Beschluss
2 L 527/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0618.2L527.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. H1. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 2378/08 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Zu 1.: 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung ist nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern nach überwiegender Ansicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages bzw. ein Zeitraum alsbald nach diesem Zeitpunkt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 26/06 -, NVwZ 2006, 1156; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 13 E 1694/08 -. Die Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs ist regelmäßig nach der Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller sowie nach Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme anzunehmen. Dieses Voraussetzungen waren nach Eingang der Stellungnahme des Antragsgegners und des Verwaltungsvorgangs gegeben. 4 Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife wäre der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 2378/08 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. November 2008 anzuordnen, 5 voraussichtlich erfolglos gewesen. 6 Zwar ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, weil der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m.§ 8 AG VwGO NRW keine aufschiebende Wirkung zukommt. Bei der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Antragstellers handelt es sich um eine Maßnahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), hier: die Festsetzung eines Zwangsmittels. 7 Der Antrag wäre jedoch voraussichtlich unbegründet gewesen. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung hätte vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwogen, da die angefochtene Festsetzungsverfügung des Antragsgegners vom 25. November 2008 offensichtlich rechtmäßig war. 8 Rechtsgrundlage für eine derartige Festsetzungsverfügung ist § 64 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Danach ist Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsmittels (hier: unmittelbarer Zwang i.S.v. § 62 VwVG NRW in Form der zwangsweisen Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs), dass eine Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Die Anwendung von Verwaltungszwang ist gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW zulässig, wenn ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet ist, unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die danach erforderliche - vollziehbare - Grundverfügung hat der Antragsgegner mit der Ordnungsverfügung vom 28. Oktober 2008 erlassen. Mit dieser Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner den Antragsteller - erneut - zur Beseitigung/Auswechslung des Frontklappenschlosses an seinem Fahrzeug aufgefordert. Anlass war die von dem Kraftfahrt-Bundesamt begleitete Rückrufaktion des Fahrzeugherstellers wegen mangelhafter Frontklappenschlösser, die auch das Fahrzeug des Antragstellers erfasste (der Antragsteller hatte auf die bisherige Rückrufaktion nicht reagiert). Zugleich wurde ihm unter Fristsetzung von 3 Tagen nach Zustellung der Verfügung das Zwangsmittel der zwangsweisen Außerbetriebsetzung gemäß § 63 VwVG NRW angedroht. Ferner hatte der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet. Die Ordnungsverfügung ist dem Antragsteller auch wirksam im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung bekannt gegeben worden i.S.v. §§ 41 Abs. 1 und 5 und 43 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) i.V.m § 63 Abs. 6 VwVG NRW und § 1 Abs. 2 und § 3 des Landeszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW). Die Ersatzzustellung durch Niederlegung erfolgte ordnungsgemäß am 30. Oktober 2008 gemäß § 1 Abs. 2 LZG NRW i.V.m. § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter der Anschrift "Vennstraße 90 in 52224 Stolberg". Unter dieser Anschrift war der Antragsteller ausweislich der von dem Antragsgegner noch unter der am 1. Oktober 2008 eingeholten Meldeauskunft seit dem 22. August 2007 melderechtlich registriert. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die Wohnung dauerhaft verlassen bzw. aufgegeben hatte, sind nicht ersichtlich. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs lässt sich den Berichtigungsvermerken der Post vom 27. und 12. November 2008 auf den weiteren Postzustellungsurkunden betreffend die streitgegenständliche Festsetzungsverfügung lediglich entnehmen, dass sich der Antragsteller im November 2008 unter der Anschrift "I.----straße 253 c/o O. C. in B. "(einer Pizzeria) aufgehalten hat. Der wohl in diesem Zeitraum von dem Antragsteller gestellte postalische Nachsendeauftrag lässt noch keinen Rückschluss auf die Aufgabe der Wohnung in der "W.---straße 00" zum Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung zu. Zudem hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren (hier: eidesstattliche Versicherung vom 9. Dezember 2008) angegeben, dass er während der Winterzeit bei seinem früheren Chef (Herr M. ) in der "B1. Str. 0 in S. " wohnt; unter dieser Anschrift ist er derzeit auch melderechtlich erfasst. Ausweislich der von dem Antragsgegner eingeholten Melderegisterauskunft ist als Auszugsdatum bezüglich der Anschrift "W.---straße 00" der 2. Februar 2009 eingetragen worden. 9 Der Antragsteller ist der Aufforderung des Antragsgegners nicht binnen der mit Ordnungsverfügung von 28. Oktober 2008 gesetzten Frist nachgekommen. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und der Androhung kommt es im Rechtsbehelfsverfahren gegen die streitgegenständliche Festsetzungsverfügung im Übrigen nicht an. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme ist die Wirksamkeit der - zwischenzeitlich unanfechtbaren - Grundverfügung und nicht deren Rechtmäßigkeit, vgl.etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 1984 - 4 C 31/81 -, NJW 1984, 2591 und vom 16. Dezember 2004 - 1 C 30/03 -, NVwZ 2005, 819. 10 Zu 2.: 11 Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 2378/08 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. November 2008 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht (mehr) zulässig. 12 Der Antragsteller ist der mit der Ordnungsverfügung vom 28. Oktober 2008 erfolgten Aufforderung des Antragsgegners, das Frontklappenschloss an seinem Fahrzeug auszuwechseln, während des gerichtlichen Verfahrens nachgekommen. Dies kann der von dem Antragsteller vorgelegten Rechnung des Auto-Centrums- S. vom 31. März 2009 entnommen werden. Damit hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, da der streitgegenständlichen Festsetzungsverfügung die Grundlage entzogen worden ist. Eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zur Abwendung einer zwangsweisen Außerbetriebsetzung ist nicht mehr vonnöten 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes in der Fassung vom 5. Mai 2004 und berücksichtigt Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juni 2004, der in der Hauptsache von einem 1/2 Auffangwert ausgeht. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte dieses Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt.