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Beschluss

6 L 125/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0331.6L125.10.00
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Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zustellung des Beschlusses durch Telefaxübermittlung wird angeordnet.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 2. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zustellung des Beschlusses durch Telefaxübermittlung wird angeordnet. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der sinngemäß gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Auflagen Ziffer 1. und 4. der Bestätigungsverfügung mit beschränkender Auflage des Antragsgegners vom 29. März 2010 - 6 K 603/10 - insoweit wiederherzustellen, als - die ursprünglich angemeldete Wegstrecke nicht bewilligt worden ist, - für die Anzahl der Ordner ein anderer Schlüssel als 1/50 angeordnet worden ist, hilfsweise zu der Auflage Ziffer 1., die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage insoweit wiederherzustellen, als die im Rahmen des Kooperationsgesprächs vom 18. März 2010 benannte Alternativroute nicht bestätigt worden ist, hat mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, zurücktreten muss. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 85. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner. Mit seiner Argumentation, (1.) die beschränkende Verfügung stelle sicher, dass die geplante Veranstaltung einen störungsfreien Verlauf nehme und Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit auf ein Mindestmaß reduziert würden, und (2.) sie erfolge, um den Anspruch der Allgemeinheit auf Erhaltung der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten, zeigt er nachvollziehbar die besondere Dringlichkeit des Sofortvollzugs der streitigen Auflagenbescheide zum Schutz der Teilnehmer an der Demonstration des Antragstellers wie auch der Teilnehmer der Gegendemonstrationen auf. Die Erwägungen des Antragsgegners lassen damit erkennen, dass er sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es demgegenüber nicht an. Vielmehr trifft das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des Sofortvollzugs. Der Eilantrag ist auch im Übrigen unbegründet, weil die in materieller Hinsicht in der Begründetheitsprüfung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Hat die Behörde - wie hier - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt mit Rücksicht darauf, dass der Sofortvollzug eines Demonstrationsverbots in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt, den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zu. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Mai 1985 - l BvR 233, 341/81 -, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerfGE) Band 69, 315. Hiervon ausgehend ist der gestellte Eilantrag unbegründet, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners spricht. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung der verfassungsrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit kommt ein Verbot im Sinne von § 15 Abs. 1 VersG im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht, deren Schutz regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen der öffentlichen Sicherheit verwirklicht wird. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 15 Abs. 1 VersG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil 25. Juni 2008 - Az. 6 C 21.07 -, DVBl 2008, 1248-1251, und juris. Davon ausgehend hat der Antragsgegner im Wesentlichen zutreffend prognostiziert, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung - wie vom Antragsteller angemeldet - unmittelbar gefährdet ist, weil die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur gewährleistet werden kann, wenn Protest und Gegenprotest räumlich getrennt werden. Erfolgt die räumliche Trennung von Demonstranten und Gegendemonstranten nicht, bestünde die unmittelbare Gefahr, dass Teilnehmer an der Demonstration des Antragstellers mit Teilnehmern der drei angemeldeten Gegendemonstrationen mit der Folge zusammentreffen, dass es zu Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten kommt. Der gegenteilige Vortrag des Antragtellers in der Antragsschrift, es bestehe keine Gefahrenlage, den er damit begründet, - der Antragsgegner habe keine Tatsachen benannt, die die Prognose eines gewaltsamen Versammlungsverlaufs begründen könnten, - von seiner Versammlung gehe keine Gefahr aus und - die Annahme, dass die mehr oder minder unter der Schirmherrschaft des Bürgermeisters stehende Versammlung ausarten könnte, liege fern, ist nicht geeignet, die in der Begründung der Auflage 1. zum Ausdruck gebrachte Einschätzung des Antragsgegners zu erschüttern, ein wirksamer Schutz der jeweiligen Versammlungen und damit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung könne nur gewährleistet werden, wenn Protest und Gegenprotest räumlich getrennt würden. Der