Urteil
8 K 2258/08
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen kann die nachträgliche Einreise ohne Visum nach § 39 Nr. 1 AufenthV heilend erfassen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt.
• Bei vorbehaltloser Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis rechtskräftiger Verurteilungen kann die Ausländerbehörde diese Verurteilungen nicht später als Versagungsgrund entgegenhalten (Vertrauensschutz/Verbrauch).
• § 39 Nr. 1 AufenthV ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für die Verlängerung des gleichen Aufenthaltstitels, nicht aber für die Beantragung eines anderszweckigen Aufenthaltstitels gilt.
Entscheidungsgründe
Heilung visumsfreier Wiedereinreise durch zuvor erteilten Aufenthaltstitel und Verbrauch von Versagungsgründen • Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen kann die nachträgliche Einreise ohne Visum nach § 39 Nr. 1 AufenthV heilend erfassen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits eine Aufenthaltserlaubnis vorliegt. • Bei vorbehaltloser Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Kenntnis rechtskräftiger Verurteilungen kann die Ausländerbehörde diese Verurteilungen nicht später als Versagungsgrund entgegenhalten (Vertrauensschutz/Verbrauch). • § 39 Nr. 1 AufenthV ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für die Verlängerung des gleichen Aufenthaltstitels, nicht aber für die Beantragung eines anderszweckigen Aufenthaltstitels gilt. Der nigerianische Kläger lebt seit den 1990er Jahren in Deutschland, ist Vater einer 2003 geborenen deutschen Tochter und hat mit seiner derzeitigen Ehefrau mehrere gemeinsame Kinder. Er hatte frühere Asylanträge und mehrere strafrechtliche Verurteilungen, darunter eine dreijährige Freiheitsstrafe in Österreich (2006). Nach einer visumsfreien Einreise aus Österreich 2008 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Die Behörde erteilte ihm am 7.10.2008 zunächst einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG), lehnte aber anschließend die Erteilung der familiären Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ab, die visumslose Einreise sei unzulässig und nicht heilbar. Das Gericht hat die Klage der Familie zugunsten des Klägers entschieden. • Der Kläger erfüllt die besonderen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu einem deutschen Kind (§§27, 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG): die Tochter ist deutsche Staatsangehörige und ihm gemeinsames Sorgerecht zuzurechnen. • §39 Nr.1 Aufenthaltsverordnung ist als lex specialis anwendbar: Liegt bereits eine Aufenthaltserlaubnis vor, kann ein Aufenthaltstitel vom Inland aus eingeholt werden, ohne dass es auf eine Einreise mit dem erforderlichen Visum ankommt; Wortlaut und Anwendungshinweise sprechen gegen eine einschränkende Auslegung. • Die Besorgung eines andersartigen Aufenthaltstitels unmittelbar nach Erteilung eines humanitären Titels ist nicht ausgeschlossen; eine solche Praxis würde die gesetzliche Differenzierung zwischen §5 Abs.2 und Abs.3 AufenthG nicht zwingend aufheben, zumal die Behörde in gleicher Situation hätte entscheiden müssen. • Die rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers stellen zwar Ausweisungs- und damit grundsätzlich Versagungsgründe dar (§§54,55 AufenthG), sind aber durch die zuvor vorbehaltlose Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG verbraucht; die Behörde hat in Kenntnis der Verurteilungen keinen Vorbehalt gemacht, sodass Vertrauensschutz greift. • Es sind keine neuen Umstände eingetreten, die ein Zurücknehmen des Verbrauchs rechtfertigen würden; seit Rückkehr 2008 liegen keine neuen Straftaten vor. • Weitere mögliche Versagungsgründe wurden nicht vorgetragen oder sind nicht ersichtlich; daher besteht ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Die Klage ist begründet. Das Gericht verpflichtet die Behörde, dem Kläger mit Wirkung ab 7. Oktober 2008 eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu erteilen, und hebt die Ordnungsverfügung vom 30.10.2008 auf. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass §39 Nr.1 AufenthV die visumslose Wiedereinreise im vorliegenden Fall heilend erfasst und dass durch die vorherige vorbehaltlose Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §25 Abs.5 AufenthG die als Versagungsgrund in Betracht kommenden rechtskräftigen Verurteilungen verbraucht sind; die Behörde konnte diese Verurteilungen daher nicht mehr entgegenhalten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Behörde; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.