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Urteil

6 K 261/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:0810.6K261.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger begehrt die ungekürzte Bewilligung der zu seinen Gunsten festgesetzten Zahlungsansprüche aus der Betriebsprämienregelung. Mit Sammelantrag vom 22. März 2006 - bei der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle I. /W. (Kreisstelle) eingegangen am 30. März 2006 - beantragte der Kläger u.a. die Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2006. Bei der Antragstellung nahm der Kläger Mithilfe der Kreisstelle in Anspruch. In diesem Zusammenhang befindet sich in den Akten der Vermerk, dass "ZA und Bescheinigungen der Zuckerfabrik" noch fehlen. Am 5. April 2006 legte der Kläger die Bescheinigungen (Testate) der Zuckerfabriken K. und Q. &M. , L. , jeweils vom 3. April 2006 vor. Am 29. Mai 2006 beantragte der Kläger die Erhöhung des Wertes seiner Zahlungsansprüche, weil er für 2006 aufgrund eines Vertrages Ansprüche auf Zuckerausgleich geltend machen könne. Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 20. Dezember 2006 setzte der Beklagte den betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag mit Wirkung für das Jahr 2006 auf 5.398,72 EUR fest. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 gewährte der Beklagte dem Kläger für das Jahr 2006 unter Einbeziehung des Zuckergrundbetrages eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von 17.383,11 EUR. Der Auszahlungsbetrag errechnete sich nach Kürzung der Zuckerbeihilfe wegen deren verspäteter Antragstellung. Die Kürzung belief sich auf einen Betrag in Höhe von 1.457,65 EUR. Dies entspricht rechnerisch 3% von 5.398,72 EUR multipliziert mit 9 (Arbeitstagen). Am 23. April 2007 legte der Kläger gegen den am 13. April 2007 zugegangenen Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 2006 Widerspruch ein. Am 4. Mai 2007 trug er zur Begründung vor, die Kürzung der Zuckerbeihilfe wegen verspäteter Antragstellung sei nicht gerechtfertigt. Er sei bei der Vorsprache wegen des Sammelantrags am 30. März 2006 nur auf das Fehlen der Zuckertestate, aber nicht auf das Fehlen des Antragsformulars hingewiesen worden. Die Zuckertestate habe er bereits Anfang April und damit rechtzeitig nachgereicht. Ferner sei ihm am 5. April 2006 fernmündlich mitgeteilt worden, der Antrag sei damit vollständig. Das Antragsformulars zum Zuckerausgleich habe der Landwirtschaftskammer im Übrigen erst am 8. April 2006 vorgelegen. Nach dem 8. April 2006 sei das Antragsformular den Landwirten bei der Stellung der Betriebsprämienanträge auch ohne Weiteres ausgehändigt worden. Da er den Sammelantrag schon davor eingereicht habe, habe er dieses Formular weder ausgehändigt noch zugesandt bekommen. Auch sei er nicht rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist auf dessen Fehlen hingewiesen worden. Erst am 29. April 2006 habe er Kenntnis von dem hier in Rede stehenden Formular erhalten. Dieses habe er dann sofort zurückgesandt. Es sei ihm damals in Aussicht gestellt worden, die verspätete Antragstellung unberücksichtigt zu lassen, weil sie auf einem Versehen der Landwirtschaftskammer beruhe. Nach alledem treffe ihn an der Verspätung keine Schuld. Mit Schreiben vom 3. Juni 2008 kündigte der Beklagte an, er beabsichtige den zulässigen Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die ungekürzte Auszahlung der Betriebsprämie. Der Antrag auf die Zuckerbehilfe sei erst am 29. Mai 2009 und damit bezogen auf den maßgeblichen Antragsstichtag 15. Mai 2006 um 9 Arbeitstage verspätet eingegangen. Der Kläger könne sich weder auf ein angeblich mit einem namentlich auch nicht benannten Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer geführtes Gespräch vom 5. April 2006 berufen, noch darauf, dass das Formular im Zeitpunkt seiner Antragstellung nicht vorgelegen habe. Ein Telefonat der Kreisstelle mit dem Kläger am 5. April 2006 sei in den Akten nicht vermerkt, die für die Mithilfe zuständige gewesene Mitarbeiterin könne sich an ein solches Gespräch auch sonst nicht erinnern. Das Formular für die Zuckerbehilfe habe der Landwirtschaftskammer und auch der für den Kläger zuständigen Kreisstelle am 30. März 2006, dem Tag der Vorsprache des Klägers, schon vorgelegen. Anders als die Unterlagen zum Sammelantrag, die als reine Serviceleistung mit der Post an die aus dem Vorjahr bekannten potentiellen Antragsteller versandt worden seien, sei dieses Formular für die Kreisstellen und potentielle Antragsteller im Intra- bzw. Internet