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Beschluss

8 L 164/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:0414.8L164.09.00
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Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2 Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2 Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 8. April 2009 (8 K 637/09) gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2009 enthaltenen Maßnahmen (Ausreiseverbot und Anordnung zur sofortigen Aushändigung u.a. des Nationalpasses) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der mit Ordnungsverfügung vom 1. April 2009 getroffenen Maßnahmen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hat und die Klage damit keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formal nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat mit dem Hinweis auf Erkenntnisse über eine unmittelbar bevorstehende Ausreise des Antragstellers zu erkennen gegeben, dass er ein Abwarten bis zum Abschluss eines eventuellen Hauptsacheverfahrens im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr nicht für vertretbar hält, da die getroffenen Maßnahmen - das Ausreiseverbot und die Anordnung zur sofortigen Aushändigung des Nationalpasses bzw. sonstiger Reisedokumente - ansonsten leer liefen. Damit sind die Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und im Bewusstsein dessen Ausnahmecharakters hinreichend dargetan. Angesichts des Gewichts der betroffenen Rechtsgüter genügt die der Grundverfügung zugrunde liegende Gefahreneinschätzung - wie regelmäßig im Bereich der Gefahrenabwehr - auch für die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend allerdings das öffentliche Interesse. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in aller Regel das private Aussetzungsinteresse, weil an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht, sofern ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Lässt sich jedoch auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten der Klage nicht treffen, ist - unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - eine umfassende Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen privaten Interessen des Antragstellers einerseits sowie dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der getroffenen Maßnahme andererseits geboten. Ob die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 1. April 2009, mit der der Antragsgegner dem Antragsteller die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland untersagt und ihn - zur Sicherstellung des Ausreiseverbotes - verpflichtet hat, seinen marokkanischen Reisepass, Nr. XXXX, und/oder sonstige Dokumente, die seine Ausreise ermöglichen, sofort der Ausländerbehörde auszuhändigen, offensichtlich rechtswidrig oder offensichtlich rechtmäßig ist, lässt sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand anhand der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen (I.). Jedoch fällt eine weitergehende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus (II.). I. Die mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2009 getroffenen Maßnahmen - Ausreiseverbot (1.) und Anordnung der sofortigen Herausgabe des Nationalpasses bzw. sonstiger Reisedokumente (2.) - lassen sich bei summarischer Betrachtung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig bezeichnen. Jedoch spricht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht Unerhebliches dafür, dass sich die Einschätzung der Gefahrenlage durch den Antragsgegner als zutreffend erweist. Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Ordnungsverfügung formell fehlerhaft ergangen ist. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht angehört wurde. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von einer Anhörung kann jedoch abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Es genügt, dass die Behörde unter diesen Gesichtspunkten eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, NVwZ 2005, 1435, und vom 27. November 2002 - 6 A 4.02 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 S. 36 m.w.N. Die Annahme des Antragsgegners, im Fall einer Anhörung hätte die Gefahr bestanden, dass die mit dem Verbot bezweckte Verhinderung der Ausreise nicht hätte verwirklicht werden können, weil der Antragsteller das Bundesgebiet möglicherweise bereits vor Erlass des Ausreiseverbotes verlassen hätte, ist nach den Umständen nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre ein eventueller Anhörungsmangel auch noch bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz heilbar (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW ). 1. Rechtsgrundlage für das Ausreiseverbot ist § 46 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach kann einem Ausländer die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 PassG untersagt werden. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 PassG kann einem Deutschen die Ausreise in das Ausland u.a. untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen nicht. Sie schränkt die Ausreisefreiheit, die als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist, in zulässiger Weise als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ein, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand lässt sich das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG nicht deswegen offensichtlich verneinen, weil von dem Antragsteller keine Gefahr für diese Schutzgüter ausginge. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner angeführten elementaren Sicherheitsinteressen u.a. der Bundesrepublik Deutschland, die durch eine Beteiligung des Antragstellers am bewaffneten Jihad an einem Jihadschauplatz im asiatischen Raum berührt würden, kommt in erster Linie eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland in Betracht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. PassG), da ein nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland selbst gerichteter bewaffneter Anschlag im Ausland unmittelbar weder die innere noch die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betrifft, auch wenn - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - schon die Anwesenheit gewaltbereiter Helfer des internationalen Terrorismus im Bundesgebiet Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland berührt . Sonstige erhebliche Belange im Sinne der Vorschrift sind Belange, die in ihrer Gewichtigkeit den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen - innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland - wenn auch nicht gleich, so doch nahe kommen und so erheblich sein müssen, dass sie der freiheitlichen Entwicklung in der Bundesrepublik aus zwingenden staatspolitischen Gründen vorangestellt werden müssen. Darunter können u.a. Handlungen gefasst werden, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen, vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1956 - 1 C 41.55 -, BVerwGE 3, 171; Beschluss vom 17. September 1998 - 1 B 28.98 - , juris; Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39.06 -, BVerwGE 129, 142; Ziff. 7.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des PassG vom 3. Juli 2000 (GMBl. S. 587/BAnz. S. 1859). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer beabsichtigt, im Ausland schwere Straftaten, namentlich schwere Gewalttaten gegen Menschen oder Sachen zu begehen, und dadurch die allgemeine öffentliche Sicherheit als international als schutzwürdig anerkanntes Rechtsgut in erheblichen Maße beeinträchtigt, vgl. OVG Bremen, Urteil vom 2. September 2008 - 1 A 161/06 -, juris; Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts vom 18. Februar 2000, BT- Drucks. 14/2726, S. 5. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Teilnahme eines im Bundesgebiet wohnhaften Ausländers am bewaffneten Jihad im Ausland geeignet ist, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht nur zu dem Staat, der Ziel des terroristischen Anschlags ist, sondern auch innerhalb der internationalen Staatengemeinschaft zu gefährden. Durch eine vom Bundesgebiet als Vorbereitungs- und Rückzugsort ausgehende Beteiligung an internationalen terroristischen Handlungen, durch die allgemein anerkannte Schutzgüter wie Leib und Leben Dritter sowie die öffentliche Sicherheit bedroht sind, werden zentrale staatenübergreifende Sicherheitsinteressen berührt, zu deren Wahrung die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtsvertraglich, gemeinschaftsrechtlich und auch grundgesetzlich - etwa im Hinblick auf den in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gedanken der Völkerverständigung - verpflichtet ist. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist jedoch erforderlich, dass die Annahme einer solchen Gefährdungslage sich auf "bestimmte Tatsachen" gründet. Das Vorliegen eines ein Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtfertigenden Passversagungsgrundes setzt daher voraus, dass der Ausländerbehörde konkrete und belegbare Tatsachen zu Verfügung stehen, die die Begründetheit ihrer Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Dies schließt die bloße Möglichkeit, die Vermutung oder den durch konkrete Tatsachen nicht belegbaren Verdacht zur ausreichenden Begründung der Annahme einer Gefahrenlage aus, vgl. Medert/Süßmuth, Paß- und Personlausweiswesen, Band 2, 2. Aufl., Erl. zu § 7 PassG Rdnr. 4; OVG Bremen, Urteil vom 2. September 2008 - 1 A 161/06 -, juris; Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Pass- und Personalausweisrechts vom 18. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2726, S. 6. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich zwar nicht erkennen, auf welche konkreten Tatsachen der Antragsgegner seine Gefahrenprognose stützt. Mit dem Hinweis auf das Vorliegen von "Erkenntnissen der hiesigen Sicherheitsbehörden", wonach der dringende Verdacht besteht, dass der Antragsteller beabsichtigt, sich kurzfristig am bewaffneten Jihad an einem Jihadschauplatz im asiatischen Raum zu beteiligen, fehlt es sowohl an konkreten Tatsachen, die den Schluss auf das unmittelbare Bevorstehen eines solchen Ereignisses - ereignisbezogene Anknüpfungstatsachen - rechtfertigen könnten, als auch an konkreten Tatsachen, die eine Beteiligung gerade auch des Antragstellers daran - personenbezogene Anknüpfungstatsachen - nahe legen. Stützt die Ausländerbehörde ihre Maßnahme nicht auf eigene Erkenntnisse, sondern auf Erkenntnisse anderer Behörden - hier laut Auskunft des Landeskriminalamtes NRW, Abteilung Staatsschutz, vom 1. April 2009 auf Erkenntnisse "anderer Sicherheitsbehörden" -, müssen im Grundsatz auch diese den Anforderungen