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Urteil

5 K 404/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0202.5K404.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der im Jahre 1976 geborene Kläger erhielt gemäß Urkunde des Beklagten vom 1. Oktober 1998 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Krankenpfleger zu führen. Aufgrund Urkunde des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 30. Mai 2001 ist der Kläger seit diesem Zeitpunkt außerdem berechtigt, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent zu führen. 3 Das Landgericht B. verurteilte den Kläger gemäß Urteil vom 2. November 2006 (52 Ks 401 Js 57/06 10/06) wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren. Darüber hinaus wurde dem Kläger auf Lebenszeit die Ausübung eines Heilberufs und der damit verbundenen Hilfstätigkeiten verboten. 4 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger unterhielt seit 1999 eine zunächst freundschaftliche Beziehung zu der im Januar 1990 geborenen I. T. , der Geschädigten. Er spielte mit ihr zusammen an seinem Computer in seiner Wohnung das Internetspiel "Everquest". Im Laufe des Jahres 2003 entschloss sich der Kläger, die Vertrauensstellung, die er bei der Geschädigten inne hatte, auszunutzen und sie durch diverse Manipulationen zur Vornahme und Duldung sexueller Handlungen zu bewegen. Er log ihr vor, dass sie ihn nachts sexuell bedrängt habe, sich hieran aber nicht mehr erinnere, weil sie an ADS, dem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom leide; hiergegen könne sie Medikamente einnehmen. Die Geschädigte vertraute ihm und nahm bei einigen Gelegenheiten Beruhigungsmittel in Form von Tropfen ein. Weil diese nach ihrem Gefühl eklig schmeckten, wählte der Kläger das Medikament Flunitrazepam aus, welches zur Gruppe der Benzodiazepime gehört. Missbräuchlich angewendet führt eine Überdosierung dazu, dass die betroffene Person in einen widerstandslosen Zustand versetzt wird und später an etwaige Handlungen, die an ihr in diesem Zustand vorgenommen wurden, keine oder eine getrübte Erinnerung hat. Der Kläger entwendete die Medikamente in großer Stückzahl aus dem Krankenhaus, in dem er beschäftigt war. Nach Entdeckung der Unregelmäßigkeiten verlor er im Oktober 2004 seine Beschäftigung. Außerdem hatte der Kläger einen Rezeptblock des Krankenhauses entwendet, auf dem er später Medikamentenverschreibungen fälschte. Unter Vorlage einer so gefälschten Verordnung beschaffte er sich in Apotheken später Medikamente, insbesondere das Flunitrazepam. Bei seinen Besuchen in Apotheken kleidete er sich wie eine Pflegekraft oder ein Rettungsassistent, um keinen Verdacht zu erregen. Während die therapeutische Dosis des Medikaments Flunitrazepam bei einem halbem bis einem Milligramm liegt, verabreichte der Kläger der Geschädigten bereits zu Beginn Dosierungen von 5 mg. Später steigerte er die Medikamentengabe auf bis zu 10 mg pro Nacht. Unter dem Einfluss der Medikamente kam es in der Folgezeit bei unzähligen Gelegenheiten zu sexuellen Übergriffen des Klägers auf I. T. . Die Geschädigte litt als Folge der entstandenen Abhängigkeit von dem Medikament unter starken Stimmungsschwankungen. Durch verschiedene von ihm erfundene Personen, mit denen I. T1. . über das Internet korrespondierte, lenkte der Kläger sie in die von ihm gewünschte Richtung. Außerdem gelang es ihm, sie nahezu vollständig von ihrem sozialen Umfeld zu isolieren, so dass er als nahezu einzige Vertrauensperson für I. T1. . übrig blieb. Ab Herbst 2005 kam es zu persönlichen Kontakten der Geschädigten zu Mitspielern des Internetspiels "Everquest". Sie begann, sich allmählich von dem Kläger zu lösen. Nachdem sie von einem dieser Mitspieler in einem Telefonat darüber aufgeklärt worden war, dass der Kläger sie u.a. mit der Gabe einer Überdosis des Medikaments Flunitrazepam gefügig machte, beschloss sie auf dessen Anraten, den Kläger bei der Polizei anzuzeigen. Zuvor wollte sie noch ein Wochenende mit dem Kläger verbringen. An dem Wochenende vom 13. bis zum 15. Januar 2006 verabreichte der Kläger I. T1. . heimlich einige Tropfen Diazepam, um den so herbeigeführten tiefen Schlaf der Geschädigten zur Vornahme sexueller Handlungen an