Beschluss
6 L 329/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0807.6L329.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die NPD-Fraktion im Rat der Stadt T. , in diesem Verfahren vertreten durch den Kreisvorsitzenden X. L. , T. , wird zum Verfahren beigeladen. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zustellung des Beschlusses durch Telefaxübermittlung wird angeordnet. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 1. Die NPD-Fraktion im Rat der Stadt T. , in diesem Verfahren vertreten durch den Kreisvorsitzenden X. L. , T. , wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen, weil sie durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird; denn dem Eilantrag der Antragstellerin kann nicht stattgegeben werden, ohne gleichzeitig das Recht der Beigeladenen auf Durchführung ihres für den 8. August 2009 angemeldeten und mit Verfügung des Antragsgegners mit beschränkenden Auflagen vom 5. August 2009 bestätigten Aufzugs durch die T. Innenstadt einzuschränken. Von einer Anhörung der Beigeladenen, die dem Akteninhalt nach über den Sachstand informiert ist, wurde angesichts der Dringlichkeit der begehrten Entscheidung abgesehen. 3 2. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, 4 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Auflage Ziffer 1 der Bestätigungsverfügung mit beschränkenden Auflagen des Antragsgegners vom 5. August 2009 - Az. 6 K 1411/09 - insoweit wieder herzustellen, als der Antragstellerin aufgegeben wird, ihren entlang der S. -straße bis zum P. -Q. -G.------- platz geplanten Aufzug an der polizeilichen Sperrstelle auf der S.-------straße /Ecke T.--------straße zu stoppen und denselben erst dann zum P. -Q. -G.-------platz fortzusetzen, wenn die für den gleichen Zeitpunkt geplante Demonstration der NPD- Fraktion diesen Bereich verlassen hat, 5 hat keinen Erfolg. 6 Hat die Behörde - wie hier - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt mit Rücksicht darauf, dass der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbots in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt, den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zu. 7 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Mai 1985 - l BvR 233, 341/81 -, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerfGE) Band 69, 315. 8 Hiervon ausgehend ist der gestellte Eilantrag unbegründet, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners spricht. 9 Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. 10 Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. 11 Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist. 12 Vgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21/07 -, DVBl 2008, 1248-1251, und juris. 13 Davon ausgehend hat der Antragsgegner zutreffend prognostiziert, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit unmittelbar besteht, wenn die Antragstellerin ihre Demonstration wie angemeldet durchführt, weil ohne eine zeitliche Verschiebung eines Teils des von der Antragstellerin geplanten Aufzugs die Teilnehmer an ihrer Demonstration mit den Teilnehmern an der vom Antragsgegner mit Auflagen bestätigten Versammlung der Beigeladenen mit der Folge zusammentreffen, dass es zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten kommt. Auch die Antragstellerin geht für diesen Fall von gewalttätigen Ausschreitungen aus. 14 Um diese Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, ist die in der Auflage Ziffer 1 verfügte zeitliche Verschiebung des von der Antragstellerin beabsichtigten Aufzugs auf einem Teil der geplanten Wegstrecke geeignet, erforderlich und insbesondere angemessen. 15 Zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört zwar die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht aber durch Rechte Anderer beschränkt sein. In einem solchen Fall kann die praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden. 16 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005, Az. 1 BvQ 35/05, juris. 17 Die Abwägung, ob und inwieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten. 18 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2003, Az. 12 B 11822/03, juris. 19 Diese Abwägung hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen. Er hat die gegenseitigen Interessen zu einem dem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG gerecht werdenden schonenden Ausgleich gebracht. 