Antragsgegner hat diese Prognose zwar in der Verfügung vom 29. März 2010 nicht näher begründet, hatte hierzu aber auch keinen Anlass. Denn in den Kooperationsgesprächen mit dem Antragsteller hatte er das Konzept der räumlichen Trennung - das bereits im Jahre 2009 praktiziert worden ist und auf den aus früheren Verfahren dem Gericht bekannten gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Teilnehmern der rechten Szene und extremen linken Gruppierungen, mit deren Teilnahme an den Demonstrationen in Stolberg am 3. April 2010 zu rechnen ist - offen vertreten, ohne dass das Fehlen einer Gefahrenlage vom Antragsteller auch nur angedeutet worden wäre. Dass eine räumliche Trennung von Versammlungsteilnehmern aus der Szene der autonomen und freien rechten Kräfte und Gegendemonstranten des B. -Bündnisses C. tatsächlich zur Gefahrenabwehr geboten ist, liegt angesichts der gerichtsbekannten polizeilichen Erfahrungen mit diesen Gruppierungen auf der Hand. Die zur Abwehr dieser Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom Antragsgegner in den Auflagen Ziffern 1. und 4. verfügten Einschränkungen sind unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters gehört zwar die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlung. Kommt es zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht aber durch Rechte Anderer beschränkt sein. In einem solchen Fall kann die praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005, Az. 1 BvQ 35/05, juris. Die Abwägung, ob und inwieweit gegenläufige Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2003, Az. 12 B 11822/03, juris. Diese Abwägung hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen. Er hat die gegenseitigen Interessen zu einem dem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG gerecht werdenden schonenden Ausgleich gebracht. Die vom Antragsgegner verfügten Auflagen Ziffern 1. und 4. sind geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig, einen gewaltfreien Verlauf der Demonstration des Antragstellers wie auch der Gegendemonstrationen zu gewährleisten. Der in Ziffer 4. des streitigen Auflagenbescheides angeordneten Schlüssel von 1/30 für die Anzahl der Ordner ist geeignet und erforderlich, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Aufzugs des Antragstellers zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die erwartete Teilnahme von Personen aus dem Spektrum autonomer Nationalisten und freier Kräfte, denen der Antragsgegner, der zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Versammlung ausnahmsweise die Stellung einer Mindestzahl von Ordnern anordnen darf, - vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Auflage, § 9 Rdnr. 21 Satz 2 - ein erhöhtes Gefahrenpotential zuschreibt. Die Auflage belastet den Antragsteller auch nicht übermäßig. Dies folgt bereits darauf, dass der Antragsteller in der Vergangenheit - wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31. März 2010 dargelegt hat - den Schlüssel von 1/30 für die Anzahl der Ordner mehrfach akzeptiert und Bedenken gegen diesen Schlüssel in den Kooperationsgesprächen nicht geäußert hat. Letztlich dient der vom Antragsgegner angeordnete Schlüssel auch dem eigenen Interesse des Antragstellers an einem gewaltfreien Verlauf seiner Versammlung. Auch die mit Auflage Ziffer 1. angeordnete Verlegung eines Teilstücks des vom Antragsteller angemeldeten Aufzugsweges begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die mit der Auflage verfolgte räumliche Trennung der Demonstration des Antragstellers und der drei angemeldeten Gegendemonstrationen ist geeignet und erforderlich, einen gewaltfreien Verlauf der Demonstrationen sicherzustellen. Insbesondere hat der Antragsgegner die gegenläufigen Interessen der Teilnehmer an der Demonstration des Antragstellers und der Gegendemonstrationen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Der Antragsgegner hat sein Ermessen bezüglich der Abänderung des Aufzugsweges des Antragstellers nicht dadurch unsachgemäß ausgeübt, dass er dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung seines Aufzuges auf exakt dem angemeldeten Weg nicht ein größeres Gewicht als dem Interesse der Gegendemonstranten an der Zuweisung der von ihnen angemeldeten Demonstrationsorte beigemessen hat. Dem Antragsteller steht ein so genanntes "Erstanmelderprivileg", das er für sich unter Hinweis auf eine bereits im Jahr 2008 von ihm für einen Zeitraum von zehn Jahren dem Antragsgegner übergebene "Sammelanmeldung" für Versammlungen jeweils am dritten April eines jeden Jahres in Anspruch nehmen möchte, nämlich nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Kammer folgt, widerspricht eine formale Anknüpfung an den Zeitpunkt der Anmeldung und die grundsätzliche Einräumung einer zeitlichen Priorität für den Erstanmelder dem Anliegen, die Ausübung der Versammlungsfreiheit grundsätzlich allen Grundrechtsträgern zu ermöglichen. Der Prioritätsgrundsatz wird nur maßgebend, wenn die spätere Anmeldung allein oder überwiegend zu dem Zweck erfolgt, die zuerst angemeldete Versammlung an diesem Ort zu verhindern. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 -, juris, Rdnr. 25 f. Daran anknüpfend lässt sich selbst dann, wenn die "Sammelanmeldung" aus dem Jahr 2008 nach dem Versammlungsgesetz wirksam erfolgen konnte, nicht feststellen, dass die Anmeldung der Gegendemonstrationen allein oder überwiegend zu dem Zweck erfolgt ist, die Versammlung des Antragstellers an dem von ihm im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts ausgewählten Ort zu verhindern. Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass die Gegendemonstranten als Reaktion auf die Anmeldung seiner Demonstration stattfinden. Auch trifft es zu, dass die Gegendemonstranten dem Antragsteller und den von ihm erwarteten Versammlungsteilnehmern den nur begrenzt für Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel zur Verfügung stehenden öffentliche Raum im Innenstadtbereich bewusst streitig machen. Dadurch erhalten die Gegendemonstrationen jedoch noch nicht den Charakter von "Verhinderungsdemonstrationen" im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Denn bei wertender Betrachtung verfolgen die Gegendemonstranten mit ihrem Protest, der das Zurückdrängen der Demonstranten des Antragstellers durch eigene Aktivitäten einschließt, deutlich überwiegend ein Anliegen, das durch die Grundrechte der Meinungsäußerungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit geschützt ist. Unter dem Motto "Wir sind Stolberger, Nazis sind es nicht" beabsichtigen die Gegendemonstranten, friedlich dagegen zu protestieren, dass Stolberg in den Ruf einer Hochburg von Anhängern rechtsextremer Anschauungen gerät und ein bundesweites Negativimage dadurch erhält, dass Kräfte der rechtsextremen Szene die im Frühjahr 2008 in Stolberg erfolgte Tötung eines Jugendlichen aus Eschweiler durch einen ausländischen Jugendlichen dadurch ausnutzen, dass sie regelmäßig in Stolberg demonstrieren, jährlich einen Trauermarsch zum Tatort veranstalten, das Opfer des Verbrechens für sich als einen der Ihren vereinnahmen, um ihn als Märtyrer der extremen Rechten stilisieren zu können. Durch die Gegendemonstrationen soll demgegenüber der Öffentlichkeit bekundet werden, dass Stolberg kein Ort für Fremdenfeindlichkeit und rechtsextreme Bestrebungen ist, sondern dass in dieser Stadt ein friedliches Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen stattfindet. Dies soll - wie schon im Vorjahr - durch die Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten, darunter auch eines türkischen Vereins, veranschaulicht werden. Die Gegendemonstranten verfolgen damit ein legitimes versammlungsrechtliches Ziel, das naturgemäß einschließt, dass sich die Gegendemonstranten im Zentrum ihrer Stadt denen entgegenstellen, die durch eine eigene Demonstration nach Meinung der Gegendemonstranten den guten Ruf der Stadt Stolberg und das Zusammenleben unterschiedlicher Kulturen in ihr gefährden. Bei zusammenfassender Bewertung überwiegt damit das Bestreben der Gegendemonstranten, sich durch eine positive Darstellung ihrer Stadt gegen ein negatives Image im Sinne einer Hochburg rechtsextremer Kräfte zur Wehr zu setzen und dafür den öffentlichen Raum der eigenen Stadt zu nutzen, deutlich die (Neben-) Absicht, den Aktionsraum des Antragstellers und der von ihm angesprochenen Szene zurückzudrängen. Davon ausgehend ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner zum Zweck der Herstellung praktischer Konkordanz mit der Auflage Ziffer 1 angeordnet hat, dass der Aufzug des Antragstellers nach der Kundgebung am Tatort einen Rückweg nördlich der Kreuzung Eschweiler Straße/Salmstraße/Auf der Mühle zu nehmen hat und nicht den bei Anmeldung der Versammlung geplanten und mit dem Hilfsantrag zu 1.b. im Klageverfahren 6 K 603/10 nochmals mit einer geringfügigen Modifizierung angemeldeten Rückweg über die Frankenthalstraße und die Rathausstraße nehmen darf. Der dagegen im Wesentlichen erhobene Einwand des Antragstellers, durch die Verlegung des Rückweges nach Norden werde sein Aufzug in ein Gewerbe- bzw. Industriegebiet abgedrängt, in dem eine wirksame öffentliche Kommunikation nicht möglich sei, greift nicht durch. Der angeordnete Rückweg liegt nicht im Zentrum der Stolberger Innenstadt, wohl aber in der Innenstadt. Er führt nicht nur durch gewerbliche Ansiedlungen, sondern auch durch Wohnbereiche und Mischgebiete. Das so genannte Zentrum der Stolberger Innenstadt mit seiner Fußgängerzone in der Salmstraße befindet sich stellenweise nur wenige hundert Meter vom angeordneten Rückweg des Aufzugs des Antragstellers entfernt. Bei einer Gesamtschau wird der Antragsteller damit durch die Anordnung eines Rückwegs nördlich der Kreuzung Eschweiler Straße/Salmstraße/Auf der Mühle nicht in einen abgelegenen und - weil nicht