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Beschluss

2 L 114/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0423.2L114.10.00
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Tenor

1. Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO werden

a) der S . -F1. -Kreis, vertreten durch den Landrat, X1. -C. -Q. 1, 00000 C1. (zukünftig Beigeladener zu 2.),

b) die Stadt F2. , vertreten durch den Bürgermeister, I.--- 10, 00000 F2. -M. (zukünftig Beigeladene zu 3.),

c) der Kreis E. , vertreten durch den Landrat, C2.--------straße 16, 00000 E. (zukünftig Beigeladener zu 4.),

d) die Gemeinde W. , vertreten durch den Bürgermeister, H.-----straße 14, 00000 W. (zukünftig Beigeladene zu 5.),

beigeladen. 2. Die aufschiebenden Wirkung der bereits beim Verwaltungsgericht B. anhängigen Klage 2 K 558/10 gegen das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen auf der B 265 zwischen dem Kreuzungspunkt auf der L 264 in der Ortslage A. und dem Abzweig der L 33 in der Ortslage F2. -F3. , soweit die Uhrzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr betroffen ist, wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, deren Kosten nicht erstattet werden.

Entscheidungsgründe
1. Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO werden a) der S . -F1. -Kreis, vertreten durch den Landrat, X1. -C. -Q. 1, 00000 C1. (zukünftig Beigeladener zu 2.), b) die Stadt F2. , vertreten durch den Bürgermeister, I.--- 10, 00000 F2. -M. (zukünftig Beigeladene zu 3.), c) der Kreis E. , vertreten durch den Landrat, C2.--------straße 16, 00000 E. (zukünftig Beigeladener zu 4.), d) die Gemeinde W. , vertreten durch den Bürgermeister, H.-----straße 14, 00000 W. (zukünftig Beigeladene zu 5.), beigeladen. 2. Die aufschiebenden Wirkung der bereits beim Verwaltungsgericht B. anhängigen Klage 2 K 558/10 gegen das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen auf der B 265 zwischen dem Kreuzungspunkt auf der L 264 in der Ortslage A. und dem Abzweig der L 33 in der Ortslage F2. -F3. , soweit die Uhrzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr betroffen ist, wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, deren Kosten nicht erstattet werden. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ein Durchfahrverbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 t auf der B 265 bezüglich der Ortsdurchfahrt A. -X. in der F. . Die Antragstellerin betreibt in F2. -F3. unter anderem die Gewinnung von Kies und Sand mit Aufbereitung und Vertrieb, eine Bauschutt-Recyclinganlage sowie eine Deponie für mineralische Abfälle. Nach ihren Angaben haben die Fahrzeugbewegungen über die B 265 im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb im Jahresdurchschnitt der vergangenen drei Jahre sich wie folgt dargestellt: - Verkauf von ca. 120.000 t gewaschener Kiesprodukte in das Kundengebiet Raum Eifel über die Anschlussstelle F4. der A 1. Bei einer Transportkapazität von ca. 25 t pro Lkw ergebe dies im Jahresdurchschnitt ca. 7.500 Fahrten über die B 265 (einfach). - Verkauf von ca. 50.000 t Recyclingmaterial in das Kundengebiet Raum A. . Dies entspreche bei einer Kapazität von 25 t je Lkw 1.900 Fahrten über die B 265 im Jahresdurchschnitt (einfach). - Anlieferung von ca. 65.000 t Deponiegut auf die Deponie der Antragstellerin. Bei einer Kapazität von 25 t je Lkw ergebe sich hieraus ein Jahresdurchschnitt von 2.500 Fahrten über die B 265 (einfach). - Anlieferung von ca. 13.000 t Bauschutt aus den Räumen Eifel und A. zur Aufbereitung in der Bauschutt-Recyclinganlage der Antragstellerin. Bei einer Kapazität von 25 t je Lkw ergäben sich hieraus ca. 500 Fahrten über die B 265. Die Ortschaft "X. in der F. " ist ein im Osten gelegener Stadtteil der Stadt A. , die dem Kreis F4. angehört. Die Ortslage "X. in der F. " grenzt nach Norden und Osten unmittelbar an das Gebiet der Stadt F2. , die dem T. . -F1. -Kreis angehört. Nach Westen grenzt die Ortslage "X. in der F. " an die Gemeinde W. , die zum Kreis E. gehört. Die in Rede stehende Sperrung für den Lkw-Verkehr auf der B 265 beginnt nordöstlich des Ortsteils A. -X. in der F. und südlich der zur Stadt F2. gehörenden Ortschaft F3. am Abzweig der L 33, also auf dem Gebiet des T. . -F1. -Kreises. Sie endet südlich des Ortes "X. in der F. " an der Kreuzung der B 265 und L 264 auf dem Gebiet der Stadt A. . Die mit der Sperrung der B 265 ausgeschilderte Umleitung für den Schwerlastverkehr über 7,5 t über die L 33, B 477 und L 264 führt durch das Gebiet der Kreise