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Urteil

5 K 1342/07.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:0921.5K1342.07A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stammt aus dem Ort T. -N. /Togo. Sie ist togoische Staatsangehörige vom Volk der Kotokoli und islamischen Glaubens. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 19. Februar 1994 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Februar 1994 stellte die Klägerin gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann, dem am 00.00.0000 in T1. /Togo geborenen T2. E. , beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 10. März 1994 machte die Klägerin zur Begründung ihres Asylantrages im Wesentlichen folgende Angaben: Sie selbst sei in ihrer Heimat Kosmetikhändlerin, ihr Ehemann Busfahrer gewesen. In dieser Eigenschaft habe er u. a. oppositionelle Flugblätter verteilt. Er sei auch bei Versammlungen aktiv gewesen. Sie habe ebenfalls an diesen Versammlungen teilgenommen. Einmal seien sie von den Sicherheitskräften gesucht und in diesem Zusammenhang verhaftet worden. Gemeinsam mit den anderen etwa 15 Gefangenen sei ihnen dann die Flucht ermöglicht worden. Sie sei mit ihrem Ehemann nach Benin geflüchtet, von dort aus nach Polen geflogen und von Polen aus mit dem Pkw nach Deutschland gekommen. Mit Bescheid vom 11. März 1994 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 21. März 1994 Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin (VG Schwerin) unter dem Az.: 1 A 10083/94 (später: 11 A 1876/99) und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Az.: 1 B 10080/94. Dem Eilantrag wurde durch Abänderungsbeschluss des VG Schwerin vom 29. Januar 1999 im Ergebnis stattgegeben. Im Klageverfahren wurde die Beklagte durch Urteil des VG Schwerin vom 30. Mai 2000 verpflichtet, hinsichtlich der Person der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) festzustellen. Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht Schwerin darauf, dass die Angaben der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal zwar nicht geglaubt werden könnten und sie daher als unverfolgt ausgereist anzusehen sei. Aufgrund ihrer herausgehobenen exilpolitischen Tätigkeiten, insbesondere als Gründungs- und Vorstandsmitglied des Vereins "Amicale des Réfugiés Togolais en Allemagne" (A.R.T.A. e.V.) in Hamburg, habe sie sich jedoch exponiert und sei angesichts der Sicherheitslage in Togo im Falle einer Rückkehr gefährdet. Mit Bescheid vom 18. Juli 2000 stellte das Bundesamt daraufhin fest, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach Durchführung einer Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1, Abs. 7 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 dazu an, dass beabsichtigt sei, ihre Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen. Mit Schreiben vom 7. November 2007 wies die Klägerin darauf hin, dass nach wie vor für sie eine Rückkehrgefahr bestehe. Das Regime sei auch nach den durchgeführten Wahlen immer noch an der Macht. Mit Bescheid vom 20. November 2007 widerrief das Bundesamt die im Bescheid vom 18. Juli 2000 getroffene Feststellung zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Zur Begründung verwies das Bundesamt darauf, die Sachlage habe sich seit der positiven Entscheidung des Bundesamtes im Jahre 2000 maßgeblich geändert. Seit dem Tod des früheren Präsidenten Eyadèma im Februar 2005 sei die innenpolitische Situation in Bewegung geraten. Noch im Jahre 2005 habe es Präsidentschaftswahlen gegeben, die zu einer Annäherung der Regierungspartei und der Oppositionsparteien sowie zu einem nationalen Dialog geführt hätten. Im Oktober 2007 seien Parlamentswahlen durchgeführt worden, bei denen zwar die Regierungspartei RPT die Parlamentsmehrheit behalten habe. Zweitstärkste Partei sei aber die frühere Oppositionspartei UFC geworden. Das frühere togoische Regime gebe es daher nicht mehr. Es habe einen Änderungsprozess gegeben, der zu einem strukturierten Dialog mit der Opposition und deren Einbindung in die Regierungsverantwortung geführt habe. Die Menschenrechtslage habe sich vor diesem Hintergrund weitgehend geändert. Verfolgungsmaßnahmen gegen frühere Oppositionelle und exilpolitisch Aktive seien bei einer Rückkehr nach Togo inzwischen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Die Klägerin hat am 4. Dezember 2007 Klage erhoben, zu deren Vorbringen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe des ablehnenden Bescheides. Die Erkenntnisquellen über die politischen Verhältnisse in Togo, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, sind in das Verfahren eingeführt worden. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2009 persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens des VG Schwerin (Az.: 1 A 10083/94 bzw. 11 A 1876/99) und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (3 Hefte) und der örtlichen Ausländerbehörde (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die die Kammer trotz des Nichterscheinens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. November 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG, auf den der angefochtene Widerruf gestützt ist, liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (Satz 1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Satz 2). Mit der Aufnahme der Formulierung "Wegfall der Umstände" in Satz 2 des § 73 Abs. 1 AsylVfG wurde Art. 11 Abs. 1 lit. e) und f) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304 S. 12 - Qualifikationsrichtlinie -), in nationales Recht umgesetzt. Diese Regelung entspricht nach Wortlaut und Inhalt der "Wegfall-der-Umstände-Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -). Mit "Wegfall der Umstände" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK und damit auch im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse gemeint, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, ZAR 2008, 192, und vom 27. November 2007 - 10 B 86.07 -, <juris>, sowie Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276. Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG kommt daher nur dann in Betracht, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, - 1 C 21.04 -, a.a.O., und vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243, sowie Beschluss vom 7. Februar 2008, - 10 C 33.07 -, a.a.O. Die Prognose, ob die Gefahr politischer Verfolgung entfallen ist, darf dabei nicht pauschal ausfallen, sondern hat in Ansehung der besonderen, in der Person des politisch Verfolgten liegenden Umstände und Verhältnisse zu verfolgen. Grundlage sind dabei die im Asylverfahren getroffenen Feststellungen, an die Gericht und Behörde im Widerrufsverfahren gebunden sind. Deshalb darf im Widerrufsverfahren keine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung hinsichtlich der dem Anerkennungsbescheid zugrunde liegenden "alten" Fluchtgründe vorgenommen oder deren objektives Gewicht abweichend beurteilt werden. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O.; Schäfer in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK-AsylVfG), Loseblatt-Sammlung (Stand: Mai 2009), § 73 Rdnr. 26 ff., 31; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2009), § 73 Rdnr. 19 f.; Marx, Kommentar zum AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 Rdnr. 6 ff. Die Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland muss ferner von grundlegender Natur und Dauer sein. Umfassende politische Veränderungen sind eine der typischen Situationen, in denen es zum Widerruf kommt. Entwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren scheinen, müssen sich aber zunächst konsolidieren können, bevor ein Widerruf in Erwägung gezogen wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn freie und demokratische Wahlen mit einem echten Wechsel der Regierung, die der Achtung der fundamentalen Menschenrechte verpflichtet ist, stattgefunden haben. Eine beginnende Liberalisierung allein ist noch kein starkes Indiz für eine signifikante Änderung der Verhältnisse, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3538/05.A -, <juris>; Schäfer, a.a.O., § 73 Rdnr. 28; Marx, a. a. O., § 73 Rdnr. 6 ff.; Hailbronner, a.a.O., § 73 Rdnr. 20; in diesem Sinne: die "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C Nrn. 5 und 6 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ("Wegfall-der-Umstände"-Klauseln)" des UNHCR vom 10. Februar 2003. Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Betroffenen so einschneidend und dauerhaft geändert haben, dass dieser ohne Verfolgungsfurcht heimkehren kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vorliegend widerrufene Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juli 2000 aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG Schwerin vom 30. Mai 2000 ergangen ist. In diesem Urteil wird die exilpolitische Betätigung der Klägerin als exponiert und eine Rückkehrgefährdung als gegeben angesehen. Beruht der Bundesamtsbescheid, der hinsichtlich seiner Widerrufsvoraussetzungen überprüft wird, auf einem rechtskräftigen Urteil, hindert aber die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage eine Widerrufsentscheidung. Die Widerrufsregelungen des § 73 AsylVfG befreien nicht von der Rechtskraftbindung nach § 121 VwGO, sondern setzten vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung einem Widerruf nicht entgegensteht. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet erst, wenn eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, BVerwGE 115, 118. Im Asylrecht ist dies nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue, für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Dies vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Die Entwicklung der allgemeinen politischen Lage und der Menschenrechtssituation in Togo stellt sich zusammengefasst aus Sicht der Kammer nach Auswertung der hierzu vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel wie folgt dar: Nach dem Tod des seit 1967 diktatorisch herrschenden Staatspräsidenten Gnassingbé Eyadèma im Jahr 2005 setzte das Militär verfassungswidrig dessen Sohn Faure Gnassingbé als Nachfolger ein und bestimmte Präsidentschaftswahlen für den 24. April 2005. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten vor und während der Präsidentschaftswahlen kam es nach der Bekanntgabe des vorläufigen Endergebnisses am 26. April 2005, wonach der Sohn des Diktators obsiegt haben sollte, zu erheblichen Unruhen in Lomé, die sich auf weitere größere Städte und ländliche Regionen ausbreiteten. Es kam zu einer massiven Unterdrückung durch Militär und Polizei. Die Sicherheitskräfte setzten scharfe Munition ein. Der Regierungspartei "Rassemblement du Peuple Togolais" - RPT - nahe stehende Schlägergruppen benutzten mit Nägeln bewehrte Holzknüppel. Mehrere hundert Personen sollen getötet worden sein, Tausende verletzt. Als Folge der Unruhen flohen über 40.000 Togoer in die Nachbarländer Benin und Ghana, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo (Lagebericht) vom 29. Januar 2008 (Stand: Dezember 2007), S. 4 ff. Angesichts der nicht zuletzt aufgrund dieser Ereignisse in der Folgezeit weiter fortschreitenden internationalen Isolierung Togos und verschärften politischen Drucks insbesondere seitens der Europäischen Union begann Präsident Faure im Frühjahr 2006 einen "nationalen Dialog" mit den Oppositionsparteien, der im September 2006 in eine unter Beteiligung von Oppositionsparteien gebildete "Regierung der nationalen Einheit" unter Führung des Oppositionspolitikers Agboyibo vom "Comité d'Action pour le Renouveau" - CAR - mündete. Ein wesentliches Ziel des "nationalen Dialoges" war die Durchführung international anerkannter Wahlen zum Parlament im Jahr 2007. Nach der schließlich am 14. Oktober 2007 durchgeführten und überwiegend friedlich verlaufenen Parlamentswahl, aus der die RPT mit absoluter Mehrheit als Sieger hervorging, ist eine Regierungsneubildung unter dem Präsidenten Faure Gnassingbé erfolgt, allerdings ohne Beteiligung der im Parlament weiter vertretenen Parteien "Union des Forces pour le Changement" - UFC - und des CAR. Die zunächst angestrebte Allparteienregierung ist damit nicht zustande gekommen, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29. Januar 2008, S. 4, und vom 2. Juni 2009 (Stand: April 2009), S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Togo: Mitgliedschaft bei der UFC, Auskunft vom 18. Mai 2009, S. 3; U.S. Departement of State, Human Rights Report 2008, Bericht vom 25. Februar 2009; Farida Traoré, Die Lage in Togo - Menschenrechte, Justizsystem und Sicherheit, Bericht vom 9. April 2008, S. 5 f. Ob die international anerkannten und "im Allgemeinen" als frei, fair und transparent bezeichneten Wahlen tatsächlich demokratischen Anforderungen genügten, ist nicht unumstritten. Die UFC sprach - als Wahlverlierer - von Unregelmäßigkeiten während der Wahlen und zweifelte das Wahlergebnis an. Die unabhängige nationale Wahlkommission "Commission électorale nationale indépendante" - CENI - gab u.a. an, dass tatsächlich mehr als 300 von 750 Wahlboxen nicht ordnungsgemäß versiegelt gewesen seien, vgl. SFH, Auskunft vom 18. Mai 2009, S. 3 f., berichtet