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Beschluss

9 L 33/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0327.9L33.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 9 K 21/09 gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2008 erhobenen Klage wiederherzustellen, 4 erweist sich zwar als zulässig. 5 Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Denn es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Antragstellerin auf die sie als Nachbargemeinde schützende Bestimmung des § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG wegen einer Gefährdung des Bestandes einer ihrer Realschulen berufen kann. 6 Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 7 Bei der Entscheidung, ob gemäß §§ 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigung der Erweiterung der bestehenden Hauptschule um einen Realschulzweig angeordnet wird, ist zwischen dem Interesse der Beigeladenen als begünstigter Adressatin, von der ihr erteilten Genehmigung baldmöglichst Gebrauch zu machen und dem Interesse der Antragstellerin als Nachbargemeinde, dass vor abschließender Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, abzuwägen. Bei dieser Abwägung spielen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, soweit sie sich im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beurteilen lassen, eine wesentliche Rolle. Erweist sich der Rechtsbehelf als aussichtsreich, vergrößert dies das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Ist er dagegen mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos, überwiegt regelmäßig das Interesse am Sofortvollzug. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass sich bei einem Drittrechtsbehelf die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ergeben muss. Eine Rechtswidrigkeit, die nicht aus einem Verstoß gegen eine im jeweiligen Fall drittschützende Norm folgt, vermag dem Antrag eines Dritten nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung, weil die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin nach summarischer Überprüfung nicht überwiegen. 8 Was Verfahrensrechte anbelangt, kann dahinstehen, ob das seitens der Antragstellerin gerügte Fehlen einer Anhörung, und zwar nicht in dem der zunächst ergangenen Versagung der Genehmigung voraufgehenden Verwaltungsverfahren, sondern vor Erlass des hier maßgeblichen Genehmigungsbescheides vom 2. Dezember 2008, sowie die ebenfalls von ihr beanstandete fehlende Begründung dieses Bescheides bereits nachgeholt bzw. noch nachholbar sind. Verfahrensrechte begründen nämlich regelmäßig keinen Drittschutz. Ausnahmsweise kommt eine den betroffenen Dritten schützende Norm des Verwaltungsverfahrensrechts in Betracht, wenn sie ihm unabhängig vom materiellen Recht eine selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache verleiht. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 24.77 -, DÖV 1980, 516; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 1999 - 5 A 5684/97-, nachgewiesen in juris. 10 Zu derartigen absoluten oder relativen Verfahrensrechten, 11 vgl. zur Unterscheidung: Schmidt-Kötters in Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, § 42 Abs. 2, Rdn. 196 ff.; Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band I, § 42 Abs. 2, Rdn. 73 ff., 12 zählen Anhörungs- sowie Begründungspflichten schon mit Blick auf § 46 VwVfG NRW nicht. 13 Auch in materieller Hinsicht liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Verstoß gegen eine drittschützende Norm vor. 14 Wesentliches Kriterium für den drittschützenden Charakter einer Norm ist, inwieweit sie (gegebenenfalls auch erst im Zusammenhang mit anderen Normen) das geschützte Interesse bzw. Rechtsgut, die Art der Verletzung und den Kreis der geschützten Personen regelt und abgrenzt. 15 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 42 Rdnr. 84. 