T. . -F1. -Kreis, E. und F4. . Anfang Mai 2009 leitete die Beigeladene zu 1. den Antrag einer örtlichen Ratsfraktion weiter, mit dem die Verwaltung beauftragt wird, sich bei der zuständigen Verkehrsbehörde für ein Lkw-Durchfahrtsverbot der B 265 in "X. in der F. " einzusetzen. Die Verkehrsbelastung, insbesondere der Schwerlastverkehr, habe in den letzten Jahren enorm zugenommen. Angegeben wurden folgende Zahlen: 2000 3.658 Kfz/Tag davon 205 Lkw, 2005 4.410 Kfz/Tag davon 454 Lkw, 2008 5.430 Kfz/Tag davon 755 Lkw. In dieser Angelegenheit hatte die Stadt A. am 27. Mai 2008 einen Ortstermin durchgeführt, an dem auch Vertreter der Kreispolizeibehörde F4. , des Straßenverkehrsamtes des Kreises F4. , der Bezirksregierung L. und des Landesbetriebs NRW teilgenommen hatten. Dabei wurde festgestellt, dass keine Anzeichen für eine signifikante Steigerung des Lkw-Verkehrs in der Ortsdurchfahrt festzustellen seien. Im Antrag der lokalen Ratsfraktion wurde ausgeführt, dass der Anstieg des Lkw-Verkehrs auf "Maut-Flüchtlinge" zurückzuführen sei, die bei M1. die BAB 1/61 verließen und auf der B 265 in Richtung Eifel ihre Fahrt fortsetzen würden. Sie umgingen durch die Benutzung der B 265 die Mautbrücke auf der BAB 1/61 in X2. . Am 2. Juni 2009 führte der Antragsgegner eine Verkehrsschau in A. -X. in der F. durch. Bei dieser Gelegenheit wurde ausgeführt, dass sich der Schwerlastverkehr von 2.000 bis 2005 fast verdoppelt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Anteil weiter wachse. Die Lärm- und Abgasbeeinträchtigung der Wohnbevölkerung habe ein Ausmaß angenommen, das nicht mehr hinnehmbar sei. Ob es sich um Maut-Ausweichverkehr handele, könne nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden. Stichproben durch die Kreispolizeibehörde hätten ergeben, dass die Lkw-Fahrer in den meisten Fällen angegeben hätten, das Industriegebiet A. anfahren zu wollen. Ausweislich des unter dem 4. Juni 2009 erstellten Berichts über diese Verkehrsschau wurde an diesem Tag unter Beteiligung der Bezirksregierung L. , der Stadt A. , des Landesbetriebs Straßenbau, der Kreispolizeibehörde und der Straßenverkehrsbehörde beschlossen, mit einer geänderten Beschilderung den Schwerlastverkehr aus der Ortslage "X. in der F. " zu verbannen. In diesem Termin wurde bereits die auszuschildernde Umleitungsstrecke benannt. Sie sollte ab der B 265, Einmündung L 33, den Schwerlastverkehr über die L 33/B 477/L 264 zum Kreisel T1. führen. Diese Umleitung sei zumutbar und ohne weitere Ortsdurchfahrt auf Bundes- und Landesstraßen befahrbar. Da die Umgehungsstrecke sowohl durch den T. . -F1. -Kreis als auch durch den Kreis E. führe, sei deren Zustimmung erforderlich. Um eine Vorher-/Nachher-Untersuchung durchführen zu können, werde die Stadt A. vor der Änderung der Beschilderung und zirka ein halbes Jahr danach eine Verkehrsmessung an der Ortsdurchfahrt "X. in der F. " durchführen. Eine im Juni 2009 zur Vorbereitung der streitgegenständlichen Maßnahme durchgeführte Zählung ergab: 4.630 Kfz/Tag 24 h davon 545 Lkw. Die Bezirksregierung L. hörte mit Schreiben vom 16. Juli 2009 den Kreis E. und den T. . -F1. -Kreis wegen der Zustimmung zur vorgesehenen verkehrsrechtlichen Maßnahme an. Beide erhoben erhebliche Bedenken gegen die vorgesehene Maßnahme. Am 8. September 2009 fand bei der Bezirksregierung L. eine Besprechung statt, an der neben den Vertretern des Antragsgegners auch Vertreter der Beigeladenen zu 1. bis 4. teilnahmen. Im Ergebnisprotokoll ist ausgeführt, dass nach eingehender Erörterung der Gründe, die für eine Lkw-Sperrung der B 265 sprächen, und der Erläuterung des Unfallgeschehens sowie der verkehrlichen Situation auf den anbaufreien Umleitungsstrecken über die L 33, B 477 und L 264 unter Zurückstellung einiger Bedenken (keine Radwege, unsignalisierte Einmündungen) beschlossen worden sei, die Bundesstraße versuchsweise für ein Jahr zu sperren. Die Bezirksregierung werde die großen Betreiber von Navigationsgeräten über die Sperrung informieren. Die Beigeladene zu 1. werde die Firmen des Industriegebiets von der Sperrung benachrichtigen. Der T. . -F1. -Kreis werde vor der Sperrung das Verkehrsaufkommen auf der L 33 vor der Einmündung L 51 und in Friesheim, die Stadt A. das Verkehrsaufkommen nach Ablauf eines Jahres auf der L 33, der B 477, der L 264 und der B 265 erfassen. Der Landesbetrieb Straßenbau werde die vom Antragsgegner anzuordnende Sperrbeschilderung sowie die positive Umleitungsstreckenbeschilderung mit Verkehrszeichen 442-11/21 StVO aufstellen. Ferner wurden weitere Lärmberechnungen veranlasst, wonach ein Lärmpegel von 60 dB(A) bei Nacht und ein solcher von 70 dB(A) bei Tag als Grenze angegeben wurden. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2009 teilte der Landesbetrieb Straßenbau NRW der Bezirksregierung L. mit, dass an fast allen Hausfronten der B 265 in "X. in der F. " eine Überschreitung des Lärmpegels - nachts um 1-4 dB(A) - vorliege; am Tage werde der Grenzwert von 70 dB(A) nur vor dem Haus "U. Straße 00" erreicht. Das Straßenverkehrsamt des T. . -F1. -Kreises (Beigeladener zu 2.) teilte gleichfalls mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 der Bezirksregierung die Ergebnisse einer Verkehrserfassung auf der L 33 mit. Danach betrug der Lkw-Verkehr auf verschiedenen Abschnitten der Umleitungsstrecke zwischen 13,0 und 17,7 % der passierenden Fahrzeuge. Mit Schreiben an den Antragsgegner vom 15. Dezember 2009 erteilte die Bezirksregierung L. die Zustimmung zur Anordnung eines "Lkw-Durchfahrtsverbots im Zug der BAB A 265 durch "X. in der F. "" mit folgenden Maßgaben und unter folgender Abwägung: Nach Fertigstellung des Kreisverkehrs B 477/L 33 im Januar 2010 werde die Sperrung versuchsweise für ein Jahr Tag und Nacht angeordnet. In der Nacht lägen an allen berechneten Gebäuden Lärmüberschreitungen zwischen 1 und 4 dB(A) vor. Die Tagessperrung habe sich wie folgt dargeboten: Die Lärmberechnung weise von den 34 berechneten Gebäuden an einem Haus den Grenzwert von 70 dB(A) und an 21 Gebäuden einen Wert von 69 dB(A) auf. Die Umleitungsstrecke sei anbaufrei. Die Wegstrecke sei um 6 km länger als der gesperrte Abschnitt. Es werde auch erwartet, dass keine anderen Straßen durch die Sperrung belastet würden. Im Vorfeld seien Zählungen durchgeführt worden, die einen Vergleich nach einem Jahr Beobachtungszeitraum zuließen. Es werde erwartet, dass der Lkw-Verkehr die dann schnellere und in etwa gleich lange Anfahrt des Gewerbegebietes A. über die BAB A 1/AS F4. /A. wähle. Die Sperrung werde im Vorgriff auf die bereits in Planung befindliche Ortsumgehung "X. in der F. " als angemessen angesehen. Die Umleitungsstrecke sei mit dem Verkehrszeichen 442-11/21 StVO auszuschildern. Die Stadt A. werde nach Ablauf eines Jahres auf der L 33, der B 477, der L 264 und der B 265 das Verkehrsaufkommen erfassen. In einer gemeinsamen Besprechung werde dann über das weitere Vorgehen entschieden. Mit Aufstellungsanordnung vom 18. Dezember 2009 forderte der Antragsgegner den Landesbetrieb Straßenbau auf, die Beschilderung entsprechend dem beigefügten Beschilderungsplan mit Anordnungsvermerk vom 18. Dezember 2009 durchzuführen. Bei der Ortszufahrt "X. in der F. " handele es sich um eine Bundesstraße. Das Verkehrsaufkommen auf der B 265 sei in den letzten Jahren ständig gestiegen. Er wiederholte insoweit die Ergebnisse der Verkehrszählungen aus den Jahren 2000, 2005 und 2008. Danach habe sich der Schwerlastverkehr von 2000 bis 2008 fast vervierfacht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich dieser Anteil weiter erhöhe. Die Lärm- und Abgasbeeinträchtigung der Wohnbevölkerung habe ein Ausmaß angenommen, das nicht mehr hinnehmbar sei. Eine vom Landesbetrieb Straßenbau durchgeführte Lärmmessung habe ergeben, dass die zulässigen Werte sowohl nachts als auch tags überschritten würden. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass eine Beeinträchtigung von Rechtsgütern über das allgemeine Risiko hinaus vorliege. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sei unter Beteiligung des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, der Bezirksregierung L. , der Stadt A. , des Landesbetriebes Straßenbau, der Kreispolizeibehörde und der Straßenverkehrsbehörde beschlossen worden, durch eine Beschilderung den Schwerlastverkehr aus der Ortslage "X. in der F. " zu verbannen. Die vorgesehene Umleitungsstrecke sei zumutbar und ohne weitere Ortsdurchfahrten auf Bundes- und Landesstraßen befahrbar. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass keine anderen Ortsdurchfahrten durch die Sperrung belastet würden. Im Vorfeld seien Zählungen auf möglichen Ausweichstrecken durchgeführt worden, die einen Vergleich nach einem Jahr Beobachtungszeit zuließen. Es werde vermutet, dass der Lkw-Verkehr die dann schnellere und ungefähr gleich lange Anfahrt zum Gewerbegebiet A. über die BAB A 1-Anschlussstelle F4. -A. - B 56n - wählen werde. Die Sperrung werde auch im Vorgriff auf die bereits in der Planung befindliche Ortsumgehung "X. in der F. " als angemessen angesehen. Die straßenverkehrsrechtliche Maßnahme wurde tatsächlich erst zum 1. März 2010 wirksam. Die Antragstellerin hat sich mit Fax vom 4. März 2010 an den Antragsgegner gewandt. In diesem Schreiben bat sie um Rücknahme der in Rede stehenden Sperrung für Lastkraftwagen über 7,5 t in der Ortslage A. -X. in der F. . Diese Fahrtstrecke sei die kürzeste Verbindung für ihre Fahrzeuge zur Autobahn A 1 Richtung Eifel. Ihre Kunden für Kies und Sand kämen ebenfalls zum überwiegenden Teil aus der Eifel. Eine Reihe von Betonwerken in der Eifel lade einen wesentlichen Teil der benötigten Körnungen bei ihr. Der wirtschaftliche Schaden für das Unternehmen sei kaum abschätzbar, denn der Preis für Schüttgüter werde wesentlich durch den Frachtanteil bestimmt. Bei einem Umweg von ca. 10 km sei zu befürchten, dass sie vielen Kunden keine wirtschaftliche Lösung mehr anbieten könne und dadurch erhebliche Umsatzeinbußen ins Haus stünden. Bei den Preisen komme den Transportkosten eine besondere Bedeutung zu. Die Fahrstrecke sei die kürzeste Verbindung nach A. . Die bisher benötigte Fahrzeit habe 13 Minuten betragen. Fahre man die Umleitungsstrecke, belaufe sie sich zukünftig auf 23 Minuten. Über die Autobahn würde sie sich sogar auf 36 Minuten verlängern. Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 5. März 2010 das Begehren zurück. Er wiederholte im Wesentlichen die Erwägungen des Anordnungsschreibens vom 18. Dezember 2009. Die Antragstellerin hat am 23. März 2010 den vorliegenden Antrag gestellt und die Klage 2 K 558/10 erhoben. Sie erhebt zahlreiche Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme. Sie rügt unter anderem, dass nach ihrer Kenntnis nicht klargestellt sei, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das Lkw-Durchfahrverbot erlassen worden sei. Hierzu komme lediglich § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO in Betracht. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO berufe, der unter erleichterten Voraussetzungen und ohne Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage solche Maßnahmen rechtfertige. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erfordere eine besondere Gefahrenlage. Die sei hier nicht dargetan. Zumindest für die Tageszeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr sei dies aufgrund der erhobenen Lärmmessungen nicht zu rechtfertigen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung habe im November 2007 neue Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm erlassen. Unter Ziffer 1.2 der Lärmschutz-Richtlinien - StV 2007 - werde ausgeführt, dass die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte festgelegt sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liege, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden müsse. Dabei seien grundsätzlich die nach Gebieten und Tageszeiten gegliederten Richtwerte unter Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien StV 2007 zugrunde zu legen. Nach den vom Antragsgegner durchgeführten Messungen seien diese Werte zumindest am Tage eingehalten. Im Übrigen erhob sie gegen die Messungen zahlreiche Einwendungen. Nach ihrer Auffassung habe es der Antragsgegner versäumt, entsprechende Nachweise beizubringen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Rechtsgrundlage für eine versuchsweise Anordnung eines Durchfahrtsverbots für Lkw gegeben sei. Zudem schade sich die Beigeladene zu 1. damit selbst. Bei der im Jahre 2010 anstehenden Verkehrszählung werde für die Ortslage "X. in der F. " ein günstiger Verkehrswert ermittelt werden, so dass sie auf der Prioritätenliste im Bundesfernstraßenplan für eine Umgehungsstraße deutlich in Rückstand gerate. Im Übrigen rügt sie, dass hinsichtlich der Daten für ein nicht hinnehmbares Anwachsen des Verkehrs auf das Jahr 2008 zurückgegriffen werde, wobei unklar sei, wer diese Daten wann erhoben habe. Die vom Antragsgegner selbst veranlasste Verkehrszählung im Juni 2009 habe hinsichtlich des LKW-Verkehrs ein deutlich geringeres Ergebnis als die Messung für das Jahr 2008 ergeben. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 558/10 gegen das Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Zeichen 253 StVO) auf der B 256 in der Ortsdurchfahrt "X. in der F. " zwischen der Einmündung der L 33 in die B 265 und der Kreuzung der B 477, soweit die Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr betroffen sei, anzuordnen und die entsprechende Änderung der Beschilderung zu veranlassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Antrag entgegen. Er weist darauf hin, dass Rechtsgrundlage seiner Entscheidung § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor. Die angefochtene Maßnahme und die dazu getroffenen Ermessenserwägungen rechtfertigten das erlassene Durchfahrtverbot für Lkw in der Ortslage "X. in der F. ". Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakte einschließlich derjenigen des Hauptsacheverfahrens 2 K 558/10 Bezug genommen. II. 1.) Die Entscheidung über die Beiladung beruht auf § 65 Abs. 1 VwGO; die in Zif.1 angeordneten Beiladungen waren auszusprechen, da die rechtlichen Interessen dieser Gebietskörperschaften durch die Entscheidung berührt werden. 2.) Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das auf Grundlage der Verkehrsanordnung vom 18. Dezember 2009 eingerichtete und mit Aufstellung des Ver-kehrszeichens 253 sowie Zusatzzeichen VZ 1052-35 ("7,5 t") und 1026-35 ("Lieferverkehr frei") bekannt gemachte Verkehrsverbot anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 VwGO statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die streitbefangenen Verkehrszeichen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung dar, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 10.95 -, BVerwGE 102, 316 ff. Die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens erfolgt als öffentliche Bekanntmachung durch Anbringung (§§ 39 Abs. 2 und 3, 45 Abs. 4 StVO) des Verkehrszeichens. Diese Verwaltungsakte sind nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Der Antragstellerin steht auch die erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) zu. Ihre Niederlassung befindet sich schon in räumlicher Nähe zu dem vom Durchfahrtsverbot betroffenen Streckenabschnitt der B 265. Die Antragstellerin hat sowohl schriftsätzlich als auch im Erörterungstermin vom 23. April 2010 umfassend dargelegt, inwieweit der Zu- und Abfahrtsverkehr zu ihrem Gewerbebetrieb durch die Sperrung beeinträchtigt ist und welche Bedeutung den Transportkosten in ihrem Gewerbe zukommt. Sowohl aus diesem Grunde als auch als Verkehrsteilnehmerin kann sie eine Verletzung ihrer Rechte durch das Durchfahrtsverbot geltend machen, weil etwa die gesetzlichen Voraussetzungen einer Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO nicht gegeben sind oder die Behörde bei der Ermessensausübung ihre Interessen nicht rechtsfehlerfrei mit den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen anderer Verkehrsteilnehmer abgewogen hat. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Das Gericht kann im Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbs. VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels (hier der Klage) anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem behördlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Angesichts der bei einem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug vom Gesetzgeber für den Regelfall vorgenommenen Wertung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die betroffene Strecke weiter mit ihren Fahrzeugen befahren zu dürfen, nur dann, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache bei summarischer Prüfung wahrscheinlich Erfolg hat. Im vorliegenden Verfahren kommt der Überprüfung der Erfolgsaussichten deshalb wesentliche Bedeutung zu, weil die Folgen der Aufrechterhaltung der angegriffenen verkehrsrechtlichen Regelung in einem Hauptsacheverfahren kaum wieder rückgängig gemacht werden können, vgl. hierzu etwa: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 und Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217. Nach diesen Maßstäben dürfte sich nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung das mit der Verkehrsanordnung vom 18. Dezember 2009 angeordnete und mit Wirkung zum 1. März 2010 durch Aufstellung der Verkehrsschilder wirksame Durchfahrtsverbot der B 265 für Lkw über 7,5 t in der Ortslage A. -X. in der F. voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Die Kammer hat schon aus formellen Gründen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen verkehrsrechtlichen Regelung. Denn dem Antragsgegner fehlt - bis heute - die erforderliche Befugnis zur Anordnung des streitbefangenen Durchfahrtverbots der B 265 in der Ortslage X. in der F. . Die Ausschilderung dieses Durchfahrtsverbotes betrifft nicht nur den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, das Gebiet des Kreises F4. , sondern - für den aus Nordosten auf der B 265 ankommende Verkehr - auch das Gebiet des T. . -F1. -Kreises bzw. der Stadt F2. . Der zusammen mit dem Durchfahrtsverbot angeordnete Umleitungsverkehr berührt neben diesen beiden Gebietskörperschaften auch noch das Gebiet des Kreises E. . Die Zuständigkeit des Antragsgegners lässt sich insbesondere nicht aus § 44 Abs. 1 StVO entnehmen. Danach sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - die Straßenverkehrsbehörden zur Ausführung dieser Verordnung zuständig; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Nach § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrsordnung vom 9. Januar 1973, GV.NRW 1973, T. . 24, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005, GV.NRW, T. . 274, -ZuständigkeitsVO-, sind dies in Nordrhein-Westfalen die Kreisordnungsbehörden. Nach § 2 dieser ZuständigkeitsVO sind höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO die Regierungspräsidenten, die heute Bezirksregierungen heißen. Nach § 6 Abs.1 ZuständigkeitsVO sind für Maßnahmen nach § 45 StVO - dazu gehört auch die vorliegende verkehrsrechtliche Sperrung - in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig. Für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Städte A. und F2. sowie der Gemeinde W. ist somit nach § 1 der ZuständigkeitsVO die grundsätzliche Zuständigkeit der Landräte der Kreise F4. und E. sowie des T. . -F1. -Kreises gegeben. Da die in Rede stehende Maßnahme aber auf § 45 StVO gestützt ist, ist statt des T. . -F1. -Kreises nach § 6 Abs. 1 der ZuständigkeitsVO für diesen straßenverkehrsrechtlichen Aufgabenkreis die Zuständigkeit der Stadt F2. gegeben. Diese ist nach § 2 der Verordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1979, GV.NRW T. . 867, zuletzt geändert durch Art. 1 der 16. Änderungsverordnung vom 11. November 2008, GVNRW T. . 687, eine Mittlere kreisangehörige Stadt im Sinne des § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Weder A. noch W. gehören zu diesen Städten, denen durch Gesetz oder Rechtsverordnungen besondere Aufgaben übertragen werden können. Es bleibt aber dabei, dass die sachliche Zuständigkeit für die streitbefangene, nur einheitlich zu treffende Maßnahme in Händen verschiedener öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften liegt. Wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, ist in der Zuständigkeitsverordnung nicht geregelt. Nach Auffassung der Kammer ist in einer solchen Situation an § 44 Abs. 1 Satz 2 StVO anzuknüpfen, wonach in besonderen Fällen die höhere Verwaltungsbehörde den örtlichen Straßenverkehrsbehörden Weisungen für den Einzelfall erteilen oder die erforderliche Maßnahme selbst treffen kann. Die Bezirksregierung L. hat aber hier weder die Durchführung der straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme - Sperrung der B 265 in der Ortslage "X. in der F. "- an sich gezogen noch dem Antragsgegner eine Weisung erteilt, diese Maßnahme für die betroffenen Träger öffentlicher Verwaltung durchzuführen. Insbesondere vermag die Kammer dem Ergebnisprotokoll der Besprechung bei der Bezirksregierung L. vom 8. September 2009 weder eine Weisung an den Antragsgegner noch einen Selbsteintritt der Bezirksregierung L. zu erkennen. Dort ist lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die an dieser Besprechung teilnehmenden Vertreter der Städte A. und F2. sowie der Kreise F4. und E. sowie des T. . -F1. -Kreises nach eingehender Abwägung der Gründe, die für und gegen eine Sperrung des Lkw-Verkehrs in der Ortslage "X. in der F. " sprechen, beschlossen haben, die Bundesstraße versuchsweise für ein Jahr zu sperren. Die Kammer vermag das Ergebnisprotokoll jedenfalls nicht dahin zu verstehen, dass hier die Bezirksregierung L. als höhere Straßenverkehrsbehörde nach Anhörung der beteiligten Körperschaften diesen eine - allein ihr zustehende - Entscheidung bekannt gegeben hat. Die Kammer hat in Würdigung des Inhalts der Ergebnisniederschrift vielmehr den Eindruck, dass es der Bezirksregierung L. lediglich um eine Art von Koordinierung und Abklärung der verschiedenen Interessen ging. Dies entspräche im Übrigen auch dem im Anschluss an den Erörterungstermin vom 23. April 2010 vom Antragsgegner übersandten Erlass vom 7. Dezember 2001 - VI B 3-70-00/3 - zu den Aufgaben der Verkehrsingenieure im Dezernat 53 der Bezirksregierungen. Dort heißt es unter Ziffer 1.3, dass den Verkehrsingenieuren im Dezernat 53 der Bezirksregierungen die Koordinierung von Verkehrsregelungen (§ 45 StVO) mit überörtlicher Wirkung im Zuständigkeitsbereich mehrerer Straßenverkehrsbehörden obliegt. Eine Koordinierung ist aber etwas anderes