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Urteil

2 K 2444/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0511.2K2444.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2008 verpflichtet, dem Kläger Hilfe für junge Volljährige in Form von Eingliederungshilfe im Rahmen des betreuten Wohnens für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 13. Juli 2009 mit bis zu 13 Fachleistungsstunden im Quartal sowie für den Zeitraum vom 14. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mit bis zu 60 Fachleistungsstunden zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage für das Kalenderjahr 2009 Hilfe für junge Volljährige in Form der Übernahme der Kosten sozialpädagogischer Fachleistungsstunden, die im Rahmen betreuten Wohnens von einem freien Träger der Jugendhilfe als Leistung der Eingliederungshilfe erbracht wurden. 3 Der Kläger ist am 27. Januar 1986 geboren. Er war in der Vergangenheit ab dem 6. Lebensjahr im Rahmen der Hilfe zur Erziehung stationär untergebracht. Seine Eltern waren suchtkrank. Seit 2005 führte der Beklagte diese Hilfe als Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe (§§ 41, 35 a SGB VIII) fort. Der Kläger war in diesem Rahmen zunächst im C. Kinder- und Jugenddorf in C1. H. untergebracht. Am 27. Januar 2007 wechselte er in die Einrichtung "Der T. " in S. . Seit dem 15. Juli 2008 bewohnte er dort eine eigene Wohnung unter Beibehaltung der vertrauten Begleitung, die als stationäre Hilfe in Form von Fachleistungsstunden (betreutes Wohnen) erbracht wurde. Er hat die Sonderschule nicht abgeschlossen. Eine Lehre im Bereich Landwirtschaft konnte er wegen der Nichtbewältigung der schulischen Anforderungen nach drei Jahren nicht abschließen. Er arbeitete viele Jahre im Rahmen zahlreicher berufsqualifizierender Maßnahmen im Gartenbau. Seit Januar 2009 ist er in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) im Eingangsverfahren tätig. Kostenträger ist die Bundesagentur für Arbeit. 4 Mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 bestellte das Amtsgericht C1. H. Herrn N. L. zum Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden. Willenserklärungen des Betreuten bedürfen hinsichtlich der Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des Betreuers. 5 Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 bewilligte der Beklagte (letztmals vor dem hier streitigen Zeitraum) dem Kläger Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35 a SGB VII in Form ambulanter Eingliederungshilfe. Die Hilfe wurde weiterhin durch die Einrichtung "Der T. " erbracht und hatte folgenden Umfang: 1.7.2008 bis 30.9. 2008 bis zu 75 Fachleistungsstunden 1.10.200 bis 31.12.2008 bis zu 60 Fachleistungsstunden 6 Mit Antrag vom 14. November 2008, eingegangen am 18. November 2008, beantragte der Betreuer beim Beigeladenen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe unter Beifügung entsprechender Unterlagen, die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Fortführung der bislang vom Beklagten geleisteten Hilfe für junge Volljährige. Beigefügt waren medizinische und psychologische Stellungnahmen u. a. der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Sucht- und Verkehrsmedizin I. vom 17. Oktober 2006 und 28. August 2008. Danach bestehe beim Kläger eine geistige und eine seelische Behinderung: Leichte Intelligenzminderung ICD 10 F 70.1 Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung ICD 10 F 60.60 Weiter heißt es in dem Gutachten vom 28. August 2008: "Die Vorgeschichte ist hinlänglich dokumentiert... Sonderbeschulung ohne Abschluss mit nur geringer Beherrschung der Kulturtechniken und mental-intellektuellen Fähigkeiten, die einem Lebensalter um 10 Jahre entsprechen incl. der weitgehenden Unfähigkeit, in mittlerer Zukunft gelegene Konsequenzen jetziger Handlungen abzuschätzen bzw. größere intentionale Bögen zu akzeptieren. 7 In ungünstiger Wechselwirkung mit diesen geistigen Einschränkungen stehende mangelnde Konfliktfähigkeit, reduzierte Problemlösekompetenz mit Neigung zum Ausweichen, Verharmlosen und Vertuschen, verminderte Eigenverantwortlichkeit. Selbständigkeit und erschwerter planender Wille einer eigenen Lebensgestaltung mit oft inadäquatem Bemühen um passives, scheinbar angepassten Sich-Durch-Lavieren im Sinne einer vermeidenden Persönlichkeitsstörung. 8 Im Alltag benötigt er Unterstützung bei der Aufrechterhaltung ordentlicher und hinreichend hygienischer Verhältnisse in der Wohnung. Sein Geld wird konsequent in mindestens zwei Tranchen aufgeteilt, weil er es über längere Zeitabschnitte nicht selbst einteilen kann und es für unnötige Dinge ausgibt. Alle schriftlichen Angelegenheiten, insbes. Behördenangelegenheiten, kann er nicht allein bewältigen sondern benötigt Hilfe. In einer Tätigkeit im Garten und Landschaftsbau (ohne Ausbildung- und schulische Anteile) geriet er durch seine mangelnde Konfliktfähigkeit wiederholt in Schwierigkeiten. Zuletzt ging er einem Ein-EUR-Job nach, der über die ARGE vermittelt wurde. Auch hier gab es Konflikte und Herr K. reagierte auf die von ihm bekannte pathologische Weise; er ging einfach nicht mehr zu seiner Arbeitsstelle, verheimlichte dies aber gegenüber dem BeWO mit aktiver Schauspielerei, verhinderte über 4 Wochen das Zustandekommen eines Informationsaustausches zwischen Arbeit und BeWo; als dieser Informationsaustausch dann doch stattfand und seine Täuschung aufzufliegen drohte, reagierte er mit Kündigung des BeWo (was dann im gemeinsamen Gespräch dann doch geklärt und verhindert wurde)." 