Urteil
7 K 1392/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0315.7K1392.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger beantragte mit Sammelantrag vom 24. April 2005 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2005. Den Zehnmonatszeitraum bestimmte er auf den Zeitraum vom 15. März 2005 bis zum 15. Januar 2006. Die Summe der ihm zur Verfügung stehenden Ackerflächen belief sich nach dem anliegenden Flächenverzeichnis für die Region Nordrhein-Westfalen auf insgesamt 123,06 ha. Unter den laufenden Nummern 14 und 15 des Flächenverzeichnisses wurden die im Eigentum des L. Gymnasial- und Stiftungsfonds stehenden Grundstücke in der Gemeinde N. , G1, mit einer Fläche von 14,69 ha bzw. (berichtigte) 7,18 ha aufgeführt. 3 Diese Flächen hat der Kläger zum 15. März 2005 vom Eigentümer gepachtet, nachdem dem Vorpächter fristlos gekündigt worden war. Das Amtsgericht E. wies die Klage des Eigentümers gegen den Vorpächter auf Räumung dieser Flächen mit dem - seit dem 27. November 2007 rechtskräftigem - Urteil vom 18. August 2005 mit der Begründung ab, die fristlose Kündigung vom 23. Februar 2005 sei unwirksam und das Pachtverhältnis bestehe bis zum seinem vereinbarten Ende fort. Das Pachtverhältnis mit dem Vorpächter endete zum 10. November 2005. Danach wurden die Flächen an den Kläger übergeben. 4 Im Rahmen der automatisierten Plausibilitätskontrolle stellte sich heraus, dass der Vorpächter die Parzellen in der G1 ebenfalls in seinem Flächenverzeichnis aufgeführt hat. 5 Mit Schreiben vom 28. November 2005 wies der Beklagte den Kläger auf diese Doppelbeantragung hin und bat um Stellungnahme. Der Kläger teilte unter dem 4. Dezember 2005 mit, er habe die Flächen mit Wirkung zum 15. März 2005 vom Eigentümer gepachtet. Dem Vorpächter sei mit Wirkung zum 15. März 2005 gekündigt worden. Er fügte ein an ihn gerichtetes Schreiben des Eigentümers vom 7. März 2005 bei, in dem dieser erklärte, er habe dem früheren Pächter zum 15. März 2005 fristlos gekündigt. Nach erfolgter Räumung gingen die Flächen ab diesem Zeitpunkt zur weiteren Nutzung im Rahmen des bestehenden Pachtvertrages zur Bewirtschaftung auf den Kläger über. Zur Berechnung des Pachtzinses werde davon ausgegangen, dass er diese Flächen für die Ernte 2005 komplett selber bewirtschaften könne bzw. die bisher getroffenen Maßnahmen vom Vorpächter ablösen könne, so dass die Pachtschuld auf dieser Grundlage berechnet werde. Eventuelle Ausgleichsforderungen seien vom Kläger mit dem Vorpächter direkt zu verhandeln. Dieser habe für das Pachtjahr 2004/2005 noch keine Zahlungen geleistet. 6 Der Vorpächter erklärte unter dem 1. Dezember 2005, sein Sammelantrag sei korrekt, da ausschließlich er die betroffenen Flächen bewirtschaftet habe. Unter dem 6. Dezember 2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, da sich die Doppelbeantragung zwischen dem Kläger und dem Vorpächter nicht habe klären lassen, würden die beantragten Flächen in beiden Flächenverzeichnissen gelöscht, damit die Anträge fehlerfrei weiter bearbeitet werden könnten. Nach Zusendung des Flächenbescheides bestehe die Möglichkeit hiergegen Widerspruch einzulegen. 7 Ende des Jahres 2005 oder Anfang des Jahres 2006 überwies der Beklagte dem Kläger für das Wirtschaftsjahr 2005 eine Betriebsprämienvorauszahlung in Höhe von 21.470,50 EUR. 8 Mit - bestandskräftig gewordenen - Bescheiden vom 31. März 2006 und vom 26. Oktober 2006 setzte der Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers auf der Grundlage des um die betroffenen Parzellen bereinigten Flächenverzeichnisses mit einer gesamten beihilfefähigen Fläche von 101,44 ha fest. 9 Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Auszahlung der Betriebsprämie 2005 ab und forderte den als Vorschuss ausgezahlten Betrag in Höhe von 21.470,50 EUR zurück. 