zudem von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und UFC-Aktivisten im Oktober 2007; Traoré, Bericht vom 9. April 2008, S. 5, bezweifelt ausdrücklich, dass das Wahlergebnis den Volkswillen widerspiegelt; das U.S. Departement of State spricht in seinem Bericht vom 25. Februar 2009 von "...partial inability of Citizens to change their government...". Die Wahlen stellen unverkennbar einen Schritt in die "richtige Richtung" dar, aber noch nicht den erkennbaren Abschluss einer Wandlung von einer Diktatur in eine Demokratie. Die Machtstrukturen des früheren Unrechtsstaates sind hinsichtlich wesentlicher Eckpfeiler des Staatsgebildes bis heute vielmehr nahezu unverändert geblieben. Die frühere Einheitspartei RPT ist nach wie vor - zwar nicht alleine, jedoch mit absoluter Mehrheit - an der Macht. Der im Jahr 2005 verfassungswidrig und unter - blutigen - Protesten der Bevölkerung eingesetzte Präsident Faure ist immer noch im Amt. Neuwahlen sind derzeit für Februar 2010 vorgesehen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 5. Die Mitglieder des einflussreichen Verfassungsgerichtes wurden vom Parlament gewählt, als es noch zu 100 % aus Mitgliedern der RPT bestand. Die Unabhängigkeit dieses Gerichts, das in der Vergangenheit stets regimetreu agierte, ist damit weiterhin nicht gewährleistet, vgl. Traoré, a.a.O., S. 9 f. Die Institutionen des Staates (Justiz, Ordnungskräfte, Militär) wie auch die politischen Parteien werden insgesamt als schwach, unter der Diktatur verkümmert und demokratisch unerfahren eingeschätzt, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29. Januar 2008, S. 4., und vom 2. Juni 2009, S. 5 f.; Traoré, a.a.O., S. 8 ff.; Auch sind die Machtverhältnisse in ethnischer Hinsicht nach wie vor ausgesprochen ungleich verteilt und verfestigt. Die ethnischen Gruppen aus den südlichen Gebieten Togos sind in Regierung und Militär unterrepräsentiert. So entstammen etwa 75% bis 80 % der Armee-Offiziere und Soldaten der Ethnie der Kabyé, der auch die Präsidentenfamilie angehört. Die Kabyé stellen aber nur ca. 15% bis 25 % der Bevölkerung. Gerade das aus diesem Ungleichgewicht und aus den negativen Erfahrungen der Vergangenheit resultierende sehr angespannte Verhältnis zwischen Zivilbevölkerung und Militär, das durch die jüngste Entwicklung bislang nicht entschärft worden ist, wird von einigen Beobachtern als entscheidendes Problem auf dem Weg zu einer dauerhaften Befriedung Togos gesehen, vgl. U.S. Department of State, a. a. O.; Traoré, a.a.O., S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 29. Januar 2008, S. 6, und vom 2. Juni 2009, S. 6. Ungeachtet des Drucks aus dem In- und Ausland herrscht in Togo zudem offenbar weiter ein Klima der Straflosigkeit. Im März 2006 erklärte der damalige Ministerpräsident Edem Kodjo, er habe Polizei und Justiz angewiesen, sämtliche Anklagen gegen die mutmaßlich Verantwortlichen für Übergriffe zurückzuziehen, die in direktem Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 2005 verübt worden waren. Dies gelte jedoch nicht für Personen, die des Mordes verdächtigt seien, vgl. amnesty international, Jahresbericht vom 24. Mai 2007. Tatsächlich konnte nicht festgestellt werden, dass jedenfalls bei Tötungsdelikten aus dem Jahr 2005 Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Eine Aufarbeitung der Gewaltverbrechen aus dem Jahr 2005 ist vielmehr bis heute nicht erfolgt und wohl auch nicht mehr zu erwarten, vgl. U.S. Department of State, a.a.O.; Traoré, a.a.O., S. 5 und 15; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 4; amnesty international, Jahresberichte vom 28. Mai 2008 und vom 28. Mai 2009. Vor diesem Hintergrund kann allein eine Wahl bei dem kurzen Zeitraum, der nach jahrzehntelanger Diktatur seit dem Tod des Diktators erst vergangen ist, eine erhebliche, nicht nur vorübergehende Änderung der politischen Verhältnisse und einen gesicherten Übergang zu demokratischen und rechtsstaatlichen Verhältnissen nicht belegen. Ein Richtungswechsel hätte aus der Wahl zum gegenwärtigen Zeitpunkt allein dann abgeleitet werden können, wenn die Oppositionsparteien obsiegt hätten und die RPT sowie das Militär eine Machtübernahme auch faktisch zugelassen hätten. Durch die Bildung einer Alleinregierung der RPT bedarf es nun eines längeren Zeitraums, währenddessen zu beobachten ist, wie nunmehr mit der politischen Opposition