Urteil
2 K 1694/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0309.2K1694.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2008 verpflichtet, für den beigeladenen N. I. Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2008 (Beginn des Monats der Antragstellung bis zum 31. Juli 2008 (Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid erging) zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin, die für das beigeladene Kind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) erbringt, erstrebt wegen des Vorrangs der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) im vorliegenden Verfahren einen etwaigen Anspruch des Kindes N. I. auf Zahlung dieser Sozialleistung. 3 N. I. ist am 11. Februar 2007 als Kind nicht miteinander verheirateter Eltern geboren. Der Name und der Aufenthaltsort des Kindesvaters ist nicht bekannt. Seine damals 31 jährige Mutter war bis zum WS 2006/2007 Studentin an der RWTH Aachen. Das Studium hat die Mutter mittlerweile endgültig abgebrochen, da sie keine Finanzierungsmöglichkeit mehr sah. N. hat noch eine 1995 geborene Halbschwester aus einer früheren Ehe der Mutter. 4 Die Mutter des Kindes beantragte erstmals am 2. März 2007 Unterhaltsvorschussleistungen und gab an, dass sie nähere Angaben zum Kindesvater nicht machen könne. Laut einer Verhandlungsniederschrift vom 2. März 2007 will sie - nach ihren Angaben - den Mann im Frühjahr 2006 in der Aachener Gaststätte "Coconut" kennengelernt haben. Diese Gaststätte habe sie mit ihrer Freundin, Frau T. , besucht. Der Kindesvater stamme aus Schwarzafrika und habe seinen Vornamen mit Ibrahim angegeben. Als Aufenthaltsort habe er F. erwähnt. Die Freundin habe die Gaststätte ca. eine Stunde vor ihr verlassen. Der Kindesvater habe sie an diesem Abend Nachhause begleitet. In dieser Nacht sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Am nächsten Morgen habe er ihre Wohnung verlassen. Mehr wisse sie nicht. 5 Mit Bescheid vom 2. März 2007 lehnte der Beklagte die Bewilligung von UVG Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung bei der Feststellung der Person und des Aufenthalts des Vaters ab. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. 6 Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 fordert die Klägerin Frau I. auf, auf Grund einer geänderten Rechtslage im Unterhaltsvorschussrecht erneut einen entsprechenden Antrag zu stellen. Diese stellte daraufhin am 22.. Juli 2008 beim Beklagten einen zweiten Antrag auf Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen. Auch über diese Vorsprache wurde unter dem 22. Juli 2008 eine Verhandlungsniederschrift gefertigt. Ausweislich dieser Niederschrift wiederholte die Mutter des Beigeladenen im Wesentlichen die im Jahr 2007 gemachten Angaben. Sie präzisierte das Datum des einmaligen Zusammentreffens mit dem KV auf den Monat April 2006. Außer mit diesem Mann habe sie während der Empfängniszeit mit keiner anderen Person Geschlechtsverkehr gehabt. 7 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Juli 2008 den Antrag ab. Die von der Klägerin behauptete Änderung der Rechtslage im UVG gebe es tatsächlich nicht. Dennoch sei er bereit, über den Antrag erneut zu entscheiden. In der Sache hielt er an seiner Auffassung fest, dass die Kindesmutter nicht hinreichend zur Klärung der Identität und des Aufenthaltsorts des Kindesvaters beigetragen habe. 8 Die Mutter des Beigeladenen unterrichtete die Klägerin umgehend über diese ablehnende Entscheidung. 9 Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 forderte die Klägerin Frau I. auf, den Anspruch auf UVG-Leistungen im Wege der Klage weiter zu verfolgen und bis zum 6. August 2008 die Klageerhebung nachzuweisen. Der Anspruch auf die gegenüber dem SGB II vorrangigen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bestehe auch dann, wenn der Vater des Kindes tatsächlich nicht bekannt sei. Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 meldete sich Rechtsanwältin L. bei der Klägerin und zeigte an, grundsätzlich zur Vertretung von Frau I. in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren bereit zu sein. Sie halte eine solche Klage im Grunde auch für aussichtsreich. Die wirtschaftliche Situation der Klägerin sei ihr bekannt. Für den Fall, dass keine Prozesskostenhilfe bewilligt und der Prozess dennoch verloren werde, übernehme sie das Mandat nur bei einer Zusicherung der Kostenübernahme durch die Klägerin im Fall des Unterliegens. In ihrem Antwortschreiben vom 1. August 2008 lehnte die Klägerin eine solche Kostenzusage ab. Sie verwies darauf, dass die Kindesmutter einen solchen Prozess auch ohne anwaltliche Hilfe betreiben könne. Falls die Klägerin bis zum angegebenen Datum nicht die Erhebung der Klage nachweise, werde sie selbst Klage erheben. Mit einem weiteren Schreiben vom 1. August 2008 forderte die Klägerin Frau I. auf, am 11. August persönlich vorzusprechen. 10 In der über diese Vorsprache gefertigten Verhandlungsniederschrift vom 11.8.2008 heißt es als Erklärung der Frau I. über den bisherigen beim Jugendamt vorgetragenen Sachverhalt hinaus: 11 " ..... Ich habe - als ich die Schwangerschaft feststellte - noch einige Male in der Hoffnung den Mann wiederzusehen das "Coconut" besucht, ihn aber dort nicht mehr angetroffen. Da ich zum Kindesvater außer dem Vornamen und der Angabe, dass er in F. wohnhaft sein soll, keinerlei Angaben habe, ist es mir nicht möglich, den Vater zu benennen. Wäre er mir namentlich bekannt, würde ich ihn benennen. " 12 Die Klägerin hat am 14. August 2008 Klage erhoben, der unter anderem auch die Verhandlungsniederschrift vom 11. August 2008 beigefügt war. Sie hält daran fest, dass es Frau I. in der gegebenen Situation nicht möglich war, den Kindesvater und seinen Aufenthalt zu benennen. Es sei aus allen Verhandlungsniederschriften von 2007 bis 2008 nachvollziehbar, dass es sich um eine Zufallsbekanntschaft für einen Abend gehandelt habe. Da Frau I. nach Bekanntwerden der Schwangerschaft mehrfach das "Cocunut" in der Hoffnung aufgesucht habe, den Kindesvater nochmals anzutreffen, habe sie das ihr Zumutbare zur nachträglichen Sachverhaltsaufklärung veranlasst. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2008 zu verpflichten, für den Beigeladenen N. I. Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2008 (Beginn des Monats der Antragstellung) bis zum 31. Juli 2008 (Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid erging) zu bewilligen. 15 der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte verteidigt seine Entscheidungen. Die Angaben der Kindesmutter zu der fraglichen Nacht seien durchgängig oberflächlich und allgemein gehalten. Die Schilderungen enthielten keinerlei nähere Einzelheiten. Deshalb halte er die Angaben der Mutter des Beigeladenen für nicht glaubhaft. Nach der von ihm vorgenommenen Befragung gehe er vielmehr davon aus, dass die Kindesmutter ihr bekanntes Wissen und Informationen zum KV zurückhalte. Deshalb seien die Angaben zum Kindesvater des Beigeladenen nicht glaubhaft. 17 Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. August 2008 das Kind N. I. , gesetzlich vertreten durch die Mutter, beigeladen. Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Mutter des beigeladenen Kindes Frau B. I. informatorisch und deren Freundin, Frau D. T. , förmlich als Zeugin zu den Umständen des Kennenlernens des Kindesvaters, über dessen Person sowie die Bemühungen der Kindesmutter, um den Kindesvater zu ermitteln gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2010 verwiesen. 18 Wegen des Sach- und Streitstandes Im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 20 Die zulässige Klage ist begründet. 