Urteil
5 K 494/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2009:0824.5K494.09.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der 0000 geborene Kläger ist Architekt und wendet sich gegen die Verfügung, mit welcher ihm das Führen des Titels Professor untersagt wird. Mit Schreiben vom 27. November 2008 forderte der Beklagte den Kläger auf, ihm die Urkunde vorzulegen, welche ihn zum Führen des Titels Professor berechtigt. Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 eine Kopie einer Berufungsurkunde vom 17. März 2003 vor, ausweislich derer die P. -Universität, I. (Schweiz), den Kläger 'aufgrund der 18-jährigen hervorragenden Zusammenarbeit' zum Professor beruft. Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei der P. -Universität um keine staatlich anerkannte Hochschule handele und die dementsprechend auch nicht im deutsch-schweizerischen Länderabkommen gelistet sei. Dies bedeute, dass der von dieser Einrichtung verliehene Titel in keiner Form geführt werden dürfe. Er forderte den Kläger auf, auf die Führung des Titels sofort zu verzichten und eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der hierfür gesetzten Frist drohte der Beklagte dem Kläger an, ihm die Führung des Titels zu untersagen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 2009 'Einspruch' ein. Zur Begründung führte er aus, die P. -Universität sei in der Schweiz ordnungsgemäß registriert und anerkannt. Sie sei auch befugt, den Titel 'Professor' zu verleihen. Er habe den Titel korrekt erworben. Im Übrigen bezweifle er die Wirksamkeit von Staatsverträgen der Bundesrepublik Deutschland mit der Schweiz. Die Bundesrepublik Deutschland gebe es spätestens seit dem 18. Juli 1990 nicht mehr, tatsächlich existiere noch das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. Er werde aber in der Zukunft bei seinem Titel den Zusatz 'Privatuniversität P. (CH)' führen. Mit am 10. Februar 2009 zugestellter Verfügung vom 6. Februar 2009 untersagte der Beklagte dem Kläger den Titel 'Prof.' zu führen. Zur Begründung führte er aus, dass die P. -Universität in der Schweiz keine staatlich anerkannte Hochschule sei. Daher sei sie auch nicht in der Anlage zum deutsch/schweizerischen Länderabkommen aufgeführt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach hiergegen 'innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbersteinweg 92, 52070 Aachen' erhoben werden kann. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 2009 erneut 'Einspruch' ein. Der Beklagte wies den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 4. März 2009 darauf hin, dass der 'Einspruch' kein zulässiges Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 6. Februar 2009 darstelle und der Kläger, wenn er den Eintritt der Bestandskraft der Verfügung verhindern wolle, rechtzeitig Klage erheben müsse. Der Kläger hat mit bei Gericht am Freitag, den 13. März 2009 eingegangenem Schriftsatz 'Einspruch' gegen die Untersagungsverfügung vom 6. Februar 2009 eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei wegen Nichteinhaltung der Klagefrist bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet. In der Schweiz dulde der Staat zwar, dass sich viele Einrichtungen Universität nennen, ohne eine Hochschule zu sein. Hieraus folge aber keine staatliche Anerkennung im Sinne des § 69 Abs. 2 Hochschulgesetz, welche eine qualitative Bewertung beinhalte. Welche Hochschulen anerkannt sind, sei in deutsch-schweizerischen Abkommen geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer legt die Aussage des Klägers in seinem Schreiben an das Gericht vom 10. März 2009 "Somit lege ich bei Ihnen den Einspruch ein, gegen die Untersagungsverfügung des N vom 6.2.2009" als Klage gegen Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2009 aus. In dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben des Beklagten vom 4. März 2009 weist dieser ausdrücklich darauf hin, dass der vom Kläger zunächst bei ihm eingelegte Einspruch gegen den Bescheid vom 6. Februar 2009 kein zulässiges Rechtsmittel sei und zur Vermeidung des Eintritts einer Bestandskraft des Bescheides Klage erhoben werden müsse. Das klägerische Schreiben dient ersichtlich dem Zweck, den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern und zwar mit dem hierzu einzig geeigneten Mittel der Klage. Seine später ersichtlich unter dem Eindruck der Kostenrechnung vertretene Auffassung, er habe keinen Verwaltungsrechtsstreit veranlasst, kann nicht zu einer anderen Auslegung des Eingangsschreibens des Klägers vom 10. März 2009 führen. Die hiermit erhobene Klage ist aber bereits unzulässig; sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides erhoben worden, § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid vom 6. Februar 2009 ist dem Kläger ausweislich der bei den Verwaltungsakten befindlichen Zustellungsurkunde am 10. Februar 2009 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden, § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG -) i.V.m. § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die einmonatige Klagefrist endete somit am Dienstag, den 10. März 2009. Die vorliegende schriftliche Klage ist jedoch erst am Freitag, den 13. März 2009 bei Gericht eingegangen und somit nicht mehr fristgerecht. Ein früherer Eingang einer Klageschrift per E-Mail führt nicht zur wirksamen Klageerhebung, da die elektronische Kommunikation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, insbesondere die Einreichung per E-Mail im Sinne des § 55a VwGO nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2005 unzulässig ist, § 2 Abs. 1 der Verordnung. Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2009 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Er findet seine rechtliche Grundlage in § 69 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG -). Danach kann eine von den Absätzen 2 bis 6 des § 69 HG abweichende Grad- oder Titelführung vom Ministerium untersagt werden. Nach § 69 Abs. 2 HG kann ein von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union verliehener Hochschulgrad im Geltungsbereich des Gesetzes geführt werden. Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden, § 69 Abs. 2 Satz 2 HG. Für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen gilt § 69 Abs. 2 HG entsprechend, § 69 Abs. 4 HG. Bei der P. -Universität handelt es sich nicht um eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule. Nicht staatliche Bildungseinrichtungen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind nur dann Hochschulen im Sinne des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 20. Juni 1994 in der Fassung des Zweiten Abkommens vom 19. März 2003, in Kraft getreten am 14. Januar 2005, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder der Kantone mit Wirkung für die gesamte Schweizerische Eidgenossenschaft als Hochschulen anerkannt sind, Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Abkommens. Welche Hochschulen hierunter fallen, ergibt sich aus veröffentlichten Listen, welche auf schweizerischer Seite von der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten erstellt werden, Art. 1 Abs. 2 des Abkommens. In der als Anlage 2 zum Abkommen geführten Liste der schweizerischen Hochschulen ist die P. -Universität nicht aufgeführt. Nach alledem führt der Kläger den Titel 'Professor' zu Unrecht. Trotz der Verwendung des Wortes 'kann' in § 69 Abs. 7 Satz 3 HG ist der Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale kein Ermessen hinsichtlich eines Einschreitens eingeräumt, vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 16. April 2009 - 9 L 45/09 -, juris Rdnr. 94 und VG Minden, Urteil vom 25. August 2008 - 2 K 2145/07 -, juris Rdnr. 26 ff., so dass fehlende Ermessenserwägungen unschädlich sind. Dem in § 69 Abs. 7 HG verankerten Verbot der Titelführung sowie der Ahndung von Verstößen dagegen als Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 7 Sätze 4 bis 7 HG würde es widersprechen, wenn es im Ermessen der Behörde stünde, eine solche Titelführung nicht zu untersagen. Eventuell würde sie damit sogar Beihilfe zu einer Straftat leisten. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.