verfügbar gewesen und zwar jedenfalls ab dem 16. März 2006. Dies werde auch durch eine interne Prüfung belegt, die ergeben habe, dass die ersten Zuweisungsanträge bei der für den Kläger zuständigen Kreisstelle ab diesem Zeitpunkt eingegangen seien. Zudem spreche der Akteninhalt gegen die Behauptung des Klägers, er sei bei der Mithilfe am 30. März 2006 nicht auf das Fehlen des Zuweisungsantrags hingewiesen worden. Dies gelte insbesondere für den von der Mitarbeiterin der Kreisstelle gefertigten Vermerk "ZA und Bescheinigung der Zuckerfabrik fehlen". Die Abkürzung "ZA" könne in diesem Zusammenhang nur Zuweisungsantrag bedeuten. Mit Blick auf die rechtliche Ausgangslage mache die unstreitig erfolgte Anforderung der Zuckertestate ohne einen Hinweis auf das zwingende Erfordernis des zugehörigen Antrags auf Werterhöhung der Zahlungsansprüche keinen Sinn. Im Übrigen liege es nicht im Verantwortungsbereich der Landwirtschaftskammer, die für die individuellen Zwecke des Klägers erforderlichen Anträge für diesen zusammen zu stellen und deren rechtzeitige Vorlage sicher zu stellen. Dies sei Sache des Klägers, was in dem Anschreiben anlässlich der postalischen Übersendung der Sammelantragsformulare klargestellt worden sei. Dort sei ferner auf die Möglichkeit, zusätzlich erforderliche Anträge bei der Kreisstelle oder im Internet abzurufen, hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 wiederholte der Kläger sein Vorbringen und wies nochmals darauf hin, er habe zum einen darauf vertrauen dürfen, dass die Kreisstelle ihm die nötigen Formulare nach Hause übersendet. Diese Vorgehensweise sie üblich. Zum anderen sei ihm von einem Mitarbeiter der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer am 5. April 2006 ausdrücklich bestätigt worden, dass seine Unterlagen vollständig seien. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2009 zurück. Der Kläger hat am 13. Februar 2009 Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Vorverfahren weiter verfolgt. Der Kläger habe jedenfalls die Zuckertestate rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist eingereicht. Damit habe er für den Beklagten ersichtlich auf der Basis dieser Testate auch den individuellen Zuckergrundbetrag beantragen wollen. Das Abstellen auf das Fehlen des Formulars sei eine bloße Förmelei und entspreche auch nicht der behördlichen Praxis. Da das Antragsformular auch bei der Landwirtschaftskammer nicht rechtzeitig vorgelegen habe, hätte es dem Kläger übersandt werden müssen. Der Antrag des Klägers sei von daher nicht ausreichend gefördert worden. Der Kläger legt zur Unterstützung seiner Ansicht eine Stellungnahme der Kreisbauernschaft I. vom 12. Februar 2009 vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2009 aufzuheben und dem Kläger Leistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und weist darauf hin, dass dem Kläger der in der Sache geltend gemachte Herstellungsanspruch nicht zustehe. Ein solcher werde im Allgemeinen nur für das Sozialrecht angenommen. Im Übrigen weist er auf die Vorschriften des § 11 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und des § 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes (BetrPrämDurchfG) hin, aus denen sich ergebe, dass es der förmlichen Einreichung eines schriftlichen Antragsformulars bedürfe und nur die zum Antrag gehörigen Unterlagen nachträglich eingereicht werden dürften. Das Formular zum Zuckerausgleich habe den Kreisstellen und den potentiellen Antragstellern auch rechtzeitig zur Verfügung gestanden. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 10. August 2009 Bezug genommen. Der Rechtsstreit ist nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die ungekürzte Bewilligung und Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2006, vgl. § 113 Abs. 5 und 1 VwGO. Der Beklagte durfte den der Zuckerbeihilfe entsprechenden Betrag der Betriebsprämie des Klägers für das Jahr 2006 in Höhe von 3% je Arbeitstag Verspätung kürzen. Die Voraussetzungen der hier einschlägigen Kürzungsvorschrift des Art. 21a Abs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2004 - Verordnung (EG) der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 659/2006 der Kommission vom 22. April 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - lagen vor. Art. 21 a Abs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2004 in der hier maßgeblichen Fassung regelt, dass im ersten Jahr der Einführung neuer Sektoren in die Betriebsprämienregelung auch für die Anträge von Betriebsinhabern betreffend ihre Beteiligung in diesen neuen Sektoren die Absätze 1 und 2 des Art 21 a Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 786/2004 entsprechend anwendbar sind. In dem vorliegenden Fall, der das Prämienjahr 2006 betrifft, verweist Art. 21 a Abs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2004 auf Art. 21 a Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 in der für Beihilfeanträge und Prämienzeiträume ab dem 1. Januar 2005 bis einschließlich 31. Dezember 2008 gültigen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 239/2005 vom 11. Februar 2005 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, vgl. Art. 3 der VO (EG) Nr. 239/2005 und Art. Art. 1 Nr. 13 und Art. 2 UA 2 der Verordnung (EG) Nr. 380/2009 zur Änderung der VO (EG) Nr. 796/2004. Danach verringern sich gemäß Art. 21 a Abs. 1 VO (EG) 796/2004 im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Regelung der einheitlichen Betriebsprämie -"Betriebsprämien- regelung"-) die Beträge, die in demselben Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, um je 4 % je Arbeitstag Verspätung, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen gem. Art. 34 Abs. 3 derselben Verordnung und der Sammelantrag für dasselbe Jahr vom Betriebsinhaber zusammen eingereicht werden müssen, der Betriebsinhaber diese Anträge jedoch nach der festgesetzten Frist einreicht. Dies gilt außer in den in Art. 34 Abs. 3 Unterabsatz 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen der höheren Gewalt und außergewöhnlicher Umstände und abweichend von Art. 21 der VO (EG) Nr. 796/2004 (verspätete Einreichung eines Beihilfeantrags). Müssen der Antrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der Sammelantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat getrennt eingereicht werden, so findet auf die Einreichung des Sammelantrags Art. 21 der VO (EG) Nr. 796/2004 Anwendung, vgl. Art. 21 a Abs. 2 UA 1 der VO (EG) Nr. 796/2004. In diesem Fall der getrennten Einreichung verringern sich außer in den in Art. 34 Abs. 3 UA 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fällen der höheren Gewalt und außergewöhnlicher Umstände die Beträge, die im ersten Jahr der Betriebsprämienregelung für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Beihilfeantrags im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach der festgesetzten Frist um 3 % je Arbeitstag Verspätung, vgl. Art. 21 a Abs. 2 UA 2. Die Vorgaben des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 UA 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 sind erfüllt. Der Antrag des Klägers vom 29. Mai 2006 auf Teilnahme an der Zuckerbehilfe ist ein Antrag auf Beteiligung an einem im Prämienjahr 2006 neu in die einheitliche Betriebsprämienregelung einbezogenen Sektor. Die Reform des Zuckersektors und die damit verbundene Einbeziehung der Zuckerreferenzbeträge in die Betriebsprämienregelung mit einer Gemeinschaftsbeihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger in Titel IV, Kapitel 10f, Art. 110q ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 - Verordnung (EG) des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - bot gerade den Anlass für die Einfügung der Kürzungsregelung des Art. 21 a in die VO (EG) Nr. 796/2004, vgl. Erwägungsgründe (1) und (6) der VO (EG) Nr. 659/2006. Nach Auffassung des EG-Verordnungsgebers bedurfte es vor dem Hintergrund dieser Reform nämlich insbesondere einer Anpassung und Änderung des Antragsverfahrens, der Kontrollmaßnahmen und eben der Kürzungsregelung des Art. 21 a der VO Nr. 796/2004, vgl. auch Erwägungsgrund (8) zu VO (EG) Nr. 659/2006. Die gemeinschaftsrechtlich für die Zeit ab 1. Januar 2006 erfolgte Einbeziehung des Zuckersektors in die einheitliche Betriebsprämienregelung wurde in der Bundesrepublik Deutschland, die die Betriebsprämienregelung nach Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 seit 2005 anwendet, erstmalig für das Prämienjahr 2006 umgesetzt, vgl. 5 Abs. 4 Nr. 3 BetrPrämDurchfG, wonach mit Wirkung für das Jahr 2006 zusätzlich zur Festsetzung eines betriebsindividuellen und eines flächenbezogenen Betrages (sog. Referenzbetrag, vgl. § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG) u.a. auch ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag, vgl. auch § 5 a BetrPrämDurchfG, festgesetzt wird. Da der Antrag des Betriebsinhabers auf Beteiligung an der Zuckerbeihilfe getrennt vom Sammelantrag für das Jahr 2006 zu stellen war, kommt die Verweisung des Art. 21 a Abs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2003 auf die Kürzungsregelung des Art. 21 a Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2003 zum Zuge. Dass der Zuckerbeihilfeantrag nicht Bestandteil des Sammelantrags ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 der InVeKoS- Verordnung. Danach war die - erstmalige - Einbeziehung des Betrages nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrPrämDurchfG, d.h. des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages, in die Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie bis zum 15. Mai 2006 schriftlich bei der zuständigen Landesstelle zu beantragen. Der Sammelantrag erfasst nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InVeKos-Verordnung im Übrigen nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 b i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 InVeKos-Verordnung erfassten - flächenbezogenen - Stützungsregelungen. Die verfahrensmäßige Trennung des Antrags auf Zuckerbeihilfe vom Sammelantrag steht auch mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang. Nach der Definition des Art. 2 Abs. 11 der VO (EG) Nr. 796/2003 ist der Sammelantrag nämlich der Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelungen und anderer flächenbezogener Beihilfenregelungen. Die Zuckerbeihilfe nach Titel IV, Kapitel 10 f der VO (EG) 1782/2003 ist keine flächenbezogene Beihilferegelungen, vgl. auch die Definition des Begriffs "flächenbezogene Beihilferegelung" in Art. 2 Abs. 12 der VO (EG) Nr. 796/2004 und Erwägungsgrund (3) der VO (EG) Nr. 2025/2006 vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Der Gemeinschaftsverordnungsgeber hat hier unter Hinweis darauf, dass die Zuckerbeihilfe gerade keine flächenbezogene Beihilfe ist, dem Erfordernis eines angemessenen eigenen Antragsverfahrens für die Zuckerbeihilfe mit Einfügung der Vorschrift des Art. 17 a in die VO Nr. 796/2004 Rechnung getragen. Diese Vorschrift gilt allerdings erst für Beihilfeanträge, die ab dem 1. Januar 2007 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume betreffen, vgl. Art. 2 UA 2 der VO (EG) Nr. 2025/2006, und findet daher vorliegend keine Anwendung. Der Kläger hat den Antrag auf Teilnahme an der Zuckerbeihilfe verspätet, nämlich erst am 29. Mai 2006 und damit 9 Arbeitstage nach dem maßgeblichen Stichtag 15. Mai 2006 gestellt. Dieser Stichtag ist in § 11 Abs. 1 Satz 2 InVeKoS-Verordnung bestimmt worden. Die zeitliche Ankoppelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 InVeKoS-Verordnung an den gemeinschaftsrechtlich (mit Ausnahme der Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden) spätestens vorgegebenen Stichtag für den Sammelantrag - vgl. Art. 11 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 und § 7 Abs. 1 InVeKoS-Verordnung ist nicht zu beanstanden, zumal auch Erwägungsgrund (4) der VO Nr. 659/2006 vorsieht, dass die spezifischen Angaben zur Zuckererzeugung im Rahmen der Sammelantragstellung zu machen seien. Die gemeinschaftsrechtliche Stichtagsregelung - spätestens 15. Mai des Jahres - für Anträge auf Zuckerbeihilfe in Art. 17 a Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 gilt - wie oben ausgeführt - erst für Beihilfeanträge betreffend die folgenden Prämienjahre ab 1. Januar 2007. Der Kläger hat weder das Vorliegen eines Falls der höheren Gewalt noch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art 34 Abs. 4 UA 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 geltend gemacht, solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach alledem durfte der der Zuckerbeihilfe entsprechende Betrag in der Betriebsprämie des Klägers für 2006 um 3 % je Arbeitstag gekürzt werden. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Kläger die Unterlagen zum Antrag auf Zuckerbeihilfe, nämlich die Zuckertestate der Zuckerfabriken K. und Q. & M. , L. , schon am 5. April 2006 und damit deutlich innerhalb der Antragsfrist bei der für ihn zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer eingereicht hat. Der Antrag auf die Gemeinschaftszuckerbeihilfe ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InVeKoS-Verordnung schriftlich zu stellen, muss also grundsätzlich schriftlich abgefasst und mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Vgl. z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 22, Rn. 32 Eine Antragstellung durch konkludentes Verhalten kommt daher nicht in Betracht. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf das, die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten überlagernde gemeinschaftsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip geboten, etwa, weil das Schriftformerfordernis und die Verpflichtung des § 5 Abs. 2 InveKoS-Verordnung, bei der Beihilfeantragstellung von der zuständigen Stelle bekannt gegebene oder bereitgehaltene Vordrucke oder Formulare zu verwenden - wie der Kläger und die Kreisbauernschaft meinen -, eine bloße "Förmelei" darstellen. Diese Einschätzung geht fehl, da der gemeinschaftliche Verordnungsgeber der fristgerechten Einreichung der Beihilfeanträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine hohe Bedeutung zumisst. Er hält die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge für unerlässlich, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge organisieren und vornehmen kann, vgl. Erwägungsrund (27) der VO (EG) Nr. 796/2004. Wegen des größeren Beweiswerts schriftlicher und formularmäßiger Anträge sind daher strenge formale Antragsvoraussetzungen gerechtfertigt. Art. 21 und 21 a der VO (EG) Nr. 796/2004 tragen mit den ausdrücklich bestimmten Ausnahmen von der Kürzungsregelung in Fällen der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausreichend Rechnung. Das Antragsformular war auch rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist für die potentiellen Antragsteller verfügbar. Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge des Beklagten wurden der Sammelantrag 2006 und der hier umstrittene Zuweisungsantrag 2006 einschließlich der Anlagen und der Merkblätter bereits am 16. März 2006 in elektronischer Form an die Kreisstellen im Land Nordrhein-Westfalen übersandt, und zwar mit e-mail des Referats 21 der Landwirtschaftskammer NRW, C. . Das Antragsformular, nämlich der Zuweisungsantrag 2006, lag daher der Kreisstelle I. /W. im Zeitpunkt der Vorsprache des Klägers am 30. März 2006 bereits vor. Das Gericht hat bei dieser Sachlage auch keinen vernünftigen Anlass daran zu zweifeln, dass die Formulare und Merkblätter für potentielle Antragsteller über das Internet abrufbar waren. Der Kläger kann die ungekürzte Auszahlung der Betriebsprämie 2006 auch nicht deshalb verlangen, weil die Kreisstelle I. /W. der Landwirtschaftskammer NRW ihm den Zuweisungsantrag 2006 anders als den Sammelantrag 2006 - pflichtwidrig - nicht übersandt hat bzw. ihn nicht rechtzeitig auf das Erfordernis der Antragstellung hingewiesen hat. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, ein Mitarbeiter der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW habe ihm auf seine telefonische Nachfrage vom 5. April 2006 mitgeteilt habe, sein Antrag sei nach Vorlage der Zuckertestate vollständig. Es spricht bereits Einiges gegen die Annahme des Klägers, dass das Betriebsprämienverfahren des Klägers unrichtig behandelt wurde. Eine Verpflichtung der Landwirtschaftskammer und deren Kreisstellen, im Rahmen des § 25 VwVfG jedem potentiellen Antragsteller die in seinem individuellen Fall erforderlichen Formulare unaufgefordert zu übersenden, dürfte schon deshalb ausscheiden, weil die Sammelantragsteller - und der Kläger - anlässlich der Übersendung des Sammelantrags 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass ansonsten noch erforderliche Antragsformulare angefordert werden könnten und ein solcher Abruf der Formulare auch unproblematisch und rechtzeitig möglich war. Zudem spricht der Inhalt der Verwaltungsvorgänge auch dafür, dass der Kläger am 30. März 2006 (nochmals) auf das Erfordernis des Zuweisungsantrags hingewiesen wurde. Letztlich kann dies jedoch ebenso dahin stehen, wie die Frage, ob dem Kläger, wie er behauptet, am 5. April 2006 eine falsche Auskunft über die Vollständigkeit seines Antrags erteilt wurde Ungeachtet dessen hat der Kläger nämlich selbst bei Vorliegen einer Pflichtverletzung keinen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der Betriebsprämie. Ein Anspruch des Inhalts, beim Vorliegen einer Pflichtverletzung so gestellt zu werden, als ob eine solche nicht staatgefunden hätte (sog. Herstellungsanspruch) hat im Verwaltungsrecht keine Anerkennung gefunden. Anders als im Sozialrecht ist der Betroffene daher grundsätzlich darauf zu verweisen, einen behaupteten Schaden im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. Es obliegt der zuständigen Fachgerichtsbarkeit, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch vorliegen. Vgl. m.w.N.: BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 19 ZB 08.2000 -, in: juris, Rn. 4; VG München, Urteil vom 23. Januar 2008 - 18 K 07.2864 -, in: juris, Rn.21 und VG Augsburg, Urteil vom 19. Juni 2006 - 3 K 06.1273 -, in: juris, Rn. 30; Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.