Urteil
2 K 2365/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0129.2K2365.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 5. April 1983 geborene Klägerin ist ledig und Mutter des am 18. August 2008 geborenen Kindes K. K1. Q. . Am 18. November 2008 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind und gab an, dass Kindesvater ein am 4. Juni 1975 geborener Mann aus I. mit dem Vornamen "T. " sei. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift führte die Klägerin aus, dass sie im November 2007 einen zweiwöchigen Urlaub bei Freunden in G. verbracht habe. Den Kindesvater habe sie dort drei Tage vor ihrer Rückkehr nach B. in einem Café kennengelernt. Da sie am nächsten Tag mit ihrer Freundin in eine Diskothek habe gehen wollen, hätten sie sich mit ihm für den nächsten Abend in einer Diskothek verabredet, wo sie ihn auch getroffen habe. Er habe ihr erzählt, dass er aus Ghana komme, ebenfalls bei Freunden in G. zu Besuch sei, in I. lebe und in der Fleischverarbeitung arbeite. Im Anschluss an den Besuch der Diskothek seien sie gemeinsam mit der Freundin und dem Freund des Kindesvaters zur Wohnung der Freundin gefahren. Der Freund des Kindesvaters habe ein Auto gehabt. In der Wohnung sei es am 19. November 2007 zu dem Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe mit dem Kindesvater die Handy-Nummern ausgetauscht, weil sie in Kontakt bleiben wollten. Er habe sie am folgenden Tag auch angerufen, weil er sie vor ihrer Abfahrt noch einmal sehen wollte. Sie hätten sich in der Stadt verabredet und dort getroffen. Sie habe mit ihm noch zwei- bis dreimal telefoniert und er habe ihr einen Besuch in I. vorgeschlagen. Dies sei ihr aber nicht möglich gewesen, da sie wegen ihres Urlaubs nicht erneut habe freinehmen können. Sie habe noch einige Male mit ihm telefoniert. Dann habe sie einige Tage nichts mehr von ihm gehört und ihn auch nicht mehr telefonisch erreichen können, da sein Telefon ausgeschaltet gewesen sei. Auch ihrer Freundin sei der Mann oder dessen Freund nicht mehr begegnet. Die Schwangerschaft habe sie in 5. Schwangerschaftswoche festgestellt. Den Nachnamen des Kindesvaters und seine Nationalität kenne sie nicht. Ein anderer Mann als Kindesvater komme nicht in Betracht. 3 Ausweislich eines Vermerkes der Sachbearbeiterin des Beklagten hat die Klägerin noch mitgeteilt, dass sie während ihrer Schwangerschaft in C. bei einer Tante gelebt habe, weil sie zu Hause mit ihren Eltern wegen der Schwangerschaft Schwierigkeiten gehabt habe. Die Eltern hätten zunächst auf einem Abbruch der Schwangerschaft bestanden. 4 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. November 2008 den Antrag unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 UVG ab, da die Klägerin die erforderlichen Auskünfte zur Ermittlung des Kindesvaters bzw. Feststellung der Vaterschaft nicht erteilt habe. 5 Die Klägerin hat am 10. Dezember 2008 Klage erhoben und ergänzend ausgeführt, dass sie ihre Mitwirkung nicht verweigere. Sie habe keine weiteren Erkenntnisse zu dem Kindesvater. Neue Erkenntnisse hätten sich auch nicht ergeben. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. November 2008 zu verpflichten, ihr für ihren Sohn K. K1. Q. Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum ab 18. November 2008 (Antragstellung) bis zum 30. November 2008 (Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid erging) zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. 14 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht, denn die Klägerin ist klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzliche Vertreterin des Kindes, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters vorsieht, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/91 -, NWVBl 2000 S. 99, m.w.Nw. zur Rspr. und Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 9 Rz. 3. 16 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Versagungsbescheid des Beklagten vom 26. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Klägerin steht für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 18. November 2008 bis zum 30. November 2008 (Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid erlassen wurde) kein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 UVG für ihren Sohn K. K1. Q. zu. 17 Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen ist nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Danach besteht ein Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz u.a. dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Eine Weigerung im Sinne der Vorschrift ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der genannte Elternteil es an der Bereitschaft hat fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach seinen Kräften beizutragen, in dem er etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätte führen können. Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Dies setzt voraus, dass der Elternteil das ihm Mögliche und Zumutbare zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters beiträgt und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend beantwortet, um jedenfalls dieser die ggfs. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern, 18 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1996 - 8 A 1647/93 - und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, FamRZ 1994 S. 1213. 19 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem vorliegenden Verwaltungsvorgang steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich im oben dargelegten Sinne geweigert hat, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. an der Feststellung des Vaterschaft oder des Aufenthalts des Kindesvaters mitzuwirken. Dabei ist vorab festzuhalten, dass es nicht um eine Bewertung des von der Klägerin dargelegten Verhaltens als unvorsichtig oder gedankenlos geht bzw. ob das Verhalten der heutigen Lebenserfahrung entspricht, denn dies ist nicht Gegenstand des § 1 Abs. 3 UVG. Das Gericht hält jedoch die Angaben der Klägerin zur Vaterschaft des Kindes nicht für glaubhaft. Vielmehr hat das Gericht nach der eingehenden Befragung der Klägerin den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin vorhandenes Wissen oder Erkenntnisse über den Kindesvater, die näheren Umstände ihrer Bekanntschaft und die Beziehung zum Kindesvater zurückhält. Die Angaben der Klägerin zu der Person des Kindesvaters, des Kennenlernens und der anschließenden Treffen sind lediglich allgemein gehalten und weisen verschiedene Unstimmigkeiten auf. So hat die Klägerin bei der Antragstellung angegeben, dass sie in G. einen zweiwöchigen Urlaub bei ihrer Freundin verbracht habe und den Kindesvater drei Tage vor Rückkehr in einem Café kennengelernt habe. Für den nächsten Abend hätten sie sich in einer Diskothek verabredet. Davon abweichend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie nur einen einwöchigen Urlaub - Anreise montags oder dienstags wohl Anfang November - in G. verbracht habe und den Kindesvater sonntags in einer Diskothek kennengelernt habe. Die Klägerin hat auf weitere Nachfrage noch ergänzend ausgeführt, dass sie den Kindesvater in der Diskothek gesehen habe, von ihm angesprochen worden und mit ihm ins Gespräch gekommen sei. Nach Vorhalt ihrer bisherigen Angaben bei der Antragstellung konnte sie diesen Widerspruch nicht zur Überzeugung des Gerichts aufklären. Ihre ergänzenden Ausführungen, dass sie den Kindesvater erst richtig in der Diskothek kennengelernt und einfach vergessen habe, das Café zu erwähnen, sind insoweit nicht ausreichend. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem erstmaligen Kennenlernen des Kindesvaters um ein Ereignis gehandelt hat, dass sich der Klägerin besonders eingeprägt haben muss. Ihren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass es sich um ein aus dem alltäglichen Leben herausfallendes Erlebnis gehandelt hat. Die Klägerin will den Kindesvater während ihrer Urlaubszeit kennengelernt haben und hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, dass sie den Kindesvater sympathisch fand und zwischen ihnen eine stimmige Beziehung entstanden war. Sie ist ihren Angaben zufolge davon ausgegangen, dass der Kontakt weiter bestehen bleibt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Einzelheiten der ersten Kontaktaufnahme zunächst nicht mehr erinnerlich gewesen sein sollen. Im Übrigen sind die auf nochmalige Nachfrage erfolgten Ausführungen der Klägerin zu dem erstmaligen Kontakt in dem Café nicht glaubhaft. Sie beschränken sich auf allgemeine Angaben und enthalten trotz mehrfacher Nachfrage keine näheren Einzelheiten. So konnte die Klägerin etwa nicht mehr mit Gewissheit und konkret darlegen, wann und mit welchem Ablauf dieses Zusammentreffen im Café erfolgt sein soll. Soweit die Klägerin mit ihren - detailarmen - Angaben den Eindruck vermitteln wollte, dass diese erste Kontaktaufnahme eher unbedeutend gewesen sei, weil sie lediglich kurz vor dem Verlassen des Cafés