Urteil
4 K 1405/06
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:1210.4K1405.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der gemeindlichen Mehrzweckhalle "Neffeltalhalle" in Nörvenich. Am 16.06.2004 stellte der Beklagte einen Antrag auf Nutzung der Halle zu karnevalistischen Zwecken für die Zeit vom 02.01. bis 08.02.2005. Mit Schreiben vom 02.12.2004 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Halle zu den gewünschten Terminen verbindlich für ihn reserviert sei und übersandte ihm zwei vorbereitete Vertrags- sowie ein Verpflichtungsformular "zur Anmietung der Neffeltalhalle". Der Vertrag, den der Beklagte am 10.12.2004 und die Klägerin am 16.12.2004 unterzeichneten, sieht die Entrichtung einer Benutzungsgebühr vor und verweist auf die als Satzung ausgestaltete Benutzungs- und Gebührenordnung für die Neffeltalhalle in Nörvenich vom 31.10.2002. Dort ist u. a. geregelt, dass der Benutzer für alle Schäden im Gebäude, an der Einrichtung und an dem Mobiliar der Halle haftet, die mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehen (§ 7 Abs. 1) und dass die Benutzungsgebühr sowie die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können (§ 9 Abs. 3). Dem Vertrag waren ferner ergänzende "Hinweise und Auflagen" beigefügt. 3 Am 23.10.2004 hatte der Beklagte mit dem Beigeladenen einen Bewirtungsvertrag geschlossen, in dem sich dieser für die Zeit vom 03.02. bis 08.02.2005 zur Durchführung des Getränkeausschanks verpflichtete. Zu diesem Zwecke errichtete der Beigeladene einen Bierpavillon mit mobiler Zapfanlage. Da die Halle an dieser Stelle über keine Frisch- bzw. Abwasseranschlüsse verfügte, installierte er entsprechende Behälter. Bei der Rückgabe der Halle am 09.02.2005 stellte der für die Klägerin tätige Hausmeister fest, dass sich der Parkettboden im Bereich der Zapfanlage infolge Wasseraustritts auf einer Fläche von ca. 1 m x 1 m aufgewölbt hatte. Die Klägerin holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein, in dem eine zwischenzeitliche Ausdehnung der Schadensfläche auf ca. 30 m² festgestellt und der voraussichtliche Gesamtschaden mit 10.982,20 EUR zzgl. 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 12.739,35 EUR beziffert wurde. Mit Schreiben vom 17.08.2005 forderte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Haftpflichtversicherung des Beigeladenen dazu auf, den Schaden zu regulieren. Hierzu führte er u. a. aus: "Es steht fest, dass unsere Mandantschaft mit der Gemeinde Nörvenich einen Anmietungsvertrag geschlossen hat und aus diesem heraus verpflichtet ist, die angemieteten Sachen in unbeschädigtem Zustand zurückzugeben. Dies ist nicht geschehen. Es ist ein erheblicher Wasserschaden eingetreten, der durch die anliegende Schadenskalkulation der Höhe nach begründet ist." Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung ab. Mit Schreiben vom 29.12.2005 forderte die Klägerin den Beklagten letztmalig zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 12.739,35 EUR sowie außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 816,41 EUR auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. 4 Daraufhin hat die Klägerin am 13.02.2006 Klage vor dem Landgericht Aachen erhoben. Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit durch Beschluss vom 31.07.2006 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Die Klägerin verfolgt ihr ursprüngliches Begehren weiter. Der Beklagte und der Beigeladene erheben die Einrede der Verjährung. 5 Die Klägerin behauptet, der Schaden am Parkettboden sei darauf zurückzuführen, dass der Beigeladene die Zapfanlage nicht ordnungsgemäß betrieben habe. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührenordnung für den Schaden einzustehen habe. Auch sei der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt, da der Beklagte die Klageforderung in dem an die Versicherung des Beigeladenen gerichteten Schreiben vom 17.08.2005 dem Grunde und der Höhe nach deklaratorisch anerkannt habe. Jedenfalls sei der Eintritt der Verjährung gemäß § 203 BGB gehemmt worden, da sie, die Klägerin, mit dem Beklagten schriftlich bis Ende Oktober und letztmalig mit Schreiben vom 21.11.2005 über den Schaden verhandelt habe. 6 Die Klägerin beantragt, 7 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.739,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 8. Mai 2005 zu zahlen, 8 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 419,80 EUR außergerichtliche Kosten nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 8. Juni 2005 zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist der Auffassung, dass allein der Beigeladene für den Schaden haftbar gemacht werden könne, da er den Bierpavillon auf eigene Kosten und in alleiniger Verantwortung betrieben habe. Auch sei der geltend gemachte Schaden der Höhe nach nicht gerechtfertigt. 