9 Die Stellungnahme vom 28. August 2008 endet mit der Zusammenfassung: 10 "Somit besteht bei Herrn K. eine ungünstige Verschränkung von ausweichend vermeidender Persönlichkeitsstörung und geistiger Behinderung und an dem oben beschriebenen Beispiel wird deutlich, wie dringend Herr K. auch weiterhin auf die Unterstützung durch das BeWo. angewiesen ist, da es sich bei seinen seelischen und geistigen Gesundheitsstörungen um wesentliche und nicht nur vorübergehende Behinderungen gem. § 53 SGB XII handelt." 11 Nach einem für die Bundesagentur für Arbeit erstellten psychologischen Gutachten der Psychologin C2. vom 18.12.2008, leidet der Kläger nicht unter einer geistigen Behinderung sondern nur unter einer Lernbehinderung. Auch im Übrigen wird die Leistungsfähigkeit des Klägers besser beurteilt wie in den ärztlichen Gutachten von Frau Dr. I. . 12 Dem Antrag an den Beigeladenen vom 14. November 2008 war ferner beigefügt, ein vom Betreuer und der Einrichtung "Der T. " ausgefüllter individueller Bogen zur persönlichen Situation und dem Hilfebedarf des Klägers. Als Ziele sind dort formuliert: "Lebensbereich Wohnen: Ich möchte mit meiner Freundin eine eigene gemeinsame Wohnung beziehen. Es soll mehr in die Selbständigkeit gehen. Lebensbereich Arbeit und Beschäftigung: Mein Ziel ist eine feste Arbeitsstelle zu kriegen. Lebensbereich Freizeit: Mehr Zeit mit meinen Freunden zu verbringen. Und mit meinen Geschwistern Lebensbereich soziale Beziehungen: Weiß ich nicht genau, weil das schwierig zu sagen ist. Das ist viel zu schwierig. Weiteres: Ich hätte gern einen Autoführerschein. Und ich würde gern mein Leben in den Griff kriegen, ohne Betreuung. 13 Mit Schreiben vom 28. November 2008 übersandte der Beigeladene den Hilfeantrag des Klägers unter Beifügung der Unterlagen gem. § 14 SGB IX dem Beklagten mit dem Hinweis, dass seine Zuständigkeit nach den Vorschriften des SGB XII als überörtlichem Träger der Sozialhilfe nicht bestehe. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag unterrichtete er unter Beifügung des Abgabeschreibens den Betreuer des Kläger von der Weiterleitung des Hilfegesuchs an den Beklagten. Das Abgabeschreiben des Beigeladenen ging am 2. Dezember 2008 beim Beklagten ein. 14 Im Teamgespräch des Sozialraumteams 6 vom 10. Dezember 2008 wurde über das Hilfegesuch beraten. Als wesentliche Erwägungen wurde festgehalten: Im Juni 2008 sei ein Wechsel zum Landschaftsverband Rheinland in Hilfeplanung zum Januar 2009 angestrebt worden. Der Antrag sei auch dort gestellt, aber an das Jugendamt weitergeleitet worden. Nach dem psychiatrischen Gutachten bestehe aber ein langfristiger Hilfebedarf nach § 53 SGB XII. Der Antrag sei abzulehnen, weil der Kläger keinen Jugendhilfeanspruch mehr habe. Beim Sozialgericht sei im Rahmen eines Eilantrags ein Entscheid über die Leistungserbringung bis zum Abschluss des Klageverfahrens herbeizuführen. 15 Mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige über den 31. Dezember 2008 hinaus ab. Im Rahmen der Hilfegewährung habe sich herausgestellt, dass es dem Kläger auch heute nicht gelinge, die alltäglichen Dinge des Lebens (eigenverantwortliche Lebensführung, Haushaltsführung, Versorgung mit Lebensmitteln, Wäschepflege Umgang mit Geld, Sozialkompetenzen, Eingliederung in den Arbeitsmarkt, altersgemäße Freizeitgestaltung) zu bewältigen. Eine Persönlichkeitsentwicklung habe es nicht gegeben. Es sei im Rahmen der Hilfe lediglich vermieden worden, dass seine Situation sich verschlechtere. Nach dem vorliegenden medizinischen Gutachten bestehe bei ihm eine nicht nur vorübergehende sondern wesentliche Behinderung gem. § 53 SGB II (gemeint ist wohl SGB XII). Da somit ein langjähriger bzw. dauerhafter Unterstützungsbedarf bestehe, seien die Voraussetzungen des § 41 SGB VIII nicht mehr gegeben. Die Gewährung von Jugendhilfe sei deshalb nicht mehr möglich. Sehr wohl erkenne er - der Beklagte - an, dass beim Kläger ein Unterstützungsbedarf nach dem SGB XII bestehe. Dafür sei nicht er sondern der beigeladene Landschaftsverband Rheinland zuständig. Desweiteren sei dem Hilfebedarf durch die Vermittlung ambulanter psychotherapeutischer Therapie Rechnung getragen worden. 16 Der Kläger hat am 19. Dezember 2008 Klage erhoben, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt. Der Beklagte sei an die Abgabeentscheidung des Beigeladenen nach § 14 SGB IX gebunden und dürfe die Entscheidung nicht mehr wegen vermeintlicher Unzuständigkeit ablehnen. Dass bei ihm ein Hilfebedarf an Eingliederungshilfe bestehe, habe der Beklagte auch selbst anerkannt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. De-zember 2008 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Hilfe für junge Volljährige im Rahmen des betreuten Wohnens für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 13. Juli 2009 mit bis zu 13 Fachleistungsstunden im Quartal sowie für den Zeitraum vom 14. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 mit bis zu 60 Fachleistungsstunden im Quartal zu bewilligen. 17 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 18 Er tritt der Klage entgegen. Er hält die versagende Entscheidung für rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe mehr. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, komme eine Hilfegewährung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur in Betracht, wenn dies in einem begrenzten Zeitraum zum Erfolg führe. Eine Persönlichkeitsentwicklung und eine eigenverantwortliche Lebensführung sei beim Kläger aber nicht absehbar. Deshalb sei er - der Beklagte - an die Weiterleitung des Antrags des Klägers vom 14. November 2008 durch den Beigeladenen vom 28. November 2008 nicht gebunden. Wie sich schon aus dem Inhalt des Abgabeschreibens ergebe, habe der Beigeladene vor der Weiterleitung des Antrags keine ordnungsgemäße Überprüfung des Hilfebedarfs und der Zuständigkeit durchgeführt. Ein Rehabilitationsträger müsse vor Abgabe an einer anderen Reha-Träger überprüfen, ob er dem Antragsteller auf Grund eines gegen ihn gerichteten Anspruchs auf ermessensfehlerfrei Entscheidung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I) ein Recht auf Rehabilitation oder Teilhabe sowie konkrete Ansprüche hieraus zu bewilligen habe. Komme dies nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht, habe er den Antrag unverzüglich an denjenigen Träger weiterzuleiten, der nach seiner Auffassung zuständig, dass heiße dem Antragsteller materiell zur Hilfe verpflichtet sei. Diese Prüfung habe hier nicht stattgefunden. Sie sei insbesondere aus den vorgelegten Akten des Beigeladenen nicht nachvollziehbar. Es gebe nicht einmal einen Vermerk, aus dem sich eine Überprüfung des Rehabiltationsbedarfs oder die Erwägungen für eine Abgabe erkennen ließen. Das spreche dafür, dass der Beigeladene den Antrag des Klägers vom 14. November 2008 ungeprüft an den Beklagten weiter geleitet habe. Ein solche ungeprüfte Abgabeentscheidung könne aber nicht die Bindungswirkung nach § 14 SGB IX entfalten. An dieser materiellen Prüfungsverpflichtung des abgebenden Rehabilitationsträgers sei aber insbesondere deshalb festzuhalten, weil nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - ein durch die Abgabe verpflichteter Sozialleistungsträger im Falle seiner Unzuständigkeit Leistungen nach "fremdem Recht" zu erbringen habe, was für ihn mangels vorhandener Fachkenntnisse einen erheblich größeren Aufwand darstelle wie für den eigentlich zuständigen Träger. Er sei in einem solchen Fall darauf verwiesen, seinen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem eigentlich zuständigen Träger ggfls. in einem gerichtlichen Kostenerstattungsverfahren durchzusetzen. Er trage ferner das auf Grund der mangelnden Fachkenntnisse bestehende Risiko der unrichtigen Anwendung des "fremden Rechts", was zum Verlust des Erstattungsanspruchs gegenüber dem eigentlich zuständigen Träger führen könne. Schließlich würde die neuere Rechtsprechung der Sozialgerichte in solchen Kostenerstattungsverfahren keine Prozesszinsen mehr zuerkennen. Sofern durch eine ungeprüfte Abgabe eines anderen Rehabilitationsträgers seine Vorleistungsverpflichtung begründet werde, erleide er allein schon wegen des Zeitablaufs zwischen Vorleistung und Kostenerstattung mit Blick auf die Inflationsrate einen wirtschaftlichen Schaden. Denn er könne - möglicherweise erst nach gerichtlichen Verfahren - immer nur nachträglich seinen Kostenerstattungsanspruch realisieren. Durch die größere Zahl entsprechender Fälle, in denen aus seiner Sicht der Beigeladene zu Unrecht seine Zuständigkeit verneine, summiere sich dieser Schaden. Dieser Interessenlage trage bislang nur die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) Rechnung, die u.a. eine strenge gerichtliche Überprüfung der Abgabeentscheidung fordere. Soweit andere Senate des BSG und des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine andere Auffassung verträten, trage diese seinen skizzierten Problemen nicht hinreichend Rechnung. 19 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 20 In der Sache tritt er dem Vortrag des Beklagten entgegen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich klar, dass die vorhandenen Einschränkungen des Klägers auf einer seelischen Behinderung beruhten. Es treffe auch nicht zu, dass beim Kläger keine Entwicklungsmöglichkeit mehr bestehe. Ansonsten wäre ja auch die im ablehnenden Bescheid genannte psychotherapeutisch orientierte Verhaltenstherapie sinnlos. Der Beklagte sei im Übrigen an seine Abgabeentscheidung gebunden. 21 Die Kammer hat mit Beschluss vom 24. April 2009 den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als überörtlichen Träger der Sozialhilfe beigeladen. 