Beschluss
2 L 77/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0308.2L77.10.00
4mal zitiert
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e 2 Das Gericht ist an die Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts Aachen vom 26. Februar 2010 - 228 F 38/10 - gebunden. 3 Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, dem Mitarbeiter des Jugendamtes, Herrn O. , im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit - der Bearbeitung von Stellungnahmen des Jugendamtes in seinen familiengerichtlichen Verfahren - das Gespräch mit seinem Sohn E. N. zu untersagen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. 7 Es fehlt hier an der Darlegung eines Anordnungsanspruchs. Denn es ist hier keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aus der sich ein im gerichtlichen Verfahren durchsetzbarer Rechtsanspruch des Bürgers ergeben könnte, einen mit seinem Begehren befassten Bediensteten als Sachbearbeiter auszuschließen oder bestimmte Vorbereitungshandlungen zu unterlassen. 8 Es gibt in diesem Sinne für den Bürger nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz keinen Rechtsschutz gegen verwaltungsrechtliche Organisationsakte. Die vielfache Arbeitsteilung in den Verwaltungsbehörden nach unterschiedlichen Aufgabenfeldern, Sachbereichen und hierarchischen Funktionen verlangt eine Verteilung der Geschäfte. Der Begriff, der dafür im allgemeinen Sprachgebrauch verwandt wird, ist die Zuständigkeit. Soweit es - wie hier im Rahmen des Jugendhilferechts - keine gesetzlichen Vorgaben gibt, obliegt es allein der Behördenleitung - unter Wahrung der Rechte des Beschäftigten und der Personalvertretung -, die gebotene Organisatonsstruktur zu gestalten und das vorhandene Personal entsprechend der Eignung und Qualifikation dem jeweiligen Dienstposten zuzuordnen. Der die Dienste der Verwaltung in Anspruch nehmende Bürger hat in diesem Organisationsbereich keinerlei Anspruch, dass seine Anliegen von einem bestimmten Mitarbeiter oder einer bestimmten Mitarbeiterin bearbeitet oder gerade nicht bearbeitet werden sollen. 9 Auch soweit das jeweilige Verfahrensrecht, dies ist für die Jugendhilfe neben dem SGB VIII im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) geregelt, den Ausschluss bestimmter Person im Verwaltungsverfahren vorsieht, ist dies hier keine Rechtsgrundlage, um im gerichtlichen Verfahren den isolierten Ausschluss eines unerwünschten Sachbearbeiters durchzusetzen. Dies gilt zum einen für den § 16 SGB X, der ausspricht, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden darf. Dabei fehlt es hier bislang an jeglichem Anhaltspunkt bzw. Vortrag des Antragstellers, dass Herr O. in den familiären Angelegenheiten des Antragstellers zu diesem Personenkreis gehört. 10 Zum anderen kann die Ablehnung eines Mitarbeiter einer Behörde nach § 17 SGB X wegen Besorgnis der Befangenheit im Verwaltungsverfahren gerichtlich durchgesetzt werden. Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, es lägen Gründe vor, die die Annahme einer Befangenheit indizierten, und er habe vor Anrufung des Gerichts einen solchen Antrag zunächst beim Antragsgegner gestellt, vermittelte auch diese Vorschrift nicht die gewünschte Rechtsgrundlage für ein subjektives Klagerecht. Denn nach allgemeiner Auffassung ist § 17 SGB X von seiner Struktur her allein auf eine verwaltungsinterne Entscheidung gerichtet, 11 vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Juni 2009, L 7 AS 348/09 B ER, juris, und Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 25. Februar 2004 -L 8 b 74/03 AL ER, juris; so auch Kaufmann, Eltern, Kinder und Fachkräfte der Jugendämter im familiengerichtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung, FamRZ 2001, 7 ff. (insbes. S. 9). 12 Ein isolierter gerichtlicher Rechtsschutz wegen der behaupteten Befangenheit eines Behördenmitarbeiters ist schon von daher ausgeschlossen. Diese Rechtslage ist für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch durch § 44 a VwGO verschärft. Danach dürfen Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies setzte hier zunächst voraus, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Sachentscheidung den Verwaltungsgerichten obliegt. Dies ist bei mündlichen und schriftlichen Äußerungen des Mitarbeiters eines Jugendamtes im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 50 SGB VIII gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - oder Oberlandesgericht nicht der Fall. Auch für vorbereitende Handlungen solcher Stellungnahmen, wie etwa das Gespräch mit dem durch die Streitigkeiten betroffenen Kind, gilt nichts anderes. 