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Urteil

9 K 2158/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2009:1211.9K2158.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die am 00.00.1992 geborene Tochter L. des Klägers besuchte seit dem 11. Dezember 2006 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008, zuletzt in der Klasse 10b, die beklagte Förderschule. Durch Bescheid des Schulamtes für den L1. I. vom 18. Mai 2001 wurde für L. sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Des Weiteren wurde die Förderung nach den Richtlinien für Lernbehinderung und als Förderort die Förderschule N. -Schule in H. bestimmt. Diese Schule besuchte L. in den Schuljahren 2001/2002, 2002/2003 sowie 2003/2004. Im Mai des Schuljahres 2004/2005 wechselte sie von dieser Schule an die Q. -E. -Förderschule in F. /Belgien. Von dort wurde sie am 11. Dezember 2006 bei der Beklagten aufgenommen. Diese hatte die Aufnahme befürwortet. Die Z. B. hatte sich unter Hinweis darauf, dass wegen des Wohnortes keine Schulpflicht für L. in Nordrhein-Westfalen bestehe, mit deren Beschulung bei der Beklagten einverstanden erklärt. In dem Protokoll zur "Zeugnis- und Lehrerkonferenz vom 23.05.2007" heißt es unter "1. Zeugniskonferenz" zur Klasse 10b, dass die Verbleiber des 9. Schuljahres, darunter ist L. aufgeführt, keine Zulassung für den Hauptschulabschluss im nächsten Jahr erhalten. In der Klasse 10b waren im Schuljahr 2006/2007 jahrgangsübergreifend sowohl Schülerinnen der Klasse 9 als auch der Klasse 10 unterrichtet worden. Ferner heißt es in dem "Protokoll zur Konferenz vom 10.01.2008" unter "6. Zeugnis-konferenz", "B. aus den Klassen" zu "Klasse I. " - hierbei handelte es sich um den damaligen Klassenlehrer von L. -, dass alle den Förderschulabschluss bekommen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 erhob der Kläger Beschwerde gegen die Schulleitung bzw. den Klassenlehrer. Er führte unter anderem aus, von dem Klassenlehrer sei ihm gesagt worden, dass L. den Hauptschulabschluss nicht schaffen würde. Dies könne er nicht hinnehmen. Laut Zeugnis liege sie im Durchschnitt bei der Note "ausreichend". Auch damit sei ein Hauptschulabschluss zu erreichen. Er beantragte unter anderem, den Hauptschulabschluss bis zum Ende des Schuljahres auszustellen. Wenn dies nicht erfolge, werde er eine Beschwerde bzw. eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen. Ausweislich des "Protokolls der Klassenkonferenz für die Abschlussklassen im Schuljahr 2007/2008 zur Klasse 10b" erhielt L. den Förderschulabschluss. Das Abschlusszeugnis datiert auf den 11. Juni 2008. Mit Schreiben vom 29. August 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Klassenkonferenz sei nach nochmaliger Beratung zu dem Beschluss gekommen, dass es bei der bisherigen Entscheidung bleibe und seiner Beschwerde nicht abgeholfen werden könne. L. Noten bezögen sich auf den Bildungsgang "Lernen" und nicht auf den besonderen Bildungsgang an der Schule, welcher zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss führe. Der Kläger hat am 3. November 2008 Klage erhoben. Er macht geltend, da seine Tochter ein Abschlusszeugnis mit einem ausreichenden Notendurchschnitt erhalten habe, stehe ihr auch ein Hauptschulabschluss zu. Er sei bei der Abschlussfeier anwesend gewesen und habe mitbekommen, wie sich zwei Jugendliche über den Hauptschulabschluss gefreut hätten. Zudem hätte seine Tochter so eingestuft werden müssen, dass zumindest ein Hauptschulabschluss hätte erlangt werden können. Es sei grundsätzlich besser, alle Klassen getrennt zu führen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, für seine Tochter L. einen Hauptschulabschluss zu vergeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, L. habe ausschließlich den Bildungsgang "Lernen" besucht. Das Protokoll vom 23. Mai 2007 weise die - insoweit ungenaue - Bezeichnung "Zeugniskonferenz" aus. Im Rahmen dieser als "Zeugniskonferenz" bezeichneten Konferenz hätten die entscheidungsbefugten Klassenkonferenzen getagt. Dies sei im Jahr 2007 nicht separat protokolliert worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch des Erörterungstermins vom 4. Dezember 2009, wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat zu Recht Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben, weil die erstrebte Verurteilung der Beklagten zur Vergabe des Hauptschulabschlusses einen Verwaltungsakt darstellt. Abschlusszeugnisse sind Verwaltungsakte gemäß § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Vgl. in diesem Zusammenhang Minten, in: Jülich/Van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, § 49 Schulgesetz, Rn. 8. Der Kläger ist auch aus seinem