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Urteil

1 K 265/07

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0311.1K265.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten, die der Kläger im Zusammenhang mit der Gewährung von Jugendhilfe an den am 24. September 1996 geborenen N. -U. X. nach §§ 27, 34 SGB VIII aufgewendet hat. Ende Juni, Anfang Juli 2003 trennte sich die Mutter des Kindes von ihrem Ehemann und verzog mit dem Kind in den Zuständigkeitsbereich des Klägers nach T. ; der Vater blieb in der früheren gemeinsamen Wohnung in C. N1. im Kreis F. . Mit Beschluss vom 17. Juli 2003 übertrug das Amtsgericht Prüm die elterliche Sorge vorläufig auf das Jugendamt des Klägers; mit Beschluss vom 9. November 2004 erfolgte der endgültige Entzug des elterlichen Sorgerechts und die Bestellung des Jugendamtes zum Vormund (- 2 F 152/03 -). Am 28. Juli 2003 beantragte der Vormund Hilfe zur Erziehung für das Kind, das zunächst im T1. . W. Heim in T2. untergebracht wurde. Die Hilfe wurde rückwirkend zum 17. Juli 2003 bewilligt. Ab dem 23. Dezember 2004 lebte N. -U. in einer Pflegefamilie in H. , die hierfür Pflegegeld erhielt. Am 1. Januar 2004 verzog die Kindesmutter nach H1. in den Landkreis C1. -Q. . Ab dem 25. Juni 2004 wohnte sie wieder in T. . Die Kreisverwaltung C1. -Q. erkannte ihre Verpflichtung zur Kostenerstattung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 24. Juni 2004 an und erstattete dem Kläger die in diesem Zeitraum aufgewendeten Jugendhilfekosten in Höhe von 15.703,25 EUR. Am 1. Juni 2005 erklärte die Kindesmutter dem Kläger, dass sie seit dem 30. Mai 2005 in der U1.-----straße in I. bei einem Bekannten wohne und nicht nach T. zurückkehren werde. Daraufhin bat der Kläger das Stadtjugendamt der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2005 um Übernahme des Jugendhilfefalles und machte eine Erstattung der Kosten nach § 89 c i. V. m. § 86 c SGB VIII geltend. Auf Nachfrage der Beklagten erklärte die Kindesmutter, dass sie sich seit dem 30. Mai 2005 tatsächlich in I. aufhalte; die entsprechende Anmeldung bei dem Einwohnermeldeamt erfolgte am 10. Juli 2005. Nach mehrfacher Korrespondenz lehnte die Beklagte die Übernahme des Jugendhilfefalles und die Erstattung von Kosten mit Bescheid vom 26. Mai 2006 endgültig ab und vertrat die Auffassung, dass sie nicht nach den Vorschriften des § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig geworden sei. Nachdem den Eltern das Sorgerecht entzogen worden sei, fehle es an dem jugendhilferechtlich relevanten Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern bzw. des personensorgeberechtigten Elternteils, so dass es bei der Zuständigkeit des Klägers bleibe. Dies entspreche dem Rechtsgedanken des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, wonach bei Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der nicht mehr sorgeberechtigten Eltern nach Beginn der Leistung kein Zuständigkeitswechsel mehr erfolge. Der Kläger hat am 23. März 2007 Klage erhoben. Er verfolgt sein Erstattungsbegehren im Wesentlichen mit der Begründung weiter, dass die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vorlägen. Zu Beginn der Leistung hätten die Eltern des Kindes verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt - der Vater im Kreis F. , die Mutter in seinem, des Klägers Kreis - und habe die Personensorge seit dem 17. Juli 2003 keinem Elternteil mehr zugestanden. Damit sei in entsprechender Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung bei seiner Mutter maßgebend. Nachdem diese nach I. verzogen sei, sei die Zuständigkeit "gewandert" und sei die Beklagte zur Kostenerstattung verpflichtet. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2006 zu verpflichten, ihre Verpflichtung zur Kostenerstattung nach § 89 c SGB VIII im Jugendhilfefall N. -U. W1. (vormals X. ) für den Zeitraum vom 30. Mai bis zum 30. September 2005 anzuerkennen und zu verurteilen, die entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von 3.148,66 EUR zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 23. März 2007 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen sollten. Aus diesem Grunde knüpfe § 86 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit in der Regel an eine räumliche Nähe zum Erziehungsverantwortlichen und orientiere sich damit an dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen als Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme. Die den Eltern nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - gewährten