ihr auszunutzen. In der zweiten Nacht kam es zu einem Streit zwischen den Beiden. Im Laufe der Auseinandersetzung erklärte die Geschädigte dem Kläger auch, dass sie sich entschlossen habe, wegen der sexuellen Übergriffe in den vergangenen Jahren am folgenden Tag gemeinsam mit ihren Eltern zur Polizei zu gehen. Spätestens nach diesem Streit entschloss sich der Kläger, I. T1. . zu töten, und die Tat so zu inszenieren, dass sie wie ein einseitig fehlgeschlagener Doppelselbstmord ausgesehen hätte. Am Morgen des 15. Januar 2006 gab er der Geschädigten, die ihm immer noch vertraute, in einem Glas aufgelöst etwa 15 Tabletten mit jeweils einem Milligramm Flunitrazepam sowie zusätzlich mehrere Tropfen Diazepam. I. T1. . fiel in einen tiefen Schlaf. Als sie aufwachte, merkte sie, dass der Kläger sie in die mit heißem Wasser gefüllte Badewanne gesetzt hatte und ihr gegenüber saß. Der Kläger erklärte ihr, dass er ihr Insulin gespritzt habe und dass sie innerhalb kurzer Zeit sterben werde. Tatsächlich hatte er ihr zwei Ampullen Insulin gespritzt, welches jedoch bereits seit mehreren Jahren abgelaufen und auch nicht kühl gelagert worden war und damit in seiner Wirksamkeit erheblich vermindert war. Zuvor hatte der Kläger im Internet in einem Forum einen Abschiedsbrief eingestellt. In Griffweite von I. T1. . neben der Badewanne lagen zwei Cuttermesser. Hierzu erklärte der Kläger ihr, dass sie sich dieser bedienen solle, um sich die Pulsadern aufzuschneiden, damit sie an den unweigerlich nach der Insulingabe eintretenden Krämpfen nicht unnötig würde leiden müssen. Der Kläger beabsichtigte, dass I. T1. . entweder wegen ihres Dämmerzustandes in der Badewanne ertrinken würde oder dass sie aus Angst vor einem qualvollen Tod sich die Pulsadern aufschneiden würde. Inzwischen war eine Zeugin im Internet auf den Abschiedsbrief aufmerksam geworden. Sie verständigte umgehend die Polizei, die sich zu der Wohnung des Klägers begab. Dort öffnete ihr der Kläger die Tür. Die kurz darauf erschienenen Rettungskräfte bargen I. T1. . aus der Badewanne. Der Kläger wurde vorläufig festgenommen. Sowohl bei I. T1. . als auch bei dem Kläger wurden in Blutproben Spuren von Flunitrazepam gefunden, bei I. T1. . in erheblichem Ausmaß, bei dem Kläger in geringer Menge. 5 Die Strafkammer gab in der Begründung des Urteils u.a. die Einschätzung zweier Sachverständiger aus testpsychologischer und aus psychiatrischer Sicht hinsichtlich der Persönlichkeit des Klägers wieder. Hiernach verfüge der Kläger über eine selbstbewusste und robuste Persönlichkeit, die aber auch durch manipulative Komponenten gekennzeichnet sei. Aus einer gewissen Selbstüberschätzung neige er dazu, seine manipulativen Fähigkeiten zu einer raschen Bedürfnisbefriedigung einzusetzen. Den Grad einer Persönlichkeitsstörung erreichten diese Charakterzüge allerdings nicht. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte die Strafkammer strafschärfend u.a., dass der Kläger die Geschädigte über einen langen Zeitraum durch Medikamente und gefälschte E-Mails manipulierte. Strafschärfend wirkte sich auch aus, dass er zwei Mordmerkmale und darüber hinaus tateinheitlich den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hatte. 6 Die Strafkammer ordnete schließlich gemäß § 70 StGB ein Berufsverbot gegen den Kläger an, weil er seinen Beruf als Krankenpfleger zur Entwendung der Medikamente missbraucht hatte, die er unter Missbrauch seiner im Rahmen seines Berufs erworbenen Kenntnisse dazu genutzt hatte, eine Person widerstandsunfähig zu machen und sie sexuell zu missbrauchen. Da er auch zuvor bei der Schwester der Geschädigten seine medizinischen Kenntnisse vorgegeben habe, um diese im Rahmen einer vermeintlichen Therapie zum Geschlechtsverkehr zu bewegen, bestehe angesichts der im Übrigen von der psychiatrischen Sachverständigen aufgezeigten Persönlichkeit des Klägers die Gefahr, dass er im Falle einer erneuten Tätigkeit in einem Heil- oder Heilhilfsberuf seine damit verbundenen Möglichkeiten erneut missbrauchen werde. Das Berufsverbot sei auf Lebenszeit auszusprechen, weil nach den Erkenntnissen des Gerichts der Missbrauch seiner beruflich eröffneten Möglichkeiten in seiner Persönlichkeit angelegt und die damit einhergehenden Defizite nicht therapierbar seien. Da diese Charakterzüge nach der Auffassung der Strafkammer überdauernd in der Persönlichkeit des Klägers angelegt seien, könne eine zeitliche Befristung des Berufsverbots den Gefahren, die daraus resultierten, dass der Kläger erneut in einem Heil- oder Heilhilfsberuf tätig würde, nicht vorbeugen. 