Urteil
9 K 1468/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2009:1012.9K1468.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Pflegewohngeld für die Heimbewohnerin B. X. . Frau B. X. , geboren am 00. 00. 1922, befindet sich seit dem 08. Juli 2005 im Altenpflegeheim Haus B1. in F. -M. , einer Einrichtung der Klägerin. Frau X. ist seit 1997 verwitwet und kinderlos. Unter dem 2. August 2005 beantragte die Klägerin Pflegewohngeld für den Heimplatz von Frau X. . In der Anlage zum Antrag (Erklärung über die finanziellen Verhältnisse) ist als Vermögen ein Girokontoguthaben in Höhe von 2.544,03 EUR und ein Sparguthaben von 6.500,00 EUR angegeben. Kopien des Sparbuches lagen dem Antrag bei. Die Frage "Wurde in der Vergangenheit Vermögen auf andere Personen übertragen? (z.B. Schenkung, Übergabevertrag, Altenteil)" ist mit "nein" beantwortet. Unterzeichnet ist die Erklärung von der Nichte der Frau X. , Frau T. K. , die über eine Vorsorgevollmacht ihrer Tante verfügt. Die Anlage zu den folgenden Pflegewohngeldanträgen enthält jeweils die gleiche Angabe. Der Beklagte bewilligte fortlaufend bis zum 30. Juni 2007 Pflegewohngeld für den Heimplatz von Frau X. . Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 beantragte die Klägerin die weitere Bewilligung von Pflegewohngeld. Unter dem 9. Juli 2007 stellte Frau T. K. für Frau X. einen Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe und legte u.a. eine Kopie des Sparbuches von Frau X. vor, die die Kontobewegungen ab November 2006 dokumentiert. Der Beklagte wies darauf hin, dass seit Heimaufnahme in regelmäßigen Abständen ca. 200,00 EUR bis 500,00 EUR abgehoben worden seien und bat um Mitteilung, was von diesem Geld angeschafft und ob Geld verschenkt worden sei. Ferner forderte er eine Kopie des alten Sparbuches an. Daraufhin übersandte Frau K. eine weitere Kopie des Sparbuches, betreffend die Zeit ab Februar 2003 und führte aus: Anfang Juli 2005 habe die Mietwohnung von Frau X. komplett geräumt werden müssen, was zu einer Doppelbelastung durch die monatliche Miete in Höhe von 212,87 EUR geführt habe. Es seien Anwaltskosten entstanden, weil es zu einem Rechtsstreit mit dem Vermieter gekommen sei. Seit der Heimunterbringung von Frau X. werde die komplette Rente für die Deckung der Heimkosten benötigt, so dass alle darüberhinaus anfallenden Kosten aus dem Vermögen bezahlt werden müssten. Außergewöhnliche Anschaffung sei ein Sessel im Frühjahr 2006 gewesen. Überdies sei Frau X. stets großzügig gewesen und habe z.B. ihren beiden Kindern regelmäßig Sonntagsgeld in Höhe von ca. jeweils 20,00 EUR zukommen lassen. Auch zu Familienfeierlichkeiten habe sie sich stets großzügig gezeigt. Frau K. legte verschiedene Rechnungen vor, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 6. September 2007 wies der Beklagte Frau K. darauf hin, dass vom Sparkonto ihrer Tante im Zeitraum März 1999 bis August 2006 insgesamt 23.485,00 EUR abgehoben worden seien und bat um Vorlage entsprechender Verwendungsnachweise. Frau K. trug nun vor: Frau X. habe jahrelang ihren schwerkranken Mann gepflegt und sei nach dessen Versterben im April 1997 an Brustkrebs erkrankt. Nach einer Brustoperation habe sie einen Schlaganfall erlitten. Als sie sich von all diesen Strapazen etwas erholt habe, habe sie sich dann auch einmal etwas geleistet und es sich richtig gut gehen lassen. Sie habe ihre Wohnung teilweise verschönert und renoviert und an sich selbst gedacht. Sie habe stets großen Wert auf Bekleidung, Schuhe, Kosmetik, Körperpflege und Schmuck gelegt. Auch habe sie Reisen unternommen und sei mit Bekannten ausgegangen. Zudem habe die Versorgung in ihrer Wohnung in den letzten Jahren sehr viel Geld verschlungen. Frau X. sei sich keiner Pflicht bewusst gewesen, für alle Dinge Rechnungen und Quittungen zu sammeln und aufzubewahren. Frau K. legte weitere Rechnungen vor, auf die Bezug genommen wird. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 ankündigt hatte, den Sozialhilfeantrag abzulehnen, weil der Verbleib des Sparguthabens bisher nicht glaubhaft dargelegt sei, erwiderte Frau K. nach Rücksprache mit ihrer Tante: Frau X. habe die Angewohnheit gehabt, größere Mengen Bargeld in ihrer Wohnung aufzubewahren. Sie habe davon nicht ein großes Teil angeschafft, sondern das Geld für verschiedenste Dinge verbraucht. Als einziges Vermögen sei noch ein Teppich, eine Stehlampe und Schmuck vorhanden. Der Beklagte lehnte mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. November 2007 den Sozialhilfeantrag von Frau X. und mit Bescheid gleichen Datums, der Klägerin zugegangen am 19. November 2007, den streitgegenständlichen Antrag auf Pflegewohngeld für den Heimplatz von Frau X. ab. Die Klägerin hat am 19. Dezember 2007 Klage erhoben. Sie wiederholt den Vortrag von Frau K. im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Frau X. verfüge über Renteneinkünfte in Höhe von rund 920,00 EUR. Vor ihrem Umzug ins Heim seien ihr davon nach Abzug der Miete (213,00 EUR), der Kosten für Strom (zweimonatlich 254,00 EUR), Rundfunkgebühren (ca. 35,00 EUR), Kabelfernsehen (14,50 EUR), Telefon (ca. 20,00 EUR) und Kontoführungsgebühren (6,70 EUR) noch ca. 500,00 EUR verblieben. Es sei davon auszugehen, dass sie zwar den allgemeinen Grundbedarf habe decken können, nicht aber besondere Ausgaben für Bekleidung und Schuhe, Besuche von Friseur, Kosmetikstudios, Restaurants, Cafés, Theater, Oper, Konzerten und Ausstellungen. Auch die Finanzierung von Urlaubsreisen, des Taschengeldes für ihre Großnichten, der großzügigen Geschenke für Familienfeierlichkeiten sowie der Renovierung und Verschönerung ihrer Wohnung sei nur unter Rückgriff auf die Ersparnisse möglich gewesen. Zu einem großen Teil handle es sich um Ausgaben, für die üblicherweise Belege nicht aufbewahrt würden. Zwischen der Abhebung des Betrages in Höhe von umgerechnet ca. 5.000,00 EUR im März 1999 und der nächsten Abhebung im August 2002 liege ein Zeitraum von 41 Monaten. Quittungen für Anschaffungen für die Wohnung, für Zahnarzt- und Krankenhauskosten seien für diesen Zeitraum in Höhe von ca. 2.392,34 EUR vorgelegt worden, so dass ein Betrag von 2.600,00 EUR verbleibe. Hieraus errechne sich ein durchschnittlicher Betrag von monatlich lediglich rund 63,00 EUR, den Frau X. für ihre Freizeitgestaltung ausgegeben habe. Zwischen der Abhebung in Höhe von 5.500,00 EUR im August 2002 und den Abhebungen ab August 2003 liege ein Jahr. Frau X. habe für diesen Zeitraum die Rechnung eines Elektrogeräte-Kundendienstes und eine Brillenrechnung in Höhe von insgesamt 682,82 EUR vorgelegt. Es verbleibe ein monatlicher Durchschnittsverbrauch in Höhe von ca. 400,00 EUR. Dieser sei zwar deutlich höher als in den vorangegangenen Jahren, allerdings sei Frau X. inzwischen 80 Jahre alt gewesen und hätte ab 2003 die Leistungen des