Urteil
1 K 1166/07
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verbot der Privatliquidation durch den Träger eines Universitätsklinikums ist zulässig, wenn es auf der Ermächti-gungsgrundlage der Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung und der Zuständigkeit des Klinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts beruht.
• Die Verlängerung der Dienstzeit durch den Rektor bewirkt Fortgeltung des Status und der damit verbundenen allgemeinen Genehmigungen; Vorbehalte Dritter im Vorfeld können der Wirksamkeit der Verlängerungsverfügung gegenüber dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden.
• Eine in höflicher Form ergangene Bitte kann als rechtlich bindende Verbotsverfügung ausgelegt werden, wenn sie unmissverständlich ein Gebot enthält.
• Ein Verbot ist verhältnismäßig, wenn es der sachgerechten Personal- und Wirtschaftsverwaltung dient, geeignet, erforderlich und angemessen ist; insbes. bedarf es keiner Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte des Betroffenen.
• Bei Untersagung der Privatliquidation besteht kein Anspruch des Betroffenen auf Auskunft oder Zahlung für nach dem Verbot erbrachte Leistungen, die er damit bewusst gegen die Verfügung erbracht hätte.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Privatliquidation durch Universitätsklinikum bei verlängerter Dienstzeit • Ein Verbot der Privatliquidation durch den Träger eines Universitätsklinikums ist zulässig, wenn es auf der Ermächti-gungsgrundlage der Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung und der Zuständigkeit des Klinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts beruht. • Die Verlängerung der Dienstzeit durch den Rektor bewirkt Fortgeltung des Status und der damit verbundenen allgemeinen Genehmigungen; Vorbehalte Dritter im Vorfeld können der Wirksamkeit der Verlängerungsverfügung gegenüber dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden. • Eine in höflicher Form ergangene Bitte kann als rechtlich bindende Verbotsverfügung ausgelegt werden, wenn sie unmissverständlich ein Gebot enthält. • Ein Verbot ist verhältnismäßig, wenn es der sachgerechten Personal- und Wirtschaftsverwaltung dient, geeignet, erforderlich und angemessen ist; insbes. bedarf es keiner Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte des Betroffenen. • Bei Untersagung der Privatliquidation besteht kein Anspruch des Betroffenen auf Auskunft oder Zahlung für nach dem Verbot erbrachte Leistungen, die er damit bewusst gegen die Verfügung erbracht hätte. Der Kläger, leitender Abteilungsarzt und C4-Professor, erhielt auf Antrag eine Verlängerung seiner Dienstzeit bis 29.02.2008. Im Vorfeld hatten Fakultät und Klinikvorstand der Verlängerung zugestimmt, zugleich aber den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung über Nutzung von Personal und Einrichtungen gefordert; eine solche Vereinbarung wurde nicht geschlossen. Der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums erließ mit Verfügung vom 23.02.2007 ein Verbot, nach dem 28.02.2007 weiter Privatbehandlungen vorzunehmen. Der Kläger focht dies an und verlangte Auskunft sowie Zahlung nach § 17 HNtV für in Anspruch genommene Ressourcen. Das Klinikum argumentierte, nach Verselbstständigung sei nur noch eine privatrechtliche Nutzungsvereinbarung möglich; ohne Einigung dürfe die Nutzung untersagt werden. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Rechtmäßigkeit der Verlängerungsverfügung: Der Rektor war zuständig; die Verlängerung stellte den Status und die allgemeinen Genehmigungen nach HNtV für leitende Abteilungsärzte wieder her. • Ermächtigungsgrundlage der Verbotsverfügung: Die Verfügung stützt sich auf § 7 HNtV in Verbindung mit der UniKlAachenEV; die Befugnis, den Umfang wahlärztlicher Leistungen zu bestimmen und zu verbieten, ging auf das Klinikum über. • Formelle und inhaltliche Begründung: Die höflich formulierte Bitte enthielt ein unmissverständliches Gebot; das Fehlen der in der Verfügung genannten Rechtsgrundlage ist wegen des Kenntnisstandes der Parteien unschädlich. • Zuständigkeit des Ärztlichen Direktors: Nach der Umgründung und Übertragung von Rechten und Pflichten war der Ärztliche Direktor für Maßnahmen gegenüber Professoren zuständig. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Das Verbot verfolgte legitime Ziele der Personal- und Wirtschaftsverwaltung, war geeignet, erforderlich (keine mildere wirksame Maßnahme) und angemessen; eine verfassungsrechtliche Rechtsverletzung liegt nicht vor. • Gleichbehandlung: Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Professoren sind durch sachliche Gründe (Vertrauensschutz, wirtschaftliche Erwägungen, Patientengewinnung) gerechtfertigt. • Auskunfts- und Zahlungsansprüche: Ansprüche auf Auskunft oder Zahlung wegen nach dem Verbot erbrachter Leistungen bestehen nicht, da solche Leistungen gegen die wirksame Verfügung erbracht und damit nicht vergütungsfähig sind. Die Klage wird abgewiesen. Die Verfügung des Ärztlichen Direktors vom 23.02.2007 ist rechtmäßig und durfte dem Kläger untersagen, nach dem 28.02.2007 Privatbehandlungen unter Nutzung der Ressourcen des Universitätsklinikums vorzunehmen. Die Verlängerung der Dienstzeit durch den Rektor bewahrte den Status des Klägers, schuf aber keine Verpflichtung des Klinikums, die bisherigen Nutzungsregelungen fortzusetzen; insoweit war der Abschluss einer neuen privatrechtlichen Vereinbarung Voraussetzung für weitere Privatliquidation. Der Kläger erhält daher weder Auskunft noch Zahlungen für Leistungen, die nach dem Verbot erbracht worden wären. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.