7 Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts durch Beschluss vom 1. Juni 2007 (2 StR 182/07) auf, soweit gegen den Kläger ein Berufsverbot verhängt worden ist. Die weitergehende Revision wurde verworfen. In der Begründung hieß es, die Anordnung des Berufsverbots halte der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu führte der Bundesgerichtshof aus: "Ein Missbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne des § 70 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt ein bloß äußerlicher Zusammenhang in dem Sinne, dass der Beruf des Täters lediglich die Möglichkeit gibt, Straftaten zu begehen, nicht. Die strafbare Handlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen.... Daran fehlt es hier. Aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten kann nicht auf den erforderlichen "berufstypischen" Zusammenhang geschlossen werden. Wenn auch der Angeklagte die Medikamente im Krankenhaus entwendet hat, haben die Diebstähle, deretwegen er am 21. Oktober 2004 aus seiner Anstellung dort entlassen wurde, nur einen äußeren Bezug zu seiner Tätigkeit gerade als Krankenpfleger. Der Angeklagte hat weder seinen Beruf als solchen missbraucht noch spezielle Berufspflichten verletzt, sondern Gelegenheiten, die ihm seine Tätigkeit bot, zur Begehung von Diebstählen ausgenutzt. Die Unzuverlässigkeit des Angeklagten gerade in seinem Beruf oder ein Anlass, die Allgemeinheit vor den mit der weiteren Berufsausübung des Angeklagten drohenden Gefahren zu schützen, werden durch die Taten nicht erkennbar. Durch ein Berufsverbot lässt sich die Ausnutzung der medizinischen Kenntnisse des Angeklagten, die er zu Straftaten gegenüber einer Frau aus seinem privaten Umfeld eingesetzt hat, auch nicht verhindern." 8 Der Beklagte widerrief nach vorheriger Anhörung des Klägers durch Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2008 die diesem erteilten Erlaubnisse zur Führung der Berufsbezeichnungen Krankenpfleger und Rettungsassistent. In der Begründung führte er aus, die von der zuständigen Behörde durchzuführenden ordnungsbehördlichen Maßnahmen blieben von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs unberührt. Der Kläger sei aufgrund der von ihm begangenen Straftaten in jeder Hinsicht unzuverlässig für die Ausübung eines Heilberufs. Entscheidend für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit sei, ob der Betroffene ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung biete. Diese Gewähr sei nicht gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Betroffene in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten werde. Die von dem Kläger begangenen Straftaten ließen Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit, auf sein Verantwortungsbewusstsein und auf seine moralische Integrität zu und gäben aufgrund ihrer Schwere Anlass zu der Annahme, dass die gezeigten Mängel an Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit bereits tief in seinem Charakter verwurzelt seien. Eine negative Prognose ergebe sich zunächst aus seinem groben Fehlverhalten während der beruflichen Tätigkeit als Krankenpfleger im Krankenhaus Düren. Sowohl seine Tätigkeit als Krankenpfleger im Krankenhaus als auch seine ehrenamtliche Tätigkeit als Rettungsassistent seien wegen eines Diebstahls beendet worden. Er habe gezielt und fortgesetzt über einen längeren Zeitraum Diebstähle von Rezeptvordrucken sowie Medikamenten in nicht unerheblichem Umfang verübt. Zur Erreichung seiner Ziele in Gestalt der Begehung von Straftaten habe er vorausplanend eine Vielzahl von strafbaren Handlungen begangen, die ihn für den Beruf eines Krankenpflegers als absolut ungeeignet zeigten. Vor allem aber habe der Kläger bei dem abgeurteilten Mordversuch in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ein Maß ein Rücksichtslosigkeit gezeigt, wie es mit den berechtigten Erwartungen an