbrachte Leistungen freiwillig dem Lehrer vorgelegt werden sollen. 64 Frau I. hat - wie in der fachaufsichtlichen Stellungnahme festgehalten - in die Bewertung der sonstigen Mitarbeit im 2. Quartal die aktive mündliche Beteiligung im Unterricht, vorbereitete Redebeiträge, Hausaufgaben und die Präsentation der Ergebnisse einer Gruppenarbeit einbezogen. Im Einzelnen wird hier auf die Begründungen in der Stellungnahme von Frau I. vom 18. Juni 2007 und die fachaufsichtliche Stellungnahme vom 31. Juli 2007 verwiesen. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich auch insoweit darauf, Frau I. eine zu schlechte Benotung sowie eine mangelnde Begründung ihrer Benotung vorzuwerfen. Inhaltlich ist er dagegen dem Vorwurf der mangelnden Mitarbeit sowie dem konkreten Vorhalt, er habe seine Hausaufgaben weder vorgetragen noch abgegeben, um - wie andere Schüler - die Leistungen zu verbessern, nicht entgegengetreten. Vielmehr begründet der Kläger sein Verhalten mit der aus seiner Sicht herabwürdigenden Art und Weise der Behandlung durch Frau I. . Diese Argumentation greift jedoch aus den bereits o.g. Gründen nicht durch. 65 Soweit sich der Kläger auf einen Leistungsabfall des gesamten Leistungskurses Deutsch seit dessen Übernahme durch Frau I. bezieht, ist zum einen darauf zu verweisen, dass streitgegenständlich allein die Leistungen des Klägers sind. Zum anderen ergibt sich aus den der Kammer vorliegenden Benotungen, dass von einzelnen Mitschülern des Klägers auch wesentlich bessere Bewertungen erzielt wurden und dass der Kläger auch in anderen Fächern nicht unerheblichen Leistungsschwankungen unterlag (z.B. Leistungskurs Geschichte 12/II 10 Punkte und 13/II 6 Punkte oder Grundkurs Mathematik 12/I 8 Punkte und 13/II 4 Punkte). 66 Die Rüge des Klägers, eine sachgemäße und angemessene Vorbereitung auf das Abitur habe nicht stattgefunden, dürfte durch die im Abitur erreichte Bewertung widerlegt sein. Der Lehrer T. hat den Leistungskurs Deutsch erst im Januar 2008 übernommen, also im letzten Schulhalbjahr der Oberstufe, so dass die im schriftlichen Abitur erbrachten Leistungen in wesentlichen Teilen auch auf dem von Frau I. vermittelten Wissen beruhen dürften. 67 Nach allem hat der Kläger keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seine Kursabschlussnote im Leistungskurs Deutsch Jahrgangsstufe 12/II. 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.