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Beschluss

1 L 207/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0616.1L207.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch betreffend den Bescheid der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, H. vom 15. April 2009, Az.: 318.17, als Kommissaranwärter im Status eines Beamten auf Widerruf zu behandeln. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Kammer hat das Begehren des Antragstellers, 3 im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass sein Beamtenverhältnis nicht aufgrund des Bescheides der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, H. vom 15. April 2009 beendet wurde, 4 entsprechend dem erkennbaren Sinngehalt als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 ff. ZPO ausgelegt. Der solchermaßen verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat den notwendigen Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 ff. ZPO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige (Sicherungs-)Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Recht des Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. So liegt der Fall hier. Mit seiner - deklaratorischen - Mitteilung vom 17. April 2009, dass das Beamtenverhältnis des Antragstellers mit Ablauf dieses Tages ende, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass er die Modulprüfung GL 3 endgültig nicht bestanden habe, erklärt das Polizeipräsidium Aachen seinen Status als Widerrufsbeamter für beendet und setzt damit Fakten, die seine Rechte aus diesem Verhältnis vereiteln oder jedenfalls wesentlich erschweren würden. Der Antragsteller wird gleichzeitig aufgefordert, die ihm im Rahmen des Beamtenverhältnisses übergebenen Gegenstände unverzüglich zurückzugeben; als weitere Folge kündigt der Antragsgegner an, dass er auch das Kreiswehrersatzamt - Berufsförderungsdienst - über die Beendigung des Beamtenverhältnisses unterrichten werde. All dies sind Maßnahmen, die auf das berufliche Fortkommen des Antragstellers unmittelbar gravierenden Einfluss haben. 6 Der daraus resultierende Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, liegt auf der Hand. Aber auch der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. 7 Der Antragsteller ist am 1. September 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt worden. Diese Berufung wirkt derzeit fort, weil der Antragsteller gegen den Bescheid der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 15. April 2009, wonach er die Modulprüfung GL 3 endgültig nicht bestanden hat, rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs belässt den Antragsteller in dem Status wie er bisher war. Er ist so zu behandeln, als ob er die Modulprüfung "GL 3" eben noch nicht endgültig nicht bestanden hat, 8 so: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 L 490/09 - . 9 Soweit der Antragsgegner seine Auffassung von der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf § 22 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes i. V. m. § 12 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) vom 21. August 2008 stützt, folgt die Kammer dieser Rechtsansicht nicht. Schon der Wortlaut der Normen spricht nicht für den Antragsgegner. Gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG "endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit ... dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist." Ergänzend hierzu heißt es in § 12 Abs. 3 VAPPol II Bachelor, dass "für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, das Beamtenverhältnis mit dem Tag endet, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird." Entscheidend für die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist demnach das "endgültige" Nichtbestehen der Prüfung und der Tag der Bekanntgabe dieses Ergebnisses. Solange das Nichtbestehen der Prüfung nicht bestands- oder rechtskräftig festgestellt ist, ist das Beamtenverhältnisses somit nicht beendet. 10 Die zu ähnlichen gesetzlichen Regelungen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 11 vgl. Urteile vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, BVerwGE 72, 207 ff. , und vom 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 - ZBR 1986, 295 ff. , 12 ist nicht einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen ausgeführt, dass die dort zugrunde liegenden Vorschriften hinsichtlich des Fortbestehens des Beamtenverhältnisses auf Widerruf sofort klare, von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse schafften; die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf hänge nicht davon ab, ob die Entscheidung über die Prüfung rechtmäßig sei. 13 Bei diesen Urteilen stand jeweils das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung in Streit. Für diesen Fall mag es zutreffen, dass ein weiteres Verweilen des Betroffenen im Beamtenverhältnis nicht notwendig ist, wenn die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung angefochten wird. Ihm mag es zuzumuten sein, sich ohne den Status eines Beamtem auf die Wiederholung der Abschlussprüfung vorzubereiten, falls seine Anfechtung erfolgreich ist. Vorliegend ist die Modulprüfung GL 3 jedoch Teil der durchaus differenzierten Regelung der VAPPol II Bachelor betreffend die Modulprüfungen und deren (Unter-)Prüfungen. Sie ist eine Art Zwischenprüfung, an die sich weitere (Ausbildungs-)Module und Prüfungen anschließen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers nur im Status des Beamten absolviert werden können. Insofern greift die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung vom 15. April 2009 noch wesentlich weiter in den Rechtskreis des Antragstellers ein, als dies bei den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Streitigkeiten der Fall war. Der Antragsteller muss, um in seinem Beruf und der Ausbildung überhaupt weiterkommen zu können, auch die noch fehlenden Ausbildungsabschnitte als Beamter auf Widerruf absolvieren. Er hat keine Möglichkeit, im Eigenstudium die Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlernen, die für ein Bestehen der anschließenden Prüfungen notwendig sind. Mithin muss ihm Gelegenheit gegeben werden, im Status des Beamten auf Widerruf an der weiteren Ausbildung teilzunehmen, wenn ein Gericht - wie hier - ausführt, dass die Feststellung des Nichtbestehens der Modulprüfung noch nicht endgültig ist. Nur diese Möglichkeit deckt sich im übrigen mit der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers, wie sie vom VG Gelsenkirchen festgestellt worden ist. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Der festgesetzte Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht der Hälfte des Anhaltswertes.