Personen in medizinischen Heilberufen unvereinbar sei. Diese Berufe verlangten ein außergewöhnlich hohes Maß an Disziplin und Zurückhaltung auch bei schwierigen oder persönlich als besonders belastend empfundenen Situationen, gerade weil hier jederzeit und ohne jede Vorbereitungsmöglichkeit entsprechende Belastungssituationen eintreten könnten. Derartige Situationen könnten im Interesse der Patienten nur dann erfolgreich gemeistert werden, wenn die Pflegekraft in der Lage sei, ggf. ihre eigenen Bedürfnisse angemessen zurückzustellen und sich mit vollem Einsatz der Pflege zu widmen. Die begangenen Straftaten stellten eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG dar. Danach sei die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger zwingend zu widerrufen. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent sei § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Aufgrund der festgestellten persönlichen Unzuverlässigkeit des Klägers seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die die Behörde berechtigt hätten, die Erlaubnis nicht zu erteilen. Ohne den Widerruf der Erlaubnis wäre das öffentliche Interesse gefährdet. Zwar sei durch die zitierte Vorschrift ein Ermessen eröffnet, dieses sei hier aber auf Null reduziert mit der Folge, dass die erteilte Erlaubnis widerrufen werden müsse. 9 Der Kläger hat am 28. Februar 2008 Klage erhoben. Er macht geltend, für den erfolgten Widerruf fehle die gesetzliche Grundlage. Der Beklagte beziehe sich im Wesentlichen auf das Urteil des Landgerichts vom 2. November 2006. Er treffe keine eigenen Feststellungen. Auch habe er kaum das ihm eröffnete Ermessen ausgeübt. Schließlich bestehe ein Wertungswiderspruch gegenüber der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2007, der das Berufsverbot gerade aufgehoben habe. Die von dem Beklagten vertretene Prognose hinsichtlich der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger sei nicht berechtigt. Der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass er in dem gesamten Zeitraum seiner Berufsausbildung und -tätigkeit bis Mitte 2004 als zuverlässige und pflichtbewusste Person gegolten habe. Gemäß § 2 Satz 1 StVollzG solle auch der Gefangene im Vollzug fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Die Entscheidung, ob er sich künftig in seinem Beruf als unzuverlässig erweisen werde, könne frühestens zu den ersten Bewährungsaussetzungszeitpunkten getroffen werden und sei sehr von seinem Verhalten im Strafvollzug abhängig. Der Widerruf der Erlaubnisse trage eher zu einer schlechten Prognose bei, weil er ihm die Möglichkeit nehme, in seinem erlernten Beruf zu arbeiten. Der Kläger beantragt, 10 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 31. Januar 2008 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Strafakte der Staatsanwaltschaft B. 401 Js 57/06 ergänzend Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Die Ordnungsverfügung des Beklagten ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 18 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfleger ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG). Hiernach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 KrPflG ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Abzustellen ist insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. 19 Der Kläger hat sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Krankenpflegers ergibt. Unzuverlässig im Sinne der vorgenannten Bestimmung auf dem Gebiet des Gesundheitsrechts ist, wer nach der Sachlage im maßgeblichen Zeitpunkt bei prognostischer Betrachtung aufgrund einer Würdigung der gesamten Persönlichkeit nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Betreffenden und seiner Lebensumstände. Zu berücksichtigen ist dabei einerseits, ob in dem strafbewehrten Verhalten des Betreffenden schwere und nicht kurzfristig behebbare Charaktermängel zum Ausdruck gekommen sind, andererseits auch seine Strafempfindlichkeit. 20 Vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1997 - 3 C 12/95 -, juris, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 3 B 75/90 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 -, Beschluss vom 15. April 1996 - 13 A 3414/92 -. 