10 Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 24. Juli 2007 Widerspruch ein. 11 Unter dem 31. Oktober 2008 hörte der Beklagte den Kläger zu seiner Absicht an, den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen. Der Antrag auf Auszahlung der Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2005 sei abgelehnt worden und der Vorschuss zurückverlangt worden, weil die Abweichung der für das Jahr 2005 vom Kläger im Sammelantrag beantragten Fläche und der insgesamt festgestellten beihilfefähigen Fläche über 20% betrage. Bei einer Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche einer Kulturgruppe von mehr als 20% in Bezug auf die ermittelte Fläche, werde eine Beihilfe nicht gezahlt. Die Abweichung beruhe auf der Doppelbeantragung von Flächen, die nach dem derzeitigen Sachstand bis zum 10. November 2005 vom früheren Pächter bewirtschaftet worden seien. Der Kläger habe bislang nur angegeben, Pächter dieser Flächen zu sein. Die formale Pachtstellung genüge aber nicht für die Bewilligung der Betriebsprämie. Entscheidend sei, dass die Flächen dem Landwirt in dem einheitlichen Zeitraum vom mindestens 10 Monaten tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger erhielt bis zum 24. November 2008 Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, ob er die betroffenen Flächen tatsächlich bewirtschaftet hat. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2009 als unbegründet zurück. Der Kläger könne einen Anspruch auf Auszahlung der Betriebsprämie nicht geltend machen. Die Beihilfe sei in Anwendung des Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 insgesamt weggefallen, weil die Differenz zwischen der beantragten und der festgestellten Fläche über 20% der ermittelten Fläche betrage; Entschuldigungsgründe nach Art. 68 der VO (EG) Nr. 796/2004 lägen nicht vor. 12 Am 1. September 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, nach Berichtigung des Sammelantrags des Klägers durch den Beklagten habe für die Ablehnung des Auszahlungsantrags und die Rückforderung des Vorschusses kein Grund mehr bestanden. Die Doppelbeantragung beruhe auf einem offensichtlichen Irrtum, der von der zuständigen Behörde berichtigt werden konnte, was vorliegend auch geschehen sei. Der Kläger habe bei Antragstellung davon ausgehen können, dass ihm die Parzellen im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 44 der VO (EG) Nr. 1782/2003 zur Verfügung gestanden haben, weil er Pächter der Parzellen gewesen sei. Davon sei auch der Eigentümer der Parzellen ausgegangen. Dessen Räumungsklage gegen den Vorpächter sei im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers beim Amtsgericht E. anhängig gewesen. Bei Antragstellung am 24. April 2005 sei der Ausgang dieses Verfahrens für den Kläger nicht vorauszusehen gewesen. Der Kläger habe daher weder bösgläubig noch in Betrugsabsicht gehandelt, sondern er habe auf die Angabe des Verpächters vertraut. Im Übrigen komme auch eine Kürzung der Beihilfe nicht in Betracht, weil den Kläger an der Falschangabe keine Schuld treffe. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Sammelantrag des Klägers vom 26. April 2005 neu zu bescheiden, 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Kläger verkenne den Begriff des offensichtlichen Irrtums. Es komme nicht darauf an, dass im Nachhinein festgestellt werden könne, dass ein Irrtum vorlag. Es komme vielmehr darauf an, dass sich bei Durchsicht der Antragsunterlagen der Irrtum aufdränge. Der Kläger habe auch nicht über die betroffenen Flächen verfügt, weil sie ihm noch nicht herausgegeben worden waren. 18 Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung einschließlich der informatorischen Anhörungen des Klägers und des an Gerichtsstelle anwesenden Herrn F. vom L. Gymnasial- und Stiftungsfonds wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 10. März 2010 verwiesen. 