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Beschluss

3 L 121/10

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Widerrufsregelung des § 6e Abs. 3 Satz 1 StVG kann auch noch greifen, wenn die mit Auflage des begleiteten Fahrens erteilte Fahrerlaubnis zwischenzeitlich durch Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr mit der Auflage behaftet ist. • Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Auflage des begleiteten Fahrens rechtfertigt auch nach Wegfall der Auflage den Widerruf der Fahrerlaubnis der Klasse B und kann die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen. • Der Widerruf nach § 6e Abs. 3 Satz 1 StVG erstreckt sich nach Wortlaut nur auf die Klassen B und BE; die Klassen M, L und S bleiben hiervon unberührt.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Fahrerlaubnis nach Verletzung der Auflage beim begleiteten Fahren; Reichweite auf eingeschlossene Klassen • Die Widerrufsregelung des § 6e Abs. 3 Satz 1 StVG kann auch noch greifen, wenn die mit Auflage des begleiteten Fahrens erteilte Fahrerlaubnis zwischenzeitlich durch Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr mit der Auflage behaftet ist. • Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Auflage des begleiteten Fahrens rechtfertigt auch nach Wegfall der Auflage den Widerruf der Fahrerlaubnis der Klasse B und kann die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen. • Der Widerruf nach § 6e Abs. 3 Satz 1 StVG erstreckt sich nach Wortlaut nur auf die Klassen B und BE; die Klassen M, L und S bleiben hiervon unberührt. Der Antragsteller erhielt am 07.02.2008 eine unbefristete Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Auflage des begleiteten Fahrens durch namentlich benannte Begleiter. Am 26.04.2008 fuhr er ohne Begleitperson; dies wurde mit einem Bußgeldbescheid geahndet, der am 04.07.2008 rechtskräftig wurde. Mit Ordnungsverfügung vom 24.02.2010 widerrief der Antragsgegner die Fahrerlaubnis der Klasse B sowie der Klassen M, L und S und drohte Zwangsgeld bei Nichtabgabe des Führerscheins an; die Verfügung wurde zur sofortigen Vollziehung angeordnet. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung; das Gericht prüft summarisch Rechtmäßigkeit und Umfang der Anordnung. • Rechtsgrundlage des Widerrufs der Klasse B ist § 6e Abs. 3 Satz 1 StVG, wonach bei Zuwiderhandlung gegen die Auflage des begleiteten Fahrens die Fahrerlaubnis zu widerrufen ist. • Die erteilte Fahrerlaubnis ist unbefristet; die Prüfungsbescheinigung bzw. der spätere Kartenführerschein sind nur Legitimationspapiere. Das Wegfallen der Auflage durch Erreichen des 18. Lebensjahres ändert nicht die Widerrufsmöglichkeit, da das Gesetz auch für nachträgliche Sanktionen systematisch eingeordnet ist (vgl. §§ 48a FeV, 6e StVG). • Die Zwecküberlegung des Gesetzgebers zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahrer rechtfertigt den Widerruf auch, wenn die Auflage zwischenzeitig entfallen ist; ein vorsätzlicher Verstoß indiziert eine mangelnde Einstellung zum Verkehr, die Widerruf und Aufbauseminar gem. § 2a Abs. 2 StVG rechtfertigt. • Formell ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Materiell überwiegen die Vollzugsinteressen gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinsichtlich der Klasse B; die aufschiebende Wirkung ist insoweit nicht wiederherzustellen. • Soweit die Verfügung auch die Klassen M, L und S widerruft, ist sie rechtswidrig: Nach Wortlaut und Systematik von § 6e Abs. 3 Satz 1 StVG bezieht sich der Widerruf nur auf B und BE; die eingeschlossenen Klassen M, L und S bleiben erhalten. • Die Jahresfrist des VwVfG NRW steht dem Widerruf nicht entgegen; der Behördenbeginn der Frist setzte erst mit Kenntnis der rechtskräftigen Ahndung ein. Vertrauensschutz zu Gunsten des Antragstellers ist ausgeschlossen, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit. • Die Kosten- und Streitwertentscheidung folgt aus §§ 155 VwGO, 52, 53 GKG; der Streitwert wird zweitinstanzlich halber Wert angesetzt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird teilweise stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen und die Vollziehung auszusetzen insoweit, als die Ordnungsverfügung den Widerruf der Fahrerlaubnisse der Klassen M, L und S betrifft; im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Widerrufs der Klasse B, wird der Antrag abgelehnt. Begründet ist dies damit, dass der Widerruf der Klasse B wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Auflage nach § 6e Abs. 3 Satz 1 StVG überwiegend rechtmäßig erscheint und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Dagegen stellt die Verfügung die Widerrufswirkung auf die Klassen M, L und S zu Unrecht; diese Klassen bleiben nach der gesetzlichen Regelung von einem Widerruf nach § 6e Abs. 3 Satz 1 StVG unberührt. Die Kostenentscheidung verteilt die Verfahrenskosten anteilig zu drei Vierteln zugunsten des Antragsgegners und zu einem Viertel zugunsten des Antragstellers; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.