22 Mit Beschluss vom 13. Juli 2009 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Klagebegehren für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 bewilligt. 23 Mit Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 L 299/09 - hat die Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger vorläufig im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten des betreuten Wohnens einschließlich der Fachleistungsstunden im bis zum 31. Dezember 2008 bewilligten Umfang für die Zeit vom 14. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zu bewilligen. 24 Dem Gericht ist im Nachhinein - informatorisch - bekannt geworden, dass der Betreuer des Klägers im Hinblick auf den Ablauf der einstweiligen Anordnung im Dezember 2009 einen Verlängerungsantrag beim Beklagten gestellt hat, den dieser nach § 14 SGB IX an den Beigeladenen weitergeleitet hat, der seit dem 1. Januar 2010 die Hilfeleistungen übernommen hat. 25 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten 2 K 2444/08 und 2 L 299/09 Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 27 Die Klage ist zulässig. 28 Das Gericht geht - abweichend vom Prozesskostenhilfebeschluss vom 13. Juli 2009 - mit den Beteiligten davon aus, dass dem Vorverfahrenserfordernis für das gesamte Jahr 2009 Genüge getan ist. 29 Zwar hält die Kammer im Grundsatz an ihrer Auffassung fest, dass bei der gerichtlichen Verfolgung eines Leistungsanspruchs nach dem SGB VIII - wie auch in der Regel sonst bei der Verfolgung von Ansprüchen auf laufende Sozialleistungen - zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung lediglich die Zeit von der Antragstellung bis zum Erlass des letzten einem Vorverfahren zugeführten Bescheides (in der Regel der Widerspruchsbescheid) gemacht werden kann. Nach Wegfall des Widerspruchsverfahrens im Land Nordrhein-Westfalen ab dem 1. November 2007 schließt nunmehr im Grundsatz das Ende des Monats, in dem der Ablehnungsbescheid des Beklagten (hier: vom 16. Dezember 2008) ergangen ist, das Verwaltungsverfahren ab und begrenzt den streitgegenständlichen Zeitraum (das wäre der 31. Dezember 2008). Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers auf das Ende des Monats der Klageerhebung abstellen würde (19. Dezember 2008) würde dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Wie das vorliegende Klageverfahren zeigt, erfordert dieser Grundsatz - wie im Prozesskostenhilfegesuch dargelegt - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes Abweichungen. Denn würde man das Klagebegehren schematisch auf den obengenannten Zeitraum beschränken, so würde die Klage hier daran scheitern, dass der Kläger in diesem Zeitraum (2. Halbjahr 2008) die erstrebte Hilfe erhalten hat. Deshalb wird in anderen Verfahren, in denen es für eine abweichende Bemessung des der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraums besondere Anhaltspunkte gibt, dieser Zeitraum abweichend festgesetzt. So erstreckt die Kammer in Verfahren, in denen z.B. um jugendhilferechtliche Unterstützungen für den Bereich Schule gestritten werden, den Überprüfungszeitraum auf das Schulhalbjahr oder gar das Schuljahr. Um dem Kläger tatsächlich für den an das zweite Halbjahr 2008 anschließenden Zeitraum, für den im Verwaltungsverfahren die begehrte Hilfe zeitlich auch ausdrücklich beantragt war, effizienten Rechtsschutz zu gewähren, hat die Kammer den streitigen Zeitraum im Prozesskostenhilfebeschluss vom 13. Juli 2009 zunächst nur auf drei weitere Monate erstreckt. Nach einer erneuten Überprüfung hält die Kammer im vorliegenden Klageverfahren an dieser Beschränkung auf drei Monate nicht fest. Ist - wie hier - die in Rede stehende Hilfe in der Vergangenheit stets für einen längeren Zeitraum bewilligt worden - hier waren dies zuletzt sechs Monate - ist dieser Zeitraum maßgebend. Ausnahmsweise war hier ein noch weiter in die Zukunft reichender Zeitraum zugrundzulegen. Denn in dem Eilverfahren gleichen Rubrums 2 L 299/09 haben sich der Beklagte und der Beigeladene erneut auf Verwaltungsebene und im gerichtlichen Verfahren mit der weiteren Hilfegewährung für den Kläger für das 2. Halbjahr 2009 befasst und verblieben bei ihren im vorliegenden Verfahren geäußerten Auffassungen; schließlich wurde der Beklagte mit Beschluss vom 23. Juli 2009 vom erkennenden Gericht zu entsprechender Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 14. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 verpflichtet. Die Beteiligten haben unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten im Termin selbst erklärt, das vorliegende Verfahren auch als zugehöriges Hauptsacheverfahren für das Eilverfahren 2 L 299/09 zu betrachten, so dass der Zeitraum, der der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 reicht. 30 Zwar war auch der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 18. November 2008 auf Fortführung der Fachleistungsstunden im bisherigen Umfang von 60 Fachleistungsstunden gerichtet. Diesen Antrag musste der Kläger in der mündlichen Verhandlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 13. Juli 2009 aber auf 13 Fachleistungsstunden im Quartal beschränken, weil vor der Anhängigkeit des Eilverfahrens - 2 L 299/09 - nur in diesem Umfang von der Einrichtung "Der T. " auch tatsächlich Fachleistungsstunden erbracht worden waren und diese auch nicht mehr nachgeholt werden konnten. 