Urteil
8 K 1042/08
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gebührenpflicht für ein Autoradio im Pkw ist derjenige Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, grundsätzlich nach § 1 Abs. 3 RGebStV.
• Ein in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutztes Erstgerät begründet Rundfunkteilnehmerstatus auch für den nicht angemeldeten Partner; dadurch greift die Zweitgeräteregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV zu Gunsten des Partners.
• Eine nachträgliche Abwesenheit des Autoradios entbindet nicht von der Gebührenpflicht, soweit keine Abmeldung nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 RGebStV erfolgt ist.
• Bei streitiger Tatsachenfeststellung kommt der glaubwürdigen Aussage von Außendienstmitarbeitern Bedeutung zu; hier war das Vorhandensein eines Radios nach Beweiswürdigung festgestellt und damit die Gebührenpflicht für Juli 2007 grundsätzliche gegeben, jedoch durch die Zweitgeräteregelung aufgehoben.
• Die Festsetzung eines Säumniszuschlags ist rechtswidrig, wenn die zugrunde liegende Gebührenerhebung fehlerhaft ist.
Entscheidungsgründe
Zweitgerätebefreiung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft; Autoradio im Pkw • Zur Gebührenpflicht für ein Autoradio im Pkw ist derjenige Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, grundsätzlich nach § 1 Abs. 3 RGebStV. • Ein in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutztes Erstgerät begründet Rundfunkteilnehmerstatus auch für den nicht angemeldeten Partner; dadurch greift die Zweitgeräteregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV zu Gunsten des Partners. • Eine nachträgliche Abwesenheit des Autoradios entbindet nicht von der Gebührenpflicht, soweit keine Abmeldung nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 RGebStV erfolgt ist. • Bei streitiger Tatsachenfeststellung kommt der glaubwürdigen Aussage von Außendienstmitarbeitern Bedeutung zu; hier war das Vorhandensein eines Radios nach Beweiswürdigung festgestellt und damit die Gebührenpflicht für Juli 2007 grundsätzliche gegeben, jedoch durch die Zweitgeräteregelung aufgehoben. • Die Festsetzung eines Säumniszuschlags ist rechtswidrig, wenn die zugrunde liegende Gebührenerhebung fehlerhaft ist. Die Klägerin lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Mann, der als Rundfunkteilnehmer Radio und Fernsehen angemeldet hat. Außendienstmitarbeiter des Beklagten stellten im Juli 2007 bei Besuchen an der Wohnanschrift der Klägerin fest, dass sich in ihrem Pkw ein Autoradio befinde; die Klägerin verweigerte die Anmeldung. Der Beklagte meldete das Autoradio von Amts wegen an und setzte rückständige Gebühren samt Säumniszuschlag fest. Die Klägerin bestritt das Vorhandensein eines echten Radios und behauptete, es handele sich um eine Attrappe; sie focht den Gebührenbescheid an. Im Verfahren wurden Außendienstmitarbeiter vernommen; ein späteres Wegfallen des Radios wurde durch Kontrollen festgestellt, erfolgte jedoch nach dem streitigen Zeitraum. • Rechtsgrundlagen sind §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 RGebStV; maßgeblich ist die tatsächliche Verfügungsmacht über Geräte. • Das Gericht hat die Glaubwürdigkeit der Außendienstmitarbeiter festgestellt; deren unmittelbare Wahrnehmung und detaillierte Schilderung überzeugten die Kammer und widerlegten die erst im Klageverfahren aufgestellte Attrappenbehauptung der Klägerin. • Selbst wenn das Radio nachträglich entfernt worden sei, reicht das Fehlen im späteren Zeitpunkt nicht zur Entlastung, wenn keine formelle Abmeldung nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 RGebStV erfolgt ist. • Allerdings greift die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV: Da die Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten die im Haushalt vorhandenen Erstgeräte zum Empfang bereithielt, ist sie als Rundfunkteilnehmer dieser Erstgeräte anzusehen und für das Autoradio als Zweitgerät befreit. • Wortlaut, Systematik und Zweck von § 5 RGebStV sprechen gegen eine Beschränkung der Zweitgerätebefreiung auf Ehegatten; gemeinsames Bereithalten begründet Erstgerätstatus auch bei Partnern in eheähnlicher Gemeinschaft. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Berufung wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Klage war erfolgreich: Der Gebührenbescheid vom 01.02.2008 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2008) wurde aufgehoben, weil die Klägerin zwar ein Autoradio im Juli 2007 zum Empfang bereitgehalten hat, dieses aber als Zweitgerät unter die Befreiung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV fällt. Die Klägerin gilt als Rundfunkteilnehmer hinsichtlich der im gemeinsamen Haushalt vorhandenen Erstgeräte, sodass für das im Pkw gehaltene Radio keine Gebühr geschuldet war. Mangels rechtmäßiger Gebührenerhebung war auch der festgesetzte Säumniszuschlag rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde zugelassen.