mobilen Pflegedienstes der Caritas in Anspruch genommen, wodurch monatliche Kosten in Höhe von durchschnittlich 90,00 EUR entstanden seien. Berücksichtige man darüberhinaus das monatliche Taschengeld an die Großnichten in Höhe von 160,00 EUR sowie die nicht unerhebliche Teuerungsrate durch die Einführung des Euro etwa im Gastronomiebereich, sei der Mehrbedarf durchaus nachvollziehbar. Ab August 2003 habe Frau X. zudem den fahrbaren Mittagstisch der Johanniter in Anspruch genommen, wodurch allein bis zur Heimaufnahme im August 2005 Kosten in Höhe von ca. 4.800 EUR entstanden seien. Im August 2004 habe sie sich zur Kurzzeitpflege in einer Einrichtung der B2. befunden, was in Form einer Rechnung über 1.072,25 EUR belegt sei. Weiter habe sie für diesen Zeitraum Rechnungen eines Innenausstatters über insgesamt 160,00 EUR vorgelegt. Die monatlichen Taschengeldzahlungen für die Großnichten beliefen sich für diesen Zeitraum von 24 Monaten auf 3.840,00 EUR. Zuzüglich der nicht belegten Ausgaben für Kleidung, Kosmetik, Friseur, Taxi, Anstandsgeschenke etc. liege damit eine plausible Erklärung auch für den Verbleib der von August 2003 an abgehobenen Beträge vor. Es sei auch durchaus nachvollziehbar, dass sich Frau X. nach dem Verlust ihres Ehemannes und der Überwindung einer eigenen schweren Erkrankung die Frage gestellt habe, weshalb sie ihre Bedürfnisse weiterhin einer sparsamen Lebensführung unterordnen solle. Da Frau X. keine Kinder habe sei es allzu verständlich, dass sie beschlossen habe, sich mit ihren Ersparnissen eigene Wünsche zu erfüllen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2007 zu verpflichten, für den Heimplatz der Frau B. X. im Altenpflegeheim Haus B1. in F. -M. für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Beweislast für das Nichtvorhandensein von Einkommen oder Vermögen liege bei der Klägerin. Die Heimbewohnerin Frau X. habe in der Zeit vom 22. März 1999 bis zum 21. Juli 2005 insgesamt 25.298,76 EUR von ihrem Sparbuch abgehoben und nach den Angaben der Klägerin verbraucht. Ausweislich der Vermögenserklärung zum Pflegewohngeldantrag sei in der Vergangenheit kein Vermögen auf andere Personen übertragen worden. Im Zeitraum von März 1992 bis März 1999 seien erhebliche Ansparungen seitens der Heimbewohnerin erfolgt, obwohl die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht grundsätzlich besser gewesen seien. Zwar habe bis zum Versterben des Ehemannes 1997 die um ca. 450,00 EUR höhere Altersrente und nicht lediglich die Witwenrente zur Verfügung gestanden, jedoch seien auch Kosten für einen 2-Personen-Haushalt zu tragen gewesen. Im Verhältnis zur Gesamtsumme sei lediglich die Verwendung einer geringen Teilsumme belegt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine grundsätzlich an niedrigen Ausgaben ausgerichtete Lebensführung (belegt bis Anfang 1999) mit einem Schlag erheblich umgestellt werde. Die nunmehr ab 27. März 2002 vorgelegten Girokontoauszüge belegten - soweit sie lesbar seien - nicht, dass größere Anschaffungen zu Lasten des Girokontos getätigt worden seien, die den Verbrauch (möglicherweise bar eingezahlter Gelder) plausibel erscheinen lassen. Für den Zeitraum 22. März 1999 bis 18. März 2002 könne mangels Vorlage von Nachweisen zu Kontenbewegungen auf dem Girokonto keine Wertung erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entschieden werden kann (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13. November 2007 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau B. X. für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (sog. Pflegewohngeld) nach § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) ist im Grundsatz eine wirtschaftliche Subvention an den Heimträger, deren Bewilligung aber abhängig von der Bedürftigkeit, d.h. vom Einkommen und Vermögen des Heimbewohners ist. Das PfG NRW verweist insoweit auf die Anwendung des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des Sozialgesetzbuchs XII - Sozialhilfe (SGB XII) - oder der §§ 25 ff des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 - ausgeführt hat, sieht das Gesetz zur Feststellung der Bedürftigkeit zwei Varianten vor. Bezieht der Heimbewohner zur Deckung der Heimkosten oder der Gewährung eines Taschengeldes Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge, ist die Stelle, die über die Bewilligung von Pflegewohngeld entscheidet, an die Bejahung der Bedürftigkeit durch den Sozialleistungsträger gebunden. Das heißt, sie muss die Bedürftigkeit des Heimbewohners auch für die Pflegewohngeldentscheidung bejahen. Bezieht - wie hier - die Heimbewohnerin zur Bestreitung der Heimkosten weder Leistungen der Kriegsopferfürsorge noch Sozialhilfe, muss die über die Bewilligung von Pflegewohngeld entscheidende Stelle selbst klären, ob der Heimbewohner nach den genannten Vorschriften des SGB XII oder des BVG bedürftig ist oder über Einkommen und/oder Vermögen verfügt, das einer Hilfebewilligung entgegensteht. Nach den Strukturprinzipien des Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorgerechts, die insoweit den Mitwirkungsregelungen der §§ 60 ff. SGB I vorgehen, hat allein die Heimbewohnerin das negative Tatbestandsmerkmal ihrer Bedürftigkeit nachvollziehbar darzutun; es ist nicht etwa die Aufgabe der Behörde, ihr das Fehlen der Bedürftigkeit nachzuweisen. Bleiben Zweifel an der Bedürftigkeit, gehen diese zu Lasten des Heimbewohners und damit auch zu Lasten des Trägers der Einrichtung. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. April 2008 - 16 E 493/08 -; VG Aachen, Beschluss vom 15. Februar 2008 - 2 K 1045/07 -. Vorliegend kann aufgrund der unklaren Vermögensverhältnisse der Heimbewohnerin Frau B. X. nicht von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden. Im Hinblick auf etwaige Rückforderungsansprüche nach § 528 BGB setzt die Darlegung der Bedürftigkeit nämlich voraus, dass anhand von Unterlagen - wie etwa Girokonten, Sparbüchern, Wertpapierdepots etc. - nachvollziehbar dargetan wird, wie sich die Vermögensverhältnisse des Altenheimbewohners in den letzten 10 Jahren darge-stellt bzw. entwickelt haben. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen es Hinweise auf - zumindest vormals - vorhandenes Vermögen gibt. Sollten Kontoauszüge, Sparbücher, Depotauszüge etc. nicht mehr vorhanden sein, lassen sich Übersichten über entsprechende Kontobewegungen samt Überweisungen an Begünstigte von den Banken und Sparkassen - natürlich gegen ein entsprechendes Entgelt - rekonstruieren. Zusätzlich kann man innerhalb der Familie bzw. des Freundes- und Bekanntenkreises durch Rückfragen etwaige von der Heimbewohnerin bedachte Personen ermitteln und sie zu entsprechenden schriftlichen Erklärungen über die Höhe und den Zeitpunkt etwaiger (Bar-)Zuwendungen veranlassen. Nach den vorliegenden Unterlagen steht fest, dass