19 Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2005, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Aus diesem Grunde fehlt es auch an einem Rechtsgrund für den ausgezahlten Vorschuss in Höhe von 21.470,50 EUR. 24 Nach Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/1993 u.a. in für das Wirtschaftsjahr 2005 geltenden Fassung der VO (EG) Nr. 2183/2005 (VO (EG) Nr. 1782/2003) werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der (festgesetzten) Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages, vgl. Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003. Eine "beihilfefähige Fläche" ist nach Art. 44 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. 25 Nach Art. 44 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie vorausgeht, vorangeht. 26 Nach § 3 Abs. 1 BetrPrämDurchfV i.V.m. Art. 24 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 jeweils in der im Antragszeitpunkt 24. April 2005 geltenden Fassung legt der Betriebsinhaber im Sammelantrag den einheitlichen Beginn des Zeitraums von 10 Monaten, während dessen die Gesamtheit seiner für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen ihm mindestens zur Verfügung stehen muss, auf einen Tag zwischen dem 1. September 2004 und dem 30. April 2005 fest. Der Kläger hat sich in seinem Sammelantrag vom 24. April 2005 insoweit für den am 15. März 2005 beginnenden Zehnmonatszeitraum entschieden. 27 Der Kläger ist ungeachtet der ihm bestandskräftig zugewiesenen Zahlungsansprüche von der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2005 ausgeschlossen. Dies folgt aus Art. 51 Abs. 1 UA 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates in der - insoweit auch unverändert gebliebenen - Fassung der VO (EG) Nr. 380/2009. Danach wird für die jeweilige Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt, wenn die festgestellte Differenz zwischen der vom Landwirt im Sammelantrag angemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche über 20% der ermittelten Fläche liegt. 28 Die tatbestandlichen Vorgaben dieser Ausschlussregelung liegen hier vor. Die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Fläche von 123,31 ha und der ermittelten Fläche von 101,44 ha (=21,87 ha) beläuft sich auf 21,56 % der ermittelten Fläche. Diese Differenz beruht auf einer Übererklärung der im Flächenverzeichnis unter den laufenden Nummern 14 und 15 aufgeführten, im Eigentum des L. Gymnasial- und Stiftungsfonds stehenden Grundstücke in der Gemeinde N. , Gemarkung H. , Flur 10, Flurstücke 16 und 40 mit einer Fläche von 7,18 ha bzw. 14,69 ha, denn diese - im Grundsatz (objektiv) beihilfefähigen - Flächen standen dem Kläger zu Beginn des maßgeblichen Zehnmonatszeitraum am 15. März 2005 nicht zur Verfügung und waren ihm daher subjektiv nicht zugeordnet. 29 Anknüpfungspunkt für die subjektive Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche zu einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb ist - neben dem Begriff des "Nutzens" in Art. 44 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 - der Begriff "zur Verfügung stehen" in Art. 44 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1783/2003. Maßgebliches Kriterium für dessen Auslagung und damit die subjektive Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ist die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit, also die Möglichkeit, die Flächen tatsächlich zu bewirtschaften. Grundsätzlich unerheblich ist, ob der (tatschliche) Nutzer der Fläche (zusätzlich) eine aus der Sicht des nationalen Zivilrechts rechtmäßig ausgestaltete, vertraglich vermittelte Nutzungsberechtigung innehat. Dieser Grundsatz bedarf allenfalls in Fällen einer offensichtlich angemaßten Besitzerstellung des Nutzers und in Fällen der Doppelbeantragung der Korrektur dann, wenn mehrere Landwirte außerhalb der gemeinsamen Nutzung nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 zeitgleich tatsächlich bewirtschaftet haben. Vgl. VG Aachen. Urteil vom 3. Januar 2008 - 6 K 898/07 -; VG München, Urteil vom 25. Juni 2008 - M 18 K 07.2865 -; VG Göttingen, Urteile vom 5. Mai 2009 - 2 A 34/08 -, und vom 30. September 2009 - 2 A 144/08 -;VG Augsburg, Urteil vom 4. August 2009 - Au 3 K 08.394 -; alle Entscheidungen veröffentlicht in: juris. 