Beschluss
2 M 24/09
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollstreckung richtet sich nach § 172 VwGO, wenn das Urteil die Behörde zur Vornahme einer Amtshandlung verpflichtet und nicht unmittelbar auf Zahlung gerichtet ist.
• Für Vollstreckungen nach § 172 VwGO ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich.
• Einwendungen gegen die Vollstreckung, die im Erkenntnisverfahren nicht vorgetragen wurden, stehen der Vollstreckung regelmäßig nicht entgegen.
• Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und Erzwingungsinteresse vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung nach §172 VwGO: Zwangsgeld bei Unterlassung der Bewilligung von Schulkosten • Die Vollstreckung richtet sich nach § 172 VwGO, wenn das Urteil die Behörde zur Vornahme einer Amtshandlung verpflichtet und nicht unmittelbar auf Zahlung gerichtet ist. • Für Vollstreckungen nach § 172 VwGO ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich. • Einwendungen gegen die Vollstreckung, die im Erkenntnisverfahren nicht vorgetragen wurden, stehen der Vollstreckung regelmäßig nicht entgegen. • Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und Erzwingungsinteresse vorzunehmen. Der Kläger hatte vor dem Verwaltungsgericht Anspruch auf Bewilligung von Kosten des Besuchs einer Privatschule für das Schuljahr 2005/2006 durchgesetzt. Das Urteil vom 11.09.2007 verpflichtete das Jugendamt, die entstandenen Schulkosten zu bewilligen. Nach Rechtskraft und wiederholter Zahlungsaufforderung kam das Amt dieser Verpflichtung nicht nach. Der Gläubiger beantragte Vollstreckung; es ging um die Festsetzung einer Frist zur Bewilligung und die Androhung eines Zwangsgeldes wegen Nichtbefolgung des Urteils. Das Jugendamt verlangte zuvor weitere Erklärungen, Kostenspezifikationen und Unterlagen, obwohl die Gerichte dies für den streitigen Zeitraum nicht als erforderlich angesehen hatten. Auf Grundlage vorgelegter Aufstellungen wurde der geschuldete Betrag für 2005/2006 mit 8.100 EUR beziffert. Die Kammer hielt Prüfungen, die eine erneute materielle Sachaufklärung würden voraussetzen, für unzulässig, da der Anspruch rechtskräftig festgestellt war. • Anwendbare Norm: Vollstreckung richtet sich nach § 172 VwGO, weil das Urteil die Behörde zur Vornahme einer Amtshandlung verpflichtet und nicht unmittelbar eine Geldzahlung zum Gegenstand hat. • Vollstreckungsvoraussetzungen (Antrag, Titel, Zustellung) sind erfüllt; das Urteil ist seit 27.03.2009 rechtskräftig. • Eine Vollstreckungsklausel ist nach entsprechender Anwendung des § 171 VwGO nicht erforderlich. • Einwendungen des Vollstreckungsschuldners sind unbegründet, weil die vom Schuldner geforderten weiteren Überprüfungen und Nachweise für den rechtskräftigen Zeitraum nicht erforderlich sind; die Gerichte hatten die Kostenhöhe als üblich für den betreffenden Zweig und das Schuljahr angenommen. • Die Vorlage von Kostenspezifikationen durch die Schule ermöglichte dem Schuldner, die Höhe des geschuldeten Betrags zu ermitteln; danach beträgt der Anspruch für 2005/2006 8.100 EUR. • Die Forderung nach weitergehenden Nachweisen war rechtlich fehlerhaft, da Eingliederungshilfe und übrige Voraussetzungen für den streitigen Zeitraum bereits rechtskräftig festgestellt waren; eine erneute Prüfung wäre unzulässig. • Die Androhung eines Zwangsgeldes ist verhältnismäßig; bei erster Androhung und einem geschuldeten Betrag von 8.100 EUR setzt die Kammer ein Zwangsgeld von 5.000 EUR fest unter Rückgriff auf § 172 Satz 1 VwGO (Rahmen bis 10.000 EUR). • Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO. Die Kammer hat dem Vollstreckungsgläubiger stattgegeben: Dem Vollstreckungsschuldner wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR angedroht, falls er die Verpflichtung zur Bewilligung der durch den Schulbesuch 2005/2006 entstandenen Kosten nicht binnen 10 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses erfüllt. Die Vollstreckung stützt sich auf § 172 VwGO, weil das Urteil eine Amtshandlung fordert; eine Vollstreckungsklausel war nicht erforderlich. Einwendungen des Schuldners, insbesondere die Forderung nach weitergehenden Prüfungen und Nachweisen, sind unbegründet, da die Voraussetzungen und die Höhe der Kosten für den streitigen Zeitraum bereits rechtskräftig bestimmt oder ausreichend spezifiziert wurden. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.