umgegangen werden wird. Die derzeitige Labilität der politischen Strukturen wird verstärkt durch die innerhalb der Regierungspartei und auch der Präsidentenfamilie bestehenden Meinungsverschiedenheiten über den einzuschlagenden Kurs und die Regierungspolitik. Hier stehen die Befürworter der Reformpolitik Faures den Konservativen innerhalb der Familie gegenüber, die von Faures Halbbruder Kpatcha Gnassingbé repräsentiert werden. Gerade diesem wird zurzeit vorgeworfen, im Frühjahr 2009 einen Staatsstreich gegen Faure vorbereitet zu haben, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 4 und 6.; Traoré, a.a.O., S. 4, spricht von "verfeindeten Brüdern" und einer "extrem gespannten Beziehung" zwischen Faure und Kpatcha. Die Menschenrechtslage in Togo wird überdies auch weiterhin von einigen Auskunftsstellen als ernst bewertet, vgl. U.S. Department of State, a. a. O.: "...serious human rights problems continued ..."; SFH, a.a.O., S. 4 ff.; Traoré, a.a.O., S. 12; amnesty international, Jahresbericht vom 28. Mai 2009. Am 27. April 2009 wurden beispielsweise Mitglieder der UFC, die den 49. Unabhängigkeitstag Togos durch einen friedlichen Marsch begehen wollten, vom Militär mit Tränengas vertrieben, vgl. SFH, a.a.O., S. 6. Im Jahr 2008 verhängte die oberste Medienkontrollbehörde des Landes, die "Haute autorité de l'audiovisuel et de la communication" - HAAC - mehrfach gegen kritische Radiosender und Journalisten Betätigungsverbote, vgl. amnesty international, Jahresbericht vom 28. Mai 2009. Auch der mysteriöse und bis heute nicht aufgeklärte Tod des ehemaligen togoischen Informationsministers und Leiters der politischen Abteilung der UFC-nahen Organisation für Afrikanische Einheit, Atsutsé Kokouvi Agboli, am 15. August 2008, wirft Fragen auf, weil er möglicherweise im Zusammenhang steht mit einem regimekritischen Interview Agbolis vom 29. Juli 2008, vgl. SFH, a.a.O., S. 6; amnesty international, Jahresbericht vom 28. Mai 2009; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 5. Nach dem eingangs dargestellten Beurteilungsmaßstab ist es daher bei dieser Sachlage, die noch nicht von Stabilität und festen demokratischen und rechtsstaatlichen Strukturen gekennzeichnet ist, ungeachtet der aufgezeigten und unbestreitbaren positiven Ansätze, zu denen auch die im Juni 2009 erfolgte Abschaffung der Todesstrafe zu zählen ist, vgl. Neue Züricher Zeitung (NZZ) vom 25. Juni 2009 "Togo schafft die Todesstrafe ab", bis zur Annahme einer echten Konsolidierung der demokratischen Strukturen in Togo erforderlich, den Demokratisierungsprozess in Togo noch über einen weiteren Zeitraum zu beobachten, vgl. hierzu u.a. VG Stuttgart, Urteile vom 12. Mai 2009 - A 5 K 2885/08 - und vom 16. September 2008 - A 5 K 3975/07 -; VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2009 - 4 A 4355/08 -; VG Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2009 - 20 A 472/08 - und Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2009 - 20 A 529/08 -; VG Braunschweig, Urteil vom 25. Februar 2009 - 1 A 237/08 -; VG Oldenburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 7 A 12/08 -; VG Minden, Urteil vom 18. November 2008 - 10 K 1276/08.A -; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 14 K 314/08.A -; VG Freiburg, Urteil vom 26. Juni 2008 - A 1 K 2160/07 -; a.A.: BayVGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 9 B 09.30076 - und vom 3. Juni 2009 - 9 B 09.30074 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2008 - 23 K 5570/07.A - <alle juris>. Eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in Togo mit der Folge einer hinreichenden Sicherheit der Klägerin vor erneuter Verfolgung vermag die Kammer vor diesem Hintergrund derzeit nicht anzunehmen. Die Klägerin hat sich nach den bindenden Feststellungen des VG Schwerin in dem der Anerkennungsentscheidung des Bundesamtes zugrundeliegenden Urteil vom 30. Mai 2000 exilpolitisch exponiert betätigt und sich einer Gefahr der politischen Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland ausgesetzt. Dass die aufgezeigte Entwicklung der politischen Lage in Togo inzwischen zu einem Wegfall einer Verfolgungsgefahr für die Klägerin geführt haben könnte, ist nach alledem nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Widerrufsbescheid insgesamt aufzuheben und der Klage damit vollumfänglich stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.