OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 379/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0204.9L379.09.00
1mal zitiert
8Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Hauptantrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (9 K 1634/09) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. August 2009 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage in Bezug auf die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. August 2009 enthaltene Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) statthafte Antrag zulässig. Denn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde hatte den Verlust einer bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge, da seinem Antrag auf Verlängerung der ihm zuletzt befristet bis zum 15. Mai 2007 erteilten Aufenthaltserlaubnis die vom Antragsgegner auch bescheinigte Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG zukam. Soweit sich der Antrag gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist er ebenfalls zulässig, weil die diesbezügliche Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 8 AG VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung. Im vorliegenden Fall ist nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers hinsichtlich der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach derzeitiger Einschätzung offensichtlich erfolglos bleiben wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablehnung der Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung die persönlichen Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung einer ehelichen Gemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Nach § 28 Abs. 3 AufenthG findet § 31 AufenthG auch im Falle des hier gegebenen Familiennachzuges zu Deutschen Anwendung, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Dies trifft bei der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers zu. Der Antragsteller erfüllt aber nicht die Voraussetzung einer mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestandenen ehelichen Lebensgemeinschaft. Diese begann am 00.00.2004, nachdem der Antragsteller an diesem Tag die Ehe mit seiner deutschen Ehefrau schloss und sie beide mit gemeinsamem Wohnsitz in H. anmeldete. Die eheliche Lebensgemeinschaft war aber bereits vor Ablauf von zwei Jahren beendet. Maßgeblich ist dabei insoweit nicht der Zeitraum des formalen Bestehens der Ehe, sondern die Dauer der tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft, das heißt die Zeit der tatsächlichen Verbundenheit der Ehegatten, die regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Mit der Forderung einer bestimmten Mindestbestandsdauer der "gelebten" Ehe von zwei Jahren soll der sich hieraus ergebenden Verfestigung der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers in Deutschland Rechnung getragen werden. Dabei können Unterbrechungen der ehelichen Lebensgemeinschaft unschädlich sein und nicht ohne Weiteres dazu führen, dass das zeitliche Erfordernis in vollem Umfang neu erfüllt werden muss, wenn die Trennung nicht auf Dauer erfolgt, sondern nur vorübergehender Natur ist. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Fehlt es im Falle einer Unterbrechung bereits an einem übereinstimmenden Wiederaufnahmewillen, geben vielmehr beide oder auch nur einer der Ehegatten ernsthaft und eindeutig zu erkennen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft als dauerhaft beendet betrachtet wird, ist die Trennung integrationsschädlich. Sie beendet die begonnene Integrationsphase endgültig mit der Folge, dass bei späterer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund geänderten Willensentschlusses die Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG neu in Lauf gesetzt wird. Vgl. zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - 18 B 827/09 -, NRWE, vom 24. Mai 2006 - 18 B 2187/05 -, NRWE, und vom 29. November 2000 - 18 B 1627/00 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juni 2002 - 11 S 800/02 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen war die eheliche Lebensgemeinschaft - jedenfalls nach den in der Ausländerakte enthaltenen Angaben der Ehefrau des Antragstellers - bereits Anfang Januar 2006 - und damit vor Ablauf der Zweijahresfrist - beendet; dabei kann eine von der Ehefrau des Antragstellers ebenfalls angegebene Trennung im März 2005 mit einer Versöhnung im November 2005 außer Betracht bleiben. Dafür, dass es sich bei der im Jahre 2006 vorgenommenen Trennung nicht um eine nur vorübergehende handelte, spricht bereits der Umstand, dass die Ehefrau ausweislich einer Gesprächsnotiz der Ausländerbehörde vom 2. Mai 2006 geäußert hat, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und die Scheidung eingereicht habe. Der Antragsteller lebe bei seinem Bruder in I. . In ihrer Erklärung vom 20. Dezember 2006 gegenüber der Ausländerbehörde hat sie des Weiteren ergänzend ausgeführt, dass sie den Antragsteller im Oktober 2006 anlässlich einer Beerdigung zum ersten Mal nach der Trennung wieder gesehen habe und er sie dazu überredet habe, ihn eine Zeit lang bei sich in ihrer E. Wohnung wohnen bzw. gemeldet zu lassen, weil er bei seinem Bruder in I. habe ausziehen müssen. Als ihre Tochter Ende Oktober zu ihr gezogen sei, habe es mit dem Antragsteller Streit gegeben, als sie ihm deutlich gemacht habe, dass sie es nicht noch einmal mit ihm versuchen wolle und er gehen solle. Sie habe ihn dann am 8. November 2006 wieder abgemeldet. Bereits damit hat sie ausdrücklich die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft für sich ausgeschlossen. Dass sie damit ernsthaft und eindeutig - auch dem Antragsteller gegenüber - zu erkennen gegeben hat, dass die eheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls von ihr als dauerhaft beendet betrachtet worden ist, ergibt sich auch aus dem von ihr im Rahmen dieser Auseinandersetzungen beim Amtsgericht E. nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkten Beschluss vom 13. November 2006, wonach dem Antragsteller untersagt wurde, seine Ehefrau zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, mit ihr Verbindung aufzunehmen oder sich in einem Umkreis von 20 m ihrer Wohnung zu nähern. Im Hinblick auf diesen Beschluss und den Umstand, dass die damalige Ehefrau des Antragstellers ein solches Verfahren überhaupt angestrengt hatte, kann nicht angenommen werden, dass - jedenfalls aus Sicht der Ehefrau des Antragstellers - nur eine vorübergehende Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt war. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich um eine Trennung auf Dauer gehandelt hat mit der Folge, dass die mit der vom Antragsteller behaupteten Versöhnung im April 2007 wieder begonnene Lebensgemeinschaft - die nach seinem eigenen Vorbringen allerdings nur wenige Monate dauerte - die Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG neu in Lauf gesetzt hat. Da die Ehe des Antragstellers am 00.00.2009 auf den seinerzeitigen Antrag seiner ehemaligen Ehefrau geschieden worden ist, ist das Fristerfordernis weiterhin nicht erfüllt. Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf die Regelungen des hier anwendbaren § 31 Abs. 2 AufenthG stützen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt dabei nach Satz 2 der Regelung insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Hierzu hat der Antragsteller darauf verwiesen, dass er bei Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs wegen der damit verbundenen Rückkehrverpflichtung zur Aufgabe seines Betriebes und damit zur Aufgabe seiner Existenzgrundlage gezwungen würde. Er habe am 14. Februar 2007 ein Baugewerbe angemeldet. Die Firma laufe so gut, dass er bereits mehrere Arbeitsplätze habe schaffen können; auch komme er seinen Steuerpflichten nach. Diese wirtschaftliche Existenz für ihn und andere würde vernichtet. Allerdings kann sich eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG) nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2009 - 18 B 912/09 -, NRWE; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11/08 -, juris. Auch nach dem von Antragstellerseite angeführten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2003 - 12 TG 2210/03 - kommt eine besondere Härte nur dann in Betracht, wenn der Ausländer sich während des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Existenzgrundlage oder vergleichbare materielle Positionen geschaffen hat, die er wegen der Rückkehrverpflichtung aufgeben muss. Nach den obigen Ausführungen zu Dauer und Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Antragstellers ist diese Voraussetzung indessen nicht erfüllt, da diese zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung nicht mehr bestand, sondern bereits beendet war. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass es im April 2007 zu einem Versöhnungsversuch gekommen sei, den seine damalige Ehefrau in ihren schriftlichen Erklärungen vom 5. und 29. Juni 2007 bestätigt und während dessen Verlaufs sie ihm erlaubt habe, sich bei ihr wieder anzumelden, steht der Ernsthaftigkeit dieser Erklärungen entgegen, dass sie nur kurze Zeit später in ihren Erklärungen vom 9. August 2007 und 22. August 2007 gegenüber dem Antragsgegner sowohl mündlich wie auch schriftlich angegeben hat, ihre Erklärungen vom Juni 2007 nur auf Druck des Antragstellers verfasst zu haben, der sie dabei mit dem Tode bedroht habe. Sie habe keinesfalls eine Versöhnung beabsichtigt; eine solche habe auch nie stattgefunden, zumal sie mit ihrem jetzigen Lebensgefährten zusammenlebe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärungen der ehemaligen Ehefrau des Antragstellers nicht zutreffend sein könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass seine ehemalige Ehefrau wankelmütig sei und ihre Meinung immer wieder gewechselt habe, da der ernsthafte Trennungswille - wie bereits oben ausgeführt - schon zuvor gegeben war. Kann aber nicht von einer Versöhnung im Frühjahr des Jahres 2007 ausgegangen werden, kann auch kein zumindest mittelbarer Zusammenhang der Gewerbeanmeldung im Februar 2007 mit der Ehe oder ihrer Auflösung hergestellt werden mit der Folge, dass ein Anspruch aufgrund einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 AufenthG nicht gegeben ist. Aus dem gleichen Grunde kann das Vorbringen des Antragstellers, er habe im März 2009 mit Hilfe eines Kredites ein Haus in I. gekauft, nicht als besonderer Härtegrund Berücksichtigung finden. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht wegen der Ermittlungen des Antragsgegners hinsichtlich des Betriebes des Antragstellers geboten, weil eine Betriebsgründung im Falle des Familiennachzuges nur unter den Anforderungen des § 31 Abs. 2 AufenthG beachtlich ist. Soweit der Antragsteller schließlich vorgebracht hat, dass nach der Bescheinigung des K. -Krankenhauses M. das im Rahmen einer Operation nach einem Verkehrsunfall im Juni 2009 eingebrachte Fremdmaterial in einem Jahr wieder entfernt werden müsse und dies in seiner Heimat im L. nicht möglich sei, hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass bezüglich einer etwaigen Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig sei, da der Antragsteller früher einmal erfolglos ein Asylverfahren betrieben habe. Da der Antragsteller damit ausreisepflichtig ist, konnte ihm auch die Abschiebung angedroht werden (§§ 50 Abs. 1, 58 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (§ 59 AufenthG). Etwaige Duldungsgründe stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Die gesetzte Ausreisefrist von drei Monaten ist angemessen (vgl. § 50 Abs. 2 AufenthG). Der Hilfsantrag erweist sich mit Blick auf den Anwendungsvorrang des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits als unstatthaft. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes ausreichend und angemessen berücksichtigt und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Verfahren.