12 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er behauptet, dass es während des gesamten Veranstaltungszeitraums zu keinem Wasseraustritt gekommen sei. Nach Abschluss der Feierlichkeiten am 08.02.2005 habe er die Zapfanlage ordnungsgemäß stillgelegt. Auch hierbei sei es nicht zu einem Wasseraustritt gekommen. Der Schaden könne daher erst danach eingetreten sein und sei offenbar durch Dritte verursacht worden. Weiterhin ist er der Auffassung, dass die Klägerin den Schaden seinem wesentlichen Umfang nach mit verursacht habe, da sie nach seiner Feststellung am 09.02.2005 nicht umgehend erforderliche Maßnahmen ergriffen habe, um eine weitere Ausdehnung des Wassers zu verhindern. 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 12.739,35 EUR nebst außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 419,80 EUR. Etwaige Ansprüche sind gemäß § 62 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 548 Abs. 1 BGB verjährt. 19 Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten am 16.12.2004 getroffene Nutzungsvereinbarung ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 54 Satz 2 VwVfG NRW zu qualifizieren. 20 Bei der Neffeltalhalle handelt es sich um eine von der Klägerin im öffentlichen Interesse unterhaltene, der allgemeinen Benutzung zugängliche und somit öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 GO NRW. Bei öffentlichen Einrichtungen ist nach der sog. Zwei-Stufen-Theorie zwischen der Zulassung der Benutzung und dem Benutzungsverhältnis zu differenzieren. Während sich die erste Stufe, d. h. das "Ob" der Nutzungsüberlassung nach öffentlichem Recht richtet, hat die Behörde bezüglich der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses ein Wahlrecht. Die Ausgestaltung kann durch einseitig begründetes Nutzungsverhältnis, durch privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch eine Mischung der Rechtsformen erfolgen. Einer einseitigen Zulassung kann eine vertragliche Benutzungsregelung nachfolgen und umgekehrt, 21 vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 54 Rdnr. 45. 22 Über die Zulassung des Beklagten zur Neffeltalhalle hat die Klägerin bereits mit Bescheid vom 02.12.2004 entschieden, nämlich indem sie dem Beklagten mitteilte, dass die Halle zu den beantragten Terminen verbindlich für ihn reserviert sei. Die Reservierung stellt, da sie gegenüber dem Beklagten eine verbindliche Einzelfallregelung mit Außenwirkung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG dar. 23 Das Benutzungsverhältnis ist demgegenüber als öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 54 Satz 2 VwVfG NRW ausgestaltet. Danach kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst einen Verwaltungsakt richten würde. Ein Verwaltungsvertrag liegt dann vor, wenn die schriftlichen Erklärungen der Beteiligten einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen aufweisen, die Erklärungen also auf die gemeinsame Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichtet sind. Um einen hiervon abzugrenzenden mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt es sich hingegen dann, wenn die Behörde hoheitlich eine den Bürger bindende einseitige Rechtsfolgenanordnung trifft, der von Seiten des Bürgers lediglich zugestimmt wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der erkennbare Wille der Beteiligten, so wie er nach den Gesamtumständen zu verstehen ist. Wesentliche Indizien für die Einordnung bieten die Bezeichnung als Vertrag oder Bescheid, das Verfahren und die Begleitumstände des Zustandekommens der Regelung, 24 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 54 Rdnrn. 21, 22. 25 Dafür, dass die Klägerin nicht lediglich eine einseitige Rechtsfolgenanordnung getroffen hat, spricht bereits die äußere Form. So ist das von der Klägerin vorbereitete Formular mit "Vertrag" überschrieben, wurde sowohl von ihr als auch dem Beklagten unterzeichnet und enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Aber auch aus den Begleitumständen ergibt sich, dass sich die Beteiligten vertraglich geeinigt haben. Zwar deutet der Umstand, dass die Zulassung zur Neffeltalhalle gemäß § 2 der Benutzungs- und Gebührenordnung schriftlich zu beantragen ist, zunächst auf ein förmliches Antragsverfahren, das durch den Erlass eines Verwaltungsaktes seinen Abschluss findet, hin. In ihrem Schreiben vom 29.06.2004 stellte die Klägerin dem Beklagten jedoch bereits den Abschluss von Verträgen "für die Anmietung der Neffeltalhalle" in Aussicht. Auch aus ihrem Schreiben vom 02.12.2004 geht hervor, dass eine endgültige Einigung erst mit Unterzeichnung der vorbereiteten Vertrags- und Verpflichtungsformulare zustande kommen sollte. Indem der Beklagte das Vertragsformular am 10.12.2004 unterschrieben und an die Klägerin zurückgeschickt hat, hat er ein Angebot auf Vertragsabschluss abgegeben. Dieses Angebot hat die Klägerin mit Unterzeichnung am 16.12.2004 angenommen. 