individuellen Leistungen seien darauf ausgerichtet, die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu stärken sowie deren erzieherische Kompetenz zu fördern, um letztlich eine Rückführung des Kindes oder Jugendlichen in die elterliche Erziehungsverantwortung zu ermöglichen. Dies erfordere eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Jugendamtes mit den Eltern, die durch räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort (bzw. zum Aufenthaltsort des maßgebenden Elternteils) ermöglicht und begünstigt werde. Dieser Zweck könne in der Regel erreicht werden, wenn die Personensorge mit dem Wechsel eines gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern oder des maßgebenden Elternteils "mitwandere". Sei den Eltern die Personensorge aber entzogen, sei ein Kontakt zwischen ihnen und dem Jugendamtes nicht notwendig. In diesem Fall sei der Rechtsgedanke des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII näher liegend, wonach bei fehlender Personensorge beider Elternteile die bisherige Zuständigkeit - hier des Klägers - bestehen bleibe, wenn die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründeten. Es sei kein Grund ersichtlich, diesen Rechtsgedanken bei fehlender Personensorge vor oder bei Beginn der Leistung nicht anzuwenden. Insofern begründe die Vorschrift des § 86 Abs. 3 SGB VIII lediglich eine erstmalige Zuständigkeit eines Jugendamtes, die bestehen bleibe, wenn die zuvor sorgeberechtigten Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt verändere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Das weitere Verpflichtungsbegehren auf Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht wird von dem Erstattungsbegehren erfasst und besitzt keine selbständige rechtliche Bedeutung. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Erstattung von Jugendhilfekosten. Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren ist § 89 c Abs. 1 SGB VIII. Hiernach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 c aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. § 86 c SGB VIII sieht nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die Verpflichtung des bisher zuständigen örtlichen Trägers solange vor, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Hiernach ist die Beklagte nicht zur Erstattung der Kosten verpflichtet, weil sie nie für die Jugendhilfe zuständig geworden ist. Dies erschließt sich aus folgenden Überlegungen: Am 01.07.2003 gründeten die Eltern des Kindes unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte: Die Mutter zog mit dem Kind in den Bereich des Klägers nach T. , der Vater blieb in C. N1. im Kreis F. . Den Verwaltungsvorgängen zufolge hatten bis dahin beide das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Dies änderte sich am 17.07.2003, als das Amtsgericht Q. die elterliche Sorge für das Kind im Wege einer vorläufigen Anordnung einstweilig dem Jugendamt des Klägers übertrug. Diese Maßnahme wurde durch Beschluss vom 09.11.2004 auf Dauer bestätigt. Damit hatten ab dem 17.07.2003 weder die Eltern gemeinsam noch ein Elternteil die elterliche Sorge. Ab diesem Tag - spätestens aber ab Antragstellung des Vormundes am 28.07.2003 - begann die Leistung der Jugendhilfe durch den Kläger als Amtsvormund. Somit richtete sich die erstmalige örtliche Zuständigkeit für die Hilfe nach § 86 Abs. 3 SGB VIII. Haben hiernach die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Abs. 2 Satz 2 und 4 entsprechend. Da das Kind vor Beginn der Leistung den gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter hatte, richtet sich die Zuständigkeit nach einer entsprechenden Anwendung des Abs. 2 Satz 2. Steht die Personensorge danach im Fall des Satzes 1 - d. h. bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern - den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies war bei der Mutter in T. im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers. Diese örtliche Zuständigkeit hat sich nicht dadurch geändert, dass die Mutter am 30.05.2005 - oder möglicherweise später unter Berücksichtigung der Meldung beim Einwohnermeldeamt am 10.07.2005- in den Bereich der Beklagten verzogen ist. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit sollen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherstellen, weshalb § 86 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit in der Regel an eine räumliche Nähe zum Erziehungsverantwortlichen knüpft. Sie orientiert sich damit an dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 SGB VIII) als Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme. Dementsprechend sind die den Eltern nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - gewährten individuellen Leistungen darauf ausgerichtet, die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu stärken sowie deren erzieherische Kompetenz zu fördern, um letztlich eine Rückführung des Kindes oder Jugendlichen in die elterliche Erziehungsverantwortung zu ermöglichen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Dies erfordert eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Jugendamtes mit den Eltern, die durch räumliche Nähe zu ihrem Aufenthaltsort (bzw. zum Aufenthaltsort des maßgeblichen Elternteils) ermöglicht und begünstigt wird. Für die Fälle, in denen die Personensorge beiden Eltern gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, enthält § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII eine eigenständige Regelung, die sich von § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 SGB VIII unterscheidet. Danach bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange die Personensorge keinem Elternteil zusteht. Diese Festschreibung hat zur Folge, dass - mit Ausnahme der (erneuten) Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - nachträgliche Änderungen der Umstände unbeachtlich sind, auch wenn sie zuvor - bis zur Festschreibung der Zuständigkeit - eine andere örtliche Zuständigkeit begründet hätten, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 5 C 18/08 -, juris). So liegt der Fall hier. Berücksichtigt man oben dargelegten Sinn und Zweck der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit in § 86 SGB VIII, besteht kein Grund, den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter des Kindes von T. nach I. als Anknüpfungspunkt für einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit heranzuziehen. Unter Beachtung der dargelegten Zweckrichtung der Jugendhilfe spricht vielmehr alles dafür, die örtliche Zuständigkeit bei dem Kläger zu belassen. § 86 Abs. 3 SGB VIII stellt insofern keine dynamische, sondern eine statische Verweisung auf § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dar. Es wird die erstmalige Zuständigkeit eines Jugendamtes festgelegt, wobei die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei einem der zuletzt sorgeberechtigten Elternteile sachgerecht erscheint. Die vom Bundesverwaltungsgericht dargestellte Zweckrichtung der Jugendhilfe lässt aber deutlich erkennen, dass Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit und Grund dafür, dass diese mit der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Sorgeberechtigten "wandert", ersichtlich die Sorgeberechtigung ist. Nur für den Fall, dass zumindest ein Elternteil sorgeberechtigt ist, macht die Nähe zu dem verantwortlichen Jugendamt Sinn. Denn nur in diesem Fall kann der Versuch unternommen werden, in enger Zusammenarbeit zwischen sorgeberechtigten Elternteil und Jugendamt eine Rückführung des Kindes in die Familie zu betreiben. Besitzt kein Elternteil die Sorgeberechtigung, weil - wie hier - die Personensorge auf das Jugendamt als Vormund übertragen worden ist, besteht keine Notwendigkeit, die Sorgeberechtigung beim Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Elternteils oder beider Elternteile "mitwandern" zu lassen. Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck der Regeln über die örtliche Zuständigkeit, hier auf die Sorgeberechtigung des Jugendamtes als Vormund abzustellen und die örtliche Zuständigkeit dort zu belassen. Dies entspricht der Regelung in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, die eine Zuständigkeit des bisherigen örtlichen Trägers vorsieht. Zwar erfasst sie ausdrücklich nur Änderungen nach Beginn der Leistung, während hier die maßgeblichen Verhältnisse - d.h. verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern und kein Sorgerecht - schon vor bzw. bei Beginn der Jugendhilfe feststanden. Insofern besteht eine - mit Blick auf die vielfältigen Regelungen der örtlichen Zuständigkeit offenbar ungewollte - Regelungslücke. Wegen einer der Fallgestaltung in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII vergleichbaren Interessenlage ist diese Lücke durch eine analoge Anwendung dieser Zuständigkeitsregelung zu schließen, wenn bei unterschiedlichem gewöhnlichen Aufenthalt der Personensorgeberechtigten das Sorgerecht bereits mit Beginn der Hilfe (oder aber zuvor) entzogen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 7