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Urteil

7 K 1535/08

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Drittschuldner wird durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 836 Abs. 2 ZPO solange geschützt, bis die Aufhebung des Beschlusses ihm bekannt wird. • Die Schutzwirkung des § 836 Abs. 2 ZPO entfällt nicht allein durch Übersendung des Vollstreckungstitels an den Schuldner; ein wirksamer Verzicht des Pfandgläubigers gemäß § 843 Satz 1 ZPO wird erst mit Zustellung an den Schuldner wirksam. • Ein Drittschuldner kann sich nicht auf Wegfall der Schutzwirkung berufen, wenn ihm keine sichere Kenntnis von der Aufhebung oder einem wirksamen Verzicht vorliegt und auch keine klare rechtliche Sachlage bekannt wurde, die Treu und Glauben entgegensteht. • Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides kann für den Kläger nachteilig sein, wenn dessen Fortbestand Voraussetzung für das begehrte Leistungsbegehren ist.
Entscheidungsgründe
Auszahlung an Pfandgläubiger trotz Titelrückgabe: Schutzwirkung des § 836 Abs.2 ZPO • Ein Drittschuldner wird durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gemäß § 836 Abs. 2 ZPO solange geschützt, bis die Aufhebung des Beschlusses ihm bekannt wird. • Die Schutzwirkung des § 836 Abs. 2 ZPO entfällt nicht allein durch Übersendung des Vollstreckungstitels an den Schuldner; ein wirksamer Verzicht des Pfandgläubigers gemäß § 843 Satz 1 ZPO wird erst mit Zustellung an den Schuldner wirksam. • Ein Drittschuldner kann sich nicht auf Wegfall der Schutzwirkung berufen, wenn ihm keine sichere Kenntnis von der Aufhebung oder einem wirksamen Verzicht vorliegt und auch keine klare rechtliche Sachlage bekannt wurde, die Treu und Glauben entgegensteht. • Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides kann für den Kläger nachteilig sein, wenn dessen Fortbestand Voraussetzung für das begehrte Leistungsbegehren ist. Der Kläger begehrt die erneute Auszahlung seiner Betriebsprämie 2006 in Höhe von 6.298,01 EUR, nachdem der Beklagte diese Beträge Anfang Januar 2007 an die frühere Pfandgläubigerin ausgezahlt hatte. Gegen den Kläger bestanden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugunsten der Gläubigerin wegen einer Vollstreckungsforderung; die relevanten Beschlüsse datieren u.a. vom 19. Januar 2006. Der Kläger machte geltend, der Vollstreckungstitel sei dem Schuldner zurückgegeben worden und die Pfändung daher unwirksam, sodass der Beklagte nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Pfandgläubigerin leisten konnte. Der Beklagte erklärte, er habe von der Herausgabe des Titels erst nach Abschluss der Auszahlungsbearbeitung Kenntnis erhalten und daher rechtssicher an die Pfandgläubigerin gezahlt. Das Gericht hatte zu prüfen, ob der Beklagte die Zahlung behalten durfte oder der Kläger Anspruch auf erneute Auszahlung hat. • Anspruch des Klägers auf erneute Auszahlung ist unbegründet; die ursprüngliche Leistung erlosch den Zahlungsanspruch aus dem Bewilligungsbescheid durch Erfüllung. • Der Beklagte kann sich auf die Schutzwirkung des § 836 Abs. 2 ZPO berufen: Ein Überweisungsbeschluss gilt gegenüber dem Schuldner solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben ist und dem Drittschuldner die Aufhebung bekannt ist. • Die Schutzwirkung endet auch nach Treu und Glauben nur dann, wenn dem Drittschuldner eine klare Rechtslage bekannt ist, die die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Frage stellt; solche Umstände lagen hier nicht vor. • Die bloße Übersendung des Vollstreckungstitels an den Schuldner und die anschließende Mitteilung an den Drittschuldner reichten nicht aus, um dem Beklagten sichere Kenntnis vom Wirksamwerden eines Verzichts der Pfandgläubigerin gemäß § 843 Satz 1 ZPO zu verschaffen. • Ein Verzicht des Pfandgläubigers nach § 843 Satz 1 ZPO wird erst mit Zustellung an den Schuldner wirksam; die Zustellung an den Drittschuldner allein hebt die Schutzwirkung des § 836 Abs. 2 ZPO nicht auf. • Der Beklagte hatte weder Kenntnis von der Prozesskostenhilfebewilligung noch von der tatsächlichen Zustellung des Verzichts an den Kläger; daher durfte er mit befreiender Wirkung zahlen. • Die begehrte Aufhebung des Bewilligungsbescheides würde dem Kläger keinen Vorteil, sondern sogar Nachteil bringen, weil der Bewilligungsbescheid Rechtsgrund der Zahlung war und sein Fortbestand für den Leistungsantrag förderlich ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Auszahlung der Betriebsprämie, weil die Auszahlung an die frühere Pfandgläubigerin die Zahlungspflicht des Beklagten erfüllt hat und dieser sich auf die Schutzwirkung des § 836 Abs. 2 ZPO berufen kann. Eine sichere Kenntnis des Beklagten von einer wirksamen Aufhebung der Pfändung oder eines wirksamen Verzichts der Pfandgläubigerin lag nicht vor. Die beantragte Aufhebung des Bewilligungsbescheides war ebenfalls nicht geboten und hätte dem Kläger keinen Nutzen gebracht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.