30 Gemessen hieran waren die betroffenen Parzellen dem Kläger subjektiv nicht zugeordnet. Diese Flächen wurden nämlich bis zum 10. November 2005 in tatsächlicher Hinsicht von dem Vorpächter bewirtschaftet, der sie bis zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz hatte. Dieser hat sich die Besitzerstellung auch nicht offensichtlich angemaßt, zumal die fristlose Kündigung sich als unwirksam herausgestellt hat. Eine zeitgleiche tatsächliche Bewirtschaftung der Flächen durch den Kläger und den Vorpächter lag ebenfalls nicht vor. Auch der Kläger behauptet nicht, dass die Flächen bei ihm hätten berücksichtigt werden müssen. Er hat die Festsetzung der Zahlungsansprüche auf der Grundlage der verminderten Fläche nicht angefochten. 31 Die Kürzung des klägerischen Beihilfeanspruchs scheidet auch nicht deshalb aus, weil nach Berichtigung des Flächenverzeichnisses durch den Beklagten am 6. Dezember 2005 eine nach Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 sanktionsfähige Übererklärung nicht mehr gegeben war. Der Beklagte hat das Flächenverzeichnis bezogen auf die hier betroffenen Parzellen nämlich nicht aufgrund eines hier allein in Betracht zu ziehenden, anerkannten offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 19 der VO (EG) Nr. 796/2004 berichtigt, sondern ausschließlich um das ansonsten stockende Antragsverfahren weiter betreiben zu können. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 6. Dezember 2005, wonach die streitigen Flächen wegen der fortbestehenden Unklarheiten über deren konkrete Zuordnung bei beiden Landwirten außer Betracht bleiben sollten, damit eine weitere Bearbeitung der Anträge erfolgen könne. 32 Ein offensichtlicher Irrtum lag im Übrigen auch nicht vor. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein Betriebsinhaber gutgläubig fehlerhafte Angaben macht und keinerlei Risiko einer Betrugshandlung seinerseits besteht. Die aufgrund des Irrtums im Antrag gemachte Fehlangabe muss ferner bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags klar erkennbar sein und sich einem aufmerksamen und verständigen, mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdrängen. Ob diese der Fall ist, beantwortet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Typische "offensichtliche Irrtümer" sind etwa ohne weiteres ersichtliche Schreibfehler oder erkennbar widersprüchliche Angaben im Antrag. 33 Ein offensichtlicher Fehler setzt allerdings nicht notwendig voraus, dass er sich aus dem Antrag selbst oder in Verbindung mit den zur Stützung vorgelegten Unterlagen ersehen lässt. Er kann auch dann vorliegen, wenn die fehlerhafte Angabe bei einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken auffällt, soweit es sich für einen verständigen und objektiven Betrachter aufdrängt, dass es sich um ein offensichtliches Versehen des Betriebsinhabers handelt, wie dies z.B. bei Zahlendrehern oder der Angabe der Nummer einer benachbarten Parzelle als Folge eines Lesefehlers der Fall ist. 34 Der Umstand wirksamer Verwaltungskontrolle darf allerdings nicht dazu führen, den Betriebsinhaber von den ihm im Rahmen des Antragsverfahrens obliegenden Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten freizustellen, innerhalb dessen er u.a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Antrag nebst Anlagen gemachten Angaben zu versichern hat. Dies gilt insbesondere bei Fehlern, die sich nicht aus den Antragsunterlagen selbst, sondern die lediglich bei