21 Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht, denn die Klägerin ist klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 22 Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - können Leistungsträger nach diesen Buch - dazu gehört auch die Klägerin - einen Antrag auf vorrangige Sozialleistungen stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn der Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf diese Leistungen nicht stellt. Es handelt sich somit um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft, weil die Klägerin einen fremden Anspruch (hier: Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz) im eigenen Namen geltend macht. Das gemäß § 1 Abs. 1 UVG anspruchsberechtigte Kind bleibt gleichwohl weiterhin Inhaber eines etwaigen Anspruchs. Klageziel im vorliegenden Verfahren bleibt deshalb, den Beklagten zur Leistung an den anspruchsberechtigten Beigeladenen zu verpflichten. 23 Auch die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 SGB II liegen vor. Insbesondere hat die Klägerin vor Klageerhebung die Mutter des Beigeladenen hinreichend nachdrücklich aufgefordert, gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten gerichtlich vorzugehen. Nachdem die Mutter des Beigeladenen die Klägerin über den ablehnenden Bescheid vom 22. Juli 2008 unterrichtet hatte, forderte die Klägerin Frau I. mit Schreiben vom 23. Juli 2008 auf, den Anspruch auf UVG-Leistungen im Wege der Klage weiter zu verfolgen und bis zum 6. August 2008 die Klageerhebung nachzuweisen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 meldete sich Rechtsanwältin L. aus Aachen bei der Klägerin und zeigte an, grundsätzlich zur Vertretung von Frau I. in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren bereit zu sein. Sie halte eine solche Klage im Grunde für aussichtsreich. Die wirtschaftliche Situation der Klägerin sei ihr bekannt. Für den Fall, dass keine Prozesskostenhilfe bewilligt und der Prozess dennoch verloren werde, übernehme sie das Mandat nur bei einer Zusicherung der Kostenübernahme durch die Klägerin im Fall des Unterliegens. In ihrem Antwortschreiben vom 1. August 2008 lehnte die Klägerin eine solche Kostenzusage ab. Sie verwies darauf, dass die Kindesmutter einen solchen Prozess auch ohne anwaltliche Hilfe betreiben könne. Falls die Klägerin bis zum angegebenen Datum nicht die Erhebung der Klage nachweise, werde sie selbst Klage erheben. Mit einem weiteren Schreiben vom 1. August 2008 forderte die Klägerin Frau I. auf, am 11. August 2008 persönlich vorzusprechen. Zwar ist bei der Vorsprache nur eine Niederschrift der Erklärung der Kindesmutter über ihre fehlenden Kenntnisse zur Identität des Kindesvaters aufgenommen worden. Eine fehlende Bereitschaft der Kindesmutter gegen die Ablehnung der UVG-Leistungen zu klagen, ist zwar nicht ausdrücklich dokumentiert. Allerdings spricht der Umstand, dass unter anderem die Verhandlungsniederschrift vom 11. August 2008 der Klageschrift beigefügt war, dafür, dass die Kindesmutter zur Verfolgung des Anspruchs Ihres Sohnes nicht bereit war und somit die Klagemöglichkeit für die Klägerin eröffnet war. 24 Die Klage ist auch begründet. 25 Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Beigeladenen in seinen Rechten, soweit damit Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Juli 2008 abgelehnt werden, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Beigeladenen stehen für diesen Zeitraum Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu. 26 Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und 2 UVG waren in dem streitgegenständlichen Zeitraum gegeben und der Anspruch auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. N. I. hatte noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet und erhielt keinen Unterhalt von dem Kindesvater (§ 1 Abs. Nr. 1 und Nr. 3 a UVG). Er lebte ferner bei einem Elternteil, der geschieden ist, § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. 