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Urteil

7 K 1716/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:0331.7K1716.08.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Das beklagte Land wird unter teilweiser Abänderung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 24. Oktober 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 08. Mai 2008 und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 29. Juli 2008 verpflichtet, dem Kläger eine ergänzende Beihilfe in Höhe von 108,71 EUR (70% von 155,30 EUR) zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 86,54% dem Kläger und zu 13,46% dem beklagten Land auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Das beklagte Land wird unter teilweiser Abänderung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 24. Oktober 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 08. Mai 2008 und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 29. Juli 2008 verpflichtet, dem Kläger eine ergänzende Beihilfe in Höhe von 108,71 EUR (70% von 155,30 EUR) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden zu 86,54% dem Kläger und zu 13,46% dem beklagten Land auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die dem beihilfeberechtigten Kläger für eine zahnärztliche Behandlung seiner Frau entstanden sind. Mit Beihilfeantrag vom 30. September 2007 machte der Kläger gegenüber der Beihilfestelle des beklagten Landes, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV), Aufwendungen in Höhe von 12.616,50 EUR gemäß Rechnung der Zahnärztin V. N. vom 26. September 2007 für die zahnärztliche Behandlung seiner Frau geltend. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 minderte das LBV den nach Vorabzug einer Versicherungsleistung in Höhe von 3.784,95 EUR (30% des Gesamtbetrages) verbleibenden Betrag von 8.831,55 EUR um 888,74 EUR auf 7.942,81 EUR und gewährte dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 5.559,97 EUR (70% von 7.942,81 EUR). Das LBV erkannte die Gebührenpositionen GOÄ Nr. 95, GOZ Nr. 203, 507 und 508 sowie die Schwellenwertüberschreitungen bei den Gebührenpositionen GOZ Nr. 227, 229, 307, 501, 521, 801 ff. nicht an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf ein Schreiben der behandelnden Zahnärztin vom 05. November 2007. Darin führte sie zu der zweifach angesetzten Gebührenposition GOZ Nr. 229 aus, das Durchtrennen einer Stahlkrone dauere wesentlich länger und sei aufwendiger im Materialverschleiß als bei einer Goldkrone; so werde pro Stahlkrone ein Hartmetallbohrer verbraucht. Zu Gebührenposition GOZ Nr. 307 - zweifach angesetzt - gab sie an, die interdental tiefgehende Exzision stelle eine besondere Schwierigkeit dar. Bezüglich der fünffach angesetzten Gebührenposition GOZ Nr. 227 erklärte sie, die Muskel- und Gelenkprobleme der Ehefrau des Klägers erschwerten jegliche Eingliederung von provisorischem oder endgültigem Zahnersatz enorm, da die Bissverhältnisse nur sehr schwierig zu rekonstruieren seien. In Bezug auf die Gebührenposition GOZ Nr. 301 führte die behandelnde Zahnärztin aus, der wurzeltote Zahn sei mit dem Knochen verwachsen gewesen, was die Extraktion sehr erschwert habe. Irrig sei hinsichtlich der Gebührenpositionen GOZ Nr. 504, 507, und 508 die Annahme der Beihilfestelle, dass divergierende Pfeilerzähne nicht nur vereinzelt gegeben seien. Weiter machte der Kläger geltend, dass eine zusätzliche Vergütung nach der Gebührenziffer GOZ Nr. 508 dann zuzubilligen sei, wenn zusätzliche Vorrichtungen wie Retentionsmechanismen oder die Ausgestaltung als Resilienzteleskop hinzutrete. Genau das sei hier der Fall. Hierzu verweist der Kläger auf das Schreiben der behandelnden Zahnärztin vom 05. Dezember 2007. Mit Schreiben vom 10. März 2008 führte das LBV zu den Schwellenwertüberschreitungen aus, dass die angeführten Begründungen nicht erkennen ließen, inwiefern sich der vorliegende Fall hinsichtlich der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes und der Umstände bei der Leistungserbringung von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle unterscheide. Der Hinweis auf den erhöhten Zeitaufwand wegen dickwändigen Stahls (Gebührenposition GOZ Nr. 229) sei nicht personenbezogen, sondern beziehe sich auf die technische Ausführung; besondere Verfahrenstechniken schieden als Gründe zur Rechtfertigung einer Überschreitung des Schwellenwertes grundsätzlich aus. Die Schwellenwertüberschreitung bei der Gebührenposition GOZ Nr. 307 könne nach der Rechtsprechung nicht mit tief interdentaler Caries begründet werden. Soweit bei den Gebührenpositionen GOZ Nr. 504, 507, 508, 521 erhebliche Schwierigkeiten durch schwierige Parallelisierung der Pfeilerzähne geltend gemacht würden, sei zu berücksichtigen, dass dies keine nennenswerte Erhöhung des Schwierigkeitsgrades bedeute, sondern eine häufig in der Person des Patienten liegende Schwierigkeit darstelle. Schließlich könne bei der Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen (GOZ Nr. 521) nicht zusätzlich die Gebührenposition GOZ Nr. 507 - Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese, Verbindung von Kronen und Einlagefüllungen durch Brücken oder Stege - nicht zusätzlich angesetzt werden. Neben der Gebührenposition Nr. 504 sei die Position GOZ Nr. 508 beihilferechtlich nicht ansatzfähig. Der Sekundärteil einer Teleskopkrone sei kein Verbindungselement im Sinne der Gebührenposition GOZ Nr. 508. Die Schwellenwertüberschreitungen seien nicht hinreichend begründet. Die Besonderheiten in diesem Behandlungsfall seien mit dem 2,3-fachen Regelsteigerungssatz abgegolten bzw. seien bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt. Das LBV erkannte mit Bescheid vom 08. Mai 2008 die Aufwendungen für die Gebührenpositionen GOZ Nr. 801, 802 und 804 als beihilfefähig an und gewährte dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 86,91 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2008 wies das LBV den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf sein Schreiben vom 10. März 2008. Der Kläger hat am 18. August 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Schwellenwertüberschreitungen seien zu Unrecht nicht anerkannt worden. Die behandelnde Zahnärztin habe diese jeweils in Einklang mit den Vorschriften der GOZ ordnungsgemäß begründet. Die Gebührenposition GOZ Nr. 508 sei nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln neben der Gebührenposition GOZ Nr. 504 zu berücksichtigen, wenn zusätzliche Vorrichtungen wie Retentionsmechanismen oder die Ausgestaltung als Resilienzteleskop hinzuträten. Insoweit verweist der Kläger auf das Schreiben der behandelnden Zahnärztin vom 05. Dezember 2007. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Aufwendungen zu den Gebührenpositionen GOÄ Nr. 95, GOZ Nr. 203 (1x), 507, 508, 801, 802 und 804 sowie die in Rede stehenden Schwellenwertüberschreitungen als beihilfefähig anzuerkennen. Nachdem sich das beklagte Land im Rahmen eines Erörterungstermins am 16. Januar 2009 bereit erklärt hat, hinsichtlich der Gebührenpositionen GOZ Nr. 227, 229 und 301 ergänzend Beihilfe zu leisten, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Ferner hat der Kläger in dem Erörterungstermins erklärt, die Klage hinsichtlich der Gebührenpositionen GOÄ 95 sowie GOZ Nr. 203, 307 und 507 nicht weiter verfolgen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 26. März 2009 hat er zudem die Klage bezüglich der Gebührenpositionen GOZ Nr. 801, 802 und 804 zurückgenommen. Auf dieser Grundlage beantragt der Kläger nunmehr sinngemäß, das beklagte Land zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Festsetzungsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 24. Oktober 2007 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 08. Mai 2008 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 29. Juli 2008 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.044,60 EUR (70% von 1.492,29 EUR) zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2008 und trägt ergänzend vor, nach Ziffer 7.9 des Erlasses des Finanzministeriums vom 19. August 1998 sei neben der Gebührenziffer GOZ Nr. 504 und Gebührenziffer GOZ Nr. 508 nicht berechenbar, da der Sekundärteil einer Teleskopkrone kein Verbindungselement i.S.d. GOZ Nr. 508 sei. Das Gericht hat zur Ausgestaltung der Teleskopkronen eine Auskunft der Amtszahnärztin der Stadt Aachen, Frau