31 Die Klage ist auch begründet. 32 Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige auf Bewilligung von bis zu 13 Fachleistungsstunden im Quartal für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 13. Juli 2009 sowie von bis zu 60 Fachleistungsstunden im Quartal für den Zeitraum vom 14. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009. 33 Der Beklagte ist (vorläufig) zuständig für die Erbringung der vom Kläger erstrebten Leistung. 34 Der Kläger gehört nach Auffassung der Kammer zu dem Personenkreis, der entweder nach § 35 a SGB VIII oder nach den §§ 53 ff. SGB XII als Maßnahme der Rehabilitation Eingliederungshilfe beanspruchen kann. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den medizinischen Stellungnahmen der Frau Dr. I. vom 17. Oktober 2006 und 28. August 2008, die den Anforderungen der § 35a Abs. 1 a SGB VIII genügen. Danach besteht beim Kläger wegen der diagnostizierten leichten Intelligenzminderung (ICD 10 F 70.1) und einer ängstlich vermeidende, Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.60) länger als sechs Monate sowohl eine geistige und eine seelische Behinderung. Soweit die Psychologin C2. in einem für die Bundesagentur für Arbeit erstellten psychologischen Gutachten vom 18. Dezember 2008 zum Ergebnis kommt, der Kläger leide nicht unter einer geistigen Behinderung sondern nur unter einer Lernbehinderung, stellt dies die Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der Personen, die Eingliederungshilfe beanspruchen können, nicht in Frage, sondern verschiebt allenfalls den Schwerpunkt der vorliegenden Störung auf die seelische Behinderung. Welche Auffassung letztlich zutreffend ist, braucht - wie noch auszuführen sein wird - im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden. Es wird ferner von den Beteiligten nicht in Zweifel gestellt, dass auf Grund der diagnostizierten Störungen die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft, insbesondere in den Bereichen Arbeitsleben/berufliche Bildung und Verselbständigung/selbständige Lebensführung, beeinträchtigt ist. 35 Streiten - wie hier - zwei Rehabilitationsträger um die Frage der sachlichen Zuständigkeit, so muss nach dem geltenden Recht nicht der Hilfebedürftige diesen Streit klären. Denn der Gesetzgeber hat zur Klärung des Zuständigkeitsstreits zwischen Rehabilitationsträgern die Verfahrensregel des § 14 SGB IX geschaffen, die eine schnelle und verbindliche (vorläufige) Leistungsverpflichtung eines Rehabilitationsträgers sichert. 36 Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der zuerst angegangene Rehabilitationsträger nach § 14 Abs.1 Satz 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Erbringung der in Rede stehenden Rehabilitationsleistung zuständig ist. Stellt er bei der Überprüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag § 14 Abs.1 Satz 2 SGB IX unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Damit wird die (vorläufige) Zuständigkeit des 2. Rehabilitationsträgers bestimmt. Dieser kann den Antrag weder zurückgeben, noch an einen 3. Rehabilitationsträger weiterleiten. Ist oder hält sich der 2. Rehabilitationsträger für unzuständig, muss er - ggfls. in Abstimmung mit weiteren Rehabilitationsträgern - die in Rede stehenden Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen und danach von dem nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger die Erstattung der Kosten verlangen - entweder nach § 14 Abs. 4 SGB IX oder nach § 102 SGB X - und bei Nichteinigung im gerichtlichen Verfahren klären lassen. 37 Sowohl der Beklagte als auch der Beigeladene sind Rehabilitationsträger im Sinne dieser Vorschriften. Denn der Kläger hat seinen Antrag beim Beigeladenen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe gestellt, der in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX als Rehabilitationsträger benannt ist. Der Beigeladene hat den am 18. November 2008 eingegangenen Antrags des Klägers vom 14. November 2008 mit Schreiben vom 28. November 2008 - also innerhalb der Zweiwochenfrist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) - an den Beklagten weiter geleitet, der als Träger öffentlicher Jugendhilfe - soweit Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Rede steht - gleichfalls Rehabilitationsträger im Rahmen des SGB IX (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX i.V.m. § 5 Nr. 1, 2 und 4 SGB IX) ist. 38 Sind beide im Zuständigkeitsstreit stehenden Sozialleistungsträger Rehabilitationsträger, steht zugleich fest, dass - soweit das SGB VIII keine eigenständigen Regelungen enthält - die Vorschriften des SGB IX auch bei der Eingliederungshilfe des Jugendhilferechts Anwendung finden (§§ 1, 7 SGB IX). Dies heißt für den Fall, in dem keine Einigung über die sachliche Zuständigkeit gefunden werden kann, gelten auch die in diesem Gesetzbuch niedergelegten Vorschiften über das Verfahren einschließlich des § 14 SGB IX. 39 Da hier der Beigeladene die Weiterleitung des Antrags des Klägers vom 14. November 2008 innerhalb der Zweiwochenfrist veranlasst hat, ist die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (vorläufig) auf den Beklagten übergegangen. Dies betrifft nicht nur die Entscheidungs-, sondern auch die Leistungszuständigkeit. 