21 Für die Überprüfung der berufsrechtlichen Zuverlässigkeit können die Verwaltungsbehörde sowie das Gericht auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückgreifen. Der Kläger muss die ihm zum Nachteil gereichenden Tatsachenfeststellungen in den strafgerichtlichen Entscheidungen auch im berufsrechtlichen Verfahren gegen sich gelten lassen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen gegeben sind. 22 Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 -. 23 Anhaltspunkte dafür, dass Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu Lasten des Klägers angebracht wären, sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden. 24 Der Anordnung der berufsrechtlichen Maßnahme gegenüber dem Kläger steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichthof in seinem Beschluss vom 1. Juni 2007 (2 StR 182/07) die Anordnung des Berufsverbots durch das Landgericht aufgehoben hat. Sie verstößt vor allem nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung, Art. 103 Abs. 3 GG. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat zu dieser Rechtsfrage ausgeführt: "Denn die Erfassung und Wertung eines sog. "berufsrechtlichen Überhangs" begangener Straftaten, der durch eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erschöpfend geahndet worden ist, nach berufs- und/oder standesrechtlichen Maßstäben bleibt den zuständigen Behörden unbenommen. ... Ein derartiger "berufsrechtlicher Überhang", der approbationsrechtliche Maßnahmen nicht ausschließt, ist im Hinblick auf die strafrechtliche Entscheidung gegen den Antragsteller zu bejahen. ...Ein "berufsrechtlicher Überhang" ergibt sich jedenfalls aus dem unterschiedlichen Zweck des strafrechtlichen Berufsverbots und der in diesem Verfahren in Frage stehenden approbationsrechtlichen Maßnahme. Das Berufsverbot des § 70 StGB ist eine tatbezogene Maßregel der Besserung und Sicherung zur Verhinderung einer Wiederholung der abgeurteilten Tat; sie ist grundsätzlich zeitlich befristet und kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Anordnung des Ruhens oder der Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit und/oder Unwürdigkeit als Arzt sind personenbezogene, auf die Einhaltung der ärztlichen Pflichten und die Wahrung des Ansehens des Arztberufs schlechthin zielende Maßnahmen; sie können nicht befristet werden und sind einer Aussetzung zur Bewährung nicht zugänglich, auch wenn der Betroffene vorübergehend oder Zeit seines Lebens vom Arztberuf ausgeschlossen sein und andererseits die Zuverlässigkeit und Würdigkeit auf Grund veränderter Umstände und nach Ablauf einer gewissen Zeit zurückgewonnen werden kann. Diese tatübergreifenden berufsrechtlichen Aspekte - Überhang - werden vom strafrechtlichen Berufsverbot nicht abgedeckt und erlauben weitergehende approbationsrechtliche Maßnahmen." 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2004 - 13 B 2369/03 -, juris, und vom 9. Dezember 2003 - 13 B 1944/03 -, juris. 26 Diesen die Anordnung des Ruhens bzw. des Widerrufs einer ärztlichen Approbation betreffenden Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an. Sie gelten in gleicher Weise auch für die hier in Rede stehende berufsrechtliche Maßnahme auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes. Denn auch das Krankenpflegegesetz sieht weder eine Befristung des Widerrufs der Erlaubnis vor noch ist dieser einer Aussetzung zur Bewährung zugänglich. Diese tatübergreifenden berufsrechtlichen Aspekte - Überhang - werden von einem (beschränkten) strafgerichtlichen Berufsverbot nicht in vollem Umfang erfasst und lassen deshalb weitergehende berufsrechtliche Maßnahmen zu. 27 Der Begründung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Revision des Klägers lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Gericht die (auch ordnungsrechtliche) umfassende Zuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung des Berufs des Krankenpflegers bejahte. Vielmehr beschränkte sich die Entscheidung entsprechend der aufgeworfenen strafrechtlichen Rechtsfrage auf die Erörterung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 70 StGB. Der BGH hat das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 70 Abs. 1 StGB verneint, wonach die Tat des