Urteil
9 K 2143/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0301.9K2143.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die 1991 geborene Klägerin wendet sich gegen die ihr im Abschlusszeugnis der Klasse 10 durch die Beklagte erteilte Sportnote. 3 Sie besuchte im Schuljahr 2007/2008 die Klasse 10 der Hauptschule M. und erhielt am 17. Januar 2008 ein Abgangszeugnis, das die Note "mangelhaft" in den Fächern Mathematik, Biologie und Sport auswies. Unter dem 18. Juni 2008 erhob sie - durch ihre allein sorgeberechtigte Mutter - Widerspruch gegen das Zeugnis, den ihre Prozessbevollmächtigte damit begründete, dass die Klägerin im Fach Sport gar keine Benotung hätte erhalten dürfen. Sie sei ab Februar 2008 ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste laufend in hausärztlicher Behandlung gewesen. Aufgrund dessen sei es ihr nicht möglich gewesen, in der Weise am Sportunterricht teilzunehmen, dass dies eine Grundlage für eine Benotung hätte bilden können. Außerdem sei der Sportunterricht an Pfingsten und während der Klassenfahrt des Sportlehrers ausgefallen. Auch hätte die Klägerin mit einer Mitschülerin offizielle Besorgungen für die Abschlussfeier gemacht und deshalb nicht am Sportunterricht teilnehmen können. 4 Die Klägerin legte im Fach Biologie eine Nachprüfung ab, die zum Ergebnis hatte, dass ihr in diesem Fach die Note "ausreichend" erteilt werden konnte. Daraufhin erhielt sie unter dem 8. August 2008 ein Abschlusszeugnis der Klasse 10 der Hauptschule, das weiterhin im Fach Sport die Note "mangelhaft" ausweist. Auf entsprechende Frage des Schulamtes für den Kreis E. als Widerspruchsbehörde, ob angesichts der Erteilung des Abschlusszeugnisses der Widerspruch gegen die Sportnote aufrechterhalten werde, teilte die Klägerin mit, dass eine Überprüfung der Sportnote auf dem Zeugnis begehrt werde. Die Beurteilung sei zu Unrecht erfolgt. Es werde um Entscheidung in der Sache gebeten. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2008 - zugestellt am 29. September 2008 - wies das Schulamt für den Kreis E. den Widerspruch gegen die Note im Fach Sport als unzulässig zurück. Widerspruch könne nur gegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzen oder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu vergeben, erhoben werden. Eine einzelne Zeugnisnote könne demnach nur dann mit dem Widerspruch angegriffen werden, wenn sie versetzungsrelevant sei, weil nur die Entscheidung über die Versetzung/Nichtver-setzung einen Verwaltungsakt darstelle. Die angefochtene Note im Fach Sport sei nicht versetzungsrelevant. Unabhängig von dieser Note sei zwischenzeitlich ein Abschlusszeugnis erteilt worden; eine Änderung dieser Note würde nicht zu einer anderen Entscheidung führen. 6 Die Klägerin hat am 29. Oktober 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass die Rechtsauffassung, die Sportnote sei kein Verwaltungsakt, fehlerhaft sei. Die Schulnote auf einem Abschlusszeugnis sei durchaus ein Verwaltungsakt, da ihr eine Außenwirkung zukomme. Das Zeugnis sei zum Beispiel zur Vorlage im Ausbildungsbetrieb oder bei weiterführenden Schulen bestimmt. Zwar habe sie inzwischen eine dreijährige Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten begonnen. Ihrer Ansicht nach könne das Zeugnis bei nachfolgenden Bewerbungen um eine Arbeitsstelle eine Relevanz haben, weil sich heutzutage Arbeitgeber die Zeugnisse vorlegen ließen und auch die Sportnote einen Aussagewert habe. In der Sache sei die Benotung der schulischen Leistungen im Fach Sport mit der Note "mangelhaft" nicht gerechtfertigt. Sie habe ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste krankheitsbedingt nur in geringem Umfang am Sportunterricht teilnehmen können. Auch habe es - wie bereits vorgetragen - andere Gründe für die Nichtteilnahme gegeben oder die Sportstunden seien ohnehin ausgefallen. Es habe deshalb an einer ausreichenden Grundlage für eine Benotung im Fach Sport gefehlt. Daher hätte weder in dem Abgangszeugnis noch in dem Abschlusszeugnis im Fach Sport eine Note erteilt werden dürfen. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 8 die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Abschlusszeugnis der Klasse 10 der Hauptschule ohne Ausweisung einer Sportnote zu erteilen sowie die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Schulamtes für den Kreis E. vom 22. September 2008 und ergänzt: Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien erst nach Erteilung des Abgangszeugnisses vom 17. Juni 2008 erstellt und vorgelegt worden, sodass sie nicht als Entschuldigung hätten berücksichtigt werden können. Zudem würden dort hausärztliche Behandlungen an Wochentagen bescheinigt, an denen kein Sportunterricht stattgefunden habe bzw. es werde bescheinigt, dass die Klägerin wegen Krankheit voraussichtlich nicht voll am Sportunterricht teilnehmen könne. Den Stellungnahmen des Sportlehrers sei im Übrigen zu entnehmen, dass er keine Bewertung vorgenommen habe, wenn die Klägerin krankheitsbedingt entschuldigt am Sportunterricht nicht teilgenommen habe; dies sei dreimal der Fall gewesen. Ihr unentschuldigtes Fernbleiben - ebenfalls in drei Fällen - sei mit "ungenügend" bewertet worden. Daneben habe die Klägerin fünfmal am Sportunterricht teilgenommen; dabei habe er sich folgende Noten notiert: ein Mal "befriedigend", ein Mal "ausreichend", zweimal "mangelhaft" und ein Mal "ungenügend". Rechnerisch ergebe sich bei Berücksichtigung der Stunden, an denen die Klägerin unentschuldigt gefehlt habe, ein Notendurchschnitt von 5,1. Selbst wenn nur die Unterrichtsstunden, an denen sie am Unterricht teilgenommen habe, berücksichtigt würden, läge der Notendurchschnitt bei 4,6 und rechtfertigte die vergebene Note. Es komme hinzu, dass die Klägerin die Möglichkeit, eine schriftliche Arbeit zu einem frei wählbaren Thema aus dem Bereich der Sportart Schwimmen anzufertigen, nicht wahrgenommen habe. Zudem habe sie im Verlaufe des Schuljahres zu selten die erforderliche Leistungsbereitschaft gezeigt. Der Vortrag, es hätte keine Sportnote erteilt werden dürfen, sei daher nicht nachvollziehbar. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden kann (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. 15 Die mit dem Klageantrag mit Blick auf die geltend gemachten Gründe verfolgte Verpflichtungsklage erweist sich bereits als unstatthaft. Mit der Verpflichtungsklage kann gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Im vorliegenden Fall scheidet aber das Vorliegen eines Verwaltungsaktes aus, da die Sportnote nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen). 16 In welchen Fällen eine Note nach ihrem objektiven Sinngehalt eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen darstellt, lässt sich nicht abstrakt feststellen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) führt in seinem insoweit maßgeblichen Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 A 1901/00 -, NRWE, aus, dies hänge entscheidend davon ab, ob die Note nach der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung rechtlich gesehen selbstständige Bedeutung habe und ob nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder der tatsächlichen Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung durch die Schule unmittelbar durch die in Rede stehende Note Rechtspositionen des Prüflings bzw. Schülers betroffen seien. Eine Note habe rechtlich gesehen keine selbstständige oder nur mittelbare Bedeutung, wenn nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine gesonderte behördliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ausbildung oder Prüfung bzw. einer Versetzung vorgesehen und die Note (lediglich) Grundlage dieser Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen sei. In diesen Fällen enthalte allein der Bescheid der Behörde, mit dem dem Schüler bzw. Prüfling mitgeteilt werde, er habe die Prüfung in bestimmter Weise bestanden oder nicht bestanden bzw. er werde nicht versetzt, eine rechtliche Regelung und sei daher nur dieser Bescheid ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt. 17 Danach scheidet eine selbstständige Bedeutung der Sportnote auf dem Abschlusszeugnis der Klasse 10 einer Hauptschule aus, da sie (lediglich) Grundlage der Entscheidung über Vergabe oder Nichtvergabe des Abschlusses bzw. Bestehen oder Nichtbestehen ist. Mithin enthält allein das Abschlusszeugnis, mit dem die Vergabe des Abschlusses dokumentiert wird, eine rechtliche Regelung und stellt deshalb einen Verwaltungsakt dar. Eine selbstständige Bedeutung einer Einzelnote auf einem Zeugnis lässt sich der einschlägigen Prüfungsordnung - hier der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I - APO-S I - nicht entnehmen. § 7 Abs. 1 und 2 APO-S I bestimmen, dass Schülerinnen und Schüler zum Ende des Schulhalbjahres und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse gemäß § 49 des Schulgesetzes - SchulG - erhalten und dass diese neben den Noten für die Fächer auch Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten enthalten. Darüber hinaus ergeben sich aus § 24 APO-S I besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule und aus § 39 APO-S I Vorgaben für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, ohne dass diesen gesetzlichen Regelungen die selbstständige Bedeutung einer Einzelnote zu entnehmen ist, die über ihre rechnerische Bedeutung bei der Entscheidung über eine Versetzung oder die Vergabe eines Abschlusses hinausgeht. 18 Ist deshalb die Verwaltungsaktsqualität der streitbefangenen Sportnote zu verneinen, führt dies dazu, dass eine Verpflichtungsklage nicht statthaft ist. 19 Ob sich für die dann zu prüfende Leistungsklage, bei der ein Verwaltungsakt nicht erforderlich ist, ein Rechtsschutzbedürfnis - wie von der Klägerin geltend gemacht - daraus ergibt, dass dem Zeugnis bei nachfolgenden Bewerbungen der Klägerin um eine Arbeitsstelle eine Relevanz zukommt, kann letztlich offenbleiben. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klage auf Verbesserung einer einzelnen Zeugnisnote mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn die erstrebte Verbesserung der Note für die weitere Schullaufbahn der Klägerin keine Bedeutung hat, 20 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. April 1983 - 7 B 179/82 -, juris, für den Fall einer Einzelnote auf einem Zeugnis der 9. Klasse eines Gymnasiums. 21 Indes handelt es sich vorliegend um ein die Sekundarstufe I abschließendes Zeugnis, sodass nicht die weitere Schullaufbahn der Klägerin in Rede steht, nachdem sie zwischenzeitlich eine Ausbildung zur medizinischen Fachangestellten absolviert. Andererseits ist nicht völlig auszuschließen, dass den Einzelnoten jedenfalls auf einem Abschlusszeugnis auch bei der beruflichen Ausbildung oder der Aufnahme eines Berufes eine Bedeutung zukommen könnte. 22 Doch kann dies letztlich auf sich beruhen, weil die Klage unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nichtaufnahme der Sportnote in das Abschlusszeugnis. 23 Bei der Bewertung schulischer Leistungen steht den Lehrern ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 24 Nach diesen Grundsätzen ist die gerügte Bewertung nicht zu beanstanden. 