40 Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte das Hilfeersuchen des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Bescheid vom 16. Dezember 2008 nicht mit der Begründung ablehnen, dass er - der Kläger - keinen Anspruch auf Eingliederungsleistungen nach dem Jugendhilferecht mehr hat, sondern er hatte auch zu prüfen, ob nach anderen Vorschriften eine entsprechende Hilfe zu bewilligen war. 41 Diese Auffassung des Gerichts stützt sich auf die Bedeutung der Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX und ihre Auswirkungen auf die Leistungserbringung, wie sie in der Rechtsprechung Niederschlag gefunden hat. Insoweit wird insbesondere auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 31. Juli 2008 - 12 B 852/08 - verwiesen. Dort heißt es: 42 "Nach dem Willen des Gesetzgebers trifft § 14 SGB IX für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die grundsätzlich den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im SGB I - also namentlich § 43 SGB I - und in den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht. 43 Vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 95 ff., 102; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2007 - L 8 B 41/06 SO ER -, RdLH 2007 Nr. 3 S. 29; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2006 - L 11 B 342/06 SO ER -, FEVS 58, 379; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER -, FEVS 57, 237; BSG Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, FEVS 56, 385; Nieders. OVG, Urteil vom 23. Juli 2003 - 12 ME 297/03 -, FEVS 55, 384; a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 21. September 2004 - 10 TG 2293/04 -, FEVS 56, 328; Hamb. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 Bs 458/03 -, FEVS 55, 365. 44 Nach der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung soll § 14 SGB IX dem Bedürfnis Rechnung tragen, im Interesse Behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteile des gegliederten Systems des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen entgegenzuwirken. Streitigkeiten über die Zuständigkeit einschließlich der Pflicht zur Erbringung vorläufiger Leistungen bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit der Maßnahmen sollen nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen bzw. der Schnelligkeit und der Qualität der Leistungen gehen; durch eine rasche Klärung der Zuständigkeit soll das Verwaltungsverfahren deutlich vereinfacht werden, damit die Berechtigten die erforderlichen Leistungen schnellstmöglich erhalten. Dies liegt im Interesse der Leistungsberechtigten, aber auch der zuständigen Rehabilitationsträger. Die Vorschrift nimmt es insoweit auch in Kauf, dass eine endgültige Klärung der Zuständigkeit erst nach der Leistungsbewilligung durch vorläufig zuständige Rehabilitationsträger erfolgt. 45 Vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2007 - L 13 SO 5/07 ER -, FEVS 59, 86; Bay. LSG, Beschluss vom 27. September 2006 - L 11 B 342/06 SO ER -, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER -, a.a.O.; 46 Der nach § 14 Abs. 2 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger kann Rehabilitationsleistungen nur ablehnen, wenn nicht nur das von ihm regelmäßig anzuwendende Rehabilitationsrecht, sondern alle für den Hilfefall in Betracht kommenden Rehabilitationsvorschriften keinen Anspruch vorsehen. Denn auch wenn nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Sätze 1 - 3 SGB IX nicht zweifelsfrei ist, ob der nach dieser Vorschrift zuständige Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nur nach dem für ihn geltenden Leistungsrecht (siehe § 7 Satz 2 SGB IX) oder nach allen für den Hilfefall in Betracht kommenden Regelungen des Rehabilitationsrechts festzustellen und ggfs. die notwendigen Leistungen zu erbringen hat, kann eine am Normzweck orientierte Auslegung § 14 Abs. 2 SGB IX nur so verstanden werden, dass dieser Zuständigkeit eine am gesamten Rehabilitationsrecht orientierte Leistungspflicht entspricht. 47 Vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 12 CE 05.1287 -, FEVS 57, 162; Urteil vom 6. Dezember 2006 - 12 CE 06.2732 -, NDV-RD 2007, 110, m. w. N. 48 Auch der mit Wirkung ab 1. Mai 2004 an § 14 Abs. 2 SGB IX angefügte Satz 5 zeigt, dass ein Rehabilitationsträger, an den ein Antrag weitergeleitet wurde, den Bedarf selbst dann festzustellen hat, wenn er für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB VIII sein kann und das in Satz 5 vorgesehene Klärungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist. 49 So auch BayVGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 12 CE 06.2732 -, a.a.O. 50 Führt § 14 Abs. 2 SGB IX aber zu einer Leistungspflicht auch nach den für den eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften, besteht für eine