Angeklagten "unter Missbrauch seines Berufs" begangen worden sein musste. Hierfür reiche nicht ein bloß äußerer Zusammenhang in dem Sinne aus, dass der Beruf des Täters lediglich die Möglichkeit gibt, Straftaten zu begehen. Die strafbare Handlung müsse vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen. Aus den der Verurteilung des Klägers zugrunde liegenden Taten könne nicht auf den erforderlichen berufstypischen Zusammenhang geschlossen werden. So hätten die Diebstähle der Medikamente nur einen äußeren Bezug zu seiner Tätigkeit als Krankenpfleger gehabt. Er habe nicht spezielle Berufspflichten verletzt. Diese Subsumtion zu § 70 Abs. 1 StGB gibt mangels Übereinstimmung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen behördlichen Widerruf der Berufserlaubnis nichts her. Der berufsrechtliche Begriff der Unzuverlässigkeit knüpft bereits nicht daran an, dass der Betroffene eine Verfehlung in Ausübung seines Berufs begangen haben muss. Die erforderliche Berufsbezogenheit ist auch dann erfüllt, wenn die strafbewehrte Handlung - wie hier - in nahem Zusammenhang mit der eigentlichen Heilberufstätigkeit steht. Die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Heilberufs kann sich darüber hinaus, abhängig von der Schwere des Delikts, auch aus Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises ergeben. 28 Vgl. OVG NRW Beschluss vom 31. August 2006 - 13 A 1190/05 -; VGH Baden-Würt., Beschluss vom 28. Juli 2003 - 9 S 1138/03 -, juris. 29 Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. Juni 2007 auch ausgeführt, dass die Unzuverlässigkeit des Klägers gerade in seinem Beruf oder ein Anlass, die Allgemeinheit vor den mit der weiteren Berufsausübung des Klägers drohenden Gefahren zu schützen, durch die Taten nicht erkennbar würden. Auch insoweit hat der BGH jedoch (lediglich) zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 70 Abs. 1 StGB ausgeführt, wonach die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat erkennen lassen muss, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Für die Frage nach der berufsrechtlichen Zuverlässigkeit kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene gleichartige (berufsbezogene) Verfehlungen begehen wird. Die von der Behörde vorzunehmende prognostische Betrachtung hat vielmehr die umfassende Berufsausübung und dabei die Beachtung aller beruflichen Pflichten durch den Betroffenen in den Blick zu nehmen. So kann aus dem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten manifest gewordenen Charakter des Betreffenden auch die Befürchtung abzuleiten sein, es seien andere, aber ähnlich schwerwiegende Verstöße gegen Berufspflichten ernsthaft zu besorgen. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913. 31 Während es für das Strafgericht bei der Anordnung der Maßregel der Sicherung nach § 70 Abs. 1 StGB maßgeblich auf den engen Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat ankommt, zielt die berufsrechtliche Maßnahme darüber hinaus auf die umfassende Prävention der Allgemeinheit vor Risiken bei der Ausübung der Heilberufe und Heilhilfsberufe. Nach allem ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und der Patienten nicht voll und auch nicht unter allen Umständen abgedeckt hat. Der verbliebene berufsrechtliche Überhang eröffnete den Raum für das hier angegriffene ordnungsbehördliche Einschreiten durch den Beklagten. 32 Auf der Grundlage des nach Auswertung der strafgerichtlichen und Verwaltungsakten festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Kläger sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Krankenpflegers ergibt. Er hat durch die über einen mehrjährigen Zeitraum begangenen Straftaten an einer Minderjährigen derartig schwere Charaktermängel offenbart, dass die Annahme begründet ist, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. Insoweit ist zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts zur Begründung der Anordnung des lebenslangen Berufsverbots zu verweisen. Hiernach sei der Missbrauch seiner beruflich eröffneten Möglichkeiten in der Persönlichkeit des Klägers angelegt und seien die damit einhergehenden Defizite nicht therapierbar. Die Sachverständige habe dem Kläger im Einklang mit den Ergebnissen