Beschluss
9 L 446/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:1222.9L446.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden, ob der Schulleiterin an der H. W. , L.-----straße 0, die Organisationsbefugnis zur Errichtung einer dritten Eingangsklasse (1c) erteilt wird, um unausgeschöpfte Raum- und Personalkapazitäten zur Schaffung optimaler Lernbedingungen zu nutzen, 4 erweist sich hinsichtlich des Antragstellers zu 7. als unzulässig; ansonsten ist er zulässig, aber unbegründet. 5 Er ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, weil eine schulorganisatorische Maßnahme der Antragsgegnerin als Schulträgerin erstrebt wird. 6 Des Weiteren ist die erforderliche Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO gegeben. Zwar folgt diese nicht aus dem Recht der Antragsteller auf Bildung und Erziehung nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW. Dieses Schülergrundrecht gewährleistet nur die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen in zumutbarer Erreichbarkeit, nicht aber, dass die besuchte Schule Eingangsklassen bildet, 7 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -, 8 oder der Schulträger die Zahl der Eingangsklassen an einer Schule erhöht. Im übrigen ist der Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 GG im Bereich der Eingangsklassen der Primarstufe erkennbar nicht eröffnet. Der behauptete Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erscheint jedoch vor dem Hintergrund des der Antragsgegnerin durch § 81 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1, 2 und 5 SchulG eingeräumten Planungsermessens und des dabei zu beachtenden Abwägungsgebots, 9 vgl. OVG, a. a. O., 10 nicht offensichtlich ausgeschlossen. 11 Mit Blick auf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag kann offen bleiben, ob der ablehnende Ratsbeschluss vom 21. Januar 2009 ein Verwaltungsakt ist, weil dann die mangels Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO geltende Jahresfrist noch liefe. 12 Hinsichtlich des Antragstellers zu 7. erweist sich der Antrag indes bereits als unzulässig, weil die ordnungsgemäße Vertretung des Minderjährigen allein durch die Mutter trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht worden ist. 13 In der Sache ist ein Anordnungsanspruch nicht gemäß § 123 Abs. 1, 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. 14 Zwar scheitert dieser nicht bereits an dem im Regelfall zu beachtenden Grundsatz, dass die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Es erscheint nämlich hier nicht gewährleistet, dass effektiver Rechtsschutz für das laufende Schuljahr in einem allfälligen Hauptsacheverfahren erreicht werden kann. Eine Vorwegnahme der Hauptsache setzt aber voraus, dass der Erfolg überwiegend wahrscheinlich ist und dem jeweiligen Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile, die nicht mehr rückgängig zu machen sind, drohen. 15 Beide Voraussetzungen sind nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung nicht erfüllt. 16 Was die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin anbetrifft, die H. W. im Eingangsbereich für das Schuljahr 2009/2010 zweizügig auszugestalten, erscheint eine Verletzung des Abwägungsgebotes nicht wahrscheinlich. Auch mit Blick auf § 46 Abs. 3 SchulG, wonach jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart hat, dürfte es jedenfalls nicht ermessenfehlerhaft sein, freie Kapazitäten bestehender Grundschulen im Stadtgebiet zwecks wohnortnaher Beschulung in die Erwägungen einzubeziehen. Daher kann dahinstehen, ob sich aus dem Abwägungsgebot überhaupt über die Anfechtung einer Planungsentscheidung hinaus subjektiv-öffentliche Rechte einzelner Schüler oder Eltern auf Ausgestaltung der Zügigkeit einer Schule und mithin ein im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergeben können. 17 Im Übrigen dürfte von einer unzumutbaren Belastung der Antragsteller durch diese Planungsentscheidung nicht auszugehen sein, weil die Bildung von Eingangsklassen mit 30 Schülerinnen und Schülern innerhalb der Bandbreite des § 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG vom 18. März 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009, verbleibt. Zwar handelt es sich dabei einerseits nicht um in jedem Fall verbindliche Vorgaben für die Schulentwicklungsplanung, vgl. OVG NRW, a. a. O. 18 Andererseits stellt die Bandbreite eine gesetzgeberische Vorgabe in § 81 Abs. 1 Satz 3 SchulG für die Planung dar und ist damit keinesfalls unberücksichtigt zu lassen. Dass, wie vorgetragen, im Laufe der vierjährigen Regelgrundschulzeit eine Erhöhung der Klassenstärke auf 31 eintreten kann, rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise. Denn dabei handelt es sich um ein zukünftiges ungewisses Ereignis, da ebenso Wegzüge nicht auszuschließen sind. 19 Ein Anordnungsanspruch folgt schließlich nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar ist an der L1. C.---straße eine dritte Eingangsklasse durch Ratsbeschluss vom 21. Januar 2009 eingerichtet worden; bei vier anderen Grundschulen, für die die Erhöhung auf drei Eingangsklassen diskutiert wurde, darunter die H. W. , verblieb es dagegen bei den vom Schulausschuss empfohlenen zwei Eingangsklassen. Aus der dem Schulausschuss vorliegenden Aufstellung über die Anmeldungen ergibt sich jedoch eine Besonderheit der L1. C.---straße im Vergleich mit der H. W. . Während diese für lediglich 23 der für das Schuljahr 2009/2010 angemeldeten 75 Schülerinnen und Schüler die nächstgelegene Schule war (42 kamen aus dem übrigen Stadtgebiet, 10 von außerhalb), war die L1. C.---straße für 77 der 81 angemeldeten Schüler die nächstgelegene Schule. 20 Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Dem Antragsinteresse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entspricht die Festsetzung des halben Auffangwertes von 2.500,- EUR für jede Familie. 22