Urteil
9 K 2158/08
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf Erteilung des Hauptschulabschlusses setzt das Durchlaufen des besonderen Bildungsgangs voraus, der zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss führt.
• Abschlusszeugnisse sind Verwaltungsakte; eine Verpflichtungsklage hiergegen ist nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft.
• Ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO entfällt, wenn ein Antrag unbeschieden blieb oder durch andere Umstände die Nachholung des Vorverfahrens entbehrlich wird.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Hauptschulabschluss ohne Durchlaufen des besonderen Bildungsgangs • Der Anspruch auf Erteilung des Hauptschulabschlusses setzt das Durchlaufen des besonderen Bildungsgangs voraus, der zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss führt. • Abschlusszeugnisse sind Verwaltungsakte; eine Verpflichtungsklage hiergegen ist nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. • Ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO entfällt, wenn ein Antrag unbeschieden blieb oder durch andere Umstände die Nachholung des Vorverfahrens entbehrlich wird. Die Schülerin L. besuchte bis Ende Schuljahr 2007/2008 die Förderschule der Beklagten im Förderschwerpunkt Lernen. Der Kläger begehrte die Erteilung eines Hauptschulabschlusses für seine Tochter, weil das Abschlusszeugnis einen ausreichenden Notendurchschnitt auswies und er davon ausgeht, damit sei der Hauptschulabschluss erreicht. Die Schule hatte jedoch entschieden, dass L. den Bildungsgang "Lernen" durchlaufen habe und nicht den besonderen Bildungsgang, der zum Hauptschulabschluss führt. Der Kläger beschwerte sich schriftlich, erhielt eine Nichtabhilfe-Bescheinigung und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht. Streitpunkt ist, ob aus den Noten und der Teilnahme am Bildungsgang ein Anspruch auf Erteilung des Hauptschulabschlusses folgte. • Die Klage ist zulässig; Abschlusszeugnisse sind Verwaltungsakte, daher ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und der Kläger ist klagebefugt. Ein förmliches Vorverfahren war entbehrlich, weil der Antrag des Klägers unbeschieden blieb und durch Umstände (Fehler in der Rechtsmittelbelehrung, rechtzeitige Klageerhebung) die Nachholung des Vorverfahrens verzichtbar war. • Materiell fehlt der Anspruch: Nach § 43 Abs. 6 AO-SF in Verbindung mit § 30 AO-SF und den Verwaltungsvorschriften (§§ 43.61, 43.64 VVzAO-SF) führt nur der besondere Bildungsgang zum Hauptschulabschluss; der Bildungsgang "Lernen" führt zu einem anderen Abschluss, der nicht dem Hauptschulabschluss gleichzusetzen ist. • Die Klassenkonferenz entscheidet über die Aufnahme in den besonderen Bildungsgang nach § 31 Abs. 2 AO-SF; im Streitfall hat die Schulkörperschaft nachvollziehbar entschieden, dass die Tochter nicht in diesen Bildungsgang aufgenommen wurde bzw. diesen nicht durchlaufen hat. • Ein reiner ausreichender Notendurchschnitt im Bildungsgang "Lernen" begründet keinen Anspruch auf den Hauptschulabschluss, weil die einschlägigen Vorschriften verlangen, dass die Leistungen im besonderen Bildungsgang erzielt worden sein müssen. • Dass einzelne andere Schülerinnen oder Schüler der Klasse den Hauptschulabschluss erhalten haben, rechtfertigt keinen Anspruch des Klägers; eine etwaige unterschiedliche Behandlung begründet keinen Anspruch auf unrichtige Gleichbehandlung. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des Hauptschulabschlusses, weil seine Tochter nicht den besonderen Bildungsgang durchlaufen hat, der nach den einschlägigen Vorschriften Voraussetzung für den Hauptschulabschluss ist. Die Abschlussnoten im Bildungsgang "Lernen" begründen keinen gleichwertigen Anspruch. Die Klägerkostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.