als die Übernahme einer durchzuführenden straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme in den eigenen Entscheidungsbereich. An einer Weisung der Bezirksregierung gegenüber dem Antragsgegner fehlt es, da in der genannten Ergebnisniederschrift an keiner Stelle ausgeführt ist, dass dem Antragsgegner die Aufgabe übertragen wurde, den am 8. September 2009 getroffenen Beschluss umzusetzen. Demgegenüber sind anderen Behörden ausdrücklich Aufgaben zur Vorbereitung der in Rede stehenden Maßnahme auferlegt worden. Auch das Schreiben der Bezirksregierung L. vom 15. Dezember 2009 gibt zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Dort bringt die Bezirksregierung wörtlich zum Ausdruck, dass sie dem Lkw-Durchfahrtsverbot der B 265 durch "X. in der F. " ausdrücklich zustimme. Eine Zustimmung setzt aber voraus, dass vorab ein anderer Träger öffentlicher Verwaltung -hier: der Antragsgegner - eine eigene Entscheidung treffen will, bereits getroffen oder angekündigt hat. Es ist für die rechtliche Würdigung aus Sicht der Kammer unbeachtlich, dass dort im fett gedruckten Betreff statt der B 265 die "BAB A 265" angeführt ist. Zum einen wird dieser Fehler in den nachfolgenden Ausführungen korrigiert. Im Übrigen durchquert keine Autobahn mit dieser Bezeichnung die Ortslage von "X. in der F. ". Für die hier vertretene Auffassung spricht aber, das in diesem Schreiben nur die Ermessenserwägungen zum Ausdruck gebracht sind, die die Bezirksregierung L. veranlasst haben, dieser straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme zuzustimmen. Auch die Formulierung im weiteren Text des genannten Schreibens, "Es ist eine positive Umleitungsstrecke mit Verkehrszeichen 442 - 11/21 StVO - auszuschildern", kann nicht als Weisung an den Antragsgegner verstanden werden, wonach er die von der Bezirksregierung L. getroffene straßenverkehrsrechtliche Entscheidung (lediglich) in der Ausführung umzusetzen habe. Auch wenn man diese Zuständigkeitsproblematik außer Acht lassen würde, bestünden nach Einschätzung der Kammer weitere Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung : Zum einen erscheint die Rechtsfigur der "Sperrung auf Probe für ein Jahr" rechtlich fragwürdig. Zwar ist der Katalog der Nebenbestimmungen in § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz nach allgemeiner Auffassung nicht abschließend. Dennoch ist für die Kammer fraglich, ob neben den in dieser Vorschrift genannten Nebenbestimmungen die Schaffung einer Rechtsfigur zulässig ist, deren Konturen sich nicht durch besondere Schärfe auszeichnet. Die Kammer versteht die Bezeichnung im vorliegenden Zusammenhang dahin, dass eine vorläufige Regelung angestrebt wurde, um zu sehen, wie sich die Sperrung auf den Verkehr der Umleitungsstrecke auswirkt. Dies wäre auch durch die in § 36 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG vorgesehene Befristung in Verbindung mit einer Bedingung möglich und ausreichend gewesen. Die diesbezüglichen Bedenken werden jedoch dadurch verstärkt, dass vorab lediglich eine Verkehrszählung auf der ausgeschilderten Umleitungsstrecke durchgeführt wurde, aber beispielsweise keine Lärmmessung. Im Übrigen unterliegt die Anknüpfung an Ergebnisse der Verkehrszählung auch deshalb rechtlichen Bedenken, weil sie unterstellt, dass sämtlicher Verdrängungsverkehr die ausgeschilderte Umleitungsstrecke benutzt, obwohl er auf eine Reihe von Landstraßen gerade im Gebiet der Stadt F2. ausweichen könnte, die nicht die Verkehrsfunktion einer Bundesstraße haben. Rechtlichen Bedenken unterliegt weiter, dass ausweislich des Anordnungsschreibens auf die Verkehrszählungen aus den Jahren 2000, 2005 und 2008 abgestellt wurde, nicht aber auf die zur Vorbereitung der hier in Rede stehenden Maßnahme durchgeführten Verkehrszählung von Juni 2009. Zwar liegen die Zahlen im Jahre 2009 etwas niedriger als im Jahre 2008. Dies steht aber einer verkehrsrechtlichen Maßnahme nicht grundsätzlich im Wege, da es möglicherweise wirtschaftliche Hintergründe haben könnte, etwa weil das Transportgewerbe auf der Straße im Jahr 2009 in besonderem Maße von der Wirtschaftskrise betroffen war und bei einer Erholung der Wirtschaft, eine Steigerung des anfallenden LKW-Verkehrs zu erwarten wäre. Es sind aber auch andere, möglicherweise nur regional oder lokal bedeutsame Gründe denkbar, die zu einem Rückgang des LKW-Verkehrs auf der B 265 im Bereich der Ortslage X. in der F. im Jahr 2009 beigetragen haben. Zu all diesen Punkten hätte sich der Antragsgegner bei der Ausübung seines Ermessens äußern müssen. In der Anordnungsverfügung vom 18. Dezember 2009 und der Antragserwiderung ist hierzu nichts ausgeführt. Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Maßnahme kommt lediglich § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO in Betracht. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO verlangt zudem für Beschränkungen des fließenden Verkehrs, dass die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist eine Gefahrenlage erforderlich, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Soweit es um die Belastung der Anwohner durch Verkehrslärm geht, sind heute die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23. November 2007, VkBl T. . 767, zugrunde zu legen. In Ziffer 2.1 dieser Richtlinien ist in reinen und allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten sowie an Krankenhäusern, Schulen, Kur- und Altenheimen ist eine Lärmbelastung bis zu 70 dB(A) zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr (tags) sowie 60 dB(A) zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (nachts) zulässig. In Kern-, Dorf- und Mischgebieten sind 72 dB(A) zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr (tags) sowie 62 dB(A) zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr (nachts) zulässig. Nach den Angaben der Beteiligten im Erörterungstermin vom 23. April 2010 gibt es für die Ortslage X. in der F. keinen Bebauungsplan; im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) ist die Bebauung unmittelbar entlang der B 265 (Trierer Straße) mit dem Zeichen "M" gekennzeichnet, was nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) "gemischte Bauflächen" ausweist. Lediglich die im Südwesten und Südosten der Ortslage X. in der F. gelegene, von der B 265 etwas entfernte Bebauung ist mit dem Zeichen "W" gekennzeichnet, was nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO der Darstellung für "Wohnbebauung" entspricht. Die Kammer hat im Hinblick auf die von ihr vertretene Rechtsauffassung zur fehlenden Zuständigkeit des Antragsgegners für die streitgegenständliche Maßnahme von einer Ortsbesichtigung zur Feststellung des tatsächlichen Gebietscharakters der Bebauung an der Trierer Straße abgesehen. Selbst wenn man unterstellt, in der Ortslage X. sei der Bereich der Trierer Straße als ein allgemeines Wohngebiet einzustufen, rechtfertigt dies noch nicht ohne weiteres ein Durchfahrverbot für LKW. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Kammer Bedenken bezüglich der Nichteinhaltung der Werte nach den Lärmschutz-Richtlinien-StV. Nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Messungen sind diese Werte bislang wohl nur nachts, - wobei selbst dies von der Antragstellerin noch bestritten wird - aber nicht am Tage überschritten. Diese Frage bedürfte allerdings im Hauptsacheverfahren noch weiterer Sachaufklärung. Abschließend sei in diesem Zusammenhang insbesondere auf Zif. 1.3 der Lärmschutz-Richtlinen-StV verwiesen. Dort ist zum einem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Sperrung einer Bundesstraße als ultima ratio) in Bezug genommen. Zum andern legt sie Gesichtspunkte dar, die in den Abwägungsprozess einzustellen und zu gewichten sind. In diesem Rahmen wäre auch das Argument der Antragstellerin zu würdigen, dass die Sperrung zum Absinken des LKW-Verkehrs führen und so nachteilige Folgen für die Realisierung der geplanten Ortsumgehungstraße X. in der F. haben könnte. Auch dazu lässt sich bisher weder der Aufstellungsanordnung vom 18. Dezember 2009 noch der Antragserwiderung etwas entnehmen. Die Antragstellerin hat das Durchfahrtsverbot nur angegriffen, soweit dies (auch) für die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr angeordnet ist. Im Übrigen hat sie das Durchfahrtsverbot nicht angefochten. Nach dem Grundsatz, dass das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf (§ 88 VwGO), ist die Kammer insoweit gehindert, die verkehrsrechtliche Regelung insgesamt aufzuheben. Der Antragsgegner ist insoweit verpflichtet, die durch eine Beschilderung angeordnete Sperrung der B 265 für die Ortslage X. für die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr aufzuheben. Sofern der Antragsgegner die Sperrung für die Nachtzeit aufrechterhalten will, wird er zu überprüfen haben, inwieweit er über die Bezirksregierung eine entsprechende Beschilderung veranlassen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, da sie keinen Antrag gestellt haben und sich somit nicht dem Prozessrisiko ausgesetzt haben.