Urteil
7 K 1417/09
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine wasserrechtliche Genehmigung ist unzulässig, wenn das genehmigte Vorhaben dem Gewässerausbau gleichzustellen und planfeststellungsbedürftig ist.
• Bei Gewässerausbau oder gleichgestellten Eingriffen ist die zuständige Planfeststellungsbehörde in die Abwägung einzubeziehen; fehlende Beteiligung führt zu einem Abwägungsausfall und damit zur Rechtswidrigkeit des Bescheids.
• Eigentümer eines im unmittelbaren Auswirkungsbereich liegenden Grundstücks haben Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren (Drittschutz).
• Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 113 LWG NRW sind nicht anwendbar, wenn statt einer Genehmigung eine planfeststellungsbedürftige Entscheidung nach § 31 WHG erforderlich ist.
• Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit und ein vollständiger Abwägungsausfall sind unheilbare Mängel, die zur Aufhebung des Bescheids führen.
Entscheidungsgründe
Planfeststellungsbedürftigkeit bei gewässerausbaugleichgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen • Eine wasserrechtliche Genehmigung ist unzulässig, wenn das genehmigte Vorhaben dem Gewässerausbau gleichzustellen und planfeststellungsbedürftig ist. • Bei Gewässerausbau oder gleichgestellten Eingriffen ist die zuständige Planfeststellungsbehörde in die Abwägung einzubeziehen; fehlende Beteiligung führt zu einem Abwägungsausfall und damit zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. • Eigentümer eines im unmittelbaren Auswirkungsbereich liegenden Grundstücks haben Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren (Drittschutz). • Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 113 LWG NRW sind nicht anwendbar, wenn statt einer Genehmigung eine planfeststellungsbedürftige Entscheidung nach § 31 WHG erforderlich ist. • Verstöße gegen die sachliche Zuständigkeit und ein vollständiger Abwägungsausfall sind unheilbare Mängel, die zur Aufhebung des Bescheids führen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in einem faktischen Überschwemmungsgebiet der Erft. Zum Schutz vor Hochwasser errichtete sie auf ihrem Grundstück Mauern. Die Beigeladene plante zur Hochwasservorsorge die Absenkung eines Straßenabschnitts (E.-X.-Straße) und den Anlegung einer Mulde auf dem Nachbarwiesengrundstück, wodurch der Hochwasserabfluss verändert und beschleunigt werden sollte. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen am 3. Juli 2009 eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 113 LWG NRW. Die Klägerin focht diese Genehmigung an, weil sie eine erhebliche Verschlechterung der Lage ihres Grundstücks (Erosion, beschleunigter Abfluss) und fehlende Berücksichtigung ihrer Belange rügte. Die Kammer nahm den Fall ohne mündliche Verhandlung, führte einen Ortstermin durch und hob den Bescheid auf. • Anwendbare Normen: § 31 WHG, §§ 112, 113 LWG NRW, § 1a WHG, §§ 42, 101 VwGO sowie Zuständigkeitsregelungen der ZustVU NRW. • Tatbestandlich war die Maßnahme als Änderung der Erdoberfläche und Anlage genehmigungspflichtig nach § 113 Abs.1 LWG NRW; zugleich liegen gleichstellungsrechtliche Elemente vor, weil die Maßnahme den Hochwasserabfluss beeinflusst. • Nach § 31 WHG sind Gewässerausbaumaßnahmen planfeststellungsbedürftig; Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sind dem Gewässerausbau gleichgestellt (§ 31 Abs.2 WHG). • Die E.-X.-Straße hat im betroffenen Abschnitt dammartige Wirkung und beeinflusst den Hochwasserabfluss; die geplante Tieferlegung und Neigungänderung samt Mulde stellen eine wesentliche Umgestaltung dar und bewirken einen beschleunigten Abfluss vom Grundstück der Klägerin. • Weil das Vorhaben dem Gewässerausbau gleichzustellen ist, entfällt die Anwendbarkeit der Genehmigungsvoraussetzungen des § 113 LWG NRW; stattdessen ist eine Planfeststellung nach § 31 WHG erforderlich oder zumindest eine Plangenehmigung der zuständigen Planfeststellungsbehörde. • Die zuständige Planfeststellungsbehörde (Bezirksregierung) war nicht in das Zulassungsverfahren einbezogen; der Beklagte traf die Entscheidung ohne die notwendige fachplanerische Abwägung. • Dadurch liegt ein vollständiger Abwägungsausfall vor; die Klägerin als Eigentümerin eines unmittelbar betroffenen Grundstücks hat durch die Nichtberücksichtigung ihrer Belange einen Anspruch auf gerechte Abwägung, dessen Verletzung den Bescheid rechtswidrig macht. • Fehlende Verfahrenszuständigkeit und Abwägungsausfall sind unheilbare Mängel, die zur Aufhebung des Bescheids führen. • Folglich ist der Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2009 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten nach § 113 Abs.1 VwGO. Das Gericht hat die wasserrechtliche Genehmigung vom 3. Juli 2009 aufgehoben. Die Genehmigung war rechtswidrig, weil das Vorhaben dem Gewässerausbau gleichzustellen und daher planfeststellungsbedürftig ist; die zuständige Planfeststellungsbehörde wurde nicht beteiligt, sodass eine materielle Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange unterblieb. Dadurch ist ein vollständiger Abwägungsausfall eingetreten und das Recht der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer Eigentümerbelange verletzt worden. Die Entscheidung des Beklagten trifft die Klägerin in ihren Schutzrechten und ist daher aufzuheben; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.