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Urteil

7 K 2034/08

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag kann nur dann dem Referenzbetrag eines Betriebsinhabers zugerechnet werden, wenn diesem zum Ablauf der Antragsfrist (15.05.2006) Zahlungsansprüche im Eigentum stehen. • Die bloße Pacht von Zahlungsansprüchen anderer Betriebsinhaber reicht nicht aus, um als "Gehören" im Sinne von Art. 48e Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 5a BetrPrämDurchfG angesehen zu werden. • Bei behauptlicher fehlerhafter Beratung durch die Landwirtschaftskammer besteht im verwaltungsrechtlichen Verfahren kein Herstellungsanspruch; mögliche Ansprüche wegen Pflichtverletzung sind im Wege der Amtshaftung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Zuckerausgleich: Eigentum an Zahlungsansprüchen erforderlich für Zuckergrundbetrag • Ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag kann nur dann dem Referenzbetrag eines Betriebsinhabers zugerechnet werden, wenn diesem zum Ablauf der Antragsfrist (15.05.2006) Zahlungsansprüche im Eigentum stehen. • Die bloße Pacht von Zahlungsansprüchen anderer Betriebsinhaber reicht nicht aus, um als "Gehören" im Sinne von Art. 48e Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 5a BetrPrämDurchfG angesehen zu werden. • Bei behauptlicher fehlerhafter Beratung durch die Landwirtschaftskammer besteht im verwaltungsrechtlichen Verfahren kein Herstellungsanspruch; mögliche Ansprüche wegen Pflichtverletzung sind im Wege der Amtshaftung zu prüfen. Die Klägerin pachtete zum 1.1.2006 von ihrem Vater landwirtschaftliche Flächen (13,11 ha) und zeigte die Übernahme von 12,60 Zahlungsansprüchen für 2006 an. Sie schloss einen Rübenliefervertrag und beantragte die Erhöhung des Werts ihrer Zahlungsansprüche wegen eines betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags. Der Beklagte lehnte ab, weil die Klägerin am 15.05.2006 nicht Eigentümerin entsprechender Zahlungsansprüche gewesen sei. Die Klägerin widersprach und berief sich darauf, dass die Pacht und die Anzeige bei der Landwirtschaftskammer genügten; außerdem rügte sie fehlerhafte Beratung. Der Beklagte bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsbescheid mit Verweis auf einschlägige VO (EG)-Bestimmungen und nationale Durchführungsregeln. Die Klägerin klagte auf Festsetzung des Zuckergrundbetrags für 2006, der nach der Berechnung 877,35 EUR betragen würde. • Rechtsgrundlagen sind § 5a BetrPrämDurchfG, Art. 58, 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie Art. 48c, 48d, 48e VO (EG) Nr. 795/2004. • Die Einbeziehung des Zuckergrundbetrags in die Betriebsprämie setzt voraus, dass der Betriebsinhaber zum Ablauf der Antragsfrist Zahlungsansprüche im Eigentum hat; nur diese eigenen Zahlungsansprüche können den Referenzbetrag teilen (§ 5, § 5a BetrPrämDurchfG; Art. 48e Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004). • Art. 48d VO (EG) Nr. 795/2004 ist für Fälle ohne Regionalisierung anzuwenden; hier ist aber die Regionalisierung anzuwenden, sodass Art. 48e einschlägig ist. • Die Auslegung der unionsrechtlichen Begriffe (insbesondere im Vergleich mit der englischen Textfassung) zeigt, dass "gehören" im relevanten Kontext Eigentum meint (engl. "to own"); bloße Pacht begründet kein Eigentum und reicht nicht für den Zuckerausgleich. • Selbst bei einer Pflichtverletzung der Landwirtschaftskammer besteht kein verwaltungsrechtlicher Herstellungsanspruch; etwaige Schadensansprüche sind im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Termin (15.05.2006) keine eigenen Zahlungsansprüche im Eigentum gehabt, weshalb ihr kein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag zusteht und die beantragte Werterhöhung der Zahlungsansprüche für 2006 nicht festzusetzen ist. Die Entscheidung des Beklagten entspricht den unions- und nationalen Vorschriften (§ 5a BetrPrämDurchfG, Art. 48e VO (EG) Nr. 795/2004, Art. 58/59 VO (EG) Nr. 1782/2003). Ansprüche wegen möglicher fehlerhafter Beratung bleiben gegebenenfalls im Amtshaftungsverfahren zu verfolgen; ein Herstellungsanspruch im Verwaltungsverfahren besteht nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.