Dr. (R) E. T. eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Antwortschreiben vom 16. Februar 2009 (Bl. 31 der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 87 Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger darüber hinaus die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide des LBV rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 88 Satz 2 LBG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) sind bei einer ärztlichen Behandlung die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, dass der Arzt die Rechnungsbeträge unter zutreffender Auslegung der jeweils einschlägigen Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat. Das ist in Bezug auf die hier streitigen Rechnungspositionen nur teilweise gegeben. 1.) Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anerkennung der Gebührenposition GOZ Nr. 508 "Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement" neben der Gebühr gemäß GOZ Nr. 504 "Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone" als beihilfefähig sind gegeben. Ausweislich der Rechnung der Zahnärztin V. N. vom 26. September 2007 hat die Klägerin zehn Teleskopkronen erhalten, die zutreffend mit der Nr. 504 GOZ abgerechnet worden sind. Eine Teleskopkrone besitzt zwei Eigenschaften: Sie ist nicht nur Ankerkrone, sondern zugleich auch Verbindungselement. vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, DVBl. 1996, 1150 unter Verweis auf ein Sachverständigengutachten der Bayerischen Zahnärztekammer; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1995 - 12 A 841/92 -, juris; V G Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 26 K 2900/03 -, juris. Demgemäß umfasst die Leistung nach Nr. 504 GOZ mit 1.400 Punkten grundsätzlich die Leistung nach Nr. 508 GOZ ("Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement"), die mit 230 Punkten bemessen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, DVBl. 1996, 1150; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1995 - 12 A 841/92 -, NWVBl. 1995, 347; VG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2004 - 1 K 403/01 -; VG Arnsberg, Urteil vom 22. Februar 2002 - 13 K 1631/00 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 26 K 2900/03 -, juris. Der Ansatz der Gebührenposition GOZ Nr. 508 ist demgemäß nur dann gerechtfertigt, wenn die Teleskopkronen durch zusätzliche Halte- oder Verbindungselemente ergänzt werden, insbesondere zusätzlich Retensionsmechanismen wie Riegel, Friktionsstifte, Federn etc. oder die Ausgestaltung als Resilienzteleskop hinzutreten, vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, NJW 1996, 3094; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06. Juli 2001 - 3 K 4235/99 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 30. April 2008 - 3 K 158/08 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 14. November 2001 - 5 U 57/01 -, juris m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die behandelnde Zahnärztin hat in ihrem Schreiben vom 05. Dezember 2007 ausgeführt, dass die Kronen als Resilienzteleskope mit Retensionsrillen ausgefertigt seien. Diese Aussage ist von der hierzu befragten Amtszahnärztin Frau Dr. med. dent (R) E. T. bestätigt worden. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2009 dargelegt, dass Primär- und Sekundärkrone nicht durch einfache Friktion verbunden, sondern zusätzliche Retensionsmöglichkeiten geschaffen worden seien. Dem Hinweis des beklagen Landes auf Ziffer 7.9 des Erlasses des Finanzministeriums vom 19. August 1998 - B 3100 - 3.1.6.2. - IV A 4, MBl. NRW 1998, S. 1020, folgt die Kammer nicht. Danach ist der Sekundärteil einer Teleskopkrone kein Verbindungselement im Sinne der Nr. 508 des Gebührenverzeichnisses. Die oben aufgezeigte Ausnahmekonstellation wird dabei indes unberücksichtigt gelassen. Insoweit ist der Erlass mit der vom Gericht vorgenommenen Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der Gebührenordnung nicht zu vereinbaren und bleibt daher insoweit außer Betracht, vgl. in diesem Zusammenhang VG Schleswig, Urteil vom 30. Januar 2001 - 16 A 46/99 -, juris, ergangen zu den Beihilfevorschriften des Bundes. Gerechtfertigt ist allerdings nur der Ansatz des 2,3-fachen Gebührensatzes, nicht aber die zusätzlich in Ansatz gebrachte Schwellenwertüberschreitung. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr grundsätzlich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3- fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ). Dabei müssen die Besonderheiten im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sein. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten, angewandte Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und 2,3-fachen Gebührensatz ist vom Verordnungsgeber nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittlich schwierige und aufwändige Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt, sondern für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und deckt in diesem Rahmen auch die Mehrzahl der schwierigeren und aufwendigeren Behandlungsfälle ab, vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 11, und vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314; OVG NRW, Beschluss vom 04. Dezember 2007 - 6 A 3566/05 -; Hess.VGH, Beschluss vom 22. April 2003 - 3 ZU 95/02 -, juris. Diesen Ausnahmecharakter der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Behandlung seiner Ehefrau hat der Kläger in Bezug auf die Gebührenposition GOZ Nr. 508 nicht dargelegt. Als Begründung für den Ansatz des 3,5-fachen Satzes ist in der Rechnung vom 26. September 2007 vermerkt "erh.[ebliche] Schwierigk.[eit] durch schwierige Parallelisierung der Pfeilerzähne". Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Beseitigung einer Pfeilerdivergenz mit einem erhöhten Schwierigkeitsgrad und einem erhöhten zeitlichen Aufwand verbunden sein kann. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Schwierigkeit in einer Vielzahl von Behandlungsfällen besteht. Es entspricht nämlich nicht der Realität, dass sämtliche zu versorgende Zähne eines Gebisses regelmäßig in gerader Linie liegen, so dass die Versorgung eines teilbezahnten Kiefers bei der Präparation der notwendigen Pfeilerzähnen einen Ausgleich nicht erfordert, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 06. Juli 2001 - 3 K 4235/99 -, NRWE, und vom 01. Oktober 1999 - 3 K 2947/98 -, NRWE; zur Begründung "Pfeilerdivergenz" ferner OLG Bbg., Urteil vom 14. September 2006 - 12 U 31/06 - juris. Dem Bereich bis zum Erreichen des Schwellenwertes sind aber die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und damit auch solche zugeordnet, die überdurchschnittlich aufwendig oder schwierig, aber eben noch nicht durch ungewöhnliche Besonderheiten gekennzeichnet sind, die bei der Mehrzahl vergleichbarer Behandlungsfälle so nicht auftreten. 2.) Aus diesen Ausführungen erhellt zugleich, dass das beklagte Land auch nicht verpflichtet ist, die Schwellenwertüberschreitung bei den Gebührenpositionen GOZ Nr. 504 und Nr. 521 als beihilfefähig anzuerkennen. Denn auch hier wird zur Begründung auf die Schwierigkeit der Parallelisierung der Pfeilerzähne verwiesen. Auf dieser Grundlage steht dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 108,71 EUR (70 % von 155,30 EUR als Unterschiedsbetrag zwischen dem 2,3-fachen und dem 3,5-fachen Satz bei der - zehnfach angesetzten - Gebührenposition GOZ Nr. 508) zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 VwGO. Im Umfang des teilweisen Obsiegens und Unterliegens sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 VwGO). Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, nämlich hinsichtlich der Gebührenpositionen GOÄ 95, GOZ 203, 307, 507, 801, 802 und 804, trägt er kraft Gesetzes die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben - dies betrifft die Gebührenpositionen GOZ Nr. 227, 229 und 301 -, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem beklagten Land aufzuerlegen, da es von sich aus den Kläger klaglos gestellt und sich insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Nach dem Prinzip der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung sind die Kosten auf dieser Grundlage insgesamt entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen so aufzuteilen, wie es aus dem Tenor ersichtlich ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.