öffentlichkeitswirksam - nicht für seine Versammlung geeigneten Platz "abgeschoben". Eine andere Beurteilung ist nach der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf die Zuweisung eines "zentralen" Platzes nicht geboten, weil die Kleinräumigkeit der Stolberger Innenstadt bei der Vielzahl der für den 3. April 2010 angemeldeten Demonstrationen es dem Antragsgegner - wie anschließend ausgeführt wird - unmöglich macht, dem Antragsteller einen Rückweg über die zentrale Rathausstraße zu ermöglichen. Der Antragsgegner hat aus tragfähigen Erwägungen entschieden, den Gegendemonstrationen den zentralen öffentlichen Raum entlang der Rathausstraße und der Salmstraße wie angemeldet zu überlassen. Er ist - wie bereits dargelegt - zu Recht zugunsten der Gegendemonstrationen davon ausgegangen, dass sie ein grundrechtlich geschütztes Anliegen verfolgen. Auch hat er sachlich vertretbar berücksichtigt, dass an den Gegendemonstrationen überwiegend Stolberger Bürger teilnehmen, deren Zahl die Zahl der Teilnehmer an der Demonstration des Antragstellers deutlich übersteigt und dem Antragsteller bereit anlässlich des Fackelmarsches am Karfreitag Zugang in das Zentrum der Innenstadt gewährt worden ist. Angesichts der dadurch entstandenen räumlichen Verteilung der Demonstration des Antragstellers und der Gegendemonstrationen in der Stolberger Innenstadt ist die räumliche Trennung von Demonstranten und Gegendemonstranten entlang einer Ost-West-Linie in Höhe der Kreuzung Eschweiler Straße/Salmstraße/Auf der Mühle polizeitaktisch nachvollziehbar zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten. Ein Abweichen von diesem Konzept zugunsten des Antragstellers würde zwangsläufig zu einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen. Der dagegen vom Antragsteller erhobene Einwand, eine wirkliche Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen bestehe nicht, wenn Teilnehmer an seiner Demonstration auf Teilnehmer der Gegendemonstrationen treffen, ist - wie ebenfalls bereits dargelegt worden ist - nicht stichhaltig. Schließlich kann der Antragsteller auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Trennungslinie müsse zu seinen Gunsten nach Süden verschoben werden, weil er seinen Aufzugsweg stärker an dem Weg ausrichten wolle, den Kevin P. vor seiner Tötung gegangen ist. Dieses Anliegen wiegt nicht so schwer, dass es eine Änderung des polizeilichen Konzepts der räumlichen Trennung von Demonstration und Gegendemonstrationen, das der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient, rechtfertigen könnte. Schließlich spricht für die Verhältnismäßigkeit des gefundenen Ergebnisses, dass der Antragsteller trotz der verfügten Einschränkungen im Wesentlichen seine Versammlung wie geplant durchführen kann. Der Hinweg zum Tatort ist nicht geändert worden. Die Kundgebung am Tatort kann wie geplant durchgeführt werden. Der Rückweg führt - wie dargelegt - nicht durch ein abgelegenes Gewerbegebiet. Spricht somit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung, fällt auch die weitere Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Das polizeiliche Konzept, die Veranstaltung des Antragstellers so weit einzuschränken, dass die Teilnehmer an der Versammlung des Antragstellers auch auf dem Rückweg zum Bahnhof "Schneidmühle" konsequent von Gegendemonstranten getrennt werden, gewährleistet den nach Lage der Dinge schonendsten Ausgleich der betroffenen Interessen, der aber auch erforderlich ist, um der nahe liegenden Gefahr einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen Teilnehmern an der Versammlung des Antragstellers und Gegendemonstranten zu verhindern. Dies gilt - wie bereits dargelegt - sowohl für den ursprünglich vom Antragsteller geplanten Aufzugsweg wie auch für den im vorliegenden Verfahren mit dem Hilfsantrag beanspruchten Aufzugsweg über die Jordanstraße/Blaustraße zum Mühlener Bahnhof. Schwere Nachteile für den Antragsteller, die Anlass zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geben könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 sowie 161 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 155 Abs. 1 Satze 3 VwGO. Soweit der Antrag abgelehnt worden ist, hat der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zwar im Grundsatz der Billigkeit, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Gestützt auf den Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satze 3 VwGO sieht die Kammer jedoch davon ab, den Antragsgegner anteilig mit Kosten zu belasten, weil er sich nur zu einem geringen Teil in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Schwerpunkt des Streits liegt ersichtlich bei der Frage, ob der Antragsgegner zu der Anordnung eines von der Anmeldung abweichenden Aufzugswegs berechtigt ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache, für die regelmäßig der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist, faktisch vorweggenommen wird.