von ihm angesprochen sei, ist dies insgesamt nicht glaubhaft. Es steht zum einen im Widerspruch zu den Angaben bei der Antragstellung, die den Eindruck vermittelten, dass bereits im Café eine nähere Kontaktaufnahme stattgefunden hat, die dann in eine Verabredung in der Diskothek mündete. Dieser Widerspruch wird auch nicht durch den Hinweis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf eine mögliche "Umformulierung" der Angaben der Klägerin durch die Mitarbeiterin des Beklagten bei der Abfassung der Niederschrift vom 18. November 2008 ausgeräumt. Die Klägerin ist nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck mit der deutschen Sprache gut vertraut und in der Lage, die Bedeutung des Wortes "kennenlernen" richtig zu erfassen. Die Klägerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen klargestellt, wenn sie den Eindruck hatte, dass das Gericht ihre Angaben nicht genau zu Protokoll genommen hat. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin und ihre Freundin, mit dem Kindesvater und dessen Freund, bereits eine Verabredung für den nächsten Abend in der Diskothek getroffen haben wollen, obwohl es sich nach ihren eigenen Angaben um einen "fremden Mann" gehandelt habe und "man sich ja nicht sofort von jemandem ansprechen lasse". Unstimmig sind im Übrigen auch die Angaben der Klägerin zu dem weiteren Treffen vor ihrer Abreise. Nach ihren Angaben bei der Antragstellung habe der Kindesvater an dem Tag nach dem Geschlechtsverkehr (am "darauf folgenden" Tag) angerufen und sich mit ihr noch einmal verabredet. Ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge habe das Treffen noch am gleichen Tag stattgefunden, nachdem der Kindesvater abends mit ihr telefoniert habe. 20 Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin, dass sie weitere Einzelheiten zum Kindesvater nicht nennen könne, spricht ferner, dass sie bei der Antragstellung im Gegensatz zu ihren sonst allgemein gehaltenen Angaben das genaue Geburtsdatum des Kindesvaters nennen konnte. Soweit die Klägerin diesbezüglich auf Vorhalt dargelegt hat, dass sie das Geburtsjahr auf Grund der ihr bekannten Altersangabe des Kindesvater von 31 Jahren mit dem Jugendamt errechnet habe, ergeben sich dafür aus dem Verwaltungsvorgang keine Anhaltspunkte. Insbesondere enthalten weder das Antragsformular noch die Verhandlungsniederschrift vom 18. November 2008 eine Altersangabe zu dem Kindesvater. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kindesvater im November 2007 angegeben hat, er sei 31 Jahre alt, ergibt sich nicht das Geburtsjahr 1975. Die konkrete Nennung des Geburtsdatums mit Geburtsjahr lässt eher den Rückschluss zu, dass sich die Klägerin intensiver mit dem genannten Kindesvater ausgetauscht hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass die Klägerin keine weiteren Einzelheiten zu der Person des Kindesvaters - wie etwa den Nachnamen - nennen kann. Dem stehen auch nicht die Ausführungen der Klägerin, dass bei einem derartigen Kennenlernen nicht nach dem Familiennamen gefragt werde bzw. der Hinweis der Prozessbevollmächtigten auf etwaige kulturelle Hintergründe für die fehlende Kenntnis des Familiennamens entgegen. Insoweit ist vielmehr zu berücksichtigen, dass es sich nach den Angaben der Klägerin nicht nur um ein singuläres Treffen gehandelt haben soll, sondern dass sie den genannten Kindesvater noch einmal vor ihrer Abreise getroffen und noch mehrere Male mit ihm telefoniert haben will sowie über einen Besuch der Klägerin in I. gesprochen worden sein soll. 21 Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin eine Auskunftserteilung über den Kindesvater auf Grund einer Konfliktlage bzw. wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Gründe nicht zumutbar war bzw. ist, vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1989 - 5 B 197/88 -, Buchholz 436.45 UVG Nr. 1, Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 13/87 -, DVBl. 1992, 638; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, FamRZ 1994, 1213; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 1992 - 6 S 634/90 -, juris¸ 22 sind nicht ersichtlich. Derartige Gründe hat die Klägerin auch auf Nachfrage nicht dargelegt. 23 Nach alledem war die Klage auch ohne, dass sich nach der mündlichen Verhandlung feststellen lässt, aus welchen Gründen die Klägerin Kenntnisse oder Wissen zurückhält oder wer der tatsächliche Kindesvater ist, abzuweisen. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).