der testpsychologischen Untersuchung eine Tendenz zur Selbstüberschätzung kombiniert mit einer Tendenz zu manipulativem Verhalten zur raschen Bedürfnisbefriedigung attestiert. Da diese Charakterzüge auch nach der Auffassung der Strafkammer überdauernd in der Persönlichkeit des Klägers angelegt seien, könne eine zeitliche Befristung des Berufsverbots den Gefahren, die daraus resultierten, dass der Kläger erneut in einem Heil- oder Heilhilfsberuf tätig würde, nicht vorbeugen. Diese Ausführungen sind nicht etwa aufgrund der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs entwertet. Hierzu hat sich der Bundesgerichtshof vielmehr nicht geäußert, er hat vielmehr allein den "Missbrauch des Berufs" bei der Tatbegehung verneint. 33 Schwerwiegende Charaktermängel zeigte der Kläger vor allem dadurch, dass er über einen langen Zeitraum ein minderjähriges Mädchen systematisch von sich abhängig machte und dieses mittels erheblicher Manipulationen sozial immer weiter isolierte, um seine eigenen auch sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Hierbei setzte er fortwährend seine angebliche medizinische Kompetenz gegenüber der ihm stets vertrauenden Geschädigten ein, indem er ihr Medikamente in Überdosis verabreichte, um sie sich so gefügig zu machen. Schließlich schreckte er auch nicht davor zurück, zur Vermeidung der Entdeckung der begangenen Straftaten die Zeugin zu töten. Auch hierbei ging er wohlüberlegt und eben nicht in einer Affekthandlung vor. Durch dieses Handeln hat der Kläger eine solche Kaltblütigkeit und Rücksichtslosigkeit im Umgang mit einem ihm sich anvertrauenden Menschen offenbart, dass die Annahme ausgeschlossen erscheint, dass er seine Pflichten bei der Ausübung des Krankenpflegerberufs unter Zurückstellung auch dringender eigener Bedürfnisse gewissenhaft erfüllen wird. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten verwiesen werden, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt. 34 Der Kläger kann demgegenüber nicht geltend machen, dass die getroffene Prognose der Unzuverlässigkeit aufgrund seines engagierten und strafrechtlich unauffälligen beruflichen Werdeganges in den Jahren vor der abgeurteilten Tat und auch im Hinblick auf die im Rahmen des Strafvollzugs angestrebte Resozialisierung nicht gerechtfertigt sei. Wie ausgeführt kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Zu diesem Zeitpunkt war die Einschätzung der Unzuverlässigkeit unzweifelhaft begründet. Der berufliche Werdegang des Klägers vermag sich auf die Einschätzung von seiner Zuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu seinen Gunsten auszuwirken. Dafür kommt den in der abgeurteilten Tat zum Ausdruck gelangten gravierenden Charaktermängeln des Klägers ein zu bedeutendes Gewicht zu. Wenn der Kläger der Auffassung ist, dass nach Ablauf eines längeren Zeitraums nach dem erfolgten Widerruf der Erlaubnisse zum Führen der Berufsbezeichnungen und aufgrund erfolgreicher Resozialisierung im Strafvollzug die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Erlaubnisse wieder gegeben sind, so bleibt es ihm unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt bei der Behörde die Wiedererteilung zu beantragen. 35 Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent richtet sich mangels Spezialvorschrift im Rettungsassistentengesetz nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 36 Der Kläger hat sich - wie ausgeführt - als unzuverlässig im Sinne des umfassenden Zuverlässigkeitsbegriffs im Heilberufsrecht erwiesen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 RettAssG, der im Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 KrPflG entspricht, könnte ihm daher die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent nicht erteilt werden. 37 Ohne den Widerruf wäre auch das öffentliche Interesse gefährdet. Letzteres besteht darin, die Allgemeinheit im Gesundheitswesen vor Risiken zu schützen, die mit der Ausübung eines Heilberufs durch unzuverlässige Berufsangehörige verbunden sind. 38 Aus den genannten Gründen ist auch die Annahme des Beklagten, dass nur ein Widerruf der Erlaubnis ermessensgerecht erscheine, rechtlich nicht zu beanstanden. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.