27 Der Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist hier auch nicht durch § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Danach besteht ein Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz u.a. dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Eine Weigerung im Sinne der Vorschrift ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der genannte Elternteil es an der Bereitschaft hat fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach seinen Kräften beizutragen, in dem er etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätte führen können. Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Dies setzt voraus, dass der Elternteil das ihm Mögliche und Zumutbare zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters beiträgt und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend beantwortet, um jedenfalls dieser die ggfs. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern, 28 vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1996 - 8 A 1647/93 - und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, FamRZ 1994 S. 1213. 29 Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Mutter des Beigeladenen ihrer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. 30 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem vorliegenden Verwaltungsvorgang steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Mutter des Beigeladenen die ihr möglichen Auskünfte zur Person des Kindesvaters erteilt bzw. ausreichend an der Feststellung des Vaterschaft oder des Aufenthalts des Kindesvaters mitgewirkt hat. Dabei ist vorab festzuhalten, dass es nicht um eine Bewertung des von der Kindesmutter dargelegten Verhaltens als unvorsichtig oder gedankenlos geht bzw. ob das Verhalten der heutigen Lebenserfahrung entspricht, denn dies ist nicht Gegenstand des § 1 Abs. 3 UVG. 31 Das Gericht hält jedoch die Angaben der Mutter des Beigeladenen zur Vaterschaft des Kindes für glaubhaft. Sie hält es insbesondere für glaubhaft, dass sie vom Kindesvater nur den Vornamen J. kennt und dass er in F. (Belgien) leben soll. Das Gericht hat nach der eingehenden Befragung der Klägerin nicht den Eindruck gewonnen, dass sie vorhandenes Wissen oder Erkenntnisse über den Kindesvater, die näheren Umstände ihrer Bekanntschaft und die Beziehung zum Kindesvater zurückhält. 32 Die Angaben der Mutter des Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2010 zu der Person des Kindesvaters, des Kennenlernens auf der Tanzfläche der Diskothek "Coconut" in Aachen, des gemeinsamen Verbringens des Abends im "Coconut" und des anschließenden gemeinsamen Aufenthalts in ihrer damaligen Wohnung im Stadtteil E. I1. in B. sind für ein einmaliges Zusammentreffen zweier ansonsten fremden Personen in einer Diskothek schlüssig und hinreichend konkret vorgetragen. Danach handelt es sich nach Einschätzung der Mutter des Beigeladenen bei dem Kindesvater um einen Menschen vermutlich aus Westafrika (vielleicht Kamerun), der nach seinen Angaben in der ostbelgischen Stadt F. lebt und den Vornamen J. trägt. Zwar hat die Mutter des Beigeladenen auf die Frage des Einzelrichters, wieso das Gespräch sich nicht auf persönlicher Dinge - z.B. sein Heimatland - erstreckt habe, nur geäußert, dass dies nicht Gegenstand des Smalltalks war. Wenn er das Herkunftsland zufällig erwähnt haben sollte, habe sie dem keine Bedeutung beigemessen und deshalb eben vergessen. Jedenfalls sei sie überzeugt, dass er nicht - wie ihr früherer Ehemann - aus Angola komme. Angolaner sähen ganz anders aus. Letztlich wusste die Kindesmutter bei ihrer Anhörung das Gericht auch davon zu überzeugen, warum nicht darüber gesprochen worden, was er in Belgien mache, ob er dort arbeite studiere oder sich als Asylbewerber dort aufhalte. Die Kindesmutter hielt dem Insistieren des Gerichts überzeugend entgegen, dass das Paar in einer kurzen Phase den Smalltalk über eher