Verwaltungskontrollen unter Heranziehung von weiteren Informationen auffallen. Eine solche Versicherung schließt Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten für die vom Betriebsinhaber vor und bei der Antragstellung gemachten Angaben mit ein, deren Verletzung nicht über einen so genannten offensichtlichen Fehler geheilt werden kann. Unabhängig von der Art , wie sie entdeckt werden, sind Fehler deshalb nur dann offensichtlich, wenn die Sorgfaltspflichtverletzung des Betriebsinhabers an der unteren Grenze der Vorwerfbarkeit liegt bzw. das Verhalten des Antragstellers nicht einmal den Grad der leichten Fahrlässigkeit erreicht. 35 Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 -,vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03- und vom 16. Juni 2003 - 10 LB 2463/01 - ; VG Gelsenkirchen Urteile vom 4. Februar 2009 - 7 K 2112/07 - und - 7 K 2186/07 -; alle Entscheidungen veröffentlicht in: juris. 36 Der antragstellende Landwirt hat daher grundsätzlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Sammelantrag selbst Sorge zu tragen hat, zumal die Behörde in Massenverfahren weder in der Lage noch verpflichtet ist, Antragsangaben bei Entgegennahme der Anträge auf Plausibilität oder Sonstiges zu überprüfen. Dies bleibt den nachträglichen - häufig elektronischen - Plausibilitätskontrollen überlassen. 37 Vgl. m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009 - 7 K 2112/07 -, in: juris. 38 Gemessen hieran fehlt es bereits an der Offensichtlichkeit des Irrtums und des daraus resultierenden Fehlers im Sammelantrag. Der Kläger ist davon ausgegangen, ihm stünden auch die unter Nr. 14 und 15 des Flächenverzeichnisses aufgeführten Parzellen "zur Verfügung". Da dies mangels subjektiver Zuordnung der Flächen nicht der Fall war, befand der Kläger sich insoweit in einem Irrtum und der entsprechende Eintrag im Flächenverzeichnis war als Übererklärung fehlerhaft. Dieser Fehler war für den Beklagten jedoch weder aus den Antragsunterlagen noch aufgrund der elektronischen Plausibilitätskontrolle ohne weiteres erkennbar. Die elektronische Überprüfung hat für den Beklagten nämlich nur den Umstand offenbar gemacht, dass die Flächen mehrfach beantragt worden waren. Welcher der betroffenen Sammelanträge - der des Klägers oder die Sammelanträge der anderen Landwirte - aufgrund der Mehrfachbeantragung sachlich unrichtig war, war nicht klar und konnte erst aufgrund weiterer Ermittlungen in Erfahrung gebracht werden. Dem entsprechend war der Kläger auch in dem Schreiben vom 6. Dezember 2007 nicht auf eine eindeutige Fehlerhaftigkeit seines Antrags, sondern darauf hingewiesen worden, dass die Zuordnung der betroffenen Flächen bislang nicht habe geklärt werden können. Noch im vorliegenden Widerspruchsverfahren forderte der Beklagte den Kläger auf, zum Zwecke der endgültigen Klärung des Sachverhalts nachzuweisen, dass er die Flächen im maßgeblichen Zehnmonatszeitraum selbst bewirtschaftet hat. 39 Ungeachtet dessen beruht der Fehler auch auf einem Verschulden des Klägers. Der Kläger hat zumindest leicht fahrlässig die ihn treffende Verpflichtung, für die Richtigkeit seines Antrags Sorge zu tragen, verletzt. Der Kläger hat die betroffenen Flächen als ihm zur Verfügung stehend in das Flächenverzeichnis eingetragen, obwohl er wusste, dass er weder im Zeitpunkt des von ihm selbst bestimmten Beginns des Zehnmonatszeitraums am 15. März 2005 noch aktuell im Besitz der Flächen war. Der Kläger durfte mit Blick auf die Weite des im Antragsformular und dem hier integrierten Merkblatt verwendeten Begriffs "zur Verfügung stehen" selbst als rechtlicher Laie nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass für die begehrte Inanspruchnahme der Subventionierung einer landwirtschaftlichen Fläche durch Einstellung in die einheitliche Betriebsprämie ausschließlich die rechtliche Zuordnung