13 Es obliegt dem Antragsteller in laufenden zivilgerichtlichen Verfahren, etwaige tatsächliche Unrichtigkeiten aufzuzeigen oder die vom Jugendamt vorgenommenen Wertungen und Schlüsse sowie den dort zum Ausdruck kommenden Sachverstand des Jugendamtes ggfls. durch geeigneten Vortrag so in Zweifel zu ziehen, dass das Fachgericht Veranlassung sieht, durch Einholung entsprechender weiterer Gutachten den Sachverhalt weiter aufzuklären oder die vom Antragsteller durch konkrete Angaben als falsch angezweifelte Angaben des Jugendamtes in der gerichtlichen Entscheidungsfindung entsprechend zu würdigen. 14 Zu diesen Fragen vgl. auch Kaufmann, Eltern, Kinder und Fachkräfte der Jugendämter im familiengerichtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung, a.a.O. 15 Eine die Befangenheit ablehnende Entscheidung eines Dienstherrn kann nicht isoliert wegen dieser Frage zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens gemacht werden. 16 Schließlich folgt die Kammer der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 17 Beschluss vom 16. Juli 2009 - 12 A 788/09 - und Beschluss vom 24. Oktober 2007 - 12 B 1570/07 -, soweit ersichtlich sind beide Beschlüsse nicht veröffentlicht, 18 wonach es in der Regel Rechtsschutzbegehren der vorliegenden Art an der schlüssigen Darlegung eines Rechtsanspruchs fehlt, weil nämlich das jeweilige Jugendamt in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren dieser Art grundsätzlich nicht verpflichtet werden kann, Berichte oder gutachterliche Stellungnahmen, die das Jugendamt den Familiengerichten übermittelt hat, aus den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen (das in Art. 6 Abs. 2 GG verortete Elternrecht) zurückzunehmen oder für unbrauchbar zu erklären. Nichts anderes gilt für die der Erstellung solcher Stellungnahmen dienenden vorbereitenden Handlungen. Im Einzelnen hat das Oberverwaltungsgericht in der zuletzt genannten Entscheidung ausgeführt: 19 "Gibt das Jugendamt nach § 50 SGB VIII eine Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht ab, ist Adressat dieser Stellungnahme das Gericht und nicht das Kind oder die Eltern, so dass sich diese gegen die Stellungnahme des Jugendamtes nicht gesondert auf dem Verwaltungsrechtswege wehren können. Ihr Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gegen diese Mitteilungen als unselbständige Teile des familiengerichtlichen Erkenntnisprozesses wird dadurch gewährleistet, dass sie Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Familiengerichte ergreifen können. 20 Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 12 CE 04.3375 -, Juris, und Röchling, in: LPKSGB VIII, 3. Aufl., Anhang 5 - Verwaltungsverfahren des Jugendamts und Rechtsschutz - Rdnr. 83. 21 Soweit die familiengerichtliche Entscheidung, zu deren Begründung die jugendamtliche Stellungnahme verwendet wurde, keinem Rechtsmittel mehr zugänglich ist, gilt vor dem Hintergrund der Verteidigungsmöglichkeiten in diesem Verfahren in der Regel der allgemeine Grundsatz, dass weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen (weiteren bzw. zusätzlichen) Instanzenzug gewährleisten. 22 Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 1993 - 1 BvR 938/93 -, RGV I 123, m. w. N. 23 Ob bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise Raum für eine Überprüfung der im Rahmen der Mitwirkung in einem sorgerechtlichen Verfahren vor dem Familiengericht abgegebenen jugendamtlichen Stellungnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann, ...... braucht hier nicht geklärt zu werden. Eine solche Rechtsverletzung macht der Antragsteller vorliegend nicht geltend, und sie ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Dem gemäss kann die jugendamtliche Stellungnahme ... .. hier entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht getrennt von ihrer Zweckbestimmung, als Entscheidungshilfe im familienrechtlichen Verfahren zu dienen, erfolgen, also völlig losgelöst von der Frage ihrer Verwertung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten Urteilen zu etwaigen Amtshaftungsansprüchen wegen einer rechtswidrigen jugendamtlichen Stellungnahme." 24 Nichts anderes gilt auch für das hier in Rede stehende Begehren, einem konkret benannten Mitarbeiter des Jugendamtes im Rahmen seiner Tätigkeit für das familiengerichtliche Verfahren das Gespräch mit dem Sohn des Antragstellers zu untersagen. 25 Auch die neueste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, 26 Urteil vom 3. Dezember 2009 - 22028/04 (Zaunegger/Bundesrepublik Deutschland), NJW 2010, 501 ff., 27 zur Diskriminierung des Vaters eines nichtehelichen Kindes beim Sorgerecht enthält keinen Hinweis auf eine abweichende Beurteilung der geschilderten Rechtslage. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.