20 Die lediglich für einen Teil des Aufzugsweges verfügte zeitliche Einschränkung schränkt das Demonstrationsrecht der Antragstellerin nämlich nicht wesentlich ein. Sie kann ohne Beschränkung oder Verlegung des geplanten Aufzugswegs nach wie vor ihr Anliegen, ein deutliches Zeichen gegen Rechts zu setzen, im Zentrum der T. Innenstadt umsetzen. Der vom Bürgermeister der Antragstellerin in einem Kooperationsgespräch mit dem Antragsgegner hervorgehobene Kritikpunkt, "er laufe den Nazis nicht hinterher", lässt bei objektiver Betrachtung nicht erkennen, dass der Zweck der Versammlung der Antragstellerin - ein möglichst einmütiger Protest der T. Bevölkerung gegen rechte Aktivitäten in ihrer Stadt - ernsthaft gefährdet ist, wenn aus polizeitaktischen Erwägungen auf einem Teil des eigenen Demonstrationsweges für eine überschaubare Zeitspanne ein Stillstand eintritt, bis der Demonstrationszug der rechten Szene weiter gezogen ist und den eigenen Demonstrationsweg frei gemacht hat. 21 Schließlich hat der Antragsgegner es auch zu Recht abgelehnt, den Interessenwiderstreit zwischen Antragstellerin und Beigeladener vollständig zu Lasten der Beigeladenen aufzulösen. Denn das bereits im Kooperationsgespräch mit dem Antragsgegner von der Antragstellerin geäußerte und im vorliegenden Verfahren weiter verfolgte, ausweislich der Antragsschrift "auf einem Konsens sämtlicher im Rat der Antragstellerin vertretenen demokratischen Gruppierungen" beruhende Begehren, "Demonstrationen des rechtsradikalen Spektrums" ganz aus der T. Innenstadt herauszuhalten und im konkreten Fall z.B. die Versammlung der Beigeladenen auf das Gebiet des Mühlener Bahnhofs zu beschränken, findet im geltenden Recht keine Grundlage. 22 Zutreffend hat bereits der Antragsgegner in der Begründung seines Auflagenbescheids vom 5. August 2009 die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass es sich bei der Demonstration der Beigeladenen um eine Wahlkampfveranstaltung handelt, die unter das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG fällt, und dass auch im Rahmen der Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG ein Anspruch auf Öffentlichkeit im Innstadtbereich nicht verwehrt werden kann. Diese Wertung des Antragsgegners entspricht den vom Bundesverfassungsgericht zur Auslegung der Grundrechte der Versammlungsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit entwickelten Maßstäben, nach denen Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten - hier der Demonstrationsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit - n i c h t a n d i e G e s i n n u n g, s o n d e r n a n G e f a h r e n f ü r R e c h t s g ü t e r anknüpfen, die aus konkreten Handlungen folgen. 23 Vgl. Kammerurteil vom 14. Januar 2009, juris, mit Nachweisen der Rechtsprechung des BVerfG. 24 Da mit Blick auf die Demonstration der Beigeladenen am 8. August 2009 eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch konkrete Handlungen nicht zu befürchten ist, hat der Antragsgegner als Versammlungsbehörde nicht die Befugnis, mit einem auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Verbot oder mit versammlungsrechtlichen Auflagen der Beigeladenen jedes Demonstrieren in der besonders öffentlichkeitswirksamen T. Innenstadt zu verbieten. 25 Schließlich ist - auch wenn sich das Datum 8.8. nach einem in der rechten Szene weit verbreiteten Geheimcode in die Buchstaben H.H. (= achter Buchstabe des Alphabets) und damit in eine Abkürzung für "Heil Hitler" umdeuten lässt - ein an die Beigeladene gerichtetes Verbot, am 8. August 2009 in der T. Innenstadt zu demonstrieren, nicht für sich allein mit dem von der Beigeladenen gewählten Demonstrationsdatum zu begründen. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2007, Az. 1 BvR 1584/07, juris, Rdnrn. 27 ff. 27 Dementsprechend verbleibt auch der Antragstellerin letztlich nur das Mittel, sich geistig - etwa durch eine Gegendemonstration wie für den 8. August 2008 geplant - mit der Beigeladenen auseinanderzusetzen und sie vielleicht dadurch auf lange Sicht in T. zurückzudrängen. 28 Spricht somit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, fällt auch die weitere Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Das polizeiliche Konzept der räumlichen Trennung der Versammlungen gewährleistet den nach Lage der Dinge schonendsten Ausgleich der betroffenen Interessen, um der nahe liegenden Gefahr einer unfriedlichen Konfrontation zu begegnen. Für die Antragstellerin begründet die zeitliche Beschränkung ihres Aufzugs - wie dargelegt - keinen schweren Nachteil. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache, für die regelmäßig der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist, faktisch vorweggenommen wird.