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Beschluss

1 L 339/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:0918.1L339.09.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 35.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 35.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller, der am 15. März 1976 in den richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingetreten ist und mit Urkunde vom 27. November 2007 zum Richter am Amtsgericht als weiterer Aufsicht führender Richter (Besoldungsgruppe R 2 BBesO) ernannt wurde, hat am 2. September 2009 sein 65. Lebensjahr vollendet. Gemäß § 3 Abs. 1 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRiG) tritt er mit Ablauf des 30. September 2009 in den Ruhestand. Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 beantragte er, den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinauszuschieben. Diesen Antrag lehnte das Justizministerium mit Erlass vom 10. Juli 2009 und mit der Begründung ab, ein Hinausschieben sei gemäß § 3 Satz 3 LRiG nicht zulässig. Der Antragsteller hat am 13. August 2009 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig Klage erhoben (VG Aachen - 1 K 1437/09 -), mit welcher er die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihn über den 30. September 2009 hinaus bis zum 30. September 2011 als Richter am Amtsgericht zu beschäftigen. Er hält den Umstand, dass es Richtern verwehrt sei, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, während Beamte ein Hinausschieben nunmehr nach §§ 31, 32 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) beantragen könnten, für eine rechtswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und für einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Altersdiskriminierung sei nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller über den 30. September 2009 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Klageverfahren VG Aachen - 1 K 1437/09 -, längstens bis zum 30. September 2011 als Richter am Amtsgericht zu beschäftigen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Es fehle schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Auch wenn das fehlende Antragsrecht für Richter als Benachteiligung aufgrund des Alters anzusehen sei, sei es aufgrund der Unterschiede zwischen dem "normalen" Berufsbeamtentum und dem Dienstverhältnis als Richter gerechtfertigt, weil damit ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verfolgt werde. Dies gelte zunächst für den Umstand, dass die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für später geborene Richter vor dem Hintergrund der weiter steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen erfolgt sei. Auf Letzteres hätte der Gesetzgeber reagieren müssen, um eine auf lange Sicht drohende Überforderung und damit einen Zusammenbruch der Alterssicherungssysteme bzw. des Staatshaushalts zu verhindern. Dabei handele es sich um ein Ziel von allgemeinem Interesse. Andererseits gelte für die früher geborenen Richter der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der es gebiete, die Beibehaltung ihres Pensionsalters zu gewährleisten. Die gleichen Überlegungen würden auch für die Richtlinie 2000/78/EG und das Recht des Antragstellers auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gelten. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Dabei bedarf es keiner Ausführungen zu der hier einschlägigen Problematik des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache in einem Eilverfahren, weil es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls an der notwendigen Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs fehlt, vgl. § 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, 294 ZPO. Zu den einfachgesetzlichen Voraussetzungen des Begehrens des Antragstellers verweist die Kammer auf den auch den Beteiligten bekannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2009 - 1 B 653/09 -. In diesem Beschluss, dem sich die Kammer anschließt, ist im Einzelnen dargelegt, dass der Antragsteller sein Begehren nicht auf die Vorschriften des Landesrichtergesetzes oder des Landesbeamtengesetzes stützen kann. Ebenso wenig bedeutet die derzeitige Regelung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Auch hierzu verweist die Kammer auf den o. g. Beschluss des OVG NRW. Die darüber hinaus vom Antragsteller genannten Gründe eines Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung greifen ebenfalls nicht. Nach § 3 Abs. 1 AGG und Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG liegt eine unmittelbare Benachteiligung (Diskriminierung) vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG bzw. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Insofern ist schon zweifelhaft, ob es für den Antragsteller eine "weniger günstige Behandlung" bedeutet, wenn er - im Gegensatz zu den jüngeren Kolleginnen und Kollegen - nicht bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres als Richter tätig sein kann. Dem Nachteil in Form der gegenüber den Dienstbezügen verringerten Versorgungsbezügen steht als Äquivalent gegenüber, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum für seinen Dienstherrn keine Arbeitsleistung erbringen muss; er kann sich im Gegenteil über eine selbst gewählte Beschäftigung Einnahmequellen erschließen, welche den Unterschied zu seiner Besoldung aus dem aktiven Dienst kompensieren. Allein der Umstand, dass der Antragsteller zwei Jahre weniger in seiner dienstlichen Stellung verbleibt und demzufolge nicht die aus dieser Tätigkeit folgende soziale Stellung genießt, reicht nicht aus, um eine unmittelbare Benachteiligung anzunehmen. Derartige Empfindungen sind rein subjektiv und vermögen nicht als Benachteiligung bewertet werden. Hiervon abgesehen, liegt für die Ungleichbehandlung auch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2). Damit hat § 10 Sätze 1-3, Nrn. 1 bis 3 AGG wortgleich die europarecht-lichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG übernommen, wenn dort die Begriffe Objektivität, Angemessenheit und Erforderlichkeit aufgeführt sind. Sowohl der nationale wie der europäische Normgeber haben sich bei ihren Regelungen für unbestimmte Rechtsbegriffe entschieden, die eine weitere Konkretisierung zulassen und erfordern. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters können aus verschiedensten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der unterschiedlichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen können. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die das Alter kennzeichnenden komplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammenhänge. Denn das Merkmal "Alter" zeichnet sich gegenüber allen anderen in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und § 1 AGG genannten Gründe durch eine besondere Situation aus. Alle Beschäftigten erreichen das Ende ihres Berufslebens, für das abschließend zu beurteilen ist, ob das öffentliche Interesse an einer möglichst langen aktiven Dienstzeit oder das gegenläufige private Interesse des Betroffenen an einem Eintritt in den Ruhestand überwiegt. Damit ist der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eine Frage des Gestaltungsspielraums, welcher dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber zukommt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 - 6 A 3734/05 -, Urteilsabdruck S. 17 - 20. Wenn er sich - wie hier - dazu entschließt, ein fixes, an die Vollendung eines konkreten Lebensalters geknüpfte Datum des Eintritts in den Ruhestand bestehen zu lassen und ein Antragsrecht auf Hinausschieben des Ruhestandes aus Gründen der richterlichen Unabhängigkeit und des gesetzlichen Richters abzulehnen, ist dies jedenfalls von dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst. Das Festhalten an dem Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht den Kriterien der Objektivität und Angemessenheit, welche die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Darüber hinaus ist der Ausschluss der Antragsberechtigung für ein Hinausschieben des Eintritts den Ruhestand auch ein legitimes Ziel. Eine Antragsberechtigung, die es dem Richter ermöglicht, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben und damit das Ende seiner aktiven Dienstzeit maßgeblich zu bestimmen, berührt neben der mit der Ermessensentscheidung des Dienstherrn über diesen Antrag angesprochenen Frage der richterlichen Unabhängigkeit auch die weitere Frage nach dem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 GG. Ob nämlich ein Verfahren von diesem Richter bearbeitet und entschieden wird, kann nicht davon abhängen, dass er zuvor einen Antrag auf Verlängerung seiner Dienstzeit durch das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand gestellt hat. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters soll gewährleisten, dass der entscheidende Richter die Bearbeitung des Verfahrens nach objektiven Zuständigkeitsregeln übernimmt. An einer derartigen Objektivität sind zumindest Zweifel angebracht, wenn es der Richter in der Hand hätte, ein bestimmtes Verfahren aufgrund seines Antrags bearbeiten zu können. Desweiteren könnten Zweifel an der Objektivität der Zuständigkeitsregelung aufkommen, weil die - bei den Beamten im Ermessen des Dienstherrn stehende - Entscheidung über einen solchen Antrag ebenso auf die richterliche Bearbeitung einwirkt. Mithin ist es ein legitimes Ziel, derartige Verfahrensweisen zu verhindern. Das Mittel zu diesem Ziel, der vollständige Ausschluss der Antragsberechtigung, rechtfertigt sich gleichfalls aus dem Grundsatz des gesetzlichen Richters und benachteiligt den Antragsteller - wie oben ausgeführt - nicht unangemessen. Soweit das VG Frankfurt in seinem Beschluss vom 6. August 2009 - 9 L 1887/09. F (V) - die gegenteilige Auffassung vertritt, kann dies allenfalls auf den dort entschiedenen Fall eines Oberstaatsanwalts zutreffen, für den gerade nicht die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und des gesetzlichen Richters gelten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Da der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist der Streitwert trotz des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht zu halbieren.