vorläufige Leistungspflicht des weiterleitenden, zuerst angegangenen Rehabilitationsträgers nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I kein Anwendungsbereich mehr. 51 Vgl. LSG NRW, Urteil vom 16. Februar 2006 - L 9 AL 88/05 -, Juris; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - 12 CE 03.2683 -, NDV-RD 2004, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 12 CE 06.2732 - a.a.O. 52 Der Senat teilt die in der letztgenannten Entscheidung des BayVGH vertretene Auffassung, dass - anders als bei § 43 Abs. 1 SGB I, der einen andauernden Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Leistungsträgern voraussetzt und dem Umfang der vorläufigen Leistungen in das Ermessen des vorläufig zur Leistung verpflichtenden Trägers stellt - § 14 SGB IX den Zuständigkeitskonflikt nämlich hinsichtlich einer vorläufigen Leistungs-erbringung abschließend klärt, indem einer von beiden Rehabilitationsträgern zur Erbringung der bedarfsgerechten Leistung verpflichtet wird. Die teilweise gegenläufige Auffassung, 53 vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. September 2004 - 10 TG 2293/04 -, a.a.O.; Hamb. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 Bs 458/03 -, a.a.O.; Nieders. OVG Urteil vom 23. Juli 2003 - 12 NE 297/03 -, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2007 - L 13 SO 5/07 ER -, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 3 B 268/03 -, Behindertenrecht 2003, 190; Mrocynski, SGB IX, Teil 1, 2002, § 14 Rn. 34; Welti, in: Lachwitz/ Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 2. Aufl., § 14 Rn. 4, 54 die eine Anwendung des § 43 Abs. 1 SGB I in den Fällen zusätzlich für möglich hält, in denen die Zuständigkeitserklärung durch § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX tatsächlich nicht zum Erfolg führt, weil beide in Betracht kommenden Rehabilitationsträger ihre Leistungspflicht bestreiten oder, weil schon der zuerst angegangene Rehabilitationsträger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist seine Zuständigkeit nicht klären kann, deshalb den Antrag nicht weiterleitet und weitere Ermittlungen zu einer unzumutbaren Verzögerung der Leistung führen, verkennt, dass § 14 Abs. 2 Sätze 1 - 3 SGB IX die Frage, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist und leisten muss, innerhalb von 2 Wochen zwingend einer abschließenden Klärung zuführt. Nach Ablauf von 2 Wochen ist, auch wenn beide Rechtsträger ihre Zuständigkeit bestreiten oder, wenn innerhalb der einzuhaltenden Fristen die endgültige Zuständigkeit nicht geklärt werden kann, entweder mangels Weiterleitung der zuerst angegangene Rehabilitationsträger (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) oder der Rehabilitationsträger zuständig, an den der Antrag unter Hinweis auf § 14 SGB IX rechtzeitig weitergeleitet worden ist (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Diese Rechtsfolge tritt nach der gesetzlichen Regelung allein durch Zeitablauf oder durch die Weiterleitung des Antrags ein. 55 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 12 CE 06.2732 -, a.a.O., m. w. N." 56 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der Beklagte an die mit der Abgabe erfolgte Zuständigkeitsbestimmung durch den Beigeladenen (vorläufig) gebunden und (vorläufig) zur Erbringung von Eingliederungshilfe für den Kläger verpflichtet. Unabhängig davon, dass er in seinem ablehnenden Bescheid vom 16. Dezember 2008 den Unterstützungsbedarf des Klägers durch langfristige Maßnahmen der Eingliederungshilfe selbst ausdrücklich anerkannt hatte - er steht nach dem Akteninhalt für die Kammer auch ansonsten vollkommen außer Zweifel -, durfte er die beantragte Hilfe nicht mehr ablehnen. Sofern er seine Zuständigkeit als nicht (mehr) gegeben sah, hatte er die Eingliederungshilfe nach den Maßstäben der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 f. SGB XII i.V.m. der VO nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung) - ggfls. in Abstimmung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger - zu bewilligen. Auch dort gibt es sozialpädagogische Fachleistungsstunden im vom Kläger erstrebten Umfang und mit den Zielen, wie sie in dem, dem Antrag vom 14. November 2008 beigefügten, vom Betreuer, dem Kläger und der Einrichtung "Der T. " ausgefüllten individuellen Bogen zur persönlichen Situation und dem Hilfebedarf des Klägers niedergelegt sind. Es liegt also nicht die (Ausnahme-) Situation vor, die den Beklagten allein zur Leistungsverweigerung berechtigt hätte, dass nach dem Recht aller in Betracht kommenden Rehabilitationsträger solche Hilfen nicht vorgesehen sind. 57 Auch das vom Beklagten hervorgehobene Risiko, bei Hilfegewährung nach fremdem Maßstab fehlerhafte und deshalb nicht erstattungsfähigen Hilfe zu bewilligen und zu erbringen, gibt zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Unabhängig davon, dass ein kostenerstattungspflichtiger Rehabilitationsträger es in der Regel schwer haben dürfte, im Bereich der jugendhilferechtlichen und der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe einen solchen Einwand zu konkretisieren, kann der Beklagte das (geringe) Risiko weiter minimieren, in dem er die von ihm als vorläufige Leistung zu erbringenden konkrete Maßnahme der Eingliederungshilfe mit dem aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger abstimmt. Im Übrigen ist dieses verbleibende geringe Risiko einfach die Konsequenz der vom Gesetz getroffenen Regelung, bei der der Gesetzgeber der Sicherung einer schnellen Hilfegewährung Priorität vor der endgültigen Klärung des Zuständigkeitsstreits der Rehabilitationsträger eingeräumt hat. Die schnelle und klare Regelung des Zuständigkeitsstreits zu Gunsten des Hilfebedürftigen mag für die handelnden Behörden mit Nachteilen und Risiken verbunden sein, die der Gesetzgeber aber wohl als hinnehmbar einstufte. 