Beschluss
8 L 521/08
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung einer Ausweisung wiederherzustellen, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit der Verfügung offen erscheint und das private Interesse des Betroffenen am Verbleib überwiegt.
• Bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist offen, ob der besondere Ausweisungsschutz der Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG gilt; dies wirkt im vorläufigen Rechtsschutz zu Gunsten des Betroffenen.
• Für den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 a der Richtlinie 2004/38/EG bzw. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU sind außergewöhnlich schwere Straftaten erforderlich; mehrere kurze Freiheitsstrafen sind nicht einfach zu addieren.
• Die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde kann formell rechtlich begründet sein, genügt aber nicht, wenn das Interesse des Betroffenen am effektiven Rechtsschutz und der schwer reparable Eingriff überwiegt.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Ausweisung assoziationsberechtigter Türkinnen und Türken • Im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung einer Ausweisung wiederherzustellen, wenn bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit der Verfügung offen erscheint und das private Interesse des Betroffenen am Verbleib überwiegt. • Bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen ist offen, ob der besondere Ausweisungsschutz der Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG gilt; dies wirkt im vorläufigen Rechtsschutz zu Gunsten des Betroffenen. • Für den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 a der Richtlinie 2004/38/EG bzw. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU sind außergewöhnlich schwere Straftaten erforderlich; mehrere kurze Freiheitsstrafen sind nicht einfach zu addieren. • Die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Behörde kann formell rechtlich begründet sein, genügt aber nicht, wenn das Interesse des Betroffenen am effektiven Rechtsschutz und der schwer reparable Eingriff überwiegt. Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger und seit Kindheit ununterbrochen in Deutschland lebend, wurde durch Ordnungsverfügung vom 9. April 2008 ausgewiesen und mit Abschiebungsandrohung belegt. Die Ausländerbehörde stützte die Maßnahme auf § 55 AufenthG und ging davon aus, der Antragsteller sei assoziationsberechtigt nach ARB 1/80. Der Antragsteller ist mehrfach strafrechtlich verurteilt, überwiegend wegen Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Drogenkonsum, mit insgesamt rund fünfeinhalb Jahren Haft. Die Behörde ordnete den Sofortvollzug an und begründete Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller widersprach und beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie die Aussetzung der Abschiebungsandrohung. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Ausweisung und die einschlägigen gemeinschafts- und nationalrechtlichen Vorgaben. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist statthaft, weil der Widerspruch gegen die Ausweisung durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 VwGO sofortvollziehend angeordnet worden war. • Formelle Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs: Die Behörde hat die besondere Vollziehungsanordnung schriftlich begründet mit Hinweis auf vermeintliche Wiederholungsgefahr wegen strafrechtlicher Vergangenheit des Antragstellers (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). • Interessenabwägung im summarischen Verfahren: Bei summarischer Prüfung ist die Rechtmäßigkeit der Ausweisung offen; das private Interesse des Antragstellers am Verbleib und am effektiven Rechtsschutz überwiegt angesichts der schwer reparablen Folgen einer Ausweisung (Art. 19 Abs. 4 GG). • Rechtslage assoziationsberechtigter Türken: Es ist umstritten, ob Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (besonderer Ausweisungsschutz nach zehn Jahren) auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar ist; diese ungelöste Frage wirkt im vorläufigen Rechtsschutz zugunsten des Antragstellers. • Voraussetzungen nach FreizügG/EU: Nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Umsetzung Art. 28) sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit erforderlich; die Vorschrift verlangt nach Wortlaut eine einzelne rechtskräftige Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren, eine Addition mehrerer kürzerer Strafen ist nicht vorgesehen. • Schwere der Straftaten: Die begangenen Delikte (Beschaffungskriminalität) erreichen nicht den für Art. 28 erforderlichen außergewöhnlich hohen Unwertgehalt; daher fehlt der besonders gewichtige Straftatentyp, der eine Ausweisung nach Art. 28 rechtfertigen könnte. • Abschiebungsandrohung: Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ausweisung entfällt die vollziehbare Ausreisepflicht und damit die Grundlage der Abschiebungsandrohung (§ 58 AufenthG), sodass auch diese auszusetzen ist. Der Antrag des Betroffenen ist erfolgreich. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung wiederhergestellt und die Abschiebungsandrohung ausgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass im summarischen Verfahren erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen, insbesondere wegen der offenen Frage nach dem Anwendungsbereich des besonderen Ausweisungsschutzes für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige und weil die vom Gesetz geforderte Schwelle einer einzelnen Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren nicht erreicht ist. Das private Interesse des Antragstellers am Verbleib in Deutschland und am effektiven Rechtsschutz überwiegt vorläufig das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe sowie einen Wahlhelfer beigeordnet.