Elternrecht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Zum einen liegt das Einverständnis der ebenfalls sorgeberechtigten Mutter mit der Klageerhebung vor. Zum anderen ist nicht bereits offensichtlich, dass ein Anspruch auf Erteilung des Hauptschulabschlusses nicht bestehen kann. Der Durchführung des ansonsten gemäß § 68 Abs. 2 VwGO erforderlichen Vorverfahrens bedarf es nach § 75 Satz 1 VwGO nicht, weil der Antrag des Klägers vom 25. Januar 2008 unbeschieden geblieben ist. Weder das Abschlusszeugnis vom 11. Juni 2008 noch die Mitteilung über die Nichtabhilfe vom 29. August 2008 stellen eine versagende Entscheidung über die beantragte Erteilung des Hauptschulabschlusses bis zum Ende des Schuljahres dar. Dies gilt zunächst für das Abschlusszeugnis, weil es sich dabei nicht um eine für die Verpflichtungsklage typische rein negative Regelung in Form der Antragsablehnung handelt, welche bei einer dem verfolgten Begehren stattgebenden gerichtlichen Entscheidung zur Klarstellung aufzuheben ist. Es stellt vielmehr die Vergabe eines Abschlusses mittels eines Verwaltungsakts dar, dass in einem anderen Bildungsgang ein Abschluss erreicht worden ist. Was die Mitteilung über die Nichtabhilfe einer Beschwerde gegen das Abschlusszeugnis, die nach dessen Erteilung zudem als Widerspruch gegen dieses Abschlusszeugnis aufzufassen gewesen wäre, vgl. Jehkul, in: Jehkul pp., Schulgesetz Nordrhein-Westfalen, Gesamtkommentar, § 42 Erl. 2.5 (5), anbetrifft, so stellt diese weder von ihrem Erklärungsinhalt noch von ihrer Form her einen Bescheid über die Versagung besagten Antrages dar. Selbst wenn in dem erteilten Abschlusszeugnis ein ablehnender Bescheid zu sehen wäre, bedürfte es der Durchführung eines Vorverfahrens nicht. Dabei kann dahinstehen, ob ausnahmsweise ein vorsorglich erhobener Widerspruch wegen der dahin zu wertenden Beschwerde zulässig erhoben wäre, so dass sich die Zulässigkeit der Klage mangels eines Widerspruchsbescheides nach inzwischen abgelaufener Sperrfrist gemäß § 75 VwGO ergeben würde. Einerseits war nämlich die Entscheidung, dass kein Hauptschulabschluss erteilt werden würde, zum Zeitpunkt des Schreibens vom 25. Januar 2008 dem Kläger bereits mitgeteilt worden. Vgl. in diesem Zusammenhang: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. Februar 1979 - I WB 228.77 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 63, 187. Andererseits war die Beschwerde nur angekündigt. Jedenfalls erweist sich die Durchführung eines Vorverfahrens als entbehrlich, weil der Kläger durch die Klageerhebung innerhalb der Widerspruchsfrist den Eintritt der Bestandskraft des erteilten Zeugnisses verhindert hat, vgl. zum Widerspruch durch Klageerhebung: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983 - 8 C 162/81 -, BVerwGE 68, 121, und aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens die Nachholung des Vorverfahrens während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verzichtbar ist. Vgl. zur Nachholung des förmlichen Widerspruchsverfahrens: BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 97/81 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1984, 507; Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Oktober 1984 - 11 RA 24/84 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1985, 630. Zum einen wurde die Klage fristgemäß erhoben, weil wegen der Fehlerhaftigkeit der dem Abschlusszeugnis beigefügten Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist lief. Die Rechtsmittelbelehrung durfte sich gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nämlich nicht darauf beschränken, anzugeben, dass der Widerspruch bei der Schule zu erheben sei. § 58 Abs. 1 VwGO erfordert vielmehr die Angabe des Namens und des Sitzes der Schule. Zum anderen liegt eine wiederum unter dem Gesichtspunkt des § 75 VwGO maßgebliche Nichtbehandlung vor, weil von einem Widerspruch - wie bereits dargelegt - auszugehen gewesen wäre und die gebotene Vorlage an die Schulaufsichtsbehörde unterblieben ist. In materieller Hinsicht fehlt es indes an einem Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Hauptschulabschlusses für seine Tochter. Als Anspruchsgrundlage kommt § 43 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF-) vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2007 (abgedruckt in Systematische Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen unter Ordnungsziffer 223) in Betracht. Danach können Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Lernen den Hauptschulabschluss nach den bisherigen Vorschriften erwerben. § 30 Absätze 3 bis 6 AO-SF betreffend den besonderen Bildungsgang, der zu einem dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss führt, findet gemäß § 43 Abs. 6 Satz 1 AO-SF dagegen erstmals am Ende des Schuljahres 2012/2013 Anwendung. Nach § 30 Abs. 2 AO-SF führt die Klasse 10 zum Abschluss des Bildungsganges Lernen. Ergänzend bestimmt Nr. 43.64 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (VVzAO-SF) [Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 19. Mai 2005, abgedruckt im Amtsblatt des Ministeriums (ABl. NRW.) 2005, Seite 224, bereinigt durch Runderlass vom 27. Juli 2005, ABl. NRW. 2005, Seite 290, sowie in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften (BASS) für das Schuljahr 2007/2008, Jahresbeilage zum Amtsblatt, 22. Ausgabe, unter Ordnungsziffer 13 - 51 Nr. 1.2], dass der Abschluss für diesen Bildungsgang nach dem Besuch der Klasse 10 vergeben wird. Nach Nr. 43.61 VVzAO-SF führt der besondere Bildungsgang zum Hauptschulabschluss. Für die Klasse 10 bedeutet dies bis zum Schuljahr 2011/2012, dass die Klassenkonferenz wie in § 31 Abs. 1 AO-SF sowie Nr. 43.62 VVzAO-SF geregelt darüber entscheidet, in welchen Bildungsgang der Klasse 10 eine Schülerin oder ein Schüler aufgenommen wird. Für die Aufnahme in den Bildungsgang, der zum Hauptschulabschluss führt, gilt § 31 Abs. 2 AO-SF. Danach lässt die Klassenkonferenz Schülerinnen und Schüler zu dem Bildungsgang zu, der zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss führt, wenn erwartet werden kann, dass sie diesen Abschluss aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und ihrer Gesamtentwicklung erreichen werden. In dem bereits vor Inkrafttreten der AO-SF sowie der zugehörigen VVzAO-SF am 1. August 2005 gültigen Runderlass "Schule für Lernbehinderte; Regelungen für die Klasse 10" [Runderlass des Kultusministeriums vom 10. April 1986, abgedruckt im Gemeinsamen Amtsblatt NW 1986, Seite 363, geändert durch Runderlass vom 29. Juni 2001, ABl. NRW. 2001, Seite 176, sowie in BASS für das Schuljahr 2004/2005, Jahresbeilage zum Amtsblatt, 19. Ausgabe, unter Ordnungsziffer 13 - 46 Nr. 2] sind im Wesentlichen deckungsgleiche Regelungen vorhanden. In Nrn. 3.1 sowie 3.2 sind eigenständige Bildungsgänge zum Abschluss der Schule für Lernbehinderte sowie zum Hauptschulabschluss vorgesehen. Des Weiteren bestimmt Nr. 2.2., dass die Versetzungskonferenz Schülerinnen und Schüler zum Bildungsgang mit dem Hauptschulabschluss zulässt, wenn die Erreichung dieses Abschlusses aufgrund der Leistungsfähigkeit und Gesamtentwicklung erwartet werden kann Die Tochter des Klägers hat den besonderen Bildungsgang, der zum Hauptschulabschluss führt, nicht durchlaufen, sondern den Bildungsgang im Förderschwerpunkt "Lernen". Die Kammer geht zunächst aufgrund des Vorbringens der Beklagten davon aus, dass über die Nichtaufnahme der Tochter in den besonderen Bildungsgang die entscheidungsbefugte Klassenkonferenz entschieden hat, obwohl dies dem Protokoll vom 23. Mai 2007 nicht zu entnehmen ist. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, ergäbe sich keine abweichende Beurteilung, weil der verfolgte Anspruch auf Erteilung des Hauptschulabschlusses das Durchlaufen des besonderen Bildungsgangs voraussetzt. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob L. in diesen Bildungsgang aufzunehmen gewesen wäre, so dass der Frage, ob sie die Aufnahmekriterien des § 31 Abs. 2 AO-SF zu diesem Zeitpunkt erfüllte, nicht nachzugehen ist. Soweit der Kläger auf den ausreichenden Notendurchschnitt verweist, kommt allein mit Blick darauf ebenfalls die Erteilung des Hauptschulabschlusses nicht in Betracht. Zwar handelt es sich bei einem Notenbild am Ende der Klasse 10 von mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern um die Voraussetzung für den Hauptschulabschluss nach Nr. 43.65 VVzAO-SF wie auch nach Nr. 4.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 10. April 1986. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass ein solches Notenbild in diesem besonderen Bildungsgang erzielt worden sein muss. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, dass zwei Schülerinnen bzw. Schüler aus der Klasse 10b den Hauptschulabschluss erhalten haben. Zum einen handelt es sich dabei aufgrund des Vorbringens der Beklagten um solche Schülerinnen bzw. Schüler, die den Hauptschulabschluss bereits erworben hatten und zur Notenverbesserung in der Klasse verblieben waren. Selbst wenn dies unzutreffend sein und diesen der Hauptschulabschluss zu Unrecht erteilt worden sein sollte, ergäbe sich daraus kein Anspruch des Klägers. Zwar folgt aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ein allgemeiner Gleichbehandlungsanspruch. Danach kann aber nicht verlangt werden, ebenfalls unrichtig behandelt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.