26 Dass die zu entrichtende Gebühr einseitig von der Klägerin festgesetzt wurde und der Beklagte insoweit keine Möglichkeit hatte, den Vertragsinhalt zu beeinflussen, steht der Einordnung als Vertrag nicht entgegen. Denn im Hinblick auf die Einwirkungsmöglichkeiten des Bürgers sind die Unterschiede zwischen Verwaltungsvertrag und Verwaltungsakt nicht so groß, wie es zunächst erscheinen mag. So bleibt dem Bürger beim Abschluss eines Verwaltungsvertrages oftmals nichts anderes übrig, als die von der Behörde angebotene Regelung anzunehmen, wenn er an den damit verbundenen Vorteilen interessiert ist. Andererseits hat er aber auch vor Erlass eines Verwaltungsaktes die Möglichkeit, über die ihm eingeräumten Verfahrensrechte seine Vorstellungen darzulegen und die Entscheidungsfindung zu beeinflussen, 27 vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 14 Rdnr.24. 28 Das Benutzungsverhältnis ist auch öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Benutzung durch Satzung und nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt ist. Auch die Durchführungsmodalitäten sind öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Zwar ist vereinzelt von "Vermietung", "Mietpreis" bzw. "Mietvertrag" die Rede, so in § 3 Abs. 3 der Satzung und in Nr. 17 der "Hinweise und Auflagen zum Vertrag". Der Vertrag selbst sieht allerdings die Entrichtung einer "Benutzungsgebühr" vor. Eine entsprechende Regelung trifft § 3 Abs. 1 der Satzung. Die öffentlich-rechtliche Natur der Gebührenregelung ergibt sich insbesondere daraus, dass in § 3 Abs. 3 der Satzung eine Mindestgebühr in Höhe von 410,- EUR festgelegt ist und eine Reduzierung der Benutzungsgebühr um die Hälfte nur unter den Voraussetzungen des § 4 der Satzung möglich ist. Die Höhe der Gebühr soll demnach nicht einer mietvertraglichen Vereinbarung überlassen sein, sondern ist der hoheitlichen Entscheidungsgewalt der Klägerin unterstellt. Weiterhin sieht § 9 Abs. 3 der Satzung vor, dass Benutzungsgebühr und Kostenerstattung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, was ebenfalls auf eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung hindeutet. Für eine solche spricht auch § 7 der Satzung, wonach der Benutzer ausnahmslos für alle Schäden haftet, die im Zuge der Benutzung an Halle und Inventar entstehen. Diese Regelung weicht wesentlich vom zivilrechtlichen Haftungsregime ab, denn es ist ein wesentlicher Grundsatz des bürgerlichen Rechts, dass der Schuldner nur dann haftet, wenn er den Schaden zu vertreten hat. Wäre die Benutzung der Halle durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt, läge insoweit ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, 29 vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl. 2009, § 307 Rdnr. 110. 30 Dem öffentlich-rechtlichen Gesamtcharakter der Regelung steht auch nicht entgegen, dass in den klägerischen Schreiben vom 29.06.2004 bzw. vom 02.12.2004 noch von einer "Anmietung" bzw. "Hallenmiete" die Rede ist, denn hierbei handelt es sich lediglich um vorvertragliche Korrespondenz. In dem Vertrag selbst wird die Bezeichnung "Miete" hingegen nicht mehr verwendet. 31 Auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag finden gemäß § 62 Satz 2 VwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für die Vorschriften der Verjährung, sofern nicht Spezialvorschriften vorhanden sind oder Besonderheiten des öffentlichen Rechts Abweichungen vom BGB gebieten, 32 vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 54 Rdnr. 45. 33 Letzteres ist hier nicht der Fall. Gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 34 Die Klägerin hat die Halle am 09.02.2005 zurückerhalten. Die Klageerhebung erfolgte erst mit Zustellung der Klage an den Beklagten durch das Landgericht Aachen am 16.02.2006 und somit nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Eintritt der Verjährung auch nicht gehemmt worden. Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Der Begriff "Verhandlungen" ist weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung genügt für ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Ein Schweben von Verhandlungen ist dann anzunehmen, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein, 35 vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05 -. 