entsprechen, die § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG an die Konkretheit und Belegbarkeit der für die Gefahrenprognose erforderlichen Anknüpfungstatsachen stellt. Insbesondere sind Einschätzungen von Sicherheitsbehörden, wonach eine besondere Gefährdungslage vorliegt, allein keine Tatsachen, sondern daraus oder aus anderen Faktoren gezogene Schlussfolgerungen, die, wenn die Ausländerbehörde sich diese - wie hier - zu eigen macht, gerade zur gerichtlichen Überprüfung stehen. Allerdings ist im Hinblick auf Einschätzungen von Sicherheitsbehörden zu beachten, dass einerseits deren Handlungsbefugnisse in der Regel ebenfalls an das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte geknüpft sind und dass sie andererseits auf dem Gebiet der Auswertung und Beurteilung sicherheitsrelevanter Informationen über besonderen Sachverstand und Erfahrungen verfügen, so dass solche Einschätzungen, auch wenn die Erkenntnisgrundlagen nicht konkret benannt sind, zunächst nicht unberücksichtigt bleiben können. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass Sicherheitsbehörden regelmäßig auch Geheimhaltungserfordernissen unterliegen, aufgrund derer sie sich zur Sicherstellung ihrer Aufgabenerfüllung gehindert sehen können, ihnen vorliegende Informationen und Erkenntnisse, die einen bestimmten Gefahrenverdacht begründen, zu offenbaren bzw. zu konkretisieren. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - im Bereich von Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die ein rasches Handeln erfordern, kurzfristig Gefahreneinschätzungen an andere Behörden weitergegeben werden. Hinsichtlich der Behandlung solcher ggf. geheimhaltungsbedürftiger Erkenntnisse bei der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung und Überzeugungsbildung hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings - bezogen auf ein Vereinsverbot als Maßnahme der Gewaltprävention im Vorfeld der Gefahrenabwehr - ausgeführt, dass eine solche Maßnahme nicht mit staatlichen Organen vorliegenden Erkenntnissen gerechtfertigt werden kann, die dem Gericht im Einzelnen nicht unterbreitet werden. Insbesondere können substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhen und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich sind, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbilds bestätigen. Sie können jedoch für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel sind. Dies gilt auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten so genannte Behördenzeugnisse überreicht, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet werden. Unter solchen Umständen wird es in der Regel des ergänzenden Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen bedürfen, die das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten zu erforschen (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), zu ermitteln und zusammen mit dem Inhalt eines Behördenzeugnisses im Rahmen seiner Überzeugungsbildung umfassend zu würdigen hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), vgl. zum Vereinsverbot nach § 3 VereinsG: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 77 und Beschluss vom 16. Juli 2003 - 6 VR 10.02 - juris; zu Tatsachenbehauptungen in Verfassungsschutzberichten: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 A 13.07 -, BVerwGE 131, 171; grundlegend zu den aus dem Recht auf ein faires rechtstaatliches Verfahren abzuleitenden Anforderungen an die Zulässigkeit mittelbarer Beweisführung: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, 2245. Es spricht Einiges dafür, dass diese Grundsätze auch auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu übertragen sind, die - wie das Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - eine auf konkrete Tatsachen gestützte Gefahrenprognose voraussetzen. Denn auch hierbei müssen die Anknüpfungstatsachen, die die Gefahreneinschätzung rechtfertigen, zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Davon ausgehend ist eine abschließende Beurteilung der Schlüssigkeit der Gefahreneinschätzung des - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - Antragsgegners, die dieser bisher allein auf nicht näher bezeichnete Erkenntnisse von Sicherheitsbehörden gestützt hat, nur dann möglich, wenn diese Erkenntnisse offen gelegt oder ggf. andere Erkenntnisse zur Begründung der Gefahrenprognose benannt und im Bestreitensfall auch bewiesen werden. Die damit gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts kann allerdings nicht im Rahmen eines auf vorläufigen Rechtschutz gerichteten Verfahrens erfolgen, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dort wird für den Fall, dass die Anknüpfungstatsachen vom Antragsgegner konkretisiert und im Bestreitensfall auch bewiesen werden, weiterhin zu klären sein, ob diese dessen Gefahreneinschätzung auch zu tragen vermögen - wobei der Grad der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angesichts von Art und Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter deutlich herabgestuft sein dürfte - vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 46 Rdnr. 8, und ob das ihm nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen - insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - auch fehlerfrei ausgeübt worden ist. 2. Die Anordnung, durch