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Urteil

7 K 1392/09

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche von mehr als 20 % führt nach Art. 51 Abs.1 VO (EG) Nr. 796/2004 zum Ausschluss der flächenbezogenen Beihilfe für die betreffende Kulturgruppe. • Für die subjektive Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche ist nicht die formale zivilrechtliche Rechtslage, sondern die tatsächliche Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit im maßgeblichen Zehnmonatszeitraum entscheidend. • Ein offensichtlicher Irrtum im Sammelantrag liegt nur vor, wenn die fehlerhafte Angabe für einen aufmerksamen, mit den Umständen vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne Weiteres erkennbar ist; bloße Mehrfachmeldung ohne eindeutige Zuordnung genügt nicht. • Der Antragsteller hat eine eigenständige Prüf- und Sorgfaltspflicht für die Richtigkeit seines Sammelantrags; leichte Fahrlässigkeit schließt die Heilung durch offensichtlichen Irrtum aus und berechtigt zur Anwendung der Ausschlussregel. • Zu Unrecht gezahlte Vorschüsse sind wegen fehlender Bewilligungsgrundlage nach Art.73 VO (EG) Nr. 796/2004 zurückzufordern.
Entscheidungsgründe
Ausschluss der Betriebsprämie bei über 20% Flächendifferenz wegen fehlender tatsächlicher Verfügungsberechtigung • Eine Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche von mehr als 20 % führt nach Art. 51 Abs.1 VO (EG) Nr. 796/2004 zum Ausschluss der flächenbezogenen Beihilfe für die betreffende Kulturgruppe. • Für die subjektive Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche ist nicht die formale zivilrechtliche Rechtslage, sondern die tatsächliche Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit im maßgeblichen Zehnmonatszeitraum entscheidend. • Ein offensichtlicher Irrtum im Sammelantrag liegt nur vor, wenn die fehlerhafte Angabe für einen aufmerksamen, mit den Umständen vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne Weiteres erkennbar ist; bloße Mehrfachmeldung ohne eindeutige Zuordnung genügt nicht. • Der Antragsteller hat eine eigenständige Prüf- und Sorgfaltspflicht für die Richtigkeit seines Sammelantrags; leichte Fahrlässigkeit schließt die Heilung durch offensichtlichen Irrtum aus und berechtigt zur Anwendung der Ausschlussregel. • Zu Unrecht gezahlte Vorschüsse sind wegen fehlender Bewilligungsgrundlage nach Art.73 VO (EG) Nr. 796/2004 zurückzufordern. Der Kläger beantragte im Sammelantrag für 2005 Zahlungsansprüche auf Grundlage eines Flächenverzeichnisses, in dem insgesamt 123,06 ha aufgeführt waren; darunter zwei Parzellen (7,18 ha und 14,69 ha), die er ab 15. März 2005 gepachtet haben wollte. Diese Parzellen waren jedoch bis zum 10. November 2005 tatsächlich vom Vorpächter bewirtschaftet; dessen Räumungsklage war im Zeitpunkt der Antragstellung anhängig. Der Beklagte entdeckte eine Doppelbeantragung und strich die strittigen Flächen vorläufig aus den Verzeichnissen; dennoch zahlte er einen Vorschuss über 21.470,50 EUR. Später stellte der Beklagte die beihilfefähige Fläche auf 101,44 ha fest und verweigerte Auszahlung der Betriebsprämie 2005 sowie die Behaltegenehmigung des Vorschusses mit der Begründung, die Differenz liege über 20 %. Der Kläger machte geltend, es liege ein offensichtlicher Irrtum vor und er sei gutgläubig als Pächter aufgetreten. • Rechtliche Grundlage sind Art.44 und 51 der VO (EG) Nr.1782/2003 sowie Art.36 VO (EG) Nr.1782/2003, Durchführungsbestimmungen der VO (EG) Nr.796/2004 und nationale Vorschriften zur Durchführung; bei Rückforderung Art.73 VO (EG) Nr.796/2004. • Nach Art.44 Abs.3 VO (EG) Nr.1782/2003 müssen Parzellen dem Betriebsinhaber außer bei höherer Gewalt mindestens zehn Monate tatsächlich zur Verfügung stehen; maßgeblich ist die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und nicht lediglich die formale zivilrechtliche Stellung. • Die festgestellte Differenz von 21,56 % zwischen angemeldeter (123,31 ha) und ermittelter Fläche (101,44 ha) erfüllt die Ausschlussvoraussetzung des Art.51 Abs.1 UA2 VO (EG) Nr.796/2004; die strittigen Parzellen standen dem Kläger im Beginn des Zehnmonatszeitraums nicht zur Verfügung, weil der Vorpächter sie tatsächlich bewirtschaftete. • Die Behörde hat die Mehrfachbeantragung festgestellt und die Flächen vorläufig gelöscht, nicht jedoch aufgrund eines erkennbaren offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art.19 VO (EG) Nr.796/2004; aus den Antragsunterlagen ergab sich nicht eindeutig, welche Anmeldung fehlerhaft war. • Offensichtlicher Irrtum setzt gute Glaubenslage und klare Erkennbarkeit des Fehlers voraus; hier fehlte beides, da die elektronische Plausibilitätskontrolle nur Mehrfachmeldungen, nicht aber die inhaltliche Zuweisung klären konnte. • Der Kläger hat zudem seine Sorgfaltspflicht verletzt und zumindest leicht fahrlässig gehandelt, da er wusste, dass er die Flächen zum von ihm bestimmten Beginn des Zehnmonatszeitraums nicht in tatsächlichem Besitz hatte und die Möglichkeit fehlender Nutzbarkeit hätte einsehen müssen. • Mangels Anspruch auf die Beihilfe fehlt ein Rechtsgrund für den Vorschuss; der Beklagte kann nach Art.73 VO (EG) Nr.796/2004 die Rückzahlung verlangen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Betriebsprämie 2005, weil die Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche 21,56 % beträgt und die umstrittenen Parzellen dem Kläger zu Beginn des Zehnmonatszeitraums tatsächlich nicht zur Verfügung standen; damit greift die Ausschlussregel des Art.51 Abs.1 VO (EG) Nr.796/2004. Ein offensichtlicher Irrtum liegt nicht vor, da der Fehler für eine sachkundige Überprüfung nicht ohne Weiteres erkennbar war und die Behörde die Flächen lediglich temporär aus technischen Gründen aus den Verzeichnissen nahm. Zudem trifft den Kläger ein Verschulden in Form zumindest leichter Fahrlässigkeit, weil er die fehlende tatsächliche Nutzungsmöglichkeit nicht angegeben hat; daher kommt auch eine Ausnahme nach Art.68 VO (EG) Nr.796/2004 nicht in Betracht. Schließlich besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Beklagten auf Rückzahlung des bereits gewährten Vorschusses in Höhe von 21.470,50 EUR.