36 Die Klägerin führt an, dass sie schriftlich bis Ende Oktober 2005 mit dem Beklagten und zuletzt mit Schreiben vom 21.11.2005 über den Schaden korrespondiert habe. Konkrete Umstände, die auf eine Verhandlungsbereitschaft des Beklagten hindeuten, hat sie allerdings nicht dargelegt. Der bloße Umstand, dass zwischen den Beteiligten korrespondiert wurde, genügt demgegenüber nicht, denn dies belegt nicht, dass der Beklagte auch zu Erörterungen über die Anspruchsberechtigung bereit war. 37 Soweit sich die Klägerin als Beleg für den Eintritt der Hemmung der Verjährung auf das Aufforderungsschreiben des Beklagten an die Gothaer Versicherung (des Beigeladenen) vom 17.08.2005 stützen will, ist zum einen festzustellen, dass zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Verjährung etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten schon eingetreten war. Zum anderen hat der Beklagte in diesem Aufforderungsschreiben - im Gegenteil -gerade zu erkennen gegeben, dass er einen Ersatz des geltend gemachten Schadens ablehne. Dies ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Absatz des Schreibens, in dem er ausführt, dass der Schaden im Bereich der Bewirtung eingetreten sei und allein der Anscheinsbeweis dafür streite, dass der Schaden durch den Beigeladenen verschuldet worden sei. Auch der Umstand, dass die Klägerin den Beklagten "letztmalig" mit Schreiben vom 29.12.2005 zur Zahlung aufforderte, weist darauf hin, dass dieser bereits im Vorfeld nicht bereit war, über den Schaden zu verhandeln. 38 Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in dem Schreiben des Beklagten vom 17.08.2005 an die Gothaer Versicherung auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Zulässig im öffentlichen Vertragsrecht sind auch die Vorschriften über die Schuldanerkenntnisse und -versprechen, 39 vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 62 Rdnr. 41. 40 Nichts anderes kann gelten, wenn wie hier das gesetzlich nicht geregelte Rechtsinstitut des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses in Rede steht. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist ein vertraglich kausales Anerkenntnis und setzt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahin gehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur dann angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen, 41 vgl. nur: BGH, Urteil vom 1. Januar 2007 - VII ZR 165/05 -. 42 Ein solches Angebot hat der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht abgegeben. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Schreiben nicht an die Klägerin, sondern an die Versicherung gerichtet war. Dass der Beklagte das Schreiben zum Gegenstand der Korrespondenz mit der Klägerin gemacht hat, reicht insoweit nicht aus. Auch lässt das Schreiben vom 17.08.2005 einen Rechtsbindungswillen des Beklagten nicht erkennen. Vielmehr hat der Beklagte darin, wie bereits dargelegt, zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung allein den Beigeladenen eine Ersatzpflicht treffe. Der Umstand, dass er im ersten Absatz des Schreibens ausführt, es stehe fest, dass er aus dem Anmietungsvertrag heraus verpflichtet sei, die angemietete Sache in unbeschädigtem Zustand zurückzugeben und dass dies nicht geschehen sei, steht dem nicht entgegen. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine rein tatsächliche Erklärung, die der Beklagte zu dem Zweck, eine möglichst rasche Deckungszusage der Versicherung des Beigeladenen zu erreichen, abgegeben hat. Er hatte, wie sich aus dem Schreiben weiter ergibt, auch ein gesteigertes Interesse daran, den Schadensfall schnellstmöglich abzuwickeln, um die Halle auch für zukünftige und bereits abschließend geplante Veranstaltungen anmieten zu können. 43 Der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Denn der mit dieser Regelung verfolgte Gesetzeszweck, eine beschleunigte Abwicklung des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses zu erreichen, würde unterlaufen, wenn für die typischerweise mit Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis konkurrierenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung die Regelverjährung des § 195 BGB griffe, 44 vgl. nur: BGH, Urteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03 -. 45 Hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß ihrem Klageantrag zu 1., gilt dies auch für ihr Begehren mit dem Klageantrag zu 2. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen eigenen Antrag gestellt hat und damit selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist. 47 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 711 ZPO.