Urteil
7 K 350/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2009:0519.7K350.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks M.-------straße 00 in Aachen. Das Grundstück grenzt in einer Länge von 59 Metern an die Straße an und erstreckt sich nach einem rechtwinklingen Versprung in einer Länge von weiteren 10 Metern parallel zur Straße in ihrem Hinterland. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 30. Januar 2009 zog der Beklagte - ausgehend von einem Gebührensatz von 13,98 EUR pro Meter und einer Länge von 59 Metern und 10 Metern - den Kläger zu einer Straßenreinigungsgebühr in Höhe von insgesamt 964,62 EUR (Frontlänge: 824,82 EUR, Hinterlieger: 139,80 EUR) heran. Der Kläger hat am 25. Februar 2009 Klage erhoben. Er trägt vor, eine Reinigung der angesetzten Länge im hinteren Bereich des Grundstücks sei noch nie durchgeführt worden und sei wegen der vorhandenen Bebauung auch gar nicht möglich. Die berechneten 10 Meter seien bereits in der Länge der Straßenfront enthalten, die dem Eigentümer des Nachbargrundstücks in Rechnung gestellt worden seien. Es liege daher auch noch eine Doppelberechnung vor. Der Kläger beantragt, den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 30. Januar 2009 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühr für die M.-------straße 00 in Höhe von 139,80 EUR (Hinterlieger) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Sach- und Rechtslage sei seit Erlass des Urteils des erkennenden Gerichts vom 10. Mai 2007 in dem Verfahren 7 K 251/07 gleichen Rubrums unverändert. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 30. Januar 2009 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren sind die Vorschriften der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14. Dezember 1987 in der Fassung des 20. Nachtrags vom 12. Dezember 2007 (nachfolgend: StRS). Gemäß § 6 Satz 1 StRS erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW i. V. m. § 3 StrReinG NRW. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks; mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 SGS). Wann ein Grundstück erschlossen ist, ist in § 5 Abs. 2 StrS näher definiert, wobei sich der Erschließungsbegriff bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung der Satzungsregelung aus dem Erschließungsbegriff des § 3 Abs. 1 StrRG NRW ergibt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -. Danach wird ein Grundstück nach § 4 Abs. 2 GebS entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 StrRG von der zu reinigenden Straße erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks schlechthin eröffnet wird, vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Juli 2003 - 9 A 3207/02 -, KStZ 2003, 444 f., vom 09. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, und vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163. Danach bestehen gegen die Heranziehung des Klägers dem Grunde nach keine Bedenken. Das Hausgrundstück M.-------straße 00 wird von einer Straße i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 StRS erschlossen, deren regelmäßige Reinigung die Stadt nach den Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung durchführt. Der Beklagte hat der Gebührenfestsetzung ferner zutreffend eine Länge von insgesamt 69 m zugrundegelegt. Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 7 Abs. 1 StRS die Längen der der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseite und die Reinigungsklasse. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von 45° verlaufen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 StrRS). Nach diesen Kriterien ist die Bemessungseinheit von insgesamt 69 Metern satzungsgemäß ermittelt. Sie setzt sich aus 59 m "Frontlinie" (Strecke A) und 10 m zugewandter Grundstücksseite im hinterliegenden Bereich (Strecke B) zusammen. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, der hintere Bereich des Grundstücks könne wegen der vorhandenen Bebauung gar nicht gereinigt werden. Der hier in der Sache angesprochene Frontmetermaßstab ist ein nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur - fingierten - Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung steht. Als grundstücksbezogener Maßstab knüpft er an den Vorteil, den das einzelne Grundstück aus der Sauberhaltung der es erschließenden Straße hat, in einer Weise an, die weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz verstößt und sich damit im Rahmen des dem Satzungsgeber eröffneten weiten Gestaltungsspielraums hält, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 -, NVwZ-RR 2002, 599; und vom 09. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 -, KStZ 1994, 152; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 4 ZB 06.1029 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Februar 2007 - 13 K 1420/06 -, juris; VG Minden, Urteil vom 15. März 2007 - 9 K 1864/06 -, juris. Durch den Frontmetermaßstab wird versucht, alle Straßenanlieger in möglichst gerechter Weise an den Kosten der Reinigung des gesamten Straßennetzes zu beteiligen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Reinigungsleistung gegenüber allen Eigentümern durch die Straße erschlossener Grundstücke erbracht wird und sie gleichermaßen bevorteilt, ganz gleich, ob ein Grundstück in voller Ausdehnung direkt an der Straße liegt oder nicht. Insbesondere Eigentümer erschlossener Hinterliegergrundstücke haben von der Straßenreinigung und der damit einhergehenden Hygiene und Verkehrssicherheit keinen geringeren Vorteil als solche, deren Grundstücke an die Straße angrenzen. Hieraus wird klar, dass die Gebühr kein Spiegelbild der tatsächlichen grundstückstücksbezogenen "Kehrstrecke" sein kann und soll. Die Gefahr einer "Doppel- oder Mehrfachveranlagung" für jeweils hintereinander liegende zugewandte Grundstücksseiten oder den hier anzuwendenden Ersatzmaßstab besteht nicht, weil in der Gebührenkalkulation der Gesamtaufwand durch die Längen sämtlicher Maßstabseinheiten dividiert wird, vgl. zu den vorstehenden Maßstabsgrundsätzen OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1979 - 2 A 1072/78 -, OVGE 34, 137, Urteil vom 28. Juli 1987 - 22 A 2153/85 -, Urteile vom 31. August 1989, - 9 A 469/87 -, vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, OVGE 41, 257, und 15. Dezember 1995 - 9 A 3499 -; ferner Stemshorn, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 419 ff. m.w.N. (Stand: September 2007). Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Straßenreinigungsgebühr im übrigen sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.