58 Aus den gleichen Erwägungen scheitert auch der Einwand der Beklagten, er sei an die Abgabeentscheidung des Beigeladenen nicht gebunden, weil dieser ausweislich der vorgelegten Akten vor der Abgabe keine den Regeln entsprechende Überprüfung der Zuständigkeit vorgenommen habe. Eine solche Abgabe könne die Zuständigkeitsfolgen des § 14 SGB IX nicht entfalten. Würde ein solcher Einwand zugelassen, hätte ein allein der Sphäre der Rehabilitationsträger zuzuordnendes Fehlverhalten zur Folge, dass die Regelung des § 14 SGB IX "aufgeweicht", die Leistungsgewährung verzögert und die Risiken des Zuständigkeitsstreits entgegen dem gesetzgeberischen Willen wieder allein dem Hilfesuchenden aufgebürdet würden. Diese vom Gesetzgeber unerwünschte Konsequenz hat die Kammer bewogen, der Argumentation des Beklagten nicht zu folgen. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der gegen den Beigeladenen erhobene Vorwurf der unterlassenen Sachprüfung vor Abgabe tatsächlich zutreffend ist. Einzuräumen ist dem Beklagten, dass hier von den Mitarbeitern des Beigeladenen - anders als in anderen der Kammer bekannten Fällen - weder im Abgabeschreiben noch in einem zu den Akten genommen Vermerk der Grund oder die Erwägungen niedergelegt sind, die für die Abgabeentscheidung bedeutsam waren. Auch wenn dies ein Indiz zu Gunsten des Beklagten ist, schließt auch dieses Fehlen die Vornahme einer sachlichen Prüfung noch nicht völlig aus. Diese Frage mag ggfls. im Wege der Beweiserhebung letztlich im Kostenerstattungsverfahren geklärt werden, sofern dies für die dort zu treffende Entscheidung bedeutsam sein sollte. In Rahmen des vorliegenden Verfahrens war aus Sicht der Kammer ein wichtiger Aspekt für die getroffene Entscheidung, dass selbst dann, wenn sich die Einschätzung des Beigeladenen im Kostenerstattungsverfahren als falsch herausstellen sollte, sie nicht so offensichtlich rechtswidrig war, dass sich jede Diskussion darüber verbot. Ferner gibt die Kammer - auch wenn in der Zeit hoch belasteter öffentlicher Kassen um erhebliche Geldbeträge gestritten wird - zu bedenken, dass es sich um den Zuständigkeitsstreit zweier - zur Einhaltung der Rechtsordnung verpflichteter - Träger öffentlicher Verwaltung handelt. 59 Schließlich sieht die Kammer auch mit Blick auf die vom Beklagten vorgetragenen wirtschaftlichen Nachteile keine Veranlassung, die Bindung des Beklagten an die Abgabeentscheidung des Beigeladenen zu verneinen. Auch die geschilderten wirtschaftlichen Belastungen, die einerseits auf der Verpflichtung des vorläufig zuständigen Rehabilitationsträger "in-Vorlage-treten-zu-müssen" beruhen, andererseits - nach dem Vortrag des Beklagten - einer unzureichenden oder gar fehlenden Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs und dem stets bestehenden Prozessrisiko geschuldet sind, sind im Wesentlichen Folge des gesetzgeberischen Willens, die endgültige Klärung des Zuständigkeitsstreits - weg vom betroffenen Hilfesuchenden und seinem konkreten Hilfebedarf - in das Kostenerstattungsverfahren zwischen den Rehabilitationsträgern zu verlagern. Die vorläufige Belastung eines (letztlich) unzuständigen Rehabilitationsträgers muss der Gesetzgeber nach der getroffenen Regelung in § 14 SGB IX gesehen, aber für zumutbar erachtet haben. Dabei lässt die Kammer an dieser Stelle offen, auf welchem Rechtsweg ein Kostenerstattungsbegehren des Beklagten gegen den Beigeladenen zu verfolgen ist. Wenn bei Kostenerstattungsverfahren vor den Sozialgerichten - was die Kammer nicht überprüft hat - heute keine Prozesszinsen mehr geltend gemacht werden könnten, so kann dies nur dazu führen, zusammen mit anderen Rehabilitationsträgern und den Interessenverbänden der Städte und Landkreise auf eine Änderung dieser Rechtsprechung oder gar eine Änderung des SGG hinzuwirken. Dies kann aber nicht die Konsequenz haben, eine dem Sinn und Zweck des § 14 SGB IX verfehlende Auslegung des Gesetzes zu entwickeln. 60 Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, die vom Beklagte in der mündlichen Verhandlung lediglich angeregte und nicht beantragte Sprungrevision von Amts wegen zuzulassen, da aus ihrer Sicht die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (§§ 134, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO). 61 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) dem Prozessrisiko