banales wie Musikvorlieben oder die Besuchsfrequenz in der Diskothek "Coconut" gepflegt habe. Im Übrigen seien schon vom Geräuschpegel im "Coconut" den Unterhaltungsmöglichkeiten enge Grenzen gesetzt gewesen. Die Gaststätte habe zwei Ebenen. Im unteren relativ lauten Bereich werde getanzt. Auf der oberen Ebene könne man sich besser unterhalten. Auch wenn sie sich mit J. in beiden Bereichen aufgehalten hat, so hat sie mit ihren späteren Ausführungen für das Gericht nachvollziehbar gemacht, weshalb das Gespräch an diesem Abend für das Paar nur eine untergeordnete Rolle spielte: Es sei an diesem Abend von dem Paar nicht viel geredet sondern mehr getanzt worden. Es habe zuerst einen Smalltalk zur Kontaktaufnahme gegeben und danach sei es mehr um Körperkontakt als um irgendwelche Gespräche gegangen. 33 Die Mutter des Beigeladenen konnte dem Gericht von Aussehen und Größe in etwa die Person J. beschreiben. Da sie sich an Farbe oder andere Details der Kleidung nicht mehr erinnern kann, ist nach dem Zeitablauf nachvollziehbar. Anderseits hat sie deutlich gemacht, dass sie ihn körperlich attraktiv fand und ihr sein Bekleidungsstil gefiel. 34 Die Mutter des Beigeladenen wusste auch zu verdeutlichen, wie es dazu kam, dass man am frühen Morgen gemeinsam in ihre Wohnung aufbrach. Im Lauf des Abends habe J. erklärt, er wisse nicht, wie er nach F. zurückkommen solle. Wenn er - wie sie vermutet - mit dem Bus gekommen war, ist das nachvollziehbar, da der letzte Linienbus von B. nach F. - damals wie heute - um 23.00 Uhr fährt. Sie hat ihm in dieser Situation angeboten, bei ihr zu übernachten, wo es dann zu dem Sexualkontakt kam, aus dem der Beigeladene hervorgegangen ist. Das Paar hat den Nachtbus zum E. I1. genommen, wobei es nach dem Zeitablauf von mittlerweile fast vier Jahren die Glaubwürdigkeit der Aussage der Kindesmutter nicht in Frage stellt, wenn sie sich nicht mehr daran erinnern kann, ob J. bei Fahrtantritt eine Fahrkarte gekauft hat oder bereits über ein Ticket verfügte. 35 Die Mutter des Beigeladenen wusste andererseits zu verdeutlichen, weshalb sie am Morgen nach dem Geschlechtsverkehr keine Telefonnummer oder Adresse mit J. austauschen wollte. Zwar hat sie ihre Nummer J. auf dessen ausdrücklichen Wunsch mitgegeben. Sie hat bei ihrer Vernehmung durch Mimik und Gestik für das Gericht deutlich gemacht, dass sie nach dem Erlebnis dieser Nacht an einer Telefonnummer oder Adresse nicht interessiert war und keine Fortsetzung der Beziehung wünschte. Sie wollte J. nicht wiedersehen. Da in diesem Moment von der Schwangerschaft noch nichts bekannt war, ist dies auch nicht zu beanstanden. Mehr entschuldigend hat sie diese Haltung im weiteren Verlauf ihrer Anhörung damit erklärt, dass sie damals in einer Verfassung war, in der sie an keiner partnerschaftlichen Beziehung interessiert war. All dies spricht im Übrigen dafür, dass es sich bei diesem Abend tatsächlich um eine einmalige sexuelle Beziehung gehandelt hat. 36 Die Klägerin hat nach dem späten Bekanntwerden der Schwangerschaft (12. Woche) in ihrer gegenüber dem Sohn empfundenen Verpflichtung dann doch versucht, J. ausfindig zu machen. Sie hat mehrfach vergeblich das "Coconut" aufgesucht, um ihn dort nochmals anzutreffen. Sie hat ferner den ihr persönlich bekannten Geschäftsführer dieser Diskothek befragt, ob der Mann, mit dem sie vor einigen Wochen einen Abend in der Diskothek verbrachte, nochmals aufgetaucht sei. Dieser konnte diese Frage leider nicht beantworten, weil er sich an diesen Mann nicht erinnern konnte. Sie will ferner auch andere örtliche Diskotheken, die von Menschen afrikanischer Herkunft häufiger besucht werden. - wie das "B 9" oder den "Westbahnhof" aufgesucht haben, um den Kindesvater zu finden. Allein waren diese Versuche sämtlich erfolglos. 