maßgeblich ist und es auf die tatsächliche Bewirtschaftungsmöglichkeit des Grundstücks unter keinem Gesichtspunkt ankommt. Der Kläger musste unter Sorgfaltsgesichtspunkten jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die tatsächliche Nutzung der angegebenen Grundstücke von Belang sein könnte und war daher gehalten, bei Antragstellung vorsorglich auf das Fehlen der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit hinzuweisen. Diese Sorgfaltspflicht verdichtete sich je mehr umso unwahrscheinlicher eine zeitnahe Räumung des Grundstücks aus seiner Sicht wurde. Dass der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt der Antragstellung fest davon ausging, dass er die Grundstücke jedenfalls am 15. Mai 2005 werde nutzen können und diesem Umstand auch Relevanz zumaß, lässt auch den Rückschluss zu, dass der Kläger in Betracht zog, dass die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit der angegebenen Grundstücke - bezogen auf diesen Zeitpunkt - für die Zahlungsansprüche und die Beihilfegewährung von Belang sein könnte. Es ist ohne Belang, ob der Kläger mit Blick auf den von ihm selbst bestimmten maßgeblichen Zehnmonatszeitraum ohne Verschulden davon ausgehen durfte, der 15. Mai 2005 sei maßgeblich. Er hat es nämlich auch zu diesem Zeitpunkt unterlassen, den Beklagten auf die fehlende Nutzungsmöglichkeit hinzuweisen. 40 Dies zu Grunde gelegt, kommt es auf die vom Beklagten hilfsweise unter Beweis gestellte Frage nach Inhalt und zeitlichem Ablauf der Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Vorpächter über die Übergabe der Grundstücke, nicht an. Eine entsprechende Beweiserhebung erübrigt sich daher. Dasselbe gilt für die Frage, wann der Kläger wusste, dass der Vorpächter die Flächen nicht vor Ablauf der regulären Pachtzeit räumen werde. Das Gericht muss von daher die Angabe des Klägers in der Klageschrift, die Räumungsklage des Eigentümers sei im Zeitpunkt der Antragstellung anhängig gewesen und deren Ausgang sei für ihn, der selbst keine rechtliche Schritte gegen den Vorpächter habe einleiten können, nicht vorhersehbar gewesen, in ihrem Verhältnis zu der Aussage in der mündlichen Verhandlung, er habe im Zeitpunkt der Antragstellung von der Räumungsklage keine Kenntnis gehabt, einer Bewertung nicht unterziehen. 41 Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer Ausnahme von der Anwendung des Ausschlusses von der Beihilfe nach Art. 51 Abs. 1 UA 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 gemäß Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 berufen, denn der Kläger konnte nach den oben gemachten Ausführungen nicht belegen, dass ihn an der fehlerhaften Übererklärung keine Schuld trifft. 42 Hat der Kläger nach alledem keinen Anspruch auf Auszahlung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2005 fehlt es auch an einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen des ihm gezahlten Vorschusses in Höhe von 21.470,50 EUR. Der Beklagte kann insoweit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch i.V.m Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 geltend machen. Danach ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge verpflichtet. Da die Leistung des Vorschusses nicht auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides, sondern in Erwartung des Erlasses des Auszahlungsbescheides als deren nachträgliche Rechtsgrundlage, erfolgte, bedarf es nicht der vorherigen Aufhebung eines Bewilligungsbescheides. Die Festsetzungsbescheide vom 31. März 2006 und vom 26. Oktober 2006 sind bezogen auf die Auszahlung der Betriebsprämie nicht als Bewilligungsbescheide anzusehen. Sie stellen nämlich nicht die Rechtsgrundlage, sondern nur die Berechnungsgrundlage der Betriebsprämienzahlung dar. 43 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 44 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.