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Beschluss

3 L 185/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:0513.3L185.09.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Dreijahresjagdschein zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller geltend macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat den Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller hat hinsichtlich der erstrebten Verpflichtung des Antragsgegners zur (vorläufigen) Erteilung eines Dreijahresjagdscheins keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Jahresjagdscheins sind die Vorschriften der §§ 15, 17 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG). Danach wird der Jagdschein von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt. Der Jagdschein ist allerdings solchen Personen (unter anderem) zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG). Das ist in der Regel unter anderem bei solchen Personen der Fall, die wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind (§ 17 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1d) BJagdG). Die Entscheidung, ob dem Bewerber ein Jagdschein zu erteilen ist, kann von der zuständigen Behörde ausgesetzt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen ist, sofern im Falle der Verurteilung der Jagdschein versagt werden muss (vgl. § 17 Abs. 5 BJagdG). Diese - im vorliegenden Fall vom Antragsgegner durch seine Entscheidung vom 22. April 2009 getroffene - verwaltungsverfahrensmäßige Maßnahme bildet, solange sie Bestand hat, für das Sachbegehren auf Erteilung des Jahresjagdscheins ein materielles Hindernis. Ist die Aussetzungsentscheidung zu Recht ergangen, d.h. hat die Behörde die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 BJagdG zu Recht bejaht und hat sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, so ist ein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung des Jahresjagdscheins unbegründet, Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Februar 1980 - 9 B 1824/79 -, OVGE 34, 309-311; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 1 W 25/06 -, juris. So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 BJagdG liegen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage in der Person des Antragstellers vor. Der Anwendungsbereich der Norm ist bereits dann eröffnet, wenn gegen den Bewerber ein Verfahren nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG eingeleitet und noch nicht abgeschlossen ist. Eingeleitet ist das Strafverfahren, sobald die Staatsanwaltschaft mit ihrer Ermittlungstätigkeit beginnt und das gegen den Bewerber eingeleitete Strafverfahren eine der in § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG bezeichneten strafbaren Handlungen zum Gegenstand hat, wobei zu erwarten sein muss, dass eine Bestrafung im Sinne dieser Bestimmungen erfolgen wird. Eigener Feststellungen über das den Gegen-stand des Strafverfahrens bildende Verhalten durch die Jagdbehörde bedarf es nicht, vgl. Drees/Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein- Westfalen, Kommentar, Loseblatt, § 17 BJagdG Anm. IV. Gegen den Antragsteller ist ein Strafverfahren wegen Tierquälerei in Tateinheit mit vorsätzlichem verbotenen Nachstellen von Tieren streng geschützter Arten und damit ein Verfahren eingeleitet worden, das eine der in § 17 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1d) BJagdG bezeichneten strafbaren Handlungen zum Gegenstand hat. Wegen dieses Tatvorwurfs ist der Antragsteller vom Amtsgericht B. durch - noch nicht rechtskräftiges - Urteil vom 22. Dezember 2008 - 43 Ds -603 Js 112/07-207/08 - zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,--- EUR verurteilt worden ist. Dies reicht als tatsächliche Grundlage für die vom Antragsgegner getroffene Aussetzungsentscheidung aus, auch wenn der Ausgang des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Amtsgerichts noch nicht feststeht. Wenn eine Aussetzung des Verfahrens bereits bei Einleitung der Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft möglich ist, d.h. in einem Stadium des Strafverfahrens, in dem lediglich ein Anfangsverdacht besteht, liegt es auf der Hand, dass in einem Fall, in dem sogar schon eine erstinstanzliche Verurteilung zu einer deutlich über 60 Tagessätzen liegenden Geldstrafe vorliegt, die Voraussetzungen für eine Aussetzung erst recht gegeben sind. Der Antragsteller verkennt, dass es nicht Aufgabe der Unteren Jagdbehörde ist, eigene Feststellungen über das den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Verhalten zu treffen, und für die Aussetzung der Entscheidung die Tatsache genügt, dass ein solches Verfahren eingeleitet ist. Damit ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch keine Vorverurteilung des Antragstellers verbunden. Da der Jagdschein zum Erwerb und Führen von Schusswaffen berechtigt, ist es unbedenklich, wenn im Interesse der Gefahrenabwehr strenge Anforderungen an den Nachweis der Zuverlässigkeit gestellt werden und hierzu bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine vorläufige verwaltungsrechtliche Maßnahme in Form der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens getroffen wird. Dies gilt auch und gerade vor dem Hintergrund des aus Gründen der Gefahrenabwehr verschärften Waffenrechts. Insoweit ist es dem Antragsteller zuzumuten, vorübergehend die Waffen bei der zuständigen Polizeibehörde abzugeben. Die Entscheidung des Antragsgegners leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Der Wortlaut der Aussetzungsentscheidung lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner bewusst gewesen ist, dass ihm ein Ermessen zusteht. Bei seiner Entscheidung hat der Antragsgegner auch die Folgen einer möglichen Aussetzung für den Antragsteller berücksichtigt, insbesondere den Umstand, dass der Antragsteller Jagdpächter eines Jagdreviers ist, für das er mangels eines Jahresjagdscheins die Jagdpachtfähigkeit verlieren wird (§ 11 Abs. 5 BJagdG). Gleichwohl durfte er dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr bei der Abwägung den Vorrang einräumen. Beim Verlust der Jagdpachtfähigkeit handelt es sich ebenso wie bei dem Verlust der Berechtigung zum Besitz von Waffen um gesetzlich angeordnete Rechtsfolgen, nicht aber um atypische Umstände in der Person des Antragstellers, die bei der Ermessensentscheidung besonders gewichtig wären. Entscheidungsunerheblich ist damit die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob dem vorliegenden Eilantrag bereits das so genannte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht. Die Kammer bemerkt hierzu lediglich Folgendes: Im Wege der einstweiligen Anordnung kann nur die vorläufige Sicherung eines Rechts begehrt werden, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse 5. Januar 1995 - 22 B 14/95 -, NVwZ-RR 1995, 329 und vom 4. November 1994 - 17 B 1870/93 -; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungs- streitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rz. 211; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rz.13 ff, kritisch: Schoch in Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: März 2008, § 123 Rdnr. 141ff., es sei denn, die Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist ausnahmsweise im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes notwendig. Das ist dann der Fall, wenn bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller unzumutbare, im Nachhinein nicht mehr zu beseitigende oder rückgängig zu machende Nachteile entstehen und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. November 1999 - 8 B 397/99 -; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Ver- waltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rz. 211, m.w.N. Zunächst ist - wie oben ausgeführt - der Erfolg der Hauptsache gerade nicht überwiegend wahrscheinlich. Des Weiteren würde mit einer für den Antragsteller im Anordnungsverfahren positiven Entscheidung die Hauptsache für den Zeitraum bereits endgültig vorweggenommen, in dem die Behörde mangels einer rechtskräftigen Verurteilung daran gehindert wäre, den erteilten Jagdschein zu entziehen. Ferner hat der Antragsteller - bei unterstelltem Anordnungsanspruch - nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle des Abwartens der Hauptsacheentscheidung unzumutbare, nicht mehr zu beseitigende Nachteile entstehen könnten. Ihm droht allein durch den Zeitablauf zwar der Verlust des auf mehrere Jahre angepachteten Jagdreviers. Die hierdurch eröffnete Möglichkeit, die Jagd auszuüben, ist aber nicht die einzige Möglichkeit, seinem Hobby nachzugehen. Wie der ganz überwiegende Teil der sogenannten Hobbyjäger in Deutschland kann der Antragsteller bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nämlich die Jagd aufgrund einer Einladung eines befreundeten Jagdbesitzers oder aber entgeltlich durch Erwerb eines Begehungsscheins oder den Kauf von Abschüssen weiterhin ausüben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer bewertet entsprechend dem Wertansatz im Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ziffer 20.3) das Interesse des Antragstellers auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins mit 8.000,-- EUR. Wegen des nur vorläufigen Charakters eines Verfahrens auf einstweilige Anordnung wird dieser Betrag halbiert.