37 Die Mutter des Beigeladenen hat damit zugleich ihre erhöhte Obliegenheitspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG erfüllt. Es bestand bei der gegebenen Sachlage keine Verpflichtung der Kindesmutter, sich an das Einwohnermeldeamt der Stadt F. zu wenden. Denn außer dem Vornamen und der Hautfarbe hatte sie keinen Anhaltspunkt, mit dem sich die gesuchte Person identifizieren ließe. 38 Die Aussage der Zeugin T. hat im Wesentlichen bestätigt, dass die Mutter des Beigeladenen an diesem Abend einen ihr bis dahin unbekannten Afrikaner kennengelernt und später nach Feststellung der Schwangerschaft ernsthaft nach ihm gesucht hat. Nach ihren Angaben ist sie am besagten Abend gemeinsam mit der Mutter des Beigeladenen ins "Coconut" gegangen. Auf einmal habe sie ihre Freundin mit einem Mann gesehen, der ihr vorher noch nie aufgefallen sei. Sie sei dann mal vorbeigegangen, habe "hallo" gesagt, sich aber nicht die ganze Zeit mit ihm unterhalten. Sie hätten sich auch nicht gegenseitig vorgestellt. im Übrigen habe sie an diesem Abend allein etwas übernommen. Auch später habe ihre Freundin zunächst wenig von dem Abend erzählt. Sie hat ferner eingeräumt, dass sie ihrer Freundin - N. Mutter - nach Feststellung der Schwangerschaft bei der Suche nach diesem Mann mehr moralische Unterstützung als tatsächliche Hilfe geboten hat. 39 Entgegen der Auffassung des Beklagten vermag das Gericht auch keine unauflöslichen Widersprüche zwischen den Aussagen der Mutter des Beigeladenen und der Zeugin T. erkennen, die die Glaubhaftigkeit der gesamten Aussagen in Zweifel ziehen. Zwar hat die Mutter des Beigeladenen bei ihrer Anhörung erklärt, mit J. deutsch gesprochen zu haben. Frau T. reagierte auf eine entsprechende Frage des Gerichts zunächst verdutzt; nach kurzer Überlegung meinte sie aber, englisch mit J. gesprochen zu haben. Es ist nach der Einschätzung des erkennenden Gerichts aber sehr gut beides möglich. Denn es ist wenig überraschend, dass ein Afrikaner, der in F. - also dem Verwaltungssitz der deutschsprachigen Gemeinde Belgiens - lebt, deutsch spricht. Es ist auch nicht verwunderlich, dass ein Westafrikaner die englische Sprache fließend beherrscht. Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu würdigen, dass die Zeugin T. - im Gegensatz zur Mutter des Beigeladenen - bei diesem Punkt ihrer Anhörung hinsichtlich ihres Gedächtnisses sehr unsicher wirkte. 40 Gegen die Glaubhaftigkeit spricht schließlich auch nicht die Frage, zu welcher Uhrzeit (ob um 2.00 Uhr oder 3.00 Uhr) die Eltern N1. und die Zeugin T. die Diskothek verlassen und den Nachtbus genommen haben. Richtig ist dass im Jahr 2006 zwei verschiedene Nachtbuslinien von der Zeugin T. (N 3) und den Eltern N1. (N 1) für die Heimfahrt benutzt werden mussten. Richtig ist weiter, dass man auf beiden Linien am Elisenbrunnen und am Bushof einsteigen kann und beide Nachtlinien jeweils um 2.45 Uhr und um 3.45 am Elisenbrunnen abfahren. Bei ihrer ersten Antragstellung am 2. März 2007 hatte die Mutter des Beigeladenen bei der Unterhaltsvorschusskasse angegeben, ihre Freundin habe die Gaststätte ca. eine Stunde vor ihr verlassen. Nunmehr bei ihrer Vernehmung fast drei Jahre später hat sie bekundet, gleichfalls den Nachtbus um 3.00 Uhr benutzt zu haben. Es erscheint dem erkennenden Gericht möglich, dass den angehörten Personen die genaue Uhrzeit der Heimfahrt infolge des Zeitablaufs nicht mehr erinnerlich war. Festgehalten haben aber beide von Anfang bis heute, dass Frau T. einerseits und Frau I. mit J. andererseits getrennt die Diskothek verlassen haben und getrennt Nachhause gefahren sind. Die fehlende Übereinstimmung betrifft deshalb aus Sicht des Gerichts ein solches peripheres Randgeschehen, dass aus diesem bestehenden Widerspruch in der Zeitangabe keinerlei Schlüsse gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung des eigentliche Kerngeschehens an diesem Abend gezogen werden können. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).