25 Insbesondere ist nicht etwa ein rechtlich relevanter Fehler im o. a. Sinne darin zu erblicken, dass die Vergabe einer Sportnote aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin hätte unterbleiben müssen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 APO-S I enthalten die Zeugnisse - wie bereits ausgeführt - Noten für die Fächer. § 48 Abs. 5 SchulG ist zu entnehmen, dass es wie eine ungenügende Leistung bewertet wird, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung verweigert. Ansonsten gibt es keine gesetzliche Vorgabe dazu, wann eine Leistung - etwa wegen größerer Fehlzeiten - nicht bewertbar ist. Dies kann auch generell nicht bestimmt werden und kann bereits bei einer Fehlquote von 25 % der Fall sein, möglicherweise aber auch erst bei einer höheren Fehlquote. Entscheidend kommt es darauf an, ob in den verbleibenden Stunden Leistungen erbracht worden sind, die ein fundiertes Urteil ermöglichen. 26 Vgl. hierzu: Jehkul u. a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Schulpraxis, Lose-Blatt, Stand: November 2009, § 48 Rdnr. 5.2. 27 Nach den Stellungnahmen des Sportlehrers im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren hat im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres 2007/2008 an zehn Terminen Sportunterricht stattgefunden (Badminton, Flag-Football, Schwimmen); ein Termin war die Probe für die Karnevalsfeier (Tanz). An fünf dieser Termine hat die Klägerin teilgenommen, dreimal hat sie entschuldigt und dreimal unentschuldigt gefehlt. Für die fünf Sportstunden, an denen die Klägerin teilgenommen hat, hat der Sportlehrer die Noten "befriedigend", "ausreichend", "mangelhaft" (zweimal) und "ungenügend" vergeben. Er hat des Weiteren ausgeführt, dass er für die drei unentschuldigten Fehlstunden jeweils eine Bewertung von "ungenügend" vergeben hat, dass sich aber auch bei Nichtberücksichtigung der unentschuldigten Fehlstunden rechnerisch die Note "mangelhaft" ergibt. Dem ist die Klägerin im Einzelnen nicht weiter entgegengetreten. Berücksichtigt man des Weiteren, dass die Klägerin nach den Angaben des Sportlehrers wenig Leistungsbereitschaft gezeigt hat und unabhängig davon, ob ihr dies angeboten worden ist, eine schriftliche Arbeit weder nachgefragt noch vorgelegt hat, ist unter Berücksichtigung des o. a. beschriebenen Beurteilungsspielraums ein Bewertungsfehler nicht zu erkennen. Insbesondere lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass eine Bewertung insgesamt hätte unterbleiben müssen. Denn eine solche war dem Sportlehrer nach dessen Angaben trotz der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin möglich. Wäre der Klägerin daran gelegen gewesen, im Hinblick auf ihre Erkrankung ein Zeugnis ohne Ausweisung einer Sportnote zu erhalten, hätte es ihr oblegen, ihre Freistellung vom Schulsport zu erreichen. Eine solche kann nach einem Runderlass des zuständigen Ministeriums vom 9. Dezember 1988 (vgl. Bereinigte Amtliche Sammlung Schulrechtlicher Vorschriften - BASS - 12-52 Nr. 32) aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung für die Teilnahme am Schulsport erreicht werden. Hierfür geben die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen indessen nichts her. Während in der ärztlichen Bescheinigung der Dr. Q. vom 22. Juni 2008 lediglich angegeben ist, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 6. Juni 2008 am Sport "nicht voll teilnehmen" könne, weist die ärztliche Bescheinigung der Dres. T. / T1. /N. vom 25. Juni 2008 Tage hausärztlicher Behandlungen aus mit dem Hinweis, dass die Klägerin aufgrund der o. g. Erkrankungen oftmals nicht in der Lage war, am Sportunterricht teilzunehmen. Eine Freistellung vom Schulsport begründet dies indessen nicht. Auf die Bewertbarkeit der Leistungen der Klägerin bleibt schließlich ohne Auswirkung, dass die Atteste erst nach Aushändigung des Abgangszeugnisses vorgelegt worden sind. 28 Nach allem hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung eines Abschlusszeugnisses ohne Ausweisung einer Note im Fach Sport. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Einer Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, bedarf es mangels einer für die Klägerin positiven Kostengrundentscheidung nicht. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.