ein Sparbuch von Frau X. am 5. März 1999 einen Kontostand von 60.385,14 DM aufwies. Aufgrund einer Abhebung in Höhe von 10.000,00 DM am 22. März 1999 verringerte sich der Kontostand auf 50.385,14 DM. Unter dem 16. Dezember 1999 erteilte Frau X. ihrer Nichte Frau T. K. eine Vorsorgevollmacht. Nach einer erneuten Einzahlung und der Währungsumstellung am 1. Januar 2002 betrug der Kontostand des Sparbuches 27.328,55 EUR. Im Zeitpunkt der Heimaufnahme von Frau X. am 8. Juli 2005 belief sich der Kontostand noch auf 8.500,00 EUR. Neben ihrem Sparkonto verfügte Frau X. im fraglichen Zeitraum über ein Girokonto, auf das ihre Rente in Höhe von ca. 920,00 EUR eingezahlt wurde und von dem sie u.a. die Miete (212,00 EUR), den Pflegedienst (ca. 90,00 EUR) und das Essen (ca. 200,00 EUR) bezahlte. Selbst wenn man die Abhebung von 10.000,00 DM im März 1999 außer Acht lässt, bleibt die Frage nach dem Verbrauch von nahezu 18.828,55 EUR in den letzten dreieinhalb Jahren vor der Heimaufnahme. Für diesen Zeitraum finden sich unter den zahlreichen vorgelegten Quittungen und Rechnungsbelegen nur zwei Belege für größere Ausgaben, nämlich eine Rechnung vom 31. August 2004 in Höhe von 1.072,25 EUR für Kurzzeitpflege und vom 12. Mai 2005 in Höhe von 1.299,00 EUR für die Anschaffung eines Fernsehgerätes. Die Begleichung dieser letzten Rechnung durch Barzahlung am 13. Mai 2005 lässt sich nachvollziehen durch eine Abhebung vom Sparkonto am selben Tag in Höhe von 1.500,00 EUR. Im Übrigen beziehen sich sämtliche Belege auf kleinere Beträge von bis zu maximal 210,00 EUR, die überwiegend für Leistungen der Caritas und der Johanniter (Essen) erbracht und über das Girokonto bezahlt wurden. Diese Zahlungen verrechnet die Klägerin im Rahmen der von ihr angestellten Berechnungen sämtlich mit den Abhebungen vom Sparbuch. Es verbleibt damit für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 bis zur Heimaufnahme von Frau X. bei einem Betrag von über 16.000,00 EUR, dessen Verbleib ungeklärt ist. Die Nichte von Frau X. bzw. Frau X. selbst machen insoweit zum Einen geltend, Frau X. habe Ihre Wohnung über einen längeren Zeitraum renoviert und zum Anderen, sie habe größere Geldbeträge in ihrer Wohnung verwahrt und im Laufe der Zeit für verschiedenste Dinge - Kleider, Schmuck, Reisen, Geschenke usw. - verbraucht. Da Frau X. bis zu ihrem Umzug ins Heim eine Mietwohnung nutzte, ist es wenig glaubhaft, dass nennenswerte Renovierungsmaßnahmen an fremdem Eigentum ohne entsprechende Belege vorgenommen wurden. Gegen den Vortrag, Frau X. habe größere Barbeträge in der Wohnung verwahrt, spricht der Umstand, dass Frau X. über ein Girokonto verfügte und über dieses auch laufende Zahlungen abwickelte. Auch die Abhebung von 1.500,00 EUR am Tage der Bezahlung des Fernsehgerätes spricht gegen eine solche Angewohnheit. Selbst wenn Frau X. die genannten Anschaffungen getätigt haben sollte, ist es in Anbetracht der Größenordnung des in Rede stehenden Betrages nicht nachvollziehbar, dass keinerlei Nachweise über den Kauf von Schmuck und Kleidern vorliegen sollen. Urlaubsreisen müssten beispielsweise auch anhand von Zeugenaussagen belegbar sein. Auch auf entsprechenden Hinweis des Gerichts mit Verfügung vom 27. August 2009 sind keine weiteren Unterlagen oder Belege noch sonstige Nachweise über den Verbrauch des Vermögens von Frau X. vorgelegt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.