die der Antragsteller zur sofortigen Aushändigung seines Nationalpasses und/oder sonstiger Dokumente, die eine Ausreise ermöglichen, verpflichtet worden ist, beruht auf § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Vorschrift ermächtigt die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden, die dort vorgesehene gesetzliche Verpflichtung u.a. zur Aushändigung und vorübergehenden Überlassung des Passes, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich ist, durch einen mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckbaren Verwaltungsakt zu konkretisieren, wenn der Ausländer dieser Verpflichtung nicht nachkommt (vgl. "auf Verlangen" sowie § 71 Abs. 4 AufenthG), vgl. Grünewald in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (GK-AufenthG), Band 2, Stand: April 2006, § 48 Rdnr. 28. Die Aushändigung des Nationalpasses, sei es zur Eintragung des Ausreiseverbotes in den Pass (vgl. § 56 Nr. 8 AufenthV), sei es zur vorübergehenden Einbehaltung, ist zur Sicherung des Ausreiseverbotes erforderlich, da so sichergestellt werden kann, dass der Antragsteller das Bundesgebiet nicht verbotswidrig verlässt. Die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung richtet sich als Maßnahme zur Sicherung des Ausreiseverbotes und damit als Annexmaßnahme allerdings grundsätzlich auch nach der Rechtmäßigkeit der Hauptmaßnahme. Diese lässt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand - wie dargelegt - jedoch nicht abschließend beurteilen. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass dem Antragsteller bei Einbehaltung des Passes nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG ein Ausweisersatz auszustellen ist. II. Ungeachtet dessen fällt eine weitergehende - rechtmäßigkeitsunabhängige - Interessenabwägung zum Nachteil das Antragstellers aus. In diese Abwägung sind auf der einen Seite die Folgen einzustellen, die sich im Falle einer Stattgabe des Aussetzungsantrags und einer Realisierung der von dem Antragsgegner - wenn auch auf einer bislang nicht näher bezeichneten Erkenntnisgrundlage - angenommenen Gefahrlage ergeben würden. In diesem Fall käme es bei einer Beteiligung des Antragstellers am bewaffneten Jihad im asiatischen Ausland unter Umständen zu in ihren Ausmaßen derzeit nicht abschätzbaren Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit im Zielstaat des Anschlags durch die Anwendung von Gewalt gegen Personen und/oder Sachen und damit mittelbar auch zu erheblichen Belastungen der auswärtigen Beziehungen sowie zu einer Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland in der Völkergemeinschaft wegen der Vernachlässigung zentraler staatenübergreifender Sicherheitsinteressen. Dem Schutz der damit betroffenen Rechtsgüter - insbesondere dem Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter vor terroristischen Anschlägen als international anerkanntes Schutzgut - kommt angesichts der ihnen nach Lage der Dinge drohenden Beeinträchtigungen überragendes Gewicht zu. Dies gilt im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr auch dann, wenn - wie hier - die tatsächlichen Grundlagen für die Gefahrenprognose ggf. wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit sicherheitsrelevanter Erkenntnisse - noch - nicht offen gelegt sind. Auf der anderen Seite sind die Folgen zu berücksichtigen, die sich für den Antragsteller aus einer Ablehnung seines Aussetzungsantrags ergäben. Er wäre ggf. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens daran gehindert, das Bundesgebiet zu verlassen. Hierbei handelt es sich um eine empfindliche Einschränkung seiner Ausreisefreiheit, die als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist. Der Antragsteller hat allerdings keine über das allgemeine Interesse an der Wahrnehmung dieser grundrechtlich garantierten Freiheit hinausgehenden, besonderen persönlichen Interessen geltend gemacht, die eine Inanspruchnahme der Reisefreiheit in nächster Zeit erforderlich machen und seinen privaten Belangen ein stärkeres Gewicht verleihen könnten. Seinen eigenen Angaben zufolge beabsichtigt er gegenwärtig überhaupt nicht, Deutschland zu verlassen. Die einzige Reise, die er in diesem Jahr unternehmen würde, wäre ein kurzzeitiger Ferienaufenthalt bei seiner Familie in Marokko, von der er seinen Angaben nach allerdings bis zur Klärung des hier zu überprüfenden Sachverhaltes Abstand genommen hat. Unter diesen Umständen müssen die privaten Interessen des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung, dem schwer wiegenden Gründe des Allgemeinwohls zu Seite stehen, zurücktreten. Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass dem Antragsteller die mit dem Ausreiseverbot verbundene fortdauernde Grundrechtsbeeinträchtigung unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) einerseits und im Hinblick auf den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG), der im Grundsatz auch das Recht auf materielle Beweisteilhabe, also auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung garantiert, andererseits, zeitlich nicht unbegrenzt zugemutet werden kann. Den Interessen des Antragstellers wird daher durch eine zeitnahe Entscheidung im Hauptsachverfahren Rechnung zu tragen sein. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- EUR) ausreichend und angemessen berücksichtigt.