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Beschluss

6 L 329/09

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage wird nicht wiederhergestellt, wenn überwiegend für die Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren versammlungsrechtlichen Auflage spricht. • Bei drohender unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann die Behörde durch zeitliche oder örtliche Auflagen einen schonenden Ausgleich zwischen konkurrierenden Versammlungsrechten herstellen. • Das Parteienprivileg und die Meinungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen nicht pauschal ein Verbot einer Versammlung in der Innenstadt allein wegen der politischen Gesinnung der Veranstalter.
Entscheidungsgründe
Auflage zur zeitlichen Verschiebung eines Demonstrationsaufzugs rechtmäßig • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage wird nicht wiederhergestellt, wenn überwiegend für die Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren versammlungsrechtlichen Auflage spricht. • Bei drohender unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann die Behörde durch zeitliche oder örtliche Auflagen einen schonenden Ausgleich zwischen konkurrierenden Versammlungsrechten herstellen. • Das Parteienprivileg und die Meinungs- und Versammlungsfreiheit rechtfertigen nicht pauschal ein Verbot einer Versammlung in der Innenstadt allein wegen der politischen Gesinnung der Veranstalter. Die Antragstellerin plante einen Aufzug durch die Innenstadt von T. parallel zu einer angemeldeten Versammlung der NPD-Fraktion (Beigeladene) für den 8. August 2009. Die Versammlungsbehörde bestätigte die NPD-Versammlung mit beschränkenden Auflagen und verfügte zugleich gegenüber der Antragstellerin eine zeitliche Verzögerung eines Abschnitts ihres Aufzugs, damit es nicht zu unmittelbaren Zusammenstößen kommt. Die Antragstellerin begehrte per Eilantrag Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen diese Auflage, weil sie den polizeilichen Stopp an einer Sperrstelle für unzulässig hält. Die Behörde begründete die Auflage mit Prognosen konkreter Gewaltgefahren bei Zusammentreffen der Teilnehmer beider Veranstaltungen. Die Beigeladene wurde dem Verfahren beigeladen, da ihr Versammlungsrecht betroffen ist. Das Gericht prüfte die Verhältnismäßigkeit der Auflage und die Anforderungen des Versammlungsrechts. • Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 5 VwGO (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) und § 15 Abs. 1 VersG (Versammlungsverbot/Auflagen bei unmittelbarer Gefahr). • Bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist im Eilverfahren eine Interessenabwägung vorzunehmen; dabei haben die Erfolgsaussichten der Hauptsache besonderes Gewicht, weil Sofortvollzug oft endgültig Grundrechtsausübung verhindert. • Die Behörde prognostizierte nachvollziehbar, dass ohne zeitliche Verschiebung ein unmittelbares Zusammentreffen der Demonstrationsteilnehmer zu Ausschreitungen und Gewalttaten führen würde; diese Prognose erfüllt die Anforderungen an eine "unmittelbare Gefahr". • Die angeordnete zeitliche Beschränkung ist geeignet, erforderlich und angemessen, weil sie eine konkrete Gefahr abwehrt und gleichzeitig nur einen überschaubaren, teilweisen Eingriff in das Versammlungsrecht der Antragstellerin darstellt. • Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters (Ort/Zeit) kann durch kollidierende Schutzgüter Dritter begrenzt werden; praktische Konkordanz kann durch Auflagen hergestellt werden. • Die Behörde durfte nicht der Beigeladenen vollständig den Innenstadtbereich entziehen; das Parteienprivileg und die Meinungsäußerungsfreiheit verhindern ein pauschales Verbot aufgrund politischer Gesinnung. • Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die Abwägung der Behörde rechtlich nicht zu beanstanden und die streitgegenständliche Auflage zu Recht erlassen worden. Der Eilantrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die angefochtene Auflage bleibt vollziehbar. Das Gericht betrachtet die zeitliche Verschiebung eines Abschnitts des Aufzugs als erforderlich und angemessen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit; die Maßnahme beeinträchtigt das Demonstrationsrecht nur geringfügig und ermöglicht weiterhin eine öffentliche Meinungsäußerung der Antragstellerin im Innenstadtbereich. Die NPD-Fraktion wurde als Beigeladene einbezogen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.