16 Zunächst scheidet in der vorliegenden Konstellation § 80 SchulG als den benachbarten Schulträger schützende Norm aus. 17 Offen bleiben kann, ob die darin enthaltenen Anforderungen an die Schulentwicklungsplanung überhaupt geeignet sein können, drittschützende Wirkung zu entfalten. Hierfür könnte sprechen, dass bereits mit Einführung des § 10 b SchVG als annähernd wortgleichem Vorläufer des § 80 SchulG zum 1. Juni 1999 zwar die fortgeschriebene Schulentwicklungsplanung aufgegeben und durch eine anlassbezogene Darstellung derselben ersetzt wurde (jetzt § 80 Abs. 6 SchulG), 18 vgl. van den Hövel in Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch, Kommentar zum Schulgesetz NRW mit Ratgeber und ergänzenden Vorschriften, § 80, Rdn. 2, 19 jedoch gleichzeitig die gemeindeübergreifende Zusammenarbeit stärker betont werden sollte. 20 Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften, Landtag Nordrhein-Westfalen, 12. Wahlperiode, Drucksache 12/3706 vom 17. Februar 1999, S. 13, 15. 21 Für den Ausnahmefall der Erweiterung einer bestehenden Hauptschule um einen Realschulzweig besteht nämlich die Besonderheit, dass der Schutz benachbarter Schulträger für den Fall in § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG gesetzlich gesondert ausgestaltet ist. Eine derartige Ausgestaltung hat der Gesetzgeber für den organisatorischen Zusammenschluss bestehender Schulen in § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG dagegen nicht vorgenommen. Zwar sehen §§ 83 Abs. 1 Satz 3, 81 Abs. 3 Satz 3 SchulG vor, dass die Genehmigung zu versagen ist, wenn der (Rats- )Beschluss unter anderem § 80 SchulG widerspricht. Drittschutz vermittelt hier aber nicht § 80 SchulG unmittelbar oder über die für die Genehmigung geltende Verweisungskette. Vielmehr wird er durch die spezielle Regelung des § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG in Form der Begrenzung der Erweiterungsmöglichkeit ausgestaltet, und zwar dahingehend, dass ohne Gefährdung des Bestandes der Schule eines anderen Schulträgers und unter Hinzutreten der übrigen Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG die Erweiterungsmöglichkeit eröffnet ist. 22 Vgl. in diesem Zusammenhang: van den Hövel, a.a.O., § 83, Rdn. 5. 23 Entgegenstehendes lässt sich auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. 24 Unabhängig davon dürfte sich aus der in § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG enthaltenen Verpflichtung zu einer abgestimmten Schulentwicklungsplanung wie auch § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG, welcher die Schulträger zu enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme anhält, mangels Regelung einer Folge bei Nichtbeachtung eine geschützte Drittrechtsposition nicht herleiten lassen. Zudem erweist sich § 80 Abs. 4 SchulG, der immerhin die Verpflichtung zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung enthält, als nicht einschlägig. Die Kammer lässt offen, ob dies bereits daraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Errichtung von näher genannten Schulen betrifft, zu denen die gemäß § 83 Abs. 2 SchulG zwei Schulformen vereinende so genannte Verbundschule jedenfalls nicht unmittelbar zählt. § 80 Abs. 4 SchulG greift nicht, weil die Beigeladene ausgehend von den im Genehmigungsverfahren unter dem 27. Oktober 2008 vorgelegten eigenen Schülerzahlen bis zum Schuljahr 2013/2014 weder für die Sicherung des Realschulzweiges noch der Hauptschule auf Schülerinnen und Schüler (nachfolgend: Schüler) benachbarter Gemeinden angewiesen ist. Dabei ist für den neu hinzukommenden Realschulzweig gemäß §§ 83 Abs. 1 Satz 3, 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG von 28 Schülern auszugehen. Für die bestehende Hauptschule sind für beide Klassen mit Blick auf §§ 83 Abs. 1 Satz 3, 82 Abs. 1 Satz 3 SchulG, 6 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG jeweils 18 Schüler erforderlich. Die Zahl von insgesamt 64 Schülern wird im Prognosezeitraum nicht unterschritten. Der Auffassung der Antragstellerin, dass 84 Schüler pro Jahr notwendig seien, ist nicht zu folgen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass § 83 Abs. 1 Satz 3 SchulG für alle in Abs. 1 erwähnten Möglichkeiten der Umstrukturierung von Schulen die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Errichtung von Schulen regelt; diese sehen in § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG für 5 Jahre 28 Schüler als Klasse vor. Eine Differenzierung kommt indes für die in § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG beinhaltete Möglichkeit der Erweiterung in Betracht, wenn der Hauptschule zwar ein Realschulzweig hinzugefügt wird, sie aber nicht in ihrer Zügigkeit erweitert wird. Die Ersetzung eines Hauptschulzweiges durch einen Realschulzweig stellt im Wesentlichen nur eine Erweiterung der Schulformen dar. Verbleibt es - wie hier - bei der Dreizügigkeit, ist nicht nachvollziehbar, als Klassenstärke auch für den in zwei Zügen weitgehend unberührt bleibenden Hauptschulzweig eine Schülerzahl von 28 zu fordern. Dass § 83 SchulG eine dieser differenzierten Betrachtung entgegenstehende, weil abschließende Regelung darstellt, ist mit Blick auf § 83 Abs. 3 SchulG auszuschließen. Dieser trifft die erforderliche Regelung der Mindestgröße ausdrücklich nur für den organisatorischen Zusammenschluss. Beide Alternativen des § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG setzen aber die Zusammenschließung bestehender Schulen voraus, was bei der Erweiterung nach § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG gerade nicht der Fall ist, so dass insoweit § 81 Abs. 3 SchulG allenfalls analog angezogen werden kann. 25 Schließlich scheidet Drittschutz höchstwahrscheinlich auch nach § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG aus. 26 Auf der Hand liegt zwar, dass § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG drittschützender Charakter zukommt, soweit dort normiert ist, dass der Bestand der Schule eines anderen Schulträgers nicht gefährdet werden darf. Was allerdings die Sicherung eines wohnortnahen Bildungsangebotes anbetrifft, ist nicht erkennbar, dass diese Zweckbestimmung benachbarte Schulträger über den Ausschluss einer Bestandsgefährdung ihrer Schulen hinaus schützen soll. Der unbestimmte Rechtsbegriff "wohnortnah" soll vielmehr im Interesse der Schüler und Eltern einer Gemeinde ein mit einem zumutbaren zeitlichen Aufwand erreichbares (differenziertes) Bildungsangebot sicherstellen. 27 Die mithin im Rahmen des vorliegenden Antrags allein maßgebliche Bestandsgefährdung der kleineren der beiden Realschulen der Antragstellerin lässt sich nicht schon allein damit ausschließen, dass sich in dem Prognosezeitraum von mindestens fünf Jahren (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG) bis zum Schuljahr 2013/2014 keine rechnerisch unter 2 liegende Zügigkeit ergibt, wenn man die Mindestklassengröße von 26 Schülern nach § 6 Abs. 5 Satz 2 lit. a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zugrunde legt. Des Weiteren ist hier in den Blick zu nehmen, dass sich nach dem Stand des Schuljahres 2008/2009 insgesamt 13 Schüler aus dem Gebiet der Beigeladenen an dieser Realschule befinden, und zwar 1 im 7. Schuljahr, 2 im 8. Schuljahr, 6 im 9. Schuljahr sowie 4 im 10. Schuljahr. Diese Zahlen hat die Antragstellerin in ihrem Schiftsatz vom 20. August 2008 im voraufgegangenen Klageverfahren - 9 K 924/07 - mitgeteilt. Durch die Erweiterung der Hauptschule der Beigeladenen um einen Realschulzweig ist aber keine Bestandsgefährdung anzunehmen, weil in den Schuljahren 2007/2008 sowie 2008/2009 keine Schüler aus dem Gebiet der Beigeladenen auf diese Realschule gewechselt sind und der Realschulzweig die durch die 13 Schüler besuchten Klassen erst ab dem Schuljahr 2011/2012 und dann erst beginnend mit der 7. Klasse aufweisen wird, so dass ein gegebenenfalls eine denkbare Bestandsgefährdung herbeiführender Wechsel dieser Schüler dorthin nicht in Betracht kommt. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren einzubeziehen, da sie sich durch Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG und richtet sich am summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens aus, der mit der Hälfte des gesetzlichen Anhaltswerts anzusetzen ist.