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Beschluss

6 L 92/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0528.6L92.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 355/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Februar 2009 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, auch künftig Sportwetten an ausländische Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 des seit 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) - auch keine Erlaubnis erteilt werden kann. 5 Der Antragsgegner hat seine Verfügung zutreffend auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt. Sie ist auch mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht ebenso wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 6 - zuletzt Beschluss vom 24. April 2009, 7 L 305/09, juris - 7 im Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen in dem - soweit ersichtlich - aktuellsten veröffentlichten und in juris aufzurufenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen - OVG NRW - vom 18. Februar 2009 - 4 B 298/08 - an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung. 8 Die dortige Einschätzung, dass die jetzt geltenden Regelungen den an eine rechtlich und tatsächlich konsistente, suchtpräventive Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols zu stellenden verfassungsrechtlichen und auch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes und bezogen auf die der nordrhein-westfälischen Regelung vergleichbare Rechtslage in Niedersachsen im Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, aufzurufen in juris, bestätigt. 9 Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu seinen Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein- Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse. 10 Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, a. a. O. 11 